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Gebrauchtwagen vom Händler: 8 Werkstattbesuche,soll nur noch 4tEuro bekommen anstatt den Kaufpreis

Themenstarteram 5. August 2008 um 17:01

Hallo zusammen :)

Erklärung:

Habe dieses Jahr im Januar ein Auto beim Freundlichen gekauft.

Hab ihn Finanzieren lassen.

Diesen Wagen habe ich jetzt 7 Monate.

In der Zeit war der Wagen ca. 7 mal in der Werkstatt wegen dem SELBEN problem.

Habe letzte Woche mit dem Verkäufer gesprochen und ihm gesagt,dass sie den Wagen zurück nehmen sollen.Daraufhin wollte er sich "schlau" machen.

Heute war ich bei ihm.Er sagte mir,dass ich für den Wagen 4000Euro bekommen würde.Habe für den Wagen vor 7 Monaten 7000Euro bezahlt.

Muss aber für den Kredit noch 4600Euro bezahlen.

Weil der Händler den Wagen nicht repariert bekommt und ich nach 8 Werkstattaufenthalten die schnautze voll habe soll ich ein verlust Geschäft von 3000Euro machen.

Jetzt habe ich ebend bei der ARAG angerufen.Diese hat mich zu einer Anwältin weiter geleitet.

Folgendes hat man mir gesagt:

Ich habe ein Rücktrittsrecht nach 2 Versuchen

Folgende Paragrafen (hoffe ich habs richtig geschrieben) sind für mich entscheident:

433

434

437 NR.2

440 verbindung mit 323 BGB

Soll dem Händler eine frisst von 1Woche setzten.

Jetzt möchte ich wissen ob der Händler definitiv den Wagen zurück nehmen muss?

Werde morgen auch ein Termin beim Rechtsanwalt machen um den Händler was "schönes" zu schicken.

Würde mich aber gerne mal vorher informieren wie es so aussieht.

Und was genau muss ich mit zum Anwalt nehmen?

Vielen vielen Dank

MfG

Christian

Beste Antwort im Thema

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Themenstarteram 5. August 2008 um 17:36

Hi

Das stimmt.

Aber hier werden einige sowas erlebt haben die mir weiter helfen können.

MfG

Christian

wird aber keiner besser wissen als ein guter Anwalt

Moin,

Prinzipiell wird es so gemacht. Der Verkäufer macht dir so wie es ausschaut nur ein Ankaufangebot. Prinzipiell solltest du das mit deinem Anwalt klären, den Gesamtbetrag wirst du nicht zurückbekommen, da du die Nutzung in jedem Fall bezahlen musst.

MFG Kester

am 5. August 2008 um 20:03

Das schon, nur nicht 43% weniger für halbes Jahr. Ansonsten wäre ich interessiert welches halbe Jahr das sein soll, würde ab sofort nur Autos kaufen die dieses entsprechende Alter gerade hinter sich haben ;)

am 5. August 2008 um 20:07

Hi.

 

Ja du kannst nach 2 Reparaturversuchen den Wagen zurückgeben. Gut beim Auto lass ich das auch gerne mal 3 mal sein. Ist ja kompliziert so ein Auto heutzutage. Aber 8 mal. Wer hat dich denn geritten.

Nach dem 3. mal hätte ich den wieder vor die Tür gestellt.

 

Bei einer Rückgabe stellst du dem Verkäufer den Kaufpreis in Rechnung. Er hat aber das Recht dir den gezogenen Nutzen in Rechnung zu stellen. Sprich dass du 7 Monate (abzüglich der Zeit der Reparaturen, wird gerne vergessen) in Rechnung gestellt bekommst. Ob nun der Wert des Wagens durch die 7 Monate um 3000 Euro fällt, kann ich da leider nicht beurteilen aber einen Rechtsanwalt solltest du auf jedenfall einmal kontaktieren.

 

Dies ist keine Rechtsberatung gewesen.

 

am 6. August 2008 um 3:26

Moin Moin.

Wie immer,sehr viele glauben etwas zu wissen,und geben ihren glauben

zum besten.

Kein User hat bis jetzt die Frage gestellt,in welcher Form

ein Gewährleistungsanspruch in diesem Fall gerechtfertigt sein könnte.

Selbst der TE möchte sich scheinbar nicht zu der Frage äußern,

welche seinen Gewährleistungsanspruch begründet.

