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Genehmigung §70+29 Fragen, Überbreite, Gewicht

Themenstarteram 1. April 2022 um 18:12

Hallo,

hab da mal Fragen bzgl. Genehmigung § 70+29.

Wir haben bei uns im Betrieb einen Bagger. Diesen setzen wir bei uns in der Gegend selber um. Bei uns im Betrieb ist ein Schlepper (Traktor, Ackerschlepper vorhanden). Tieflader bekommen wir vom befreundeten Erdbauer nebenan.

- Der Schlepper benötigt eine Genehmigung zwecks Überbreite. Bauartbedingt ist der Schlepper 2,80m breit. In der Landwirtschaft kein Problem, da wir aber Gewerbe sind, ist ja bekanntlich bei 2,55m Schluss.

- Der Tieflader (4-Achser) kommt vom befreundeten Erdbauer nebenan. Diesen können wir immer leihen, kein Problem. Ich vermute, das der Tieflader die 70er Genehmigung hat, da der Erdbauer auch seine Maschinen mit Überbreite fährt.

Nun bekommen wir im Herbst noch einen neuen Bagger. Dieser ist 2,75m breit (der alte war 2,55m). Sprich wir brauchen eine Genehmigung für Überbreite. Ebenfalls wird das Gewicht nicht passen, der neue Bagger ist schwerer. Denke das man Gewichtsmäßig bei ca. 43t liegen wird.

Gefahren wird bei uns im Landkreis und die umgrenzenden Landkreise. Weitere Entfernungen, da lassen wir den Bagger per Spedition fahren.

Wie läuft das mit den Genehmigungen ab? Der Schlepper benötigt eine wegen Überbreite, und der ganze Zug benötigt eine Genehmigung wegen Überbreite und Gewicht. Kann mir da jemand weiterhelfen?

Falls gefragt wird, wegen Schlepper und Gewerblich, die Auflagen werden alle erfüllt.

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11 Antworten
am 2. April 2022 um 13:26

Du brauchst die Ausnahmegenehmigung §70 StVZO für das jeweilige Gespann. Wenn der TL -wovon ich ausgehe- bereits einen entsprechenden § 70 hat, dann muß das Zugfahrzeug in diese Genehmigung eingetragen / aufgenommen werden... d.h. du kuppelst den TL an den Schlepper und läßt davon bei TÜV oder DEKRA (hier in BY macht das der TÜV) ein Gutachten machen - da stehen dann so Sachen wie Gesamtlänge, Gesamtbreite, Gesamtgewicht, nötige Auflagen, usw. drin.

Dieses Gutachten schickst du zusammen mit dem bereits vorhandenen §70 des TL zur Regierungsbehörde und bittest um entsprechende Aufnahme des weiteren Zugfahrzeuges.

Mit der neuen / ergänzten §70-Ausnahmegenehmigung kannst du dann bei deiner örtlichen Genehmigungsbehörde (untere Straßenverkehrsbehörde) eine entsprechende Ausnahmegenehmigung gem. § 29 StVO beantragen... (wobei man da mal gucken muß, manchmal ist die (befristet) auch in der §70 enthalten).

Blöd ist, wenn du über 40Tonnen kommst und daher die Ausnahmegenehmigung auch wegen dem Gewicht benötigst... die §29 / §46 -Genehmigungen hab ich z.B. für die LKWs, welche Container bis 3,0m Breite (ohne Übergewicht) gefahren haben immer befristet auf 3 Jahre bekommen.

Geht es auch um das Gewicht, bekommst du die §29 Genehmigung nur immer für 1 Jahr.

Die Dauergenehmigungen bekommst du normalerweise immer für die Nachbarlandkreise und wir hatten die z.B. noch bayernweit für sämtliche Autobahnen und Bundesstraßen... so dass wir ggf. immer nur noch die Strecke zwischen Baustelle und Autobahnab- oder -auffahrt mit einer "kleinen" Einzelgenehmigung hätten abdecken müssen.

DIe §29 / §46 -Ausnahmegenehmigungen werden heute normalerweise online über das VEMAGS abgewickelt... also da einen Account erstellen und dort bei der zuständigen örtlichen Behörde beantragen.

