1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Gebührenpflichtige Verwarnung nach Ordnungswidrigkeit - gilt die über den Tod hinaus?

Gebührenpflichtige Verwarnung nach Ordnungswidrigkeit - gilt die über den Tod hinaus?

Themenstarteram 24. September 2014 um 10:56

Mal eine ganz blöde Frage, die mir gerade durch den Kopf geht: Zu schnell gefahren und geblitzt. Der Halter bekommt nach ein paar Wochen eine Verwarnung. So weit ganz normal. Aber was, wenn der Halter zwischenzeitlich verstorben ist? Müssen jetzt die Erben zahlen? Es wurde ja zu schnell gefahren, die Verwarnung an sich ist ja gerechtfertigt. Allerdings erbt auch keiner eine noch nicht angetretene Gefängnisstrafe. Weiß einer, wie das gesetzlich geregelt ist? Würde mich mal interessieren!

 

Gruß Michael

Beste Antwort im Thema

Bei Strafsachen werden die Ermittlungen automatisch eingestellt, wenn der Verdächtige/Angeklagte stirbt, wenn es da noch kein rechtskräftiges Urteil gibt (also auch dann, wenn zwar ein Urteil gefällt wurde, aber noch Einspruchmöglichkeiten bestehen), dann wird das Strafverfahren ohne Urteil und somit auch ohne Strafe beendet.

Für Ordnngswidrigkeiten gelten m.W. die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß (Hab mal nachgeschaut, steht in §46 OWiG)

Ergo: Kein Bußgeld für Tote, jedenfalls solange zum Zeitpunkt des Todes der Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig ist. Im o.g. Fall gäbe es ja noch Einspruchmöglichkeiten, also würde die Strafe verfallen.

Zahlt natürlich jemand eine Verwarnung einfach innerhalb der Frist, dann ist die Sache damit erledigt. Das Geld würde man nie wiedersehen, auch nicht mit der nachträglichen Begründung, der eigentliche Täter sei inzwischen verstorben.

21 weitere Antworten
Ähnliche Themen
21 Antworten
am 24. September 2014 um 11:07

Mit viel gefährlichem Halbwissen würde ich behaupten, dass es sich hier um eine Schuld des Erblassers handelt, die auf das Erbe übergeht. Mit ihrem Privatvermögen müssen die Erben aber nicht haften, wenn das Verwarnungsgeld höher ist als das Erbe.

Es ist eine Verwarnung, die Verwarnung bekommt der Verstorbene, nicht die Erben, so meine Meinung.

Wie es rechtlich aussieht kann ich nicht schreiben. Ich würde einfach eine Kopie vom Totenschein an die Bußgeldstelle schicken und davon ausgehen das die Angelegenheit damit erledigt ist.

Nein. Bestraft wird der Fahrer. Wenn der tot ist wird das Verfahren eingestellt.

am 24. September 2014 um 11:41

Wieder was gelernt ;)

Gilt das auch für Bußgelder, oder für Auflagen die infolge von Gerichtsverfahren zu zahlen sind?

Bei Strafsachen werden die Ermittlungen automatisch eingestellt, wenn der Verdächtige/Angeklagte stirbt, wenn es da noch kein rechtskräftiges Urteil gibt (also auch dann, wenn zwar ein Urteil gefällt wurde, aber noch Einspruchmöglichkeiten bestehen), dann wird das Strafverfahren ohne Urteil und somit auch ohne Strafe beendet.

Für Ordnngswidrigkeiten gelten m.W. die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß (Hab mal nachgeschaut, steht in §46 OWiG)

Ergo: Kein Bußgeld für Tote, jedenfalls solange zum Zeitpunkt des Todes der Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig ist. Im o.g. Fall gäbe es ja noch Einspruchmöglichkeiten, also würde die Strafe verfallen.

Zahlt natürlich jemand eine Verwarnung einfach innerhalb der Frist, dann ist die Sache damit erledigt. Das Geld würde man nie wiedersehen, auch nicht mit der nachträglichen Begründung, der eigentliche Täter sei inzwischen verstorben.

Zitat:

Original geschrieben von NoirDesir

Wieder was gelernt ;)

Gilt das auch für Bußgelder, oder für Auflagen die infolge von Gerichtsverfahren zu zahlen sind?

Wenn das Urteil/der Bußgeldbescheid zum Zeitpunkt des Todes rechtskräftig ist, dann sind die Auflagen auch von den Erben zu bedienen. Denn dann hat der Tote einfach eine ganz normale Schuld gegenüber dem Staat oder gegen Zivilpersonen, die natürlich auf die Erben übergeht. Woher genau die Schuld kommt, ist dann nicht mehr relevant.

Das gilt natürlich nur für Auflagen finanzieller Art.

