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Gesetze bzgl. ausländisches Fahrzeug

VW Tiguan 1 (5N/5N2)
Themenstarteram 29. August 2011 um 11:55

Guten Tag zusammen,

ich habe eine Frage. Meine Freundin wohnt in Frankreich und ich wohne bei ihr. Bin aber nicht in Frankreich gemeldet, sondern in Deutschland bei meinen Eltern.

Wir haben uns ein gemeinsames Auto gekauft, das aber auf ihren Namen läuft und auch in Frankreich gemeldet ist, also ein frz. Nummernschild hat. Meine Frage ist: Darf ich als Deutscher, gemeldet in Deutschland, mit dem frz. Auto in Deutschland rumfahren, ohne meine Freundin?? Eltern besuchen, Freunde besuchen, Urlaub usw. Ich war vor kurzem für ne Woche bei meinen Eltern (wegen Umzug) und das Auto stand einige Zeit rum. Ich war allein dort und mein Nachbar meinte so arschlochmäßig-lieb, dass ich das gar nicht darf!?!

 

Beste Antwort im Thema
am 30. August 2011 um 16:07

Guten Abend in die Runde,

die rechtlichen Regelungen für die Zulassung von Kraftfahrzeugen innerhalb der EU ist für EU Bürger doch einigermaßen komplex und kann Formen annehmen, die schon ans Absurde grenzen:

Meine Tochter wird ihr Masterstudium in Dänemark machen. Bislang nutzten unsere Töchter je nach Bedarf jeweils ein unserer Autos (Eltern gehört das Auto und sie zahlen auch die damit zusammenhängenden Kosten). In Dänemark besteht die generelle Pflicht, innerhalb von 14 Tagen nach der Anmeldung, das Auto umzumelden (sehr teuer). Mit diesem - dann mit dänischer Zulassung ausgerüstetem Auto, darf sie (der erste Wohnsitz bei den Eltern muß ja beibehalten werden, um den BAFoeG Anspruch zu behalten) dann aber nicht mehr in Deutschland fahren (siehe die Ausführungen in den obigen Beiträgen).

Unsere Fragen an die dänischen Steuerbehörden (SKAT), wie die Zulassung des Autos in Dänemark erfolgen soll, wenn der Eigentümer in Deutschland lebt, werden auch nach über drei Wochen nicht beantwortet.

Europa soll zusammenwachsen - was ich persönlich sehr begrüße - wird aber durch die nationalstaatlichen Regelungen ad adsurdum geführt. Auf anderen Rechtsgebieten, wie z.B. der Rentenversicherung ist es nach meinem Kenntnisstand nicht besser. Man hat also alle Chancen in dem Bemühen sich Gesetzeskonform zu verhalten, gegen irgendein anderes Gesetz zu verstoßen. Wie hieß es mal in den sechziger Jahren: legal - illegal -scheißegal

Einen schönen Abend noch

Rainer

16 weitere Antworten
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16 Antworten
am 29. August 2011 um 13:12

Die FZV ist nur die halbe Miete:

§3 13 Kraftstg:

"Von der Steuer befreit ist das Halten von

.....

-ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben."

Ergo Du darfst fahren, hinterziehst aber Steuern ;). Frag mich jetzt aber nicht, wie Du das Auto in D versteuern kannst, wenn Du solche Fahrten machen willst.

Amen

Zitat:

Original geschrieben von Amen

 

"Von der Steuer befreit ist das Halten von

.....

-ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben."

 

Ergo Du darfst fahren, hinterziehst aber Steuern ;). Frag mich jetzt aber nicht, wie Du das Auto in D versteuern kannst, wenn Du solche Fahrten machen willst.

