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Geschwindigkeit mit t3 lkw zulassung

VW T3
Themenstarteram 22. Februar 2010 um 14:04

Wie schnell darf ich mit einen T3 mit LKW Zulssung fahren.T´schau

Beste Antwort im Thema
am 23. Februar 2010 um 11:27

Hallo,

es besteht grundsätzlich und Bundesweit ein Fahrverbot für oben genannte LKW (Bulli-LKW mit Anhänger eingeschlossen) an Sonn- und Feiertagen.

Die Unterschiede sind nur die Feiertage die nicht in allen Bundesländern gleich sind. Also kann man in Niedersachsen fahren in Bayern vielleicht nicht!

(§30 StVO)

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am 22. Februar 2010 um 14:07

Hallo, Du kannst so schnell fahren wie das Auto hergibt.

Geschwindigkeitsbegrenzung bei'm LKW geht nach Gewicht.

Ab 7,5to Landstrasse 60, Autobahn 80

Gute Reise......

...einzige Einschränkung ist, dass du an Sonn- und Feiertage nicht mit Anhänger fahren darfst.

MfG Basti

Zitat:

Original geschrieben von T3 Basti

...einzige Einschränkung ist, dass du an Sonn- und Feiertage nicht mit Anhänger fahren darfst.

MfG Basti

Hey,

das ist so nicht ganz Richtig. Genaues kann ich aber nicht sagen - aber die Regelung ist anders.

Ich möchte aber auch nichts falsches sagen.

Gruß rollbert

An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lkw über 7,5 t sowie Lkw mit

Anhänger nicht verkehren. Diese Vorschrift - § 30 Abs. 3 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) - gilt

für das gesamte deutsche Straßennetz.

das hab ich gerade so gefunden.

... die Betonung liegt auf über 7,5t.

Da kommst Du mit dem Bus ja nicht hin :confused:

auch nicht mit Anhänger.

hier noch ein nachtrag:

§30 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Deutschland vom 16.11.1970 in der jeweils gültigen Fassung sieht Fahrverbote für schwere Nutzfahrzeuge (LKW) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Haupt-Ferienzeit im Sommer vor. Anliegen der Verordnung ist der Lärm- und Umweltschutz, sie schützt aber auch vor verstopften Straßen zu den Hauptreisezeiten.

Betroffen sind Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen. Auch PKW, die aus steuerlichen Gründen als LKW zugelassen sind, unterliegen bei Mitführen eines Anhängers den Fahrverboten.

Ausgenommen sind eine Reihe von Fahrzeugen, die z.B. verderbliche Lebensmittel wie Fleisch, Fisch, Milcherzeugnisse und Gemüse transportieren, für die Infrastruktur notwenig sind (Fahrzeuge der öffentlichen Hand, Zivil- und Katastrophenschutz, Feuerwehr, Polizei, BGS etc.), unter bestimmte andere Kreterien fallen oder für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Ausnahmegenehmigungen erteilt gemäß §§46 und 47 StVO die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde.

am 22. Februar 2010 um 19:33

Da gibt es aber eine ausnahme und zwar Sportgeräte Anhänger UND Wohnwagen dürfen gezogen werden!

(ist glaub ich so seid 1 oder 2 Jahren, hab das pdf irgendwo auf dem Rechner)

habe das eben geim gogglen gefunden:

auschnitt:

Folglich wären Sie nach dem Gesetzestext der StVO verpflichtet gewesen, eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Jedoch scheint sich die letzte Verkehrsministerkonferenz am 09./10.10.2007 darauf geeinigt zu haben, dass unbeschadet der gesetzlichen Regelung des § 30 Absatz 3 StVO das Sonntagsfahrverbot nicht für Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden, gelten soll. Daraufhin haben nach meinen Recherchen einige Bundesländer (z.B. NRW) an ihre Verwaltungen interne Verwaltungsanweisungen erlassen, die entsprechendes regeln sollen. Einige Bundesländer, wie z.B. Bayern, haben hingegen keine solchen Verwaltungsanweisungen erlassen. Ob eine solche Verwaltungsanweisung für das Bundesland gilt, indem sie von der Polizei angehalten wurden, müsste bei Vorliegen des Bundeslandes gesondert geprüft werden.

Sollte eine Verwaltungsanweisung vergleichbar der Regelung in NRW für das betroffene Bundesland existieren, so stellt sich weiter die Frage, wann ein Anhänger zu Sport- und Freitzeitzwecken verwendet wird und somit eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich wäre.

Mahlzeit!Mal wieder ein Beispiel wie man Gesetze liest und auslegt.

@rollbert:Genaues kannste nich sagen,aber es is anders.Is klar.

Dann weiter:Die Betonung liegt auf 7,5t.Kommste mitm Bus nich drauf.MIT/Ohne Hänger.

Oh Mann.

Anhängerverbot gilt für jedes Kraftfahrzeug das als LKW zugelassen ist.Egal ob Caddy,Bus oder Unimog.

Zu den Ausnahmeregelungen.Noch nich bundeseinheitlich,und viele Ungereimtheiten.

ZB. Spaßauto auf Hänger fürn paar Runden aufm Ring.

Da gibts Definitionen zu,die aber vielfach von den Ämtern betrachtet werden.

Gruß Frank!

Alles Behördenwillkür, keine klare Line. Was will man von denen erwarten :confused:

Ich glaub, die Polizei weiß noch nicht einmal, wie die reagieren sollen.

Moin,

da mich sowas auch interresiert schließe ich nun folgendes daraus.

Mein LKW darf so schnell fahren wie er kann jedoch ist es besser an sonn und feiertagen lieber keinen anhänger hinter zu haben, da es dafür keine richtige bzw einheitliche rechtssprechung gibt.

 

Mann bin ich froh das ich selten nen anhänger hinter habe :)

Also werde ich sowas an den wochen tagen machen :)Das ist sicher ;)

Dank euch

am 22. Februar 2010 um 22:49

Ich denke mit der Hängerklausel will man uns nur die LKW-Zulassung madig machen, denn da geht denen ja ordentlich was bei durch die Finger.

Als ob die Willkür bei der Überprüfung der LKW-Zulassung nicht schon genug nervt.

Zitat:

Original geschrieben von rollbert

Ich glaub, die Polizei weiß noch nicht einmal, wie die reagieren sollen.

Her so geschehen: Polizei hält eine ganze Reihe Autos mit Anhängern auf die Sonntags Pferdeanhänger zu einer Veranstaltung gezogen haben. Die Autos mit LKW-Zulassung mussten Strafe zahlen weil Sonntags mit Anhänger unterwegs, einige Halter gingen der Sache jedoch auf den Grund und dann musste die Polizei sich entschuldigen.

Grüße

Stefan

am 23. Februar 2010 um 11:27

Hallo,

es besteht grundsätzlich und Bundesweit ein Fahrverbot für oben genannte LKW (Bulli-LKW mit Anhänger eingeschlossen) an Sonn- und Feiertagen.

Die Unterschiede sind nur die Feiertage die nicht in allen Bundesländern gleich sind. Also kann man in Niedersachsen fahren in Bayern vielleicht nicht!

(§30 StVO)

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