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Gasflaschen im Wohnwagen
Habe heute bei einer Schulung für Gefahrguttransport folgendes erfahren:
Seit ? ist der Transport von 2 Gasflaschen im Wohnwagengaskasten verboten. Es ist nur eine zulässig. Größe dabei egal ob 5 Kg oder 11 Kg. Diese Flasche darf während des Transportes nicht angeschlossen sein, die Schutzkappe muss montiert sein. Wer gegen diese gesetzliche Auflage verstößt hat mit einer Strafe von 250€ zu rechnen, Punkte in Flensburg inkl.
Eine 2.Flasche muss für den Fall dann im Zugfahrzeug mitgenommen werden. Vorausgesetzt ist dann aber Rauchverbot im Auto und zwecks Lüftung muss ein Fenster etwas geöffnet sein.
Glauben will ich dies so nicht. Die Schulung wurde von einem in Deutschland Zertifizierten Unternehmen durchgeführt.
Kann dies Jemand bestätigen? wo kann dies nachgelesen werden?
Ich würde mich über fundierte Aussagen die Gesetzeskonform sind freuen.
Dies ist für den Fall das Stimmt bestimmt für viele wichtig.
Gruß Johann
Beste Antwort im Thema
Warum haben Sie nicht den Ausbilder gefragt wo das steht ?
der hätte es doch wissen müßen ?
Grüße Spaltfix
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24 Antworten
Warum haben Sie nicht den Ausbilder gefragt wo das steht ?
der hätte es doch wissen müßen ?
Grüße Spaltfix
Darauf war er leider nicht direkt vorbereitet, da dies nur zufällig als Frage aufgekommen war. Mit den beruflichen Belangen aber in keiner weise etwas zu tun hatte.
Ich werde sicherlich versuchen da noch etwas zu erfahren, was aber wie ich hoffe nicht Kostenpflichtig wird.
Aber evtl. weis ja in diesem Forum jemand darüber Bescheid.
Gruß Johann
Moin,
evtl. vermischt der gute Auditor gewerbliche und private Transport
Das mit dem „nicht angeschlossen“ stimmt z.B. gar nicht.
Entweder hat man eine alte Anlage mit Bestandschutz oder eine neue SECU-Motion, die wegen des Crash-Sensors einen Anschluss der Flasche und den Betrieb, z.B. Kühlschrank und/oder Heizung im Caravan während der Fahrt erlauben.
( hier sind aber die Anforderungen bei Tankstopps etc. zu beachten )
Und einen Transport in einem normalen PKW, halte ich für noch gefährlicher…..
.
Manche Experten haben das Problem, ihr Unwissen in Teilbereichen nicht zugeben zu wollen. Stattdessen verbreiten sie Unwahrheiten und verunsichern ihre Kunden / Zuhörer. Dass sie damit ihre Glaubwürdigkeit insgesamt in Frage stellen, ist ihnen nur schwer beizubringen.
Die Infos hier lassen sich weitgehend auf Wohnwagen übertragen. Wenn das nicht reicht: Google oder Bing fragen
http://reisemobilist.de/dow/...uessiggasanlagen%20in%20Wohnmobilen.pdf
Bernhard
Kann ja wohl nur kompletter Blödsinn sein.
Habe im Mai noch die Gasprüfung machen lassen.
Keine Beanstandung meine WW von 2013 mit zwei Flaschen, davon eine angeschlossen.
Und wenn nach jedem Halt der Druckminderer wieder angeschraubt werden muss, dann dürfte das einige Folgeprobleme bzgl. Verscleiß und falscher Handhabung mit sich bringen.
Da verwechselt schein bar jemand Gefahrguttransport und Betriebsmitteltransport.
Ansonsten muss man, bezüglich Gasbetrieb währen der Fahrt, differenzieren, dazu gibt es aber schon Themen hier.
Zitat:
@renesomi schrieb am 1. September 2015 um 12:30:49 Uhr:
Kann ja wohl nur kompletter Blödsinn sein.
Habe im Mai noch die Gasprüfung machen lassen.
Keine Beanstandung meine WW von 2013 mit zwei Flaschen, davon eine angeschlossen.
Und wenn nach jedem Halt der Druckminderer wieder angeschraubt werden muss, dann dürfte das einige Folgeprobleme bzgl. Verscleiß und falscher Handhabung mit sich bringen.
Moin,
das eine hat nichts mit dem anderen zu tun..... Gasprüfung vs. STVO / STVZO
( hier in diesem Thema allerdings unerheblich )
Auch gibt es bei richtiger !! Handhabung keinerlei Verschleiss am Regler / Druckminderer
.
Ich denke, dass die Dichtung zwischen Gasflasche und Druckminderer einen gewissen Verschleiß unterliegt, besonders wenn man die Verschraubung etwas grobmotorisch festdreht.
Naja, was ist dabei, wenn man sicherheitshalber alle paar Jahre mal die Schläuche austauscht, Kosten minimal im Vergleich zum Gesamtaufwand und schaden kann es sicher nicht.
Zitat:
@Oetteken schrieb am 1. September 2015 um 14:51:09 Uhr:
Ich denke, dass die Dichtung zwischen Gasflasche und Druckminderer einen gewissen Verschleiß unterliegt, besonders wenn man die Verschraubung etwas grobmotorisch festdreht.
Moin,
das glaube ich wiederrum nicht bzw. habe das an meinen Gasflaschen, die ich meist so um die 10 Jahre nutze, noch nie feststellen können.
Lediglich durch falscher Handhabung ist mir einmal der Regler undicht geworden.
Seitdem wird der nur mit entsprechendem Werkzeug (Schlüssel) handfest angezogen.......
Und eine Dichtung für die Verbindung Regler - Druckminderer fährt auch immer mit.
Zitat:
@jozerol schrieb am 31. August 2015 um 22:03:15 Uhr:
Eine 2.Flasche muss für den Fall dann im Zugfahrzeug mitgenommen werden. Vorausgesetzt ist dann aber Rauchverbot im Auto und zwecks Lüftung muss ein Fenster etwas geöffnet sein.
Der Wizt ist fast so gut wie der, daß im Schiffsrumpf auch ein Loch sein muss, weil Gas ja nach unten fällt.
Zitat:
@campingfriend schrieb am 1. September 2015 um 14:26:17 Uhr:
Zitat:
@renesomi schrieb am 1. September 2015 um 12:30:49 Uhr:
Kann ja wohl nur kompletter Blödsinn sein.
Habe im Mai noch die Gasprüfung machen lassen.
Keine Beanstandung meine WW von 2013 mit zwei Flaschen, davon eine angeschlossen.
Und wenn nach jedem Halt der Druckminderer wieder angeschraubt werden muss, dann dürfte das einige Folgeprobleme bzgl. Verscleiß und falscher Handhabung mit sich bringen.
Moin,
das eine hat nichts mit dem anderen zu tun..... Gasprüfung vs. STVO / STVZO
( hier in diesem Thema allerdings unerheblich )
Auch gibt es bei richtiger !! Handhabung keinerlei Verschleiss am Regler / Druckminderer
.
Na ja, wenn sich die Rechtslage oder die Praxis so extrem geändert hätten, würde so ein TÜV-Mensch das möglicherweise wissen.
Und ich meinte, dass die Gefahr der falschen Handhabung extrem setigen würde.
Aber mit einer Diskussion über den Verschleiß von Dichtringen des Gasanschlusses könnten wir diesen Thread noch Jahre weiterführen ...
Zitat:
@Bananenbiker schrieb am 1. September 2015 um 15:42:53 Uhr:
Zitat:
@jozerol schrieb am 31. August 2015 um 22:03:15 Uhr:
Eine 2.Flasche muss für den Fall dann im Zugfahrzeug mitgenommen werden. Vorausgesetzt ist dann aber Rauchverbot im Auto und zwecks Lüftung muss ein Fenster etwas geöffnet sein.
Der Wizt ist fast so gut wie der, daß im Schiffsrumpf auch ein Loch sein muss, weil Gas ja nach unten fällt.
Dadurch wurden ja die U-Boote erfunden.....
Die Gasprüfung
Grundlage für jede Gasprüfung ist das Arbeitsblatt G 607 der DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V.) sowie die EG-Richtlinien 2001/56EG und 2004/78EG.
Diese Vorschriften beschäftigen sich mit der regelmäßigen Überprüfung von Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen. Insbesondere geht es dabei um Kochstellen, Kühlschränke oder Heizungen in Campingfahrzeugen, mobilen Verkaufsständen oder auch LkwFahrerkabinen.
Die Prüfung nach G 607 ist nicht zu verwechseln mit der (hoheitlichen) Gasanlagenprüfung nach § 41a StVZO für Kraftfahrzeuge mit Gasanlagen, die für den Antrieb eines Fahrzeuges genutzt werden.
Jede Flüssiggasanlage muss vor der ersten Inbetriebnahme, nach jeder Reparatur und nach jedem Austausch eines Gerätes durch einen Fachmann überprüft werden. Bei der Erstprüfung bekommt man ein Prüfbuch das im Fahrzeug mitgeführt werden sollte. Eine weitere regelmäßige Prüfung muss alle zwei Jahre erfolgen. Jede durchgeführte Prüfung wird im Prüfbuch bescheinigt.
Wenn die Anlage einwandfrei funktioniert, wird außen am Fahrzeug eine Prüfplakette angebracht. Viele Campingplätze lassen übrigens Wohnmobile und Wohnwägen nur mit gültiger Prüfplakette auf den Platz.