PS: ...wenn ihr mit dem Mobilbagger am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen wollt, dann gibts dazu normalerweise vom Hersteller einen §70 mitgeliefert z.B. bei Liebherr vom Regierungspräsidium Tübingen... diesen 70er müßt ihr dann von eurer Regierungsbehörde für euer Bundesland umschreiben lassen. Danach könnt ihr mit dem §70 auch für den Bagger selbst entsprechende §29 (insofern nicht schon im 70er enthalten) bei der unteren Straßenverkehrsbehörde beantragen... Stichworte: Sichtfeldeinschränkung, Überbreite bei Breitspur mit 2,75m und ggf. Übergewicht (Achslasten!)

PPS: ...warum kauft man sich einen Mobilbagger mit Breitspur 2,75m? Kommts auf diese 20cm mehr an Spurbreite wirklich an? Einen Bagger mit Normalspur 2,55m stellste auf einen 3-Achs-TL, davor ein leichts Zugfahrzeug... round about knapp 10to. Tieflader, 10to. Zugfahrzeug... haste 20Tonnen + knapp 20 Tonnen Mobilbagger hinten drauf bleibste unter 40 Tonnen und du kannst dir diesen gesamten Genehmigungs-Quatsch sparen.

Ich hatte schon mit solchen Spezialisten zu tun, die nen Kompakt-/Kurzheckbagger mit Breitspur gekauft haben -"also den tiefer-gelegten Geländewagen oder hochgebockten Sportwagen"- und danach gejammert haben, weil die Genehmigung z.B. in die Nürnberger Innenstadt ein paar Tage dauert.

Themenstarteram 2. April 2022 um 14:34

Danke für die Antwort.

Leider gibt es den Typ Bagger nicht in 2,55m breite, nur in 2,75m oder gar 2,99m. Hätte auch gern 2,55m genommen, aber gibt es in der Konfiguration wie wir ihn möchten nicht.

Unser alter war 2,55m breit, da war es kein Problem den zu transportieren.

Der TL wird die 70er haben, da die für den kompletten Zug ne Genehmigung haben, da deren Bagger auch teilweise 3m breit sind. Es wäre einfacher, wenn der Erdbauer den Bagger transportiert, nur sind die immer sehr ausgebucht. Der TL ist immer am Hof und so können wir fahren wie und wann wir wollen.

Brauche für den Schlepper eh ne 70er wegen Überbreite. Dann kann ich auch den Zug Schlepper + TL Vorführen. schauen was der nette Herr vom Tüv sagt.

Wie sieht es denn allgemein mit der 29er aus, im Hinblick auf Beschränkungen bzgl. der Breite und dem Gewicht?

am 2. April 2022 um 15:26

...wie schon geschrieben ich hab den §29er, wenn es nicht um das Gewicht sondern nur um die Breite ging... Transport von Baustellen-Containern mit 3,0m Breite immer für 3 Jahre bekommen.

Aber sobald es auch um das Gewicht (über 40Tonnen) ging, gabs die nur immer für 1 Jahr.

Und vom räumlichen Umfang für den eigenen Landkreis des Betriebssitzes und dazu für die Nachbarlandkreise rundrum. Wobei es aber auch -Dank VEMAGs- auch kein Problem und relativ wenig Aufwand ist sich darüber hinaus für bestimmte Strecken Einzelgenehmigungen zu holen.

Bei einer Breite von max. bis 3,0m und bei Gewichten von nur knapp über 40 Tonnen sind die streckenbezogenen Einschränkungen auch noch nicht "so wild".

PS: ....auch wenn man so gut wie nie kontrolliert wird ist das Fahren ohne Genehmigung absolut keine Option - davor will ich ausdrücklich warnen. Spätestens beim kleinsten Unfall hast du ein massives Problem.

Bei meinem ehemaligen Arbeitgeber gab es z.B. 2006 einen schweren Unfall... die Verantwortlichen waren und sind heute noch heilfroh, dass sich der damalige Fuhrparkleiter -mein Vorgänger- in punkto Genehmigungen auf absolut nichts eingelassen hat und lieber ein paar Genehmigungen mehr als zu wenig eingeholt hat.

Auch wenn in dem Spiegelbericht technisch viel Blödsinn steht -da hat sich kein Ausleger gedreht, sondern die Zugöse / Zuggabel ist abgerissen und die Luftschläuche (bzgl. Rot-Abriss mit Notbremsung) waren zu lang, so dass der Kran in den Fahrweg der Bahn gerollt ist- hier ein Unfallbericht... https://www.spiegel.de/.../...-schlitzt-strassenbahn-auf-a-406002.html oder https://www.sueddeutsche.de/.../...-schlitzt-strassenbahn-auf-1.745014

Themenstarteram 2. April 2022 um 16:52

Danke, wir werden mal schauen, ob wir die Sache mit dem Gewicht umgehen können. Evtl. das Anbaugerät separat fahren etc.

Wir müssen eh mit dem Erdbauer reden, zwecks unseres Vorhabens. Denke, er wird uns da beim Tüv den richtigen Ansprechpartner nennen können, da er ja auch seine Fahrzeuge abnehmen lassen muss, wenn mal ein neuer LKW vor den TL kommt.

Bei dem Tieflader sehe ich ein Problem. Für die Ausnahmegenemigung für das Übergewicht brauchst du eine Achslastmesseinrichtung. Hat der Blatt oder Luftfederung? Bei Luftfederung geht das meistens über das Zugfahrzeug und das EBS, das hast du am Schlepper nicht, brauchst du Manometer. Bei Blattfederung weis ich gerade gar nicht wie das gelöst wird. Die Achslastmesseinrichtung will der TÜV sehen bevor er für dein Gespann die Genemigung für über 40 Tonnen erteilt.

am 2. April 2022 um 17:17

...richtig, -wird auch seit Jahren in den §70 Genehmigungen darauf hingewiesen, dass man das ab Juni 2021 braucht- siehe z.B. in meinem obigen Beitrag Bild 1 (Seite 1 einer §70 Ausnahmegenehmigung).

Aber ich denke da wird es insofern der Tieflader noch nicht über eine entsprechende Einrichtung verfügt eine entsprechende Möglichkeit zur Nachrüstung geben.

Mit einem 4-Achs Tieflader sind ja Gesamtgewichte von weit über 40 Tonnen möglich... daher denke ich wird der Besitzer auch mit seinen eigenen Maschinen vor dem gleichen Problem stehen und der TL deshalb entweder ab Werk oder nachgerüstet über eine Einrichtung zur Verdachtgewinnung verfügen.

Zitat:

@Charly250 schrieb am 2. April 2022 um 18:52:35 Uhr:

..., da er ja auch seine Fahrzeuge abnehmen lassen muss, wenn mal ein neuer LKW vor den TL kommt.

...oder alle 10 bis 12 Jahre, wenn er für die Verlängerung der §70 Ausnahmegenehmigung ein entsprechendes Gutachten benötigt.

Es ist in jedem Fall der beste Weg direkt mit dem Gutachter und auch mit den Genehmigungebehörden zu sprechen... auch letztere sind z.B. bei uns hier absolut auskunftsfreudig und helfen gerne weiter.

Zitat:

Auch wenn in dem Spiegelbericht technisch viel Blödsinn steht -da hat sich kein Ausleger gedreht, sondern die Zugöse / Zuggabel ist abgerissen und die Luftschläuche (bzgl. Rot-Abriss mit Notbremsung) waren zu lang, so dass der Kran in den Fahrweg der Bahn gerollt ist- hier ein Unfallbericht... https://www.spiegel.de/.../...-schlitzt-strassenbahn-auf-a-406002.html oder https://www.sueddeutsche.de/.../...-schlitzt-strassenbahn-auf-1.745014

oh ja das weiß ich auch noch zu gut... der Grüne LKW samt Kran stand Wochenlang in München in der Verwahrstelle und für einen kleinen Betrieb wäre das das Ende gewesen... wenn dann noch die Genehmigung gefehlt hätte... Es ist immer ein wenig Aufwand aber immer besser mit...

Themenstarteram 3. April 2022 um 9:38

Der Tieflader hat eine Blattfederung. Eine Anzeige, welche das Gewicht anzeigt, habe ich an dem Tieflader noch nicht gesehen.

