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Gebrauchtes Auto aus UK (Brexit - NO EU) ... welche Maßnahmen und Kosten fallen an?
Moin,
da ich mit der SuFu keine passenden Themen gefunden habe (nach dem Brexit 01.02.2020), stelle ich hier mal meine Frage, da ich mit dem Gedanken spiele einen UK Rechtslenker Mercedes - der sich schon unzugelassen in Deutschland befindet - zu kaufen, welches WEIT VOR dem Brexit in Deutschland hergestellt und zugelassen ... also als UK noch Teil der EU gewesen ist.
1. Umrüsten auf den Rechtsverkehr in Europa/Deutschland - ist klar ... Scheinwerfer, Nebelschlussleuchte müssen auf jeden Fall geändert werden ... was mus noch technisch am Fahrzeug geändert werden?
2. Da die Zulassung zu EU Zeiten geschehen ist, sollten doch eigentlich auch der Fahrzeugtyp in Deutschland genehmigt sein? Oder muss jetzt tatsächlich ein Vollgutachten nach §21 StVZO durchgeführt werden?
3. Was gibt es noch zu bedenken???
Besten Dank im Voraus für euere Unterstützung!
Grüße,
schlicky
... sollte dieser Post besser in ein anderes Forum passen oder "redundant" sein, dann bitte entsprechend verschieben oder den passenden Vor-Post mitteilen, Danke!
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12 Antworten
Maßnahme
No1:
Lenkradumbau von rechts nach links
Zitat:
@Delmenhorster schrieb am 4. Juni 2024 um 17:53:46 Uhr:
Maßnahme
No1:
Lenkradumbau von rechts nach links
Das ist Unsinn.
Da muss nicht das Lenkrad umgebaut werden.
Zitat:
@schlicky schrieb am 4. Juni 2024 um 12:30:03 Uhr:
Moin,
[...]
Lies mal hier...
Die CoC ist weiterhin gültig, da vor Brexit ausgestellt.
Mit den technischen Umbauten hast du eigentlich schon alle genannt.
Je nach Modell geht der Umbau/das Verstellen des Lichtbildes per Software.
Wenn 2 Nebelschlussleuchten und Rückfahrscheinwerfer vorhanden sein sollten brauchst da nicht mal ran.
Das mit dem Lenkradumbau stimmt nicht.
@Delmenhorster ist da ein wenig weltfremd
Zitat:
@schlicky schrieb am 4. Juni 2024 um 12:30:03 Uhr:
2. Da die Zulassung zu EU Zeiten geschehen ist, sollten doch eigentlich auch der Fahrzeugtyp in Deutschland genehmigt sein? Oder muss jetzt tatsächlich ein Vollgutachten nach §21 StVZO durchgeführt werden?
Das ist davon abhängig, ob das Fz. eine EG-Typgenehmigung hat, oder gar eine ABE.
Beides wissen wir hier nicht, also mehr Input Bitte...
Ansonsten, wenn beides nicht, ist eine §21 StVZO unumgänglich, völlig unabhängig vom EU-Status.
Der EU Status hat damit auch im wesentlichen nichts zu tun, da auch heute ausgestellte EG-Genehmigungen innerhalb der EU gültig sind.
Machen ja andere nicht-EU Staaten auch.
@MZ-ES-Freak wieso sollte keine EG-Typengenehmigung vorliegen?
Müssen doch alle Fahrzeuge innerhalb der EU haben?!
Nein.
Kann auch in jedem Mitgliedstaat über eine Einzelgenehmigung in den Verkehr gekommen sein.
Bei einem Mercedes? Warum sollte das sein/ man machen?
In England war so ziemlich alles zulassungsfähig über Einzelgenehmigung, sehr eigenartig dieses Land. Naja.
Egal, wie wissen es ja nicht, wir wissen ja nichts über das Fahrzeug, nicht mal eine Erstzulassung.
@schlicky , bitte also mal das Fabrikschild senden...