Nö, solange er hier zwar gemeldet, sein gewöhnlicher Aufenthalt aber im Ausland bei seiner Freundin ist, ist es auch keine Steuerhinterziehung. Immerhin ist es ja auch nicht sein Auto sondern das seiner Freundin. Und deren Aufenthalt ist ja mit Sicherheit mehr in France als in D-Land. Sie ist die Halterin, nicht er. Er selbst ist nur hin und wieder mit dem Töff in D-Land. Eine Woche ist egal, die relevante Zeitspanne (für sie) ist oben auch erwähnt: "länger, als ein Jahr"

 

Zitat:

Original geschrieben von Beichtvater

 

Nö, solange er hier zwar gemeldet, sein gewöhnlicher Aufenthalt aber im Ausland bei seiner Freundin ist, ist es auch keine Steuerhinterziehung.

Hallo Beichtvater,

diesmal liegst Du leider daneben. Er ist in F ja lediglich "zu Besuch" sozusagen. Er ist dort nicht gemeldet sondern nur in D. Folglich begeht er als Deutscher, der ein ausländisches Fahrzeug fährt, Steuerhinterziehung.

Zitat:

Immerhin ist es ja auch nicht sein Auto sondern das seiner Freundin. Und deren Aufenthalt ist ja mit Sicherheit mehr in France als in D-Land. Sie ist die Halterin, nicht er.

Das ist ja gerade der Knackpunkt!

Zitat:

Er selbst ist nur hin und wieder mit dem Töff in D-Land. Eine Woche ist egal, die relevante Zeitspanne (für sie) ist oben auch erwähnt: "länger, als ein Jahr"

Diese Regelung gilt meines Wissens für Ausländer bzw. für Inländer, die einen 2. Wohnsitz im Ausland haben und dort ein Fahrzeug auf sich zugelassen haben.

Bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege!

Gruß Hans

Hallo,

vor ein paar Wochen gab es zu dem Thema einen interessanten Fernsehbericht. Ein Schweizer Staatsbürger fuhr mit seinem PKW zu einem Freund nach Deutschland. Von dort flóg er mit dem Flieger in den Urlaub. Während dieser Zeit nutzte der deutsche Freund das Fahrzeug - schon gab es ein Problem. Die deutschen Behörden verlangten vom deutschen Fahrer die Versteuerung/Verzollung des Fahrzeugs.

Der Schweizer nahm übrigens nach seinem Urlaub sein Fahrzeug wieder mit in die Schweiz. Der Deutsche mußte trotzdem bezahlen - deutsches Steuerrecht.

Leider kann ich nicht mehr sagen, auf welchem Kanal das war. Ich persönlich war von dieser Gesetzeslage geschockt.

Gruß

Jürgen

am 29. August 2011 um 13:46

Zitat:

Original geschrieben von Beichtvater

Zitat:

Original geschrieben von Amen

 

"Von der Steuer befreit ist das Halten von

.....

-ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben."

Ergo Du darfst fahren, hinterziehst aber Steuern ;). Frag mich jetzt aber nicht, wie Du das Auto in D versteuern kannst, wenn Du solche Fahrten machen willst.

Nö, solange er hier zwar gemeldet, sein gewöhnlicher Aufenthalt aber im Ausland bei seiner Freundin ist, ist es auch keine Steuerhinterziehung. Immerhin ist es ja auch nicht sein Auto sondern das seiner Freundin. Und deren Aufenthalt ist ja mit Sicherheit mehr in France als in D-Land. Er selbst ist nur hin und wieder mit dem Töff in D-Land. Eine Woche ist egal, die relevante Zeitspanne ist oben auch erwähnt: "länger, als ein Jahr"

Das ist eben die Frage. Wenn er in D gemeldet ist und nicht in FR, dann wird die Steuerbehörde von überwiegendem Aufenthalt und Lebensmittelpunkt in D ausgehen. Das das Auto der Freundin oder wem auch immer gehört tut nichts zur Sache - bzw. nur dann wenn die Freundin damit in D unterwegs ist.

Das "eine Jahr" ist auch so ein immer wiederholter Irrtum. Steuerpflichtig wird man von der ersten Minute an - sofern der Lebensmittelpunkt verlegt wurde. Da gibt es - formal - keine Karenzzeit.

Amen

Amen

am 29. August 2011 um 13:48

Zitat:

Original geschrieben von Frank und Frei

Hallo,

vor ein paar Wochen gab es zu dem Thema einen interessanten Fernsehbericht. Ein Schweizer Staatsbürger fuhr mit seinem PKW zu einem Freund nach Deutschland. Von dort flóg er mit dem Flieger in den Urlaub. Während dieser Zeit nutzte der deutsche Freund das Fahrzeug - schon gab es ein Problem. Die deutschen Behörden verlangten vom deutschen Fahrer die Versteuerung/Verzollung des Fahrzeugs.

Der Schweizer nahm übrigens nach seinem Urlaub sein Fahrzeug wieder mit in die Schweiz. Der Deutsche mußte trotzdem bezahlen - deutsches Steuerrecht.

Leider kann ich nicht mehr sagen, auf welchem Kanal das war. Ich persönlich war von dieser Gesetzeslage geschockt.

Gruß

Jürgen

Warum? Wäre es nicht so, führe hier jeder ständig mit Autos aus Taka-Tuka-Land wo die KFZ-Steuer 1 Euro beträgt.

Amen

am 30. August 2011 um 16:07

Guten Abend in die Runde,

die rechtlichen Regelungen für die Zulassung von Kraftfahrzeugen innerhalb der EU ist für EU Bürger doch einigermaßen komplex und kann Formen annehmen, die schon ans Absurde grenzen:

Meine Tochter wird ihr Masterstudium in Dänemark machen. Bislang nutzten unsere Töchter je nach Bedarf jeweils ein unserer Autos (Eltern gehört das Auto und sie zahlen auch die damit zusammenhängenden Kosten). In Dänemark besteht die generelle Pflicht, innerhalb von 14 Tagen nach der Anmeldung, das Auto umzumelden (sehr teuer). Mit diesem - dann mit dänischer Zulassung ausgerüstetem Auto, darf sie (der erste Wohnsitz bei den Eltern muß ja beibehalten werden, um den BAFoeG Anspruch zu behalten) dann aber nicht mehr in Deutschland fahren (siehe die Ausführungen in den obigen Beiträgen).

Unsere Fragen an die dänischen Steuerbehörden (SKAT), wie die Zulassung des Autos in Dänemark erfolgen soll, wenn der Eigentümer in Deutschland lebt, werden auch nach über drei Wochen nicht beantwortet.

Europa soll zusammenwachsen - was ich persönlich sehr begrüße - wird aber durch die nationalstaatlichen Regelungen ad adsurdum geführt. Auf anderen Rechtsgebieten, wie z.B. der Rentenversicherung ist es nach meinem Kenntnisstand nicht besser. Man hat also alle Chancen in dem Bemühen sich Gesetzeskonform zu verhalten, gegen irgendein anderes Gesetz zu verstoßen. Wie hieß es mal in den sechziger Jahren: legal - illegal -scheißegal

Einen schönen Abend noch

Rainer

Zitat:

Original geschrieben von RHW

In Dänemark besteht die generelle Pflicht, innerhalb von 14 Tagen nach der Anmeldung, das Auto umzumelden (sehr teuer).

Besteht denn überhaupt eine Anmeldepflicht, wenn der Wohnsitz in Deutschland nicht aufgegeben werden soll? Oder anders gefragt: Muß man nach der Anmeldung in Dänemark ein Auto ummelden, welches einem garnicht gehört?

Die Regeln sind auch in anderen EU-Ländern verwirrend.

