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Gewährleistung bei Kauf eines Motorrads von einer freien KFZ-Werkstatt

Themenstarteram 17. Mai 2004 um 20:32

Hallo :),

angenommen jemand kauft ein recht aktuelles gebrauchtes Motorrad von einem freien KFZ-Händler. Nun gilt ja eine Gewährleistung von einem Jahr...

Nun tritt an dem Motorrad ein Schaden auf. WAS passiert nun? Die KFZ-Werkstatt kann den Schaden ja nicht so fachmännisch beheben wie der autorisierte Motorradhändler (fehlende Werkzeuge, mangelnde Fachkenntnis).

Hat der Käufer nun Anspruch auf Reparatur bei einem Fachhändler?

Wie läuft das ab?

 

Vielen Dank!

 

Gruß

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3 Antworten
am 17. Mai 2004 um 21:26

das ist in dem Fall dann das Problem des Händlers. Wenn er es selbst nicht reparieren kann, dann muß er es halt zum Motorradhändler bringen und für die Kosten aufkommen. Bei der Gewährleistung ist ja nur auschlaggebend, ob es ne Privatperson oder Händler ist.

Hi Andre,

zunächst mal muß der Händler eine Gewährleistung übernehmen.

In einem Schadensfall, bei dem die Gewährleistung eintritt, muß er für eine fachmännische Instandsetzung Sorge tragen. Wir er das konkret macht, ist nicht genauer geregelt.

Es ist z.B. denkbar, daß er einen Schaden selbst behebt. Beispiel: Eine Schweißnaht am Auspuff reißt, der Auspuff wird ausgetauscht. Als Kfz-Werkstatt wird er dies sicher selbst durchführen können.

Ist eine schwierigere Reparatur durchzuführen, bei der besondere Werkzeuge oder Kenntnisse erforderlich sind, ist es denkbar, daß er das Motorrad in einer Motorradwerkstatt (seiner Wahl) auf seine Kosten reparieren läßt.

Natürlich gibt es da eine Grauzone, bei der man darüber diskutieren kann, wie verfahren wird.

Um solchen Problemen aus dem Weg zu gehen, ist der Abschluß einer entsprechenden Gewährleistungsversicherung sinnvoll und auch üblich. Die Kosten dafür sollte der Händler übernehmen (also im jetzigen Kaufpreis des Motorrads enthalten sein).

Schließlich ist eine entsprechende Absicherung auch in seinem Interesse. (Die meisten Händler schließen aus diesem Grund auch sowieso eine solche Versicherung ab.)

Wichtig: In den Versicherungsbedingungen ist meistens eine Selbstbeteiligung (z.B. 10% der Rep.kosten) enthalten. Zumindest im ersten halben Jahr (hier ist der Verkäufer beweispflichtig) muß der Verkäufer diese Selbstbeteiligung bezahlen, nicht der Käufer. Für diesen hat die Reparatur nämlich nach dem Gewährleistungsrecht kostenfrei zu sein. Die Versicherungsbedingungen können nämich nicht diesen Rechtsanspruch einschränken, sondern nur ergänzen. (Das scheint einigen Händlern nicht klar zu sein.)

Eine gute Idee ist, den Händler einfach mal zu fragen, wie er sich den Ablauf im Gewährleistungsfall konkret vorstellt.

Grüße

Martin

am 18. Mai 2004 um 7:28

Gewährleistung versus Garantie

 

Hallo Zusammen,

was Martin schreibt ist richtig!

Gerne würde ich dies nur ergänzen, da ich selbst bei diesem Thema beinahe auf die Nase gefallen bin.

Gerne wir Garantie mit Gewährleistung gleichgesetzt. Dies ist nicht richtig. Es gibt da grundlegende Unterschiede!

Der wichtigste ist, dass die (gesetzliche) Gewährleistung nur Sachmängel betrifft, die bei der Übergabe der Sache bereits bestanden haben. Also vesteckte Mängel.

(vertragliche) Garantien hingegen beziehen normalerweise auch Mängel ein, die innerhalb der Garantiezeit auftreten.

Wichtig bei Gewährleistung ist also die Frage, ob der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes bereits bestanden hat oder nicht.

Einen ausführlichen Text habe ich aus einem anderen Forum (kfz-auskunft.de) kopiert und unten angehängt.

Viele Grüße,

grautvornix

 

Garantie & Gewährleistung - Mehr Rechte & nützliche Tipps für den Autokauf beim Händler und privat

Seit dem 1.Januar 2002 ist vieles anders. Das merken wir vor allem, wenn wir einkaufen gehen. Die beiden einschneidensden Veränderungen sind der Euro und die Gewährleistungsbedingungen wurden konsumentenfreundlicher. Was aber ist nun der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie? Was ändert sich für den Käufer? Worauf muss man als Kunde aufpassen?

Die Garantie:

ist ein Versprechen des Herstellers oder des Importeurs, manchmal auch des Händlers, für während einer Garantiezeit auftretende Mängel einzustehen. Bei der Garantie handelt es sich eigentlich um ein Werbeinstrument, das der Hersteller gestalten kann, wie er will – er bestimmt die Dauer und die Bedingungen. Daher ist es wichtig, sich die Garantiebedingungen genau durchzulesen, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Die Gratis-Reparatur wird nämlich oft von Bedingungen wie regelmäßigem Service oder ausschließlicher Verwendung von Originalersatzteilen abhängig gemacht. Außerdem musste der Käufer mitunter Arbeitszeit oder Versandspesen selbst bezahlen. Seit 1.1.2002 ist gesetzlich klargestellt, dass Garantiezusagen ein „Mehr“ gegenüber den Gewährleistungsbestimmungen bieten müssen.

Die Gewährleistung:

verpflichtet den Verkäufer, für Mängel Einzustehen, die eine gekaufte Sache schon von Anfang an (zunächst unbemerkt) hatte. Eine Gewährleistung steht jedem Konsumenten gesetzlich zu und darf vom Händler nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Auch ihre Dauer ist gesetzlich eindeutig geregelt und festgelegt. Sie verpflichtet den Verkäufer, die mangelhafte Sache rasch und kostenlos zu reparieren oder auszutauschen. Ist dies nicht möglich, kann der Käufer eine Preisreduzierung oder, bei wesentlichen und unbehebbaren Mängeln, die Auflösung des Vertrages durchsetzen, das heißt, beide Vertragspartner geben zurück, was sie erhalten haben.

Neue Fristen!

Das neue Gewährleistungsrecht (für alle Verträge, die ab dem 1.1.2002 abgeschlossen wurden) gibt dem Käufer zwei Jahre Zeit, Mängel geltend zu machen. Das ist erheblich mehr als das halbe Jahr, das bisher gegolten hat. Dennoch heißt das nicht, das man die Reklamation auf die lange Bank schieben sollte. Sobald sich herausstellt, dass der erst kürzlich erstandene Wagen nicht einwandfrei ist, sollte man sich unverbindlich mit dem Verkäufer in Verbindung setzen. Denn je mehr Zeit vergeht, umso schwieriger wird es sein, die Ursache des Mangels festzustellen.

Einfachere Beweisregelung!

Mit der Beanstandung nicht allzu lange zu warten, ist noch aus einem weiteren Grund vorteilhaft für den Käufer. Bei allen Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Ware auftreten, gilt die Vermutung, dass sie von Anfang an vorhanden waren. Der Käufer muss also nicht mehr mit dem Händler über diese Tatsache streiten. Stattdessen trägt der Verkäufer, der das Gegenteil behauptet, die Beweislast. Was ein Mangel ist, hängt davon ab, was mit dem Verkäufer vereinbart wurde bzw. was in Werbung und Informationsmaterial versprochen wird. Loben beispielsweise Händler und Prospekt den niedrigen Benzinverbrauch und entpuppt sich der Wagen als wahrer Schluckspecht, ist das ein Mangel.

Neu oder gebraucht – der kleine Unterschied!

Die gesetzliche Gewährleistung darf der Händler zwar nicht ausschließen, ihre Dauer kann aber beim Gebrauchtwagenkauf verkürzt werden. Wenn ein Fahrzeug länger als ein Jahr zugelassen war, ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr möglich. Wichtig ist, diese Fristverkürzung der Gewährleistung muss der Verkäufer mit Ihnen vereinbaren! Ein Hinweis im „Kleingedruckten“ oder ein Kästchen zum Ankreuzen reichen nicht aus! Bestehen Sie in jedem Fall auf die Verwendung der neuen Muster-Vertragsformulare durch den Händler. Wenn Sie als Käufer nicht ausdrücklich zustimmen und dies vertraglich festhalten, kann Ihnen die ein Jahr kürzere Gewährleistungsfrist nicht aufgezwungen werden. Sollte der Händler Ihnen aber von Haus aus nur ein Jahr anbieten, haben Sie zwei verschiedene Möglichkeiten. Sie verhandeln über einen günstigeren Preis oder Sie kaufen woanders. Doch egal, ob Sie ein oder zwei Jahre Gewährleistung vereinbaren, die sechsmonatige Beweislastregelung zulasten des Verkäufers bleibt gleich.

Vom Händler oder privat?

Gebrauchtwagenkauf „von privat“ ist in der Regel billiger, weil eben risikoreicher. Einerseits sind die Fahrzeuge meist älter und daher sind die Herstellergarantien üblicherweise abgelaufen. Andererseits gelten die Konsumentenschutzbestimmungen zwischen privaten Vertragspartnern nicht! Das heißt, der private Verkäufer ist berechtigt, die Gewährleistung auszuschließen. Kaufen Sie ein älteres Fahrzeug beim Gebrauchtwagenhändler und ist die Garantiezeit des Herstellers schon vorüber, bleibt Ihnen zumindest noch die Gewährleistung erhalten – ob ein oder zwei Jahre, ist dann Verhandlungssache, siehe oben.

Sorgfältig lesen!

Auch wenn Sie jetzt den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung kennen, ist Vorsicht geboten. Eine Umfrage bei den Importeuren hat nämlich ergeben, dass die Autohersteller mitunter recht sorglos und großzügig mit diesen Bezeichnungen umgehen. Gerne werden beide Begriffe vermischt, was zur Verwirrung der Kunden beiträgt. Da ist dann