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Gebrauchtwagenkauf entpuppt sich als alter Mietwagen
Hallo zusammen,
ich hoffe das hier ein paar rechtlich versierte Leute sind, die mir helfen können.
Ich habe mir vor kurzem ein Gebrauchtwagen von einem Händler gekauft, der laut Autohaus zwei Vorbesitzer hat. EZ war anfang 2018 und Kilometerstand 70000.
Jetzt wurde bei dem Kaufvertrag die Zeile "Als Mietwagen/Taxi genutzt" mit nein angekreuzt.
Nach Zusendung des Fahrzeugbriefes stellte sich raus, dass der erste Besitzer eine Autovermietung war. Die zweite Person war eine Privatperson.
Kann mir wer sagen, wie da aktuell die Rechtslage ist? Ist es möglich von dem Kauf zurück zu treten oder eine Preisminderung zu erlangen? Im Internet findet man Rechtssprechungen von Anfang der 2000er die dies bejahen, allerdings auch welche, die sich nur auf Gebrauchtwagen mit einem Vorbesitzer beziehen.
An sich würde ich das Auto gerne behalten, jedoch hätte ich den Kaufpreis so wohl nicht gezahlt, hätte ich gewusst, dass es ein Mietwagen war.
Ich hoffe hier kann mir jemand weiterhelfen.
Sollten noch Fragen offen sein, beantworte ich diese gerne.
Viele Grüße
revxx
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285 Antworten
Rede doch erstmal mit dem Verkäufer und warte ab, was der dir eventuell nun anbietet?
Es liegt zwar nahe,dass ein Fahrzeug welches auf eine Vermietfirma zugelassen ist auch als selbstfahrervermietfzg.genutzt wird, beweisen tut es das aber nicht.
Deshalb kaufe ich auch grundsätzlich keine Fahrzeuge,die auf Vermieterfirmen zugelassen waren. Prüfe ich vor'm unterschreiben und bezahlen.
@TE.
Wie lange und wieviel km ist den der zweite Halter mit dem Wagen gefahren?
Auf die Vermietfirma ist der Wagen sicherlich nur 6 max 12 Monate gelaufen.
@revxx
selbst wenn der jetzige Verkäufer ""als Mietwagen/Taxi genutzt" mit nein angibt, was auf ihn ja zutreffen könnte, muss er m.E. einem Käufer sein Wissen über eine vorherige Mietwagennutzung offenlegen ...
evtl. ist der Vertrag also anfechtbar, was Du aber mit einem Rechtsanwalt besprechen müsstest - eine Rechtsberatung ist hier nicht zulässig/möglich.....
Hallo, danke schonmal für die Antworten. Das Fahrzeug war knapp ein Jahr bei der Mietfirma angemeldet. Danach 2 Jahre in privater Hand.
Mit dem Verkäufer wollte ich vorab schon reden. Mir geht es nur darum mehr Hintergrundwissen zu erlangen, sonst kann der mir ja erzählen was er will.
Zitat:
@revxx schrieb am 3. Dezember 2021 um 21:55:56 Uhr:
ich hoffe das hier ein paar rechtlich versierte Leute sind, die mir helfen können. …
Eine Rechtsberatung zu einem speziellen Fall darf im Internet nicht stattfinden.
Grundsätzlich kann ein Kauf wegen arglistiger Täuschung angefochten werden und der Vertrag widerrufen, rückabgewickelt oder was auch immer werden, was sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.
Beispielsweise hier ist das Grundsätzliche beschrieben: https://www.kanzlei-posikow.de/ruecktritt-widerruf-pkw-kaufvertrag/
Zitat:
@revxx schrieb am 4. Dezember 2021 um 08:25:51 Uhr:
sonst kann der mir ja erzählen was er will.
Das macht der Verkäufer sowieso. Als gelernter Verkäufer ist er darin besonders geschult.
Wenn der Dir verkaufende Händler nicht der Händler ist,der den Wagen an die Vermietfirma ausgeliefert hat, dann wird er das gar nicht wissen, ob der Wagen tatsächlich in der Vermietung lief(zumindest wird er das so behaupten)
Deshalb werden solche Fahrzeuge gerne mal unter Händlern Quer getauscht.
Interessant kann ja die Frage sein, welche Rechte einem zustehen, wenn man am Vertrag festhalten will.
Rückabwicklung ist ja die einfache Exit-Version. Vor allem für Verkäufer, die dann einfach den nächsten Kunden verscheißern. Ich würde mich darauf im Normalfall nicht einlassen. So klingt es ja auch hier an: man will nicht noch einmal von vorne zu suchen beginnen usw.
Also sollte es auf eine Regelung zum Preisnachlass hinauslaufen. Das Gesetz nennt es Minderung. Nach § 441 Abs. 3 BGB ist der Wert anzusetzen, den die Sache mit dem Mangel (dessen Vorhandensein nicht vereinbart war) tatsächlich hatte. Auf dieser Basis würde ich mit dem Verkäufer das Gespräch suchen. Was dabei herauskommt, ist Verhandlungssache. Zu knauserig sollte der Verkäufer nicht sein, denn im Falle eines möglichen und später verlorenen Prozesses muss er auch noch die Gesamtkosten tragen...
