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Garage hinter öffentlichem Parkplatz?
Hallo zusammen! Wie der Titel schon sagt, war ich etwas verwundert, als ich letztens bei meinen Eltern zu Besuch war und der Nachbar sich eine Garage gebaut hat, dessen Zufahrt nur über einen öffentlichen Parkplatz möglich ist. Siehe Bild im Anhang.
Die Garage durfte auch ohne eine Baugenehmigung erstellt werden, allerdings war mir so, als ob man für eine neue Grundstückszufahrt eine Genehmigung braucht?
Keine Angst, hier hat niemand vor den Nachbarn anzuschwärzen, oder sonst etwas in diese Richtung!
Mir stellt sich nur die Frage, ob der Nachbar zu dulden hat, wenn seine Garage durch ein KFZ blockiert wird? Er kann ja schlecht den öffentlichen Parkplatz ab jetzt für sich beanspruchen.
Noch ein paar Fakten:
Die Grundstücksgrenzen verlaufen seitlich an seinem Zaun und zur Straße hin direkt am Gehsteig. Die Treppe die man im rechten Bildrand erkennt steht tatsächlich auf Gemeindegrund. Ist aber in der gesamten Straße so.
Die öffentlichen Stellplätze wurden vor ca. 10 Jahren im Zuge einer Straßensanierung angelegt. Dort gab es auch eine Eigentümerbefragung.
Wer also dort versäumt hat Einspruch einzulegen, um die Schaffung einer einzig möglichen Zufahrt zu seinem Grundstück zu gewährleisten, hat doch im nachhinein schlechte Karten, oder?
Wie würde soetwas ablaufen, wenn man das genehmigen will? Eine Gemeinde würde wohl kaum einen öffentlichen Parkplatz rückbauen, oder? Abgesehen von den anfallenden Kosten, herrscht hier eh etwas Parkplatzmangel!
Über Eure Meinungen freu ich mich...
Gruß
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von jloethe
gem Landesbauordnung
Gibt ja nur 16 unterschiedliche davon .
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39 Antworten
Wieso sollte die gepflasterte Fläche ein " Parkplatz " sein ? Ich sehe weder Schild noch Bodenmarkierung.Davon abgesehen muß natürlich auch eine Zufahrt genehmigt werden, da sie über Gemeindegrund geht. Steht dort einer vor und die Ordnungsbehörde stellt fest, daß die Garage samt Zufahrt illegal sind, kann sich der Herr Nachbar einen Pelzmantel kaufen.
Zitat:
Original geschrieben von R 129 Fan
Wieso sollte die gepflasterte Fläche ein " Parkplatz " sein ? Ich sehe weder Schild noch Bodenmarkierung.Davon abgesehen muß natürlich auch eine Zufahrt genehmigt werden, da sie über Gemeindegrund geht. Steht dort einer vor und die Ordnungsbehörde stellt fest, daß die Garage samt Zufahrt illegal sind, kann sich der Herr Nachbar einen Pelzmantel kaufen.
Die gepflasterte Fläche ist im Katasterplan als Parkplatz ausgewiesen, außerdem ist der Ortskern (in dem sich das Grundstück befindet) generelles Parverbot, außer in gekennzeichneten Flächen. Dies ist mit Schildern in jeder Straße Richtung Ortskern gekennzeichnet.
Die Garage ansich ist legal erbaut worden, da eine Garage ein Nebengebäude ist, es in diesem Bereich kein Bebauungsplan gibt, der umbaute Raum unter 40 m³ ist... usw.
Das würde also passen! Hast du auch nen Paragraphen, wo das mit der Zufahrt steht? Ich find den irgendwie nicht mehr.
Gruß
Sieht schon so aus wie ein öffentlicher Parkplatz, dann ist die Idee mit der Garage ohne Zufahrt in der Tat nicht so schlau. Hast du den Parkplatz früher mitbenutzt, wenn vor deinem Haus nichts frei war und fragst dich jetzt, was passiert, wenn du es weiterhin machst? Vielleicht hat er ja eine Zufahrt bei der Gemeinde beantragt, ansonsten macht diese Garage an der Stelle echt wenig Sinn, wenn immer die Gefahr besteht, dass sie zugeparkt werden könnte . Zumindest das Hinweisschild "Einfahrt Tag und Nacht Frei halten, hat er noch nicht an die Garagentür gezimmert.
