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Geblitzt- was nun?
Hi liebe Freunde des roten Blinklichts,
mich hat´s erwischt. Will ich Strafe zahlen? Mit Sicherheit nicht.
Folgende Situation:
Wurde Anfang August geblitzt, Autobahn, für einen Flensburger Punkt zu schnell. Bin nicht der Halter des geblitzten Wagens. Der Halter (enger Familienkreis) bekam Anhörung, verweigerte Auskunft. Die Polizei war vor Ort, hat auch bei Nachbarn geklingelt. Seither ist man mir auf der Schliche. So weit, so schlecht.
Kürzlich kam nun Post: "Ihnen wird zur Last gelegt... usw.usf." mit Anhörungsbogen. Der Clou: Der Brief sollte wahrscheinlich an mich adressiert sein, ist es aber nicht. Der Vorname des Angschriebenen ist nicht nur nicht meiner, er kommt sogar in unserer ganzen Familie nicht vor. Jedenfalls ist der Brief nicht an mich adressiert.
Nun ist ja Anfang November die dreimonatige Frist herum, ab welcher die Tat verjährt ist.
Wie würdet Ihr Euch verhalten? Ich denke darüber nach, nach der Verjährungsfrist (das ist etwa eine Woche, nachdem der letzte Anhörungsbogen ankam) an die Behörde zu schreiben und den Hinweis zu geben, daß es intensiver Familienforschung zufolge keinen "Max" (nennen wir ihn mal so) in unserer Familie gibt und daß der Halter wie bisher auch keine Auskünfte erteilen möchte. Unterschrieben mit "i.A. Nachname".
Ist dieses Vorgehen legitim (d.h. im gesetzlichen Rahmen)? Sollte ich mit einem Antwortschreiben noch länger warten, vielleicht bis der richtige Bußgeldbescheid an "Max" ergangen ist, und danach erst auflösen, daß "Max" gar nicht existiert?
Danke im Voraus für alle konstruktiven und freundlichen Beiträge.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von ghostrider78
Würde mich über Antworten zu meinen Fragen im Eingangspost freuen.
Zitat:
Wie würdet Ihr Euch verhalten?
Ich würde versuchen die Sache kooperativ zu klären da ich keinen Bock auf Stress habe.
Mir ist bewusst das Du diese Antwort nicht hören wolltest.
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56 Antworten
Doppelt, löschen.
Irgendwann werden die "Freundlichen" vor deiner Tür stehen und dich anhand des Bildes identifizieren.
Da hilft dir auch "Max" nicht weiter.
Zitat:
Original geschrieben von FabJo
Irgendwann werden die "Freundlichen" vor deiner Tür stehen und dich anhand des Bildes identifizieren.
Da hilft dir auch "Max" nicht weiter.
Danke für Dein Statement, auch wenn danach nicht gefragt war. Die Polizei war schon da, offenbar ergebnislos. Glaube kaum, daß sie innerhalb der Frist ein zweites Mal ankommt, zumal sie mich ja identifiziert zu haben glaubt und nur noch ca. eine Woche Zeit ist. Die Zeit arbeitet für mich (was sie selten genug tut).
Hallo
Verlass dich nicht zu sehr auf die 3 Monate. Diese Frist kann sich nterbrechung verlängern, wenn z.B. Ermittlungen zu tätigen sind. Ich kenn die Voraussetzungen für diese Fristenverlängerungen nicht, dürfte aber zu ermitteln sein.
Gruß Andreas
An deiner Stelle würde ich mich nicht darauf verlassen.
Solange ermittelt wird ist nix verjährt.
Irgenwann stehen sie vor dir und sagen, aha, da haben wir ja den Max.
Zitat:
Original geschrieben von AS60
Hallo
Verlass dich nicht zu sehr auf die 3 Monate. Diese Frist kann sich nterbrechung verlängern, wenn z.B. Ermittlungen zu tätigen sind. Ich kenn die Voraussetzungen für diese Fristenverlängerungen nicht, dürfte aber zu ermitteln sein.
Gruß Andreas
Ich zitiere mal von hier :
Zitat:
Die Verjährung wird unterbrochen durch
- die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe. Bei schriftlicher Anordnung ist deren Unterzeichnung durch Unterschrift oder Handzeichen maßgebend. Die Verjährung wird unterbrochen durch Versendung des Anhörungsbogens, auch bei einem EDV-Anhörungsbogen, sowie durch schriftliche Anhörung; auch hier ist entscheidend die Anordnung selbst. Die Versendung des Anhörungsbogens unterbricht die Verjährung auch dann, wenn dieser an eine Firma adressiert ist, deren Alleininhaber der namensgleiche Betroffene ist. Gleiches gilt, wenn der Name der Firma aus Vor- und Zuname des Inhabers (Betroffener) und einem Zusatz (hier: Transport) besteht. Die Versendung des Anhörungsbogens an den Halter unterbricht die Verjährung nicht gegenüber dem tatsächlich Betroffenen. Eine Verwarnung oder das Anheften eines Verwarnungszettels an der Windschutzscheibe unterbricht nicht.
Der Versand des Anhörungsbogens kann also die Frist verlängern. Aber ich habe keinen Anhörungsbogen erhalten, sondern nur der ominöse "Max". Dies dürfte sich für mich nicht fristverlängernd auswirken.
Klar, du hast ja schon einschlägige Erfahrungen damit gemacht.
Freu dich nicht zu früh.
Du hättest den Brief ungeöffnet zurück schicken sollen mit dem Vermerk Empfänger unbekannt.
Zitat:
Original geschrieben von ghostrider78
Wurde Anfang August geblitzt, Autobahn, für einen Flensburger Punkt zu schnell. Bin nicht der Halter des geblitzten Wagens. Der Halter (enger Familienkreis) bekam Anhörung, verweigerte Auskunft.
Ab dem Datum beginnt die neue Verjährungsfrist die Verjährung wird durch Handlungen nach § 33 OWiG (erste Vernehmung des Betroffenen, Zusendung eines Anhörungsbogens u.s.w. ) unterbrochen
Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Zitat:
Original geschrieben von ghostrider78
Wurde Anfang August geblitzt, Autobahn, für einen Flensburger Punkt zu schnell. Bin nicht der Halter des geblitzten Wagens. Der Halter (enger Familienkreis) bekam Anhörung, verweigerte Auskunft.
Ab dem Datum beginnt die neue Verjährungsfrist die Verjährung wird durch Handlungen nach § 33 OWiG (erste Vernehmung des Betroffenen, Zusendung eines Anhörungsbogens u.s.w. ) unterbrochen
Wie schon geschrieben (siehe obigen Link und kopierten Text):
Zitat:
Die Versendung des Anhörungsbogens an den Halter unterbricht die Verjährung nicht gegenüber dem tatsächlich Betroffenen. Eine Verwarnung oder das Anheften eines Verwarnungszettels an der Windschutzscheibe unterbricht nicht.
Würde mich über Antworten zu meinen Fragen im Eingangspost freuen. Ich denke, die Sache mit der Unterbrechung der Frist ist geklärt.
Zitat:
Original geschrieben von ghostrider78
Würde mich über Antworten zu meinen Fragen im Eingangspost freuen. Ich denke, die Sache mit der Unterbrechung der Frist ist geklärt.
Man kann sich nicht erfolgreich verteidigen mit der Einlassung "Ich heiße nicht Stephan sondern Stefan"
BayObLG: Falscher Name im Bescheid
Beschluss vom: 25.06.2003
Aktenzeichen: 2 ObOWi 122/2003
Paragraph: OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 9
erschienen in VD 2003, S. 247
Der Beschluss hat folgenden Leitsatz:
1. Ist in einem Bußgeldbescheid irrtümlich der Geburtsname (auch) als
Familienname angegeben, so ist der Bußgeldbescheid nicht unwirksam, wenn sich
die Identität des Betroffenen aus den weiteren Angaben (vorliegend im
Wesentlichen: Vornamen, Geburtsname, Wohnanschrift, Geburtsdatum, Geburtsort,
Pkw mit Fabrikatbezeichnung und amtlichem Kennzeichen) zweifelsfrei ergibt.
