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Führerscheinentzug wg. Alkohol - Härtefallregelung möglich??

Themenstarteram 25. Februar 2010 um 11:25

Hallo Gemeinde!

Meine Nachbarin hat letzte Woche den FS verloren, Polizeikontrolle, 1,2 Promille - das war' s!

Sind ja wahrscheinlich 9 Monate.

Ok, selber schuld - brauchen wir nicht zu diskutieren.

Es ist Ihr erstes Vergehen, und mit Sicherheit auch ihr Letztes - denn sie trinkt sonst nie Alkohol, wahrscheilich auch drum der hohe Wert nach fast keinem Alkohol.

Private und berufliche Situation war der Auslöser hierfür.

Wenn der Strafbefehl kommt - hat es Sinn bei der Staatsanwaltschaft ein "Bittgesuch" bzgl. einer evtl. Verkürzung einzureichen??

Härtefall?

Braucht den FS um an Ihren Arbeitsplatz zu kommen!

Einmaliger Vorfall, private Stressituation, Scheidung usw.

Gehts sowas? Gibt' s sowas? Weiß wer Rat? Ist vllt. ein Anwalt an Bord??

Danke für Eure Tipps - Geld für einen RA hat sie leider nicht!!

Beste Antwort im Thema

Ist deine "Nachbarin" Protestantin?

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Es ist ein Verzicht auf das Fahrverbot möglich gegen Verdoppelung der Geldbuße. Voraussetzung: Keine Punkte. Der Arbeitgeber muß bescheinigen, daß die Betroffene dringend auf das Fahrzeug angewiesen ist und ohne Fahrzeug Arbeitslosigkeit droht. Allerdings ist das bei Alkohol so eine Sache, wenn eine MPU angeordnet wird ist hängen im Schacht. Ein Anwalt wäre hier besser.

Tag Peter-PP,

Zitat:

Original geschrieben von Peter-PP

Ist vllt. ein Anwalt an Bord??

diese Frage vergessen wir mal, da es auf MT keine Rechtsberatung geben wird, siehe NUB 5.3 .;)

 

mfg

invisible_ghost

MOD

Themenstarteram 25. Februar 2010 um 11:33

Ok, kein Problem,

also halt nur vllt. ein Tipp oder Erfahrungswerte der User hier

Härtefall ? Brauch deine Bekannte erst gar nicht zu probieren.

Und noch ein Tipp hierzu:

Zitat:

Es ist Ihr erstes Vergehen, und mit Sicherheit auch ihr Letztes - denn sie trinkt sonst nie Alkohol, wahrscheilich auch drum der hohe Wert nach fast keinem Alkohol.

Gerade wenn sie nie Alkohol trinken würde, dann wäre eine so hohe Konzentration nicht möglich, denn um diesen Wert zu erreichen gehört schon eine gewisse regelmäßige Gewöhnung an Alkohol dazu.

Wenn Sie fast keinen Alkohol trinken würde, dann wäre bei etwa 0,5 bis 0,8 Promille Schluss und Sie müsste sich übergeben, dies ist ein Schutzmechanismus des Körpers welcher nur durch Gewöhnung des Giftes höher ausfällt.

Dies wissen auch Gerichte, Staatsanwälte von daher würde ich diesen Spruch an der Stelle deiner Bekannten lassen, das glaubt ihr eh keiner, dass sie sonst nichts trinkt.

Zitat:

Original geschrieben von R 129 Fan

Es ist ein Verzicht auf das Fahrverbot möglich gegen Verdoppelung der Geldbuße. Voraussetzung: Keine Punkte.

1,2 ‰ ist eine Straftat!

Das ist kein Fahrverbot mehr, das ist ein Entzug.

 

Da ist eigentlich kein Spielraum mehr für irgendwas. Gibt dann und wann Landwirte die den L/T Schein noch für ihre Arbeit nutzen dürfen aber sonst nix mehr.