Alternativ kam der Gedanke auf, der Erdbauer hat noch einen 3-Achs TL stehen, den er evtl. verkaufen möchte, da er nur rum steht.

Wie sehe es in dem Fall aus, den TL auf 30t zulassen, wobei das auch knapp werden könnte, da der Bagger wohl 22t wiegen wird.

am 3. April 2022 um 9:48

...da ein entsprechendes "System zur Verdachtsgewinnung", wie es seit Jahren in den §70 Genehmigungsschreiben angekündigt wurde und seit Juni 2021 vorgeschrieben ist bleibt nur zu hoffen, dass dieser Erdbauer zwischenzeitlich noch kein neues Gutachten z.B. für ne Verlängerung oder Ergänzung der §70-Ausnahmegenehmigung benötigt hat und so ein System deshalb fehlt.

Im worst case ist das noch einer von den "ganz Schmerzfreien", die immer noch komplett ohne Ausnahmegenehmigungen rumfahren.

Ich hab mal wegen so einem Achslast-Kontrollsystem gegoogelt... hier der 1. Treffer... https://www.pfreundt.de/produkte/ueberlast-kontrollsystem/ wobei explizit dafür geworben wird, dass man auch eine Lösung für blattgefederte Fahrzeuge / Anhänger hat... siehe https://www.pfreundt.de/.../...UNDT_Achslast_Kontrollsystem_de_v02.pdf

Für einen 3-Achs-Tieflader hatte ich eine Ausnahmegenehmigung bis 48Tonnen Gesamtzuggewicht, d.h. Zugfahrzeug (2-Achs-LKW mit 18to. zul.GG) mit leer 10,5Tonnen + 3-Achs-Tieflader (Leergewicht) 6,05Tonnen + gesamte Zuladung 31,45Tonnen... also für einen ein Bagger mit 22 Tonnen gibts da kein Problem.

Der Tieflader durfte je Achse 10 Tonnen... ergo 30Tonnen abzgl. 6,05to. Leergewicht = 23,95Tonnen.

(Siehe auch Photo "S1...§29-Ausnahme_18Tonner mit 3-Achs-TL"... das ist die Seite 1 der §29-Ausnahmegenehmigung... jeweils immer ne Dauergenehmigung für 1Jahr, Gebühren / Kosten 150,-€)

Mit einem 3-Achs-TL würde das also sogar sehr gut passen.... also mal gucken, was das für ein Tieflader ist und welche genauen Daten der hat... Leergewicht und mögliches zul.GG bzw. mögliche Achslasten.

Siehe z.B. auch auf dem 2. Photo (ein anderer Zug / ähnlicher Zug, als der oben beschriebene!)... der Liebherr R906 hat lt. Datenblatt je nach Ausführung 21.300 – 25.250 kg... beim Kauf wurde darauf geachtet, dass der auf den 3-Achs-TL paßt.

Themenstarteram 3. April 2022 um 12:18

Ich werde mich nun mal mit dem TÜV in Verbindung setzen, das ich für den Schlepper die 70er Abnahme bekomme. Das ich dann die 29er für die Breite des Schleppers beantragen kann.

Die Sache mit dem TL werde ich dann mit dem Erdbauer und dem TÜV und evtl. der Behörde klären, was wie wo wann möglich ist. Ob der 4-Achser oder der 3-Achser muss man dann schauen. Der neue Bagger kommt erst im Herbst, bis dahin ist noch etwas Zeit.

Themenstarteram 11. April 2022 um 13:11

Kurze Frage, wie sieht es mit der Genehmigung aus, wenn die Fahrzeuge, also Zugfahrzeug und Anhänger nicht dem Antragssteller gehören? Geht das überhaupt?

Die 70er für die Überbreite vom Schlepper ist da, kann die Tage weiter zum Amt zur Bearbeitung. Für die 70er für das Gespann, will der Tüv vom Hersteller eine Bescheinigung über die Anhängelast haben, da in den Papieren nix eingetragen ist. Nur stellt sich hier der Hersteller etwas quer bis jetzt.

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