 

Nur wenn das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, d.h. noch kein Urteil besteht oder noch nicht alle Einspruchsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, kann es keine Strafe geben.

am 24. September 2014 um 11:58

Das wollte ich wissen, Grüner Daumen CV626. :)

Zitat:

Original geschrieben von cng-lpg

Mal eine ganz blöde Frage, die mir gerade durch den Kopf geht: Zu schnell gefahren und geblitzt. Der Halter bekommt nach ein paar Wochen eine Verwarnung. So weit ganz normal. Aber was, wenn der Halter zwischenzeitlich verstorben ist? Müssen jetzt die Erben zahlen? Es wurde ja zu schnell gefahren, die Verwarnung an sich ist ja gerechtfertigt. Allerdings erbt auch keiner eine noch nicht angetretene Gefängnisstrafe. Weiß einer, wie das gesetzlich geregelt ist? Würde mich mal interessieren!

 

Gruß Michael

Dann schickt man der Behörde die neue Adresse, z.b.: Westfriedhof, Grab 54 oder man schmeißt das Ticket einfach in die nächste Mülltonne. Dann hat man nicht viel Arbeit damit.

Ich muss mich korrigieren. Ich hatte behauptet:

Zitat:

Wenn das Urteil/der Bußgeldbescheid zum Zeitpunkt des Todes rechtskräftig ist, dann sind die Auflagen auch von den Erben zu bedienen.

Das scheint NICHT zu stimmen. Hab nochmal nachgesehen.

§459c Absatz StPo sagt ausdrücklich:

Zitat:

In den Nachlaß des Verurteilten darf die Geldstrafe nicht vollstreckt werden.

Das OWiG enthält eine völlig analoge Bestimmung, nämlich §101.

Die Schuld scheint also zwar tatsächlich auf die Erben überzugehen. Insofern hatte ich nicht völlig Unrecht. ABER sie darf ja nicht vollstreckt werden - de facto kann man sie als Erbe also ignorieren.

 

Sorry dafür. Sowas kann vorkommen, bin kein Jurist.

Zitat:

Original geschrieben von CV626

Ich muss mich korrigieren. Ich hatte behauptet:

Zitat:

Original geschrieben von CV626

Zitat:

Wenn das Urteil/der Bußgeldbescheid zum Zeitpunkt des Todes rechtskräftig ist, dann sind die Auflagen auch von den Erben zu bedienen.

Das scheint NICHT zu stimmen. Hab nochmal nachgesehen.

§459c Absatz StPo sagt ausdrücklich:

Zitat:

Original geschrieben von CV626

Zitat:

In den Nachlaß des Verurteilten darf die Geldstrafe nicht vollstreckt werden.

Das OWiG enthält eine völlig analoge Bestimmung, nämlich §101.

Die Schuld scheint also zwar tatsächlich auf die Erben überzugehen. Insofern hatte ich nicht völlig Unrecht. ABER sie darf ja nicht vollstreckt werden - de facto kann man sie als Erbe also ignorieren.

 

Sorry dafür. Sowas kann vorkommen, bin kein Jurist.

Klopf das Ticket in die Tonne. Man kann sowas nicht erben. Fall erledigt.

am 24. September 2014 um 12:20

Zitat:

Original geschrieben von CV626

Sowas kann vorkommen, bin kein Jurist.

Dafür hast du dir ne Menge Mühe mit Suchen gemacht, insofern ist dir natürlich vollumfänglich verziehen.

Es ergibt natürlich auch Sinn, dass eine Strafe an die Person gebunden ist. Bei Ausgleichszahlungen an Opfer von Straftaten sollte es nach meinem Empfinden aber nicht so sein, dass die Ansprüche der Erben höher wiegen.

Eine Sache sollte man vllt noch erwähnen: Falls der Halter eines Autos zum Zeitpunkt des Verstoßes schon verstorben sein sollte, kann man das Ganze mehr oder weniger vergessen. Denn in diesem Fall sind erstmal die Erben Halter. Auch wenn das Auto noch nicht umgemeldet wurde. Das hier diskutierte Szenario geht tatsächlich davon aus, dass der Verstoß von der gleichen Person begangen wurde, die inzwischen verstorben ist.

Man kann also nicht mit einem Auto, das noch auf einen Toten zugelassen ist, die Verkehrsregeln übertreten wie man will, und erwarten, dass man dafür nicht bestraft werden kann, solange es kein Foto gibt und man nicht angehalten wird.

Themenstarteram 24. September 2014 um 12:35

Ich hatte in letzter Zeit recht viel mit einem Nachlass zu tun, daher kam ich darauf. Nach meinen Informationen bestehen z. B. Steuerschulden über den Tod hinaus, d. h. die Erben haften. Und das sogar, wenn die Steuer zum Zeitpunkt des Todes noch gar nicht festgestellt oder erhoben wurde. Die Erben werden halt so gestellt, als habe der Verstorbene alle seine Verpflichtungen noch zu Lebzeiten bedient. Wenn man bei Verwarnungen u. ä. aber von einem erzieherischen Zweck ausgeht, dann kann der nach dem Tode nicht mehr erzielt werden. Punkte in Flensburg würde es ja auch nicht mehr geben. Also sind alle Strafzettel post mortem per se unsinnig.

Ob die Damen und Herren Gesetzgeber aber auch so (nach-) gedacht haben, weiß ich natürlich nicht...

 

Gruß Michael

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit