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Gesucht: Admiraldirekt + Vollkasko + Lastschrift

Themenstarteram 27. Juli 2011 um 15:51

Hi,

ganz einfache frage: wer hat seit mind. einem Jahr eine Vollkasko-Versicherung bei AdminralDirekt

mit jährlicher Zahlung per Lastschriftverfahren?

Ich hätte eine einfache Frage die ich (evtl. auch gegen eine kleine Aufwandsentschädigung)

klären wollen würde. Es geht um einen Streitfall mit der Versicherung bei der ich hoffe

von euch Infos zu erhalten, die mir die Versicherung nicht freiwillig geben würde.

Die Info ist trivial und total legal.

Danke und viele Grüße.

 

EDIT: die eigentliche Frage: hat sich durch Abbuchung d. Beitrags die Versicherungszeit (siehe Versicherungsschein) um den Zeitraum zw. Versicherungsbeginn und Abbuchung nach hinten verlagert?

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22 Antworten
am 27. Juli 2011 um 15:54

vlt solltest du die eigentliche frage auch stellen?

Themenstarteram 27. Juli 2011 um 15:56

recht hast du, siehe oben

Das Abbuchungsdatum verändert den Versicherungszeitraum nicht.

Versicherungsbeginn und Versicherungsablauf bleiben unverändert wie im Versicherungsschein dokumentiert.

 

 

 

 

Themenstarteram 27. Juli 2011 um 17:43

Und genau auf diese Antwort habe ich gehofft (und fest damit gerechnet).

Ich brauche bloß jemanden der mir das bestätigt. Möglichst mit Dokumenten.

Um mal den Kontext zur Frage zu erklären:

Ich habe eine Vollkasko-Versicherung abgeschlossen. Ich habe am Tag des Versicherungsbeginns einen Unfall gehabt.

Die Versicherung verweigert die Zahlung da das Geld noch nicht abgebucht wurde. Ich möchte nun folgenden Nachweis bringen:

Der Zeitraum des Versicherungsschutzes ändert sich nicht nach hinten durch den Zeitpunkt der Abbuchung, dadurch kann auch der

Versicherungsbeginn nicht auf den Zeitpunkt der Einziehung verlegt werden, da sonst der Versicherungsschutz kürzer als ein Jahr gilt.

Der Fall liegt beim Versicherungsombudsmann und ich möchte gerne meinen Standpunkt weiter untermaunern.

Wenn mir jemand durch seine "Aussage" damit Helfen könnte wäre ich sehr dankbar.

am 27. Juli 2011 um 17:56

§ 37 VVG

Zahlungsverzug bei Erstprämie

(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.

Themenstarteram 27. Juli 2011 um 18:08

kenne ich (bald auswendig)

Bei der KFZ-Versicherung ist es auch nicht ganz so einfach. Denn hier gilt zunächst die vorläufige Deckung.

 

Der vorläufige Versicherungsschutz (i.d.R. ohne VK, wenn nicht ausdrücklich vereinbart) entfällt rückwirkend, wenn die Prämie nicht unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins (zwei Wochen) bezahlt wurde.

 

Wurde aber die volle Prämie fristgerecht bezahlt, besteht ab dem im Versicherungsschein policierten Versicherungsbeginn der vereinbarte Versicherungsumfang.

 

Du weißt selbst, ob und wann Du bezahlt hast. Dann kannst Du Dir jetzt die Frage praktisch selbst beantworten.;)

 

Hafi

Themenstarteram 27. Juli 2011 um 22:28

Danke für Antworten. Leider jedoch hat bisher niemand auf meine eigentliche Frage geantwortet.

Ich hatte das bald befürchtet und wollte daher zunächst denn Fall nicht komplett schildern.

Was ich wissen will ist, wer hat eine Vollkasko bei Admiraldirekt und wie hat sich der Zeitraum d. Versicherungsschutzes nach

Einzug der Prämie verändert. Ich nehme an, dass er sich NICHT ändert. Und dies hätte ich gerne nachweisbar. Alles andere

habe ich schon geklärt. Unter anderem auch mit einem Anwalt.

 

Meine Überlegung dahinter ist einfach. Ich bezahle für ein Jahr Versicherungsschutz. Wenn nun der Versicherungsbeginn laut Schein der 1.1.2010 ist und das Geld erst am 20.01.2010 eingezogen wird - dann hat die Versicherung aufgrund ihrer Klauseln (vorläufiger Schutz etc).

bis zum 20.01.2010 keinen Vollkaskoschutz zu leisten.

Wenn nun am 20.01.2010 abgebucht wurde - für ein Jahr - dann müsste der Schutz logischerweise auch bis zum 20.01.2011 gelten. Und genau dies bezweifle ich.

Damit werfe ich der Versicherung folgendes vor: Absichtliches verzögern des Bankeinzugs zum Zwecke der Verkürzung der Versicherungszeitraums.

 

am 28. Juli 2011 um 4:48

edit

Mal sehen, ob Du auch die Antwort vom Ombutsman bekommst. Meines Wissens nach hat der Versicherer den schwarzen Peter, wenn Du Einzugsermächtigung erteilt hast. Den Schutz kann er nur verweigern, wenn die Abbuchung geplatz wäre, weil kein Geld auf dem Konto war. Ich denke auch, das Du sicher vorläufige Deckung in VK hattest. Ansonsten wäre ja das Einzugsverfahren ad absurdum.

Lejockel

So steht es bei Adrmiraldirekt geschrieben.

C.5 Zahlung bei Lastschrifteinzugsermächtigung

Rechtzeitige Zahlung

C.5.1 Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart,

gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn wir den Beitrag

bei Fälligkeit einziehen können und Sie einer berechtigten

Einziehung nicht widersprechen.

C.5.2 Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns

nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch

rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform

abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.

Beendigung des Lastschriftverfahrens

C.5.3 Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil

Sie die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben

Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht

eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung

außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Haben Sie

vierteljährliche Zahlungsweise vereinbart, erfolgt in diesem...........

Hattest Du vorläufige Deckung oder nicht? AD schreibt nur nach schriftlicher Zusage. Kannst die Bedingungen auf deren Seite herunterladen.

Lejockel

Themenstarteram 28. Juli 2011 um 13:59

endlich mal einer der meinen standpunkt versteht.... - mal sehen was der ombudsmann sagt.

um meiner beschwerde noch etwas pfeffer zu geben hätte ich gerne noch den nachweis gebracht, dass der versicherungszeitraum sich durch verspäteten einzug nicht nach hinten verlagert und damit auch nicht vorne gekürtzt werden kann. leider jedoch scheint sich hier niemand zu melden...

am 28. Juli 2011 um 16:06

Tret doch einfach mal Deinem Versicherungsvermittler auf die Füße.

Themenstarteram 28. Juli 2011 um 16:09

habe das ganze im internet abgeschlossen (bei check24).

ob es etwas bringt mich an die zu wenden? ich kann es versuchen,

weiß aber bisher nicht was ich von denen wollen kann.

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