MfG.alrock01

am 6. August 2008 um 6:02

Das es sich um eine gebrauchte Sache handelt, die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossen wurde, hast Du das Recht unter Anrechnung des gezogenen Nutzens das Fahrzeug zurück zugeben.

Da alle Defekte innerhalb des ersten halbe Jahres nach Gefahrübergang auftraten, solltest du gute Chancen haben.

Du solltest aber beachten, das größtenteils zu einer Einigung kommt ( Kaufpreisminderung ).

Also den RA nehmen und schauen was kommt.

Themenstarteram 6. August 2008 um 10:59

Zitat:

Original geschrieben von alrock01

Selbst der TE möchte sich scheinbar nicht zu der Frage äußern,

welche seinen Gewährleistungsanspruch begründet.

Hi

Auf welche Frage habe ich nicht geantwortet?

Auserdem muss ich auch mal Arbeiten und habe nicht soviel Zeit!!!

War heute beim Anwalt.

Der Händler muss den Wagen komplett zurück nehmen und ich muss eine Nutzungsgebühr bezahlen.

Ich soll aber erstmal mit dem Händler sprechen bevor man nun alles Schriftlich macht.

Gesagt getan. Der Chef war nicht da.Ist aber wohl morgen wieder im Autohaus wo wir uns dann zusammen setzen werden.

Ich schätze mal das ich die Zinsen für den Kredit wohl auch tragen werden muss.

MfG

Christian

Ich meine mal was gehört zu haben von 1% Entschädigung pro gefahrener entweder 1.000km oder 10.000km (das eben weiß ich nicht mehr genau)....ist aber nur ein Hinweis von mir als Laie!

Rechtlich spricht man dabei von einer "Wandlung". Ein Kollege von mir hat das Drama hinter sich. Nach zwei (!) Jahren prozessieren!

Also ich denke, dass Du eher schlechte Karten haben wirst. Nimm Dir einen (verdammt guten) Anwalt!

....da das Auto vom beim Händler gekauft wurde und du ihn hoffentlich eine angemessene Frist zur Nachbesserung gegeben hast,diese wohl nichts gebracht hat,hast du die Möglichkeit,vom Kaufvertrag zurück zu treten,Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen oder den Kaufpreis zu mildern.

Hier ist das letztere wohl am ehesten angeraten.Bei Rücktritt vom Kaufvertrag kann das AH durch Deine Nutzung eine Werminderung verlangen welche du zahlen müsstest. Und hier scheiden sich die Geister über die Höhe dieser.Könnte Stress bedeuten.Hier angebracht,den Wertverlust über einen unabhängigen Gutachter schätzen zu lassen. Also besser versuchen,den Kaufpreis dementsprechend zu mindern.

PS: Ein Recht auf Wandlung sieht das Gesetz nicht mehr vor.Ebenfalls ist es nach heutiger Rechtslage auch nicht mehr erforderlich,den Verkäufer dreimal erfolglos zur Nacherfüllung aufzufordern.Eine angemessene Fristsetzung hierfür ist ausreichend.

Gruß

am 6. August 2008 um 13:06

Zitat:

Original geschrieben von Günnimatz

[...]PS: Ein Recht auf Wandlung sieht das Gesetz nicht mehr vor.Ebenfalls ist es nach heutiger Rechtslage auch nicht mehr erforderlich,den Verkäufer dreimal erfolglos zur Nacherfüllung aufzufordern.Eine angemessene Fristsetzung hierfür ist ausreichend.

Gruß

Moin,

dafür hätte ich gerne mal ne verlässliche Quelle....

Gruss

Marcus

am 6. August 2008 um 14:32

Zitat:

Original geschrieben von Günnimatz

 

PS: Ein Recht auf Wandlung sieht das Gesetz nicht mehr vor.Ebenfalls ist es nach heutiger Rechtslage auch nicht mehr erforderlich,den Verkäufer dreimal erfolglos zur Nacherfüllung aufzufordern.Eine angemessene Fristsetzung hierfür ist ausreichend.

Gruß

Das Gesetzt ( § 323 BGB ) sieht unter bestimmten Umständen ein Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag vor, was im Ergebnis der früheren Wandlung entspricht.

Ferner sieht der § 440 vor, dass auf ein Fristsetzung verzichtet werden kann, wenn 2 Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind.

BM

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