2. Der Erlass eines Bußgeldbescheids, der nach der Adressierung eine zweifelsfreie
Identifizierung des Betroffenen ermöglicht, unterbricht die Verjährung nach
Maßgabe des § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.9 OWiG.
Ist dieses Vorgehen legitim (d.h. im gesetzlichen Rahmen)? Sollte ich mit einem Antwortschreiben noch länger warten, vielleicht bis der richtige Bußgeldbescheid an "Max" ergangen ist, und danach erst auflösen, daß "Max" gar nicht existiert?
Danke im Voraus für alle konstruktiven und freundlichen Beiträge.
Wenn der Anhörungsbogen mit Zustellungsurkunde kam, solltest Du
sofort reagieren und mitteilen, dass die Postsendung aus Versehen bei Dir gelandet ist und mit deinem richtigen Vornamen unterschreiben.
Wenn ohne Zustellungsurkunde, einfach mit Vermerk, "Rücksendung, da Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht bekannt" nach einigen Tagen zurück in den Briefkasten werfen.
Zitat:
Original geschrieben von ghostrider78
Würde mich über Antworten zu meinen Fragen im Eingangspost freuen.
Zitat:
Wie würdet Ihr Euch verhalten?
Ich würde versuchen die Sache kooperativ zu klären da ich keinen Bock auf Stress habe.
Mir ist bewusst das Du diese Antwort nicht hören wolltest.
Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Zitat:
Original geschrieben von ghostrider78
Würde mich über Antworten zu meinen Fragen im Eingangspost freuen. Ich denke, die Sache mit der Unterbrechung der Frist ist geklärt.
Man kann sich nicht erfolgreich verteidigen mit der Einlassung "Ich heiße nicht Stephan sondern Stefan"
[...]
Ja, das sehe ich auch so, "Stefan" wird sich nicht mit "Stephan" rausreden können. Es ist aber eher "Max" statt... nehmen wir "Kunibert".
Zitat:
Original geschrieben von rigide
Wenn der Anhörungsbogen mit Zustellungsurkunde kam, solltest Du
sofort reagieren und mitteilen, dass die Postsendung aus Versehen bei Dir gelandet ist und mit deinem richtigen Vornamen unterschreiben.
Wenn ohne Zustellungsurkunde, einfach mit Vermerk, "Rücksendung, da Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht bekannt" nach einigen Tagen zurück in den Briefkasten werfen.
Ja, das ist auch eine Möglichkeit. Was versteht man genau unter einer Zustellungsurkunde? Ob eine Zustellungsurkunde dabei war, stelle ich allerdings erst fest, wenn ich das Schreiben in Händen halte. Bin zur Zeit nicht zu Hause und lasse mir die Post nachsenden (vom Halter des fraglichen Wagens).
Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
Ich würde versuchen die Sache kooperativ zu klären da ich keinen Bock auf Stress habe.
Mir ist bewusst das Du diese Antwort nicht hören wolltest.
Ich bin froh über jede Antwort, die nicht unhöflich oder schadenfroh o.ä. ausfällt. In diesem Sinne danke. Ich sehe das ähnlich wie Du, und ich werde mit Sicherheit kooperieren, sobald mir ein Vorwurf gemacht wird. Aber ich werde (sinnbildlich) nicht mit einem Schild um den Hals mit der Aufschrift "Ich war´s!" zur Polizeit gehen. Solange "Max" der Schuldige ist, will ja keiner was von mir (also "Kunibert").
Und wegen so einem Scheiss den Staat beschäftigen...
Hauptsache später der 1. sein, der über den Staat meckert! Junge, junge...
Was ist aus Moral und Co. geworden? Leg's drauf an und die Polizei steht vor deiner Tür.