Zitat:
@Florian48 schrieb am 4. Dezember 2021 um 08:41:16 Uhr:
Zitat:
@revxx schrieb am 3. Dezember 2021 um 21:55:56 Uhr:
ich hoffe das hier ein paar rechtlich versierte Leute sind, die mir helfen können. …
Eine Rechtsberatung zu einem speziellen Fall darf im Internet nicht stattfinden.
Grundsätzlich kann ein Kauf wegen arglistiger Täuschung angefochten werden und der Vertrag widerrufen, rückabgewickelt oder was auch immer werden, was sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.
Beispielsweise hier ist das Grundsätzliche beschrieben: https://www.kanzlei-posikow.de/ruecktritt-widerruf-pkw-kaufvertrag/
Ja, natürlich kann man die Wandlung auch auf eine arglistige Täuschung stützen, aber die muss man dann auch beweisen können. Es ist aus der bisherigen Schilderung nicht ersichtlich, dass dieser Beweis gelingen kann. Zwar hätte der Händler den Erstbesitzer auch selbst aus dem Brief lesen können, aber dass er eine Täuschungsabsicht bei Vertragsschluss hatte, ist damit allein nicht bewiesen. Er kann sich auch schlicht geirrt haben. In diesem Fall liegt keine Arglist vor.
Steht das denn überhaupt noch im Fahrzeugbrief, wer der erste Vorbesitzer war?
Wenn der Verkäufer den Wagen vom Vorhalter angekauft hat, kann er um die Nutzung als Mietwagen nichts wissen(die durch die Zulassung auf sixt bspw noch nicht mal zwingend gegeben sein muss)
Sixt ist ja auch im Autohandel tätig und macht solche sogenannten Tages-oder Kurzzulassungen ohne das die Fzg je in der Vermietung liefen.
Die Haltereigenschaft sagt dazu nix aus. Dazu musste man die erste ZB1 sehen. In Ziffer 21 wäre dann ein entsprechender Eintrag.
Hätte man vor dem kauf einen Blick in die ZB2 geworfen,wäre der erste Halter aufgefallen und man hätte explizit nachfragen können.
Ich glaub kaum,dass der Verkäufer sich auf einen merklichen Preisnachlass einlässt. Vielleicht springt ein Ölwechsel bei raus.
Zitat:
@Handschweiß schrieb am 4. Dezember 2021 um 09:56:59 Uhr:
Steht das denn überhaupt noch im Fahrzeugbrief, wer der erste Vorbesitzer war?
Nein, es steht immer nur der unmittelbare Halter davor in der Zulassungsbescheinigung. Aus den vorangegangenen Versionen, die manche aufheben um die Historie zeigen zu können, ergibt sich aber der frühere Status. Hier kannte der neue Eigentümer ja auch den Halter, auf den das Fahrzeug zuerst zugelassen war. Ich würde davon ausgehen, dass er diese Information von seinem Verkäufer hat und er es folglich auch wissen konnte.
Arglistige Täuschung halte ich dennoch nicht für gegeben, bzw. beweisbar, wenn keine weiteren Anhaltspunkte dafür bestehen.
Zitat:
@Handschweiß schrieb am 4. Dezember 2021 um 09:56:59 Uhr:
Steht das denn überhaupt noch im Fahrzeugbrief, wer der erste Vorbesitzer war?
Wenn der TE der 3 te Halter ist, hat er zur Zulassung die ZB2 mit den max 2 Haltereinträgen bekommen. Der erste müsste dann die Vermietfirma sein.
Viele Händler die Vermietwagen verkaufen übernehmen gerne die Anmeldung auf den neuen Erwerber und beantragen dabei eine neue ZB2 obwohl rechts noch ein Eintrag für den zweiten Halter frei wäre.
Warum wohl? Damit dem erwerber die Möglichkeit genommen wird, den ersten halter festzustellen, wenn er die ZB2 in die Hand bekommt.
Gerade bei einer bekannten am Freitag wieder gehabt. Fahrzeug aus zweiter Hand vom BMW Vertragshändler aber schon die zweite ZB2 mit nur einem Eintrag links. Ergo weiß sie nicht, wer der erste Halter war,da gewerbliche Verkäufer meist nie alle Dokumente mitgeben. Selbst das COC wird oft unterschlagen oder ist bei der Einlagerung der finanzierenden Banken verloren gegangen.
Kann man sich ja für teuer Geld nachbestellen.
Ob ein Händler das Wissen hat ist egal. Es ist ein Grund für eine Minderung vorhanden. Die gleichen Rechte wie bei einem nicht bekannten Unfallschaden.
Stimmt. Nur für den Nachweis einer arglistigen Täuschung wäre dieses Wissen von Bedeutung.