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Gebrauchtwagenkauf Händler Sachmängelhaftung

Mercedes C-Klasse W203
Themenstarteram 12. Februar 2015 um 15:11

Hallo, ich bräuchte ein wenig Hilfe.

Vor ca 5 Wochen erwarb ich einen Mercedes C203 BJ 2003 mit 110.000 km. Optisch sieht das#

Fahrzeug tadellos aus. Technisch soweit bis auf 1-2 Dinge ebenfalls in Ordnung.

Der Kaufort liegt ca 400 km vom Wohnort entfernt.

So, nun zum Problem.

2 Tage nach dem Kauf ging die gelbe Motorkontrolleuchte an.

Nach einem Besuch bei Pit-Stop Fehlerauselesung ergab sich das der LMM defekt sei.

Nach Anruf beim Händler verwies er mich darauf eine erneute Fehlerauslesung bei Mercedes-Benz

direkt vorzunehmen.

Also hin zu einer Mercedes Benz Niederlassung und erneut eine Fehlerauslesung (kurz / 40€) durchführen lassen. Der Fehler bestätigte sich.

Die Dokumente sendete ich an den Händler. Daraufhin sendete er mir einen LMM via Päckchen zu, das ich vor Ort einbauen lassen sollte. (Technisch bin ich was Autos betrifft sehr unerfahren).

Nun ist es aber wohl so, das keine Werkstatt (pitstop, ATU, Bosch, Mercedes) mir diesen LMM einbauen möchte, wie sie dies nicht dürfen, so alle Aussagen. Ferner fiel den Mechaniker auf, das der vom Händler gesendete LMM ein Billigteil No Name Ware China oder sontwo, darstellt. Kein Bosch, kein Heller.

Weiter meinte 1 Mechaniker das der Einbau umsonst sein könnte, da dieses Billige Imitat nicht unbedingt auch funktionieren müsste.

 

Nun meine Frage: Habe ich kein Recht auf ein Markenersatzteil? müsste der Händler nicht auch Zustimmen das ich bei Mercedes Benz diese Reperatur + Ersatzteil durchführe und er die Rechnung übernimmt?

Ich werde nicht mit einem defekten LMM 400 km fahren um evtl Folgeschäden zu provozieren.

Die Sachmängelhaftung gilt ja generell 1 Jahr, bei Zwischenfällen oder Unstimigkeiten eines Problems sogar mit der Dauer als Verlängerung.

Ich habe das Gefühl das der Händlich sich nicht wirklich bemüht, bzw. sich finanziell aus der Sache heraushalten möchte.

Hat jemand von Euch vergleichbare Erfahrungen gemacht und einen Ratschlag?

Gruß

Beste Antwort im Thema

Stopp! Im BGB steht, dass bei Übergabe die Sache mangelfrei sein muß. Das muß der Händler zwei Jahre gewähren, kann es bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr reduzieren. Im ersten halben Jahr muß er Dir beweisen, dass der Mangel nicht bei Übergabe bestanden hat, nach dem halben jahr du ihm, dass er bestanden hat. Ferner steht da, dass Du ihm die Möglichkeit zur Nachbesserung und Beseitigung des Mangels geben mußt!

Im BGB steht aber nix von Luftmassenmessern, Bosch, Pierburg oder China!

1. Mußt Du ihn auf den Mangel hinweisen, am besten freundlich per Mail, das ist dann besser dokumentiert als ein Telefonat ;)

2. Gibst Du ihm dann die Möglichkeit der Naachbesserung.

Ob er mit einem China, Bosch, Pierburg, Apple, Paulaner, Toblerone oder was weiß ich was LMM nachbessert, muß Dir egal sein, da nur der Mangel beseitigt sein muß! D.h. die Funktion wieder hergestellt! Ich würde sagen, er darf Dir sogar nen Gebrauchten geben, die Kiste ist ja auch gebraucht.

Das mit der Anfahrt kann ihm theoretisch egal sein. Inzwischen gab's aber min. ein Gerichtsurteil in dem ein mehrere hunndert Kilometer weiter Anfahrtsweg als nicht zumutbar sei.

Das alles steht aber nicht im Gesetz! Das mußt Du alles schön brav einklagen wenn Du willst... Und Du weißt was einklagen bedeutet!?

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10 Antworten
am 12. Februar 2015 um 16:03

Das Problem ist das du dem Haendler die moeglichkeit zur Nachbesserung geben musst. Die 400km sind nicht sein Problem, sondern leider deins. Wie der Haendler die Reparatur macht ist sein Problem, solange sie Fachgerecht ist.

Persoenlich wuerde ich bei MB ein Orginalteil vorziehen.

Bei der Sachmängelhaftung liegt die Beweislast 6 Mon beim Verkäufer dann kehrt sie um.

Also Achtung.Auf jeden Fall nur Bosch verbauen lassen.

Eine gute Freie Werkstatt wird ihn Dir verbauen.

Naja das mit dem nur bosch verbauen lassen ist erstmal so nicht richtig!

In meinem ist zb als originalteil pierburg oder wenn man jetzt kauft i2s mitzusätzlichen stern!

Hi,

Zitat:

@conny-r schrieb am 12. Februar 2015 um 17:24:15 Uhr:

Bei der Sachmängelhaftung liegt die Beweislast 6 Mon beim Verkäufer dann kehrt sie um.

Also Achtung.Auf jeden Fall nur Bosch verbauen lassen.

Eine gute Freie Werkstatt wird ihn Dir verbauen.