OT:

und mittlerweile ist man auch bei Fahrverboten zum Teil bei ner Verdreifachung. ;)

Hier hilft (wenn überhaupt) wohl nur ein spezialisierter Rechtsanwalt. Im übrigen ergeben sich 1,2 Promille auch bei nicht alkoholgewöhnten Personen nicht mal eben so, wenn man Zitat:"fast keinen Alkohol" getrunken hat...

Auch kann die Erwähnung der Problemsituation u.U. genau gegenteiliges bewirken, es könnte unterstellt werden, dass der Alkohol generell als Problemlöser genutzt wird und somit sehrwohl Wiederholungsgefahr besteht.

Zitat:

Original geschrieben von R 129 Fan

Es ist ein Verzicht auf das Fahrverbot möglich gegen Verdoppelung der Geldbuße. Voraussetzung: Keine Punkte. Der Arbeitgeber muß bescheinigen, daß die Betroffene dringend auf das Fahrzeug angewiesen ist und ohne Fahrzeug Arbeitslosigkeit droht.

Dies kann bei einer OWi in Betracht gezogen werden, bei einer Straftat (ab 1,1 Promille) ist an eine Umwandlung des Fahrverbotes in eine höhere Geldstrafe nicht mehr zu denken, da ab 1,1 kein Fahrverbot und OWi besteht, sondern Führerscheinentzug und Straftat.

Alle schreiben das gleiche. :D

Also zusammengefasst:

-Nix aussagen

-ab zum Anwalt (nicht dem Scheidungsanwalt sondern nem Spezialisten für Verkehrsrecht)

-den machen lassen

-wenns Urteil da ist evtl. ne Sperrfristverkürzung z. B. mit http://www.tuv.com/de/mainz_77.html bekommen, dann kanns bestenfalls mit 6 Monaten klappen.

Kostet aber alles Geld...

Richtig, ohne Anwalt geht da nix.Bei der Promillezahl kann schon fast von Vorsatz ausgegangen werden. Sieht düster aus. Sorry übrigens, ich habe in meinem Eifer die Promillezahl nicht bedacht. Natürlich ist das eine Straftat :rolleyes: .

Ist deine "Nachbarin" Protestantin?

am 25. Februar 2010 um 12:03

Haha!

Sehr gut.

Im Übrigen hat der durch Anzahl x Bier/ alkoholische Getränke erreichbare BAK-Wert nix mit Gewöhnung zu tun.

Bei Gewöhnung wirkt er sich nur anders aus.

Zitat:

Original geschrieben von timovic

Ist deine "Nachbarin" Protestantin?

"Diese" Nachbarin sollte das nötige Geld für einen Anwalt haben...:D

der Habicht

Es geht bei der Juristerei immer um Rechtsgüterabwägungen. (Wenn man das weiss kommt man als Laie auch dahinter wie geurteilt wird.)

Es gibt natürlich das Recht ein Auto fahren zu dürfen, unter Voraussetztungen, und seiner Arbeit nachzu gehen.

Auf der anderen Seite steht das Recht auf Eigentum und körperliche Unversehrtheit von Personen.

Der Richter wird in diesem Fall zu Lasten deiner Nachbarin entscheiden: Die Nachbarin darf nicht mehr Auto fahren und die Leute in der Stadt dürfen weiterleben.

Die Länge des Fahrverbotes, Führerscheinenzugs, richtet sich nach dem Alkoholisierungsgrad, weil mit höherem Grad die Gefahr beim Fahren größer ist und (und jetzt kommt was Neues) nur ein Vieltrinker so hohe Promillewert erreichen kann. Und deshalb die Wiederholung einer solchen Fahrt sehr warscheinlich ist und auch im erwischten Fall nicht die Erste war.

Das ist keine persönliche Einschätzung deiner Nachbarin, sondern das Schema, nach dem die Gerichte arbeiten.

Ja, aber 1,2 ‰ und noch fahren können - wenn auch auffällig? genug für eine Polizeikontrolle spricht schon für eine gewisse (evtl. auch in jungen Jahren erworbene) Gewöhnung.

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