Zitat:
@schlicky schrieb am 4. Juni 2024 um 12:30:03 Uhr:
1. Umrüsten auf den Rechtsverkehr in Europa/Deutschland - ist klar ... Scheinwerfer, Nebelschlussleuchte müssen auf jeden Fall geändert werden ... was mus noch technisch am Fahrzeug geändert werden?
Der Tacho muss km/h anzeigen.
Zitat:
2. Da die Zulassung zu EU Zeiten geschehen ist, sollten doch eigentlich auch der Fahrzeugtyp in Deutschland genehmigt sein? Oder muss jetzt tatsächlich ein Vollgutachten nach §21 StVZO durchgeführt werden?
Mutmaßlich ist die Zulassung auf Mitgliedsstaaten mit Linksverkehr und Imperial-Maßsystem beschränkt. Die Umbauten auf Rechtsverkehr und metrische Maßeinheiten sind üblicherweise nicht Bestandteil der Typgenehmigung.
Also bleibt es beim Vollgutachten.
Es sei denn, man kann Scheinwerfer und Tacho umstellen (oder der Tacho hat beide Skalen) und die Nebelschlussleuchte ist mittig oder beidseitig. Dann könnte das CoC verwendbar sein und es reicht eine einfache HU.
Wenn das Fahrzeug ursprünglich nicht für den EU-Markt bestimmt war: äußerste Vorsicht!
Gerade Fahrzeuge die für den nahen Osten bestimmt waren sind aufgrund der Abgasnormen hier sehr oft nicht zulassungsfähig. Auch nicht, wenn sie zwischenzeitlich in GB zugelassen waren.
Wenn das Fahrzeug ursprünglich ein Linkslenker war und auf Rechtslenkung umgebaut wurde wäre ich auch vorsichtig. Es gab allerdings auch Umbauten mit EG-Genehmigung, irgendwo in Litauen oder so. Da würde ich aber trotzdem ganz genau die Echtheit und Verwendbarkeit von allen Unterlagen prüfen...
Zitat:
3. Was gibt es noch zu bedenken???
Bei einem Mercedes?
Rost.
Vorne, hinten, links, rechts und unten. Oben eher selten.
Vor allem an Achsen und Aufhängungen.
Beim G-Modell: alles was Zahnräder hat. Kann teuer werden und ggf. im Moment schwer lieferbar sein.
Seit wann muss der Tacho umgerüstet werden.
Kenne es so, dass nur die " üblichen" Geschwindigkeiten vermerkt werden müssen. Da haben Klebestreifen gereicht.
War in der US SL (r107) Szene so üblich und kenne ich auch von anderen US Fahrzeugen so.
Die Forderung im Import-Merkblatt lautet "Skalierung in km/h dauerhaft markieren oder umrüsten."
Einfach nur Klebemarkierungen für 50, 80 und 100 km/h anzubringen reicht also heute auf keinen Fall mehr, es muss eine vollständige Skala sein.
Wie das im Detail aussehen muss (und: wie man die Genauigkeit überprüft!) könnte wohl von Organisation zu Organisation und von Prüfer zu Prüfer unterschiedlich sein...
Oft (nicht immer) haben Fahrzeuge für die paar Meilen-Länder eine doppelte Skalierung im Tacho. Autos europäischer Herkunft eigentlich immer. Das hatte sogar weiland mein 1970er Austin, den ich 2008 aus UK holte. Die Umbauten beschränkten sich da auf anständige Scheinwerfer, d.h. die Linksverkehr-Sealed-Beam-Dinger flogen auf den Müll, dafür gab es dann anständige H4-Scheinwerfer in standard-rund. Sonst war nix zu machen, NSL und Rückfahrscheinwerfer hatte der Wagen nicht. Zulassung in D damals über "Vollabnahme", war aber auch dank Datenblatt kein Problem.
Um welches Fahrzeug geht es denn nun?