Wir sind Ende letzten Jahres von Deutschland in die Niederlande umgezogen. In den Niederlanden wird auf PKWs die BPM-Steuer erhoben, die bei einem Tiguan je nach Alter und Ausführung leicht 10.000 € erreichen kann. Ein Auto darf man beim Umzug BPM-frei einführen, wenn man es schon mindestens 6 Monate besessen hat und mindestens 1 Jahr im Ausland gelebt hatte. Ich brauchte daher die BPM nicht zu bezahlen. Wenn man in den Niederlanden gemeldet ist, darf man kein ausländisches Auto fahren, das ist Steuerhinterziehung. Ich darf nach der BPM-freien Anmeldung meines Tiguan in NL ein Jahr lang keinen Niederländer mit dem Auto fahren lassen, sonst muss die BPM nachgezahlt werden.

Die Regeln des Steuerrechts sind eigentlich ganz einfach.

In Europa hat (trotz EU) jedes Land sein eigenes Steuerrecht/Steuerhoheit.

Wird ein steuerrechtlicher Gegenstand (alles was auch bei uns der Mehrwert-

steuer unterliegt) von einem Land in ein anderes verbracht, unterliegt es auch

dort der Steuerpflicht.

Ausnahme: Wird dieser Gegenstand (hier Auto) zum vorübergehenden Gebrauch

eingeführt wird von einer Steuererhebung abgesehen.

Grundsatz: Der Eigentümer/Halter des Fahrzeugs ist Steuerpflichtig, das Fahrzeug

ist nur zum persönlichen Gebrauch für begrenzte Zeit ( Regel 3 Monate) von der

Steuererhebung befreit.

Ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug darf im Ausland von dort Wohnhaften

(resident) Personen gefahren werden, wenn der Eigentümer mit im Fahrzeug ist.

Es wird eigen Gebrauch unterstellt.

Jede andere Konstellation unterliegt der sofortigen Steuerpflicht.

Bei Umzug in ein anderes Land gibt es in jedem Land besondere Bestimmungen

nicht nur für das Auto, sondern für den gesamten Hausrat.

Besonders zu empfehlen: Frau/Mann studiere mal die Bedingungen seiner KFZ

Versicherung für Fahrten ins Ausland.

Gruß

suedwest

Zitat:

Original geschrieben von suedwest

 

In Europa hat (trotz EU) jedes Land sein eigenes Steuerrecht/Steuerhoheit.

Hallo,

es sind ja auch alles rechtlich selbständige Staaten mit eigener Sprache, Mentalität, Abstammung und eben auch eigener Rechtsprechung.

Man muss sich doch nur die USA anschauen - was ja eigentlich ein Staat ist, wie unterschiedlich dort viele Gesetze in den einzelnen Bundesstaaten sind.

Gruß Hans

Daß man als Bürger eines Landes kein Fahrzeug fahren darf, das in einem anderen Land zugelassen ist, ist eigentlich nichts neues: Als die Amerikaner bei uns noch mit US-Zulassung herumgefahren sind, durfte mit diesen Fahrzeugen auch kein Deutscher fahren.

Gruß

Nite_Fly

Auch wenn es ein alter Hut ist, dass man als Resident in einem Land nicht ein in einem anderen Land zugelassenes Auto fahren darf, so hätte man doch erwartet, dass im Zuge der vielen Vereinfachungen im innereuropäischen Reiseverkehr auch hier Erleichterungen stattgefunden hätten.

In Bezug auf meine obigen Beitrag ging es allerdings um eine ganz spezielle Konstellation: Residenz in einem Drittland auf Grund eines zeitlich begrenzten Studiums. Zwischenzeitlich habe ich bei der Europäischen Kommission nachgefragt und die Auskunft erhalten, dass Studenten solange sie an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben sind, ihr Auto nicht in dem Land anmelden müssen, in dem sie studieren.

Trotzdem bleibt für mich die Frage offen, ob ich mit einem z.B. in Mailand gemieteten Fahrzeug nur bis zur deutschen Grenze oder doch bis zu meinem Wohnort fahren darf.

Eine schöne Woche noch

Rainer

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