@TE

also, bei Bosch Ersatz verbauen lassen. Danach den defekten und den billigen LMM zusammen mit der Bosch Rechnung (Kopie) an den Verkäufer schicken, und Rückerstattung verlangen.

Themenstarteram 12. Februar 2015 um 17:55

Zitat:

@enigma.rv schrieb am 12. Februar 2015 um 18:46:38 Uhr:

Hi,

Zitat:

@enigma.rv schrieb am 12. Februar 2015 um 18:46:38 Uhr:

Zitat:

@conny-r schrieb am 12. Februar 2015 um 17:24:15 Uhr:

Bei der Sachmängelhaftung liegt die Beweislast 6 Mon beim Verkäufer dann kehrt sie um.

Also Achtung.Auf jeden Fall nur Bosch verbauen lassen.

Eine gute Freie Werkstatt wird ihn Dir verbauen.

@TE

also, bei Bosch Ersatz verbauen lassen. Danach den defekten und den billigen LMM zusammen mit der Bosch Rechnung (Kopie) an den Verkäufer schicken, und Rückerstattung verlangen.

Und ihr denkt, ich komme damit rechtlich durch? zu hoffen wäre es ja. Nicht das er sich hintergangen fühlt. aber nach 5 Wochen darf ich doch schon verlangen das mein wagen wieder sorgenfrei fahrbar ist.

also Bosch oder Pierburg Ersatzteil und dann bei Bosch einbauen lassen? Rechnung zum Händler und hoffen das er zahlt.

am 12. Februar 2015 um 18:13

Damit kommst nicht durch. Leider.

Hi,

Zitat:

@mattalf schrieb am 12. Februar 2015 um 19:13:02 Uhr:

Damit kommst nicht durch. Leider.

und wieso sollte es nicht funktionieren?

Ist eine Reparatur nur dann möglich wenn der Kunde die 800Km fahren sollte? Das ist einfach unzumutbar.

Und vor jeden Gericht wird der Händler verlieren, wenn es so weit kommen sollte.

Stopp! Im BGB steht, dass bei Übergabe die Sache mangelfrei sein muß. Das muß der Händler zwei Jahre gewähren, kann es bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr reduzieren. Im ersten halben Jahr muß er Dir beweisen, dass der Mangel nicht bei Übergabe bestanden hat, nach dem halben jahr du ihm, dass er bestanden hat. Ferner steht da, dass Du ihm die Möglichkeit zur Nachbesserung und Beseitigung des Mangels geben mußt!

Im BGB steht aber nix von Luftmassenmessern, Bosch, Pierburg oder China!

1. Mußt Du ihn auf den Mangel hinweisen, am besten freundlich per Mail, das ist dann besser dokumentiert als ein Telefonat ;)

2. Gibst Du ihm dann die Möglichkeit der Naachbesserung.

Ob er mit einem China, Bosch, Pierburg, Apple, Paulaner, Toblerone oder was weiß ich was LMM nachbessert, muß Dir egal sein, da nur der Mangel beseitigt sein muß! D.h. die Funktion wieder hergestellt! Ich würde sagen, er darf Dir sogar nen Gebrauchten geben, die Kiste ist ja auch gebraucht.

Das mit der Anfahrt kann ihm theoretisch egal sein. Inzwischen gab's aber min. ein Gerichtsurteil in dem ein mehrere hunndert Kilometer weiter Anfahrtsweg als nicht zumutbar sei.

Das alles steht aber nicht im Gesetz! Das mußt Du alles schön brav einklagen wenn Du willst... Und Du weißt was einklagen bedeutet!?

Bis jetzt hat der Händler sich korrekt verhalten, du hast ihn einen Fehler gemeldet!

Er sendet dir ein passendes Ersatzteil zu, dieses lässt du nun Einbauen und überprüfen.

Sollte der Fehler Weg sein } Rechnung einreichen u d gut ist es.

Wenn nicht, würde ich der Werkstatt sagen baut mir einen ein der Passt und dann wieder Rechnung einreichen,

Mit der Rücksendung des Altteils sowie des gelieferten Ersatzteiles.

am 13. Februar 2015 um 5:10

Zitat:

@Koelner67 schrieb am 13. Februar 2015 um 00:21:34 Uhr:

 

Wenn nicht, würde ich der Werkstatt sagen baut mir einen ein der Passt und dann wieder Rechnung einreichen,

Mit der Rücksendung des Altteils sowie des gelieferten Ersatzteiles.

Vorsicht! Du kannst nicht einfach die Werkstatt reparieren lassen und ihm dann eine Rechnung schicken. Diese muss er nicht bezahlen! Sowas musst du vorher absprechen.

Hier nen Text dazu. Quelle: ADAC

Bitte beachten Sie: Mängel müssen direkt dem Verkäufer gemeldet werden. Diesem muss die Gelegenheit zur Behebung des Mangels gegeben werden – mindestens zwei Mal. Lässt man dagegen das Fahrzeug sogleich in einem anderen Betrieb reparieren, besteht keinerlei Anspruch auf Kostenerstattung – es sei denn, dies wäre vom Händler ausdrücklich (am besten schriftlich) zugesichert worden. Durch eine voreilige Reparatur bei einem anderen Betrieb können außerdem wichtige Beweise vernichtet werden, so dass u. U. die Ursache für die Mängel nicht mehr klar feststellbar ist. Daher sollten Sie als Fahrzeugbesitzer besser einige Tage auf öffentliche Verkehrsmittel oder ggf. einen Leihwagen ausweichen, um nicht Ihre Ansprüche zu gefährden (leider ohne rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung durch den Händler bzw. die Werkstatt).

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