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Bringen Sie unbedingt das Prüfbuch für die Flüssiggasanlage zur Hauptuntersuchung Ihres Wohnmobils oder des Wohnwagens mit. Liegt dem Fahrzeugprüfer keine gültige Prüfbescheinigung für die Gasanlage vor, darf der Prüfingenieur für ein Wohnmobil keine HU-Plakette zuteilen. Bei einem Wohnwagen wird bei fehlender Plakette zwar eine entsprechende Bemerkung in den Prüfbericht geschrieben, der Wohnwagen bekommt aber eine HU-Plakette, weil die Insassen des Zugfahrzeugs durch eine eventuell fehlerhafte Gasanlage nicht beeinträchtigt werden können.
Transport und Aufbewahrung von Gasflaschen
Flüssiggasflaschen dürfen nur stehend betrieben werden und sind gegen Umfallen zu sichern. Die Flaschen müssen von Wärmequellen ferngehalten und dürfen nicht über 40 C erwärmt werden. Bei Ortswechsel und Wiederaufbau und auch nach einem Flaschenwechsel ist die Dichtheit der Verbindungen durch den Betreiber zu prüfen.
Die Benutzung von Gasgeräten während der Fahrt
Unter bestimmten technischen Voraussetzungen ist es möglich, Gasgeräte, insbesondere also Kühlschrank oder Heizung während der Fahrt zu betreiben. Gerade bei größeren Wohnmobilen ist dies im Winter vorteilhaft, weil die von der Motorwärme gespeiste Heizung manchmal nicht ausreicht, um das komplette Wohnmobil während der winterlichen Fahrt zu heizen.
Wichtigstes Kriterium zur Klärung, ob dieses Betreiben der Geräte während der Fahrt erlaubt ist, ist hierbei das Fahrzeugalter bzw. das Datum, zu dem das Serienfahrzeug seine Typgenehmigung erhalten hat.
Für Fahrzeuge, die die nationale Typgenehmigung vor dem 01.01.2007 bzw. EUTypgenehmigung vor dem 01.01.2006 erhalten haben gilt:
Die Nutzung der Gasheizung und/oder des Gaskühlschranks während der Fahrt ist nicht grundsätzlich verboten. Durch einen Anwendungshinweis zur Gefahrgutverordnung Straße (GGVSE) gibt es grundsätzlich die Möglichkeit, Flüssiggasanlagen, sofern sie nach G 607 installiert und geprüft sind, während der Fahrt zu betreiben. Die Flaschen dürfen somit während der Fahrt angeschlossen und geöffnet bleiben. Zusatzeinrichtungen sind nicht erforderlich.
Jeder Benutzer sollte jedoch im eigenen Interesse Hinweise des Herstellers beachten. Handelt er entgegen ausdrücklichen Herstellerhinweisen, riskiert er im Schadensfall Ärger mit seiner eigenen Kaskoversicherung, die ihm dann grobe Fahrlässigkeit vorwerfen könnte.
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Im Ausland kann es in einigen Ländern trotz der generellen Erlaubnis ein Benutzungsverbot geben (z. B. in Frankreich). Es gilt hier jeweils das nationale Recht des Landes, in dem man sich gerade aufhält.
Für Fahrzeuge, die die nationale Typgenehmigung nach dem 01.01.2007 bzw. EUTypgenehmigung nach dem 01.01.2006 erhalten haben gilt:
In Fahrzeugen, die nach diesen Stichtagen die Typgenehmigung erhalten haben, dürfen – auch in der gesamten EU – während der Fahrt Flüssiggasanlagen betrieben werden, wenn die Gasanlagen den Heizgeräterichtlinien 2001/56/EG und 2004/78/EG entsprechen. Die Gasanlage muss weiterhin entsprechend DIN EN 1949 aufgebaut sein.
Dazu muss ein entsprechender Druckminderer mit automatischer Absperreinrichtung eingebaut sein, der verhindert, dass bei einem Unfall LPG frei wird. Dieser Regler muss so eingebaut werden, dass bei der Fahrt kein LPG in den Druckminderer bzw. in die Heizung gelangen kann. Die (Schutz-)Funktion muss geprüft und sichergestellt werden, da diese nur bei entsprechend aufgebautem Leitungsnetz wirksam ist.
An allen Fahrzeugen, die nicht über einen entsprechenden Druckminderer verfügen, müssen Warnschilder im Flaschenkasten und in der Nähe der Heizungsbedienung angebracht werden, durch die darauf hingewiesen wird, dass die Gasflaschen während der Fahrt zu verschließen sind.
Es ist immer die Rede von Flaschen, nie eine Gewichtsangabe!
Nach der Gefahrgutverordnung und deren Berechnung (Punktesystem) für Propangas müsste man 333kg mitführen können.