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Ganzjahresreifen für den GT: 92V oder 92H Kennung?

BMW 2er F46 (Gran Tourer)
Themenstarteram 4. September 2016 um 12:22

Beim 2er GT (F46) werden bei 16 Zoll Rädern und 205/60 Reifen unterschiedliche Kennungen für Sommer (92V) und Winter (92H) angegeben. Ich möchte aber auf Ganzjahresreifen umsteigen. Was ist da erforderlich: 92V oder 92H?

fiete

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15 Antworten

der Geschwindigkeitsindex definiert was als Höchstgeschwindigkeit erlaubt ist, wenn also 210km/h ausreichend ist auch im Sommer? geht= H

Wenn auch im Winter 240km/h gewollt sind braucht's= V

Hintergrund: auf Hochgeschwindigkeit getrimmte Profile haben nicht so guten Grip im Schnee.

Ein grundlegendes Dilemma, selbst werde ich wohl auf Ganzjahresreifen wechseln weil ich das Heckmeck mit dem Einlagern und wechseln z.Z. nicht will.

Themenstarteram 4. September 2016 um 14:37

GT 218i: Höchstgeschwindigkeit laut KFZ-Schein 203 km/h, jedoch Reifengröße 205/60 R16 92V (d.h. bis 240 km/h; "H" wäre hier ausreichend). Früher gab es die Möglichkeit, bei Winterreifennutzung einen Hinweis auf die (reduz.) Höchstgeschwindigkeit im Sichtbereich des Fahrers zu platzieren. Das ganze Verfahren erscheint mir nicht sonderlich logisch/nachvollziehbar. Ich könnte mich auch an den BMW-Händler "meines Vertrauens" wenden; aber da käme nur: sollen wir Ihnen ein Angebot machen ..

Zitat:

@fiete293 schrieb am 4. September 2016 um 16:37:27 Uhr:

.................... Früher gab es die Möglichkeit, bei Winterreifennutzung einen Hinweis auf die (reduz.) Höchstgeschwindigkeit im Sichtbereich des Fahrers zu platzieren. ....................

hallo,

das war nicht nur früher so, das ist auch noch heute so:D Ich fahre im Winter einen "H"-Reifen und bekomme da regelmäßig bei der Montage einen Aufkleber mit 210 km/h. Höchstgeschwindigkeit lt. Papieren 223km/h. Sommerreifen mit Index "V".

gruss mucsaabo

Nachtrag: Die Möglichkeit einen Reifen mit geringerer Geschwindigkeit einzusetzen bezieht sich nur auf Winter und M+S Reifen (also nicht Sommerreifen), nicht logisch aber bei Ganzjahresreifen zulässig. An der Aufkleber-Lösung hat sich meines Wissens nichts geändert.

Ein Seriöser Händler hilft, aber ein Angebot kostet nix also, es wird nichts angeboten was unzulässig ist im Zweifel hartnäckig nachfragen.

Themenstarteram 4. September 2016 um 15:46

Zitat:

@Schwarzwald4motion schrieb am 4. September 2016 um 17:13:25 Uhr:

Nachtrag: Die Möglichkeit einen Reifen mit geringerer Geschwindigkeit einzusetzen bezieht sich nur auf Winter und M+S Reifen (also nicht Sommerreifen), nicht logisch aber bei Ganzjahresreifen zulässig. An der Aufkleber-Lösung hat sich meines Wissens nichts geändert.

Ein Seriöser Händler hilft, aber ein Angebot kostet nix also, es wird nichts angeboten was unzulässig ist im Zweifel hartnäckig nachfragen.

Ein "seriöser Händler" wird im Zweifelsfall bei BMW nachfragen müssen. Da habe ich schon eine Sache seit ein paar Wochen laufen (keine Rückmeldung bislang).

Bleibt immer noch das Dilemma: Ganzjahresreifen im Sommer mit H-Index möglich, obwohl für Sommer "V" spezifiziert ist (das Fahrzeug aber laut Papieren nicht schneller als "H" ist)?

...für Sommerreifen! nicht Ganzjahresreifen siehe Auszug: ...rein rechtlich als Winterreifen, es kann dort also ein geringerer Geschwindigkeitsindex gewählt werden. Die Geschwindigkeitsbegrenzung der Reifen ist allerdings auch hier ganz normal einzuhalten (inkl. Aufkleber).

..inkl. Aufkleber, es gibt schließlich Rückenwind Leistungstoleranzen und Gefälle :)

Gruß

hallo,

wenn dein Fahrzeug gemäß Papieren eine Höchstgeschwindigkeit kleiner 210km/h hat, genügt ein Reifen mit dem Index "H", unabhängig davon, mit welchem Index BMW das Fahrzeug ausliefert. Da können ja auch betriebswirtschaftliche Gründe eine Rolle spielen, wobei dann der "H"-Index für BMW höhere Kosten verursacht, als der "V"-Index (Stückzahlen).

gruss mucsaabo

@mucsaabo

glaube nicht das eine Angabe der theoretischen Höchstgeschwindigkeit die vom TÜV zertifizierte Sommerreifen-Geschwindigkeitsindex* einfach so aushebeln darf.

*= sorry korrigiert

Zitat:

@Schwarzwald4motion schrieb am 4. September 2016 um 18:31:19 Uhr:

@mucsaabo

glaube nicht das eine Angabe der theoretischen Höchstgeschwindigkeit die vom TÜV zertifizierte Sommerreifengröße einfach so aushebeln darf

Doch nicht die Größe. Der Geschwindigkeitsindex ist von der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs abhängig. Also H bis 210 km/h.

Themenstarteram 4. September 2016 um 17:07

"H" oder "V": das Problem wird doch eine mögliche Polizeikontrolle sein. Und dann wird in den Schein geschaut (bei 205/60 im Sommer: "V") und aufgezogen ("Ganzjahresreifen") ist möglicherweise ein "H" Reifen. Und dann fängt der Ärger an.

Nein tut er nicht!! Denn die Polizei muss dir beweisen das der Reifen nicht zugelassen ist!!

Solange der Reifen für die angegebene Höchstgeschwindigkeit zugelassen bzw drüber liegt! 218i hat ne hg. von 205 also reichen H (210) reifen.

@Habli1981 hat recht ab Erstzulassung 01. Mai 2009, vorher braucht es einen Sicherheitszuschlag.

Edit: Also meiner mit bbH von 202 Km/h braucht wegen 0,52Km/h Zuviel Geschwindigkeitskategorie V :mad:

In der eu-Übereinstimmungs Erklärung stehen alle reifen u Felgen Größen drin, wem das Auto gehört (bar bezahlt bzw sich ne Kopie geben habt lassen) kann es nachlesen, sonst ist diese beim Kfz Brief auf der Bank bzw in Leasing. Das ist Ausschlag gebend u das kann die Polizei abrufen!! Von daher, mit dem 218i und "H" reifen bist immer sicher!!!

Zitat:

@fiete293 schrieb am 4. September 2016 um 16:37:27 Uhr:

GT 218i: Höchstgeschwindigkeit laut KFZ-Schein 203 km/h, jedoch Reifengröße 205/60 R16 92V (d.h. bis 240 km/h; "H" wäre hier ausreichend).

92H "wäre hier ausreichend" > sondern ist ausreichend,

bis zu einer höchsten Achslast von 1260 kg und Vmax(bbH) von 210 km/h

sowohl für Sommer- als auch Winter-und GJR-Reifen.:)

EU-Richtlinie 92/23/EWG Anhang IV Nr. 3.4.1

jeder Reifen, mit dem ein Fahrzeug ausgerüstet ist, muss ein Geschwindigkeitskategorie-Symbol

aufweisen, das der vom Fahrzeughersteller angegebenen bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit

des Fahrzeuges (Ziffer 6 Fahrzeugschein alt, Ziffer T Zulassungsbescheinigung Teil I neu)

oder der jeweiligen Belastungs-/ Geschwindigkeitskombination entspricht.

Die Umsetzung der Richtlinie 92/23/EWG vom 31.03.1992 in nationales Recht in Deutschland

erfolgte bereits mit der 26. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

vom 12.08.1997 (BGBL I S. 2051)!

• Das bedeutet zusammengefasst, dass Bereifungen an Kraftfahrzeugen, die den o.g. Punkten

entsprechen genauso zulässig sind, wie die durch den Automobilhersteller freigegebenen

Bereifungen (Eintragungen im Fahrzeugschein oder den COC-Papieren) – auch wenn

sie sich von diesen unterscheiden – und es bedarf keiner Änderung/Ergänzung der Fahrzeugpapiere

dazu!

Quelle:

http://www.brv-bonn.de/.../20121022_Anlage_zulaessige_Bereifungen.pdf

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