Wenn kein Haltverbot vorhanden, dann dort parken. Wo ist denn das Problem?
Zitat:
Zumindest das Hinweisschild "Einfahrt Tag und Nacht Frei halten, hat er noch nicht an die Garagentür gezimmert.
Hat keine rechtliche Bewandtnis.
Könnte sich um §§ 31,Abs.1 und 31,Abs.2 BauGB handeln. Der Rest mit dem Parkplatz war für mich auf dem Foto nicht zu erkennen.
Zitat:
Original geschrieben von fruchtzwerg
Sieht schon so aus wie ein öffentlicher Parkplatz, dann ist die Idee mit der Garage ohne Zufahrt in der Tat nicht so schlau. Hast du den Parkplatz früher mitbenutzt, wenn vor deinem Haus nichts frei war und fragst dich jetzt, was passiert, wenn du es weiterhin machst? Vielleicht hat er ja eine Zufahrt bei der Gemeinde beantragt, ansonsten macht diese Garage an der Stelle echt wenig Sinn, wenn immer die Gefahr besteht, dass sie zugeparkt werden könnte . Zumindest das Hinweisschild "Einfahrt Tag und Nacht Frei halten, hat er noch nicht an die Garagentür gezimmert.
Klar hab ich da geparkt, aber werde mich da sicher nicht mutwillig vor eine Garage stellen, wenn ich ein paar Meter weiter auch parken könnte, auch wenn ich vielleicht im Recht bin. So gut bin ich dann gerade noch erzogen.
Kann mir eben nicht vorstellen, dass eine Zufahrt beantragt ist, da die Chancen auf eine Genehmigung meiner Einschätzung nach relativ schlecht liegt. (Er hat ja quasi dem Parkplatz vor 10 Jahren zugestimmt)
Auf das Schild warte ich noch!
@Hartz4Fahrer:
Kein Problem, reiner Wissenshunger!
Zitat:
Original geschrieben von R 129 Fan
Könnte sich um §§ 31,Abs.1 und 31,Abs.2 BauGB handeln. Der Rest mit dem Parkplatz war für mich auf dem Foto nicht zu erkennen.
Danke, aber ich glaube nicht, da es dort ja kein Bebauungsplan gibt.
Bei uns ist eine Garage und auch ein Carport genehmigungspflichtig.
Da ich gerade etwas ähnliches in der Planung habe, kann ich sagen das es bei uns geht.
Der öffentliche Parkplatz entfällt dann. Allerdings nicht von alleine und auch nicht kostenfrei.
Den Platz muss man der Stadt / Gemeinde abkaufen, genauso wie man sich von benötigten Parkplätzen die man nicht auf seinem Grund unterbringen kann freikaufen kann. Das ist je nach Lage unterschiedlich teuer. 3.500 € sind aber pro Parkplatz schon mal möglich.
So wie die Garage da steht wäre es bei uns eh nicht möglich. Zu wenig platz vor der Garage und der seitliche Grenzabstand stimmt auch nicht. Entweder direkt auf die Grenze oder mindestens 1,0 m von weg. Aber da sind die Landesbauordnungen wohl unterschiedlich.
Hast Du die Garage mal gemessen? Bei einer Breite von 3,5 m einer Länge von 5,5 m und einer Höhe von 2,20 m wäre man schon bei über 40 m³ umbauten Raum.
Zitat:
Original geschrieben von Scoundrel
Zitat:
Original geschrieben von fruchtzwerg
Sieht schon so aus wie ein öffentlicher Parkplatz, dann ist die Idee mit der Garage ohne Zufahrt in der Tat nicht so schlau. Hast du den Parkplatz früher mitbenutzt, wenn vor deinem Haus nichts frei war und fragst dich jetzt, was passiert, wenn du es weiterhin machst? Vielleicht hat er ja eine Zufahrt bei der Gemeinde beantragt, ansonsten macht diese Garage an der Stelle echt wenig Sinn, wenn immer die Gefahr besteht, dass sie zugeparkt werden könnte . Zumindest das Hinweisschild "Einfahrt Tag und Nacht Frei halten, hat er noch nicht an die Garagentür gezimmert.
Klar hab ich da geparkt, aber werde mich da sicher nicht mutwillig vor eine Garage stellen, wenn ich ein paar Meter weiter auch parken könnte, auch wenn ich vielleicht im Recht bin. So gut bin ich dann gerade noch erzogen.
Kann mir eben nicht vorstellen, dass eine Zufahrt beantragt ist, da die Chancen auf eine Genehmigung meiner Einschätzung nach relativ schlecht liegt. (Er hat ja quasi dem Parkplatz vor 10 Jahren zugestimmt)
Auf das Schild warte ich noch!
@Hartz4Fahrer:
Kein Problem, reiner Wissenshunger!
Ja, das ist ja auch normales Verhalten unter Nachbarn. Die Frage könnte aber aufkommen, wenn mal alle Parkflächen belegt sind und nur noch diese frei ist. Mit ein bisschen google findet man ein ähnliches Thema, wo sich wohl jemand den Vorgarten für einen Stellplatz planiert hat und an das Tor ein entsprechendes Schild gehangen hat. Das Schild hat natürlich erst mal keine rechtliche Bewandniss, sondern deutet nur auf eine Einfahrt hin. Der Bürgersteig ist in dem beschriebenen Fall nicht abgesenkt und nichts deutet auf eine Einfahrt hin, bis eben dieses Schild. Der dortige Fragensteller wurde wohl von der Polizei aufgefordert die Einfahrt frei zu halten. Der Polizei wurde erzählt, man hätte eine erfordeliche Genehmigung beantragt, diese läge aber noch nicht vor, bestand aber wohl fälschlicherweise drauf, den Platz zu räumen. Leider werden solche Theman ja oft nicht aufgelöst, so dass da leider nicht steht, wie es ausgegangen ist. Wie das Genehmigungsverfahren bei den Behörden aussieht, weiß ich leider nicht. Gegen eine entsprechende Gebühr kann ich es mir aber schon vorstellen, dass dort eine Zufahrt genehmigt wird. Dein Nachbar könnte ja argumentieren, dass der wegfallende Parkplatz durch die Garage ersetzt wird, so dass er nicht mehr auf der Straße einen Parkplatz nehmen muss, sondern die Garage nimmt. Frag doch einfach mal den Nachbarn, wie ihr das am besten handhaben wollt.
Zitat:
Der Bürgersteig ist in dem beschriebenen Fall nicht abgesenkt und nichts deutet auf eine Einfahrt hin
Was bedeutet das? Es ist ein öffentlicher Parkplatz.
Zitat:
Der dortige Fragensteller wurde wohl von der Polizei aufgefordert die Einfahrt frei zu halten.
Die Polizei hat es nur nicht zu unterbinden, wenn keine Schilder vorhanden sind.
Da wo der LKW steht, ist das eine private oder eine öffentliche Straße?
MfG aus Bremen
Jede zusätzliche überbaute Fläche ab 6 qm Dachfläche ist gem Landesbauordnung genemigungspflichtig wen sie mehr als 1,3 m aus dem umliegenden Boden herausragt. wen diese garage genehmigt ist so dürfte auch das Überfahrrecht offiziel geklärt sein. ich habe den gesammten Grundstücksgrenzbereich als Stellfläche ( sechs Szellplätze ) umgebaut ohne abgesenkten Bordstein. dieses habe ich durch ein selbstgefertigtes Winkelblech mit entsprechender Sicherung gegen verschieben gesichert nachgerüstet und so auch meine absenknung bekommen
somit nehme ich mir das Recht der Grundstückszufahrt. Das wurde auch bisher ( seit fünfzehn Jahren ) von keiner Seite her angezweifelt. jol.
Zitat:
Original geschrieben von jloethe
gem Landesbauordnung
Gibt ja nur 16 unterschiedliche davon .
Als erstes ist mir sofort der Begriff des Wegerechts in die Birne geschossen.
Guggst Du:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wegerecht_%28Sachenrecht%29
Andererseits handelt es sich lt. TE um einen öffentlichen Parkplatz. Insofern bedarf es eigentlich keiner Beantragung eines Wegerechts, da jeder Zugang bzw. Zufahrt hat.
Bleibt lediglich das generelle Verbot des Parkens vor vor Grundstücksein- und -ausfahrten lt. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO.
Ohne die entsprechende Landesbauordnung zu kennen, denke ich jedoch, daß für die Garage auf Grund ihrer Größe dennoch ein Bauantrag gestellt werden mußte und die Gemeinde entdprechend darüber informiert wurde und es auch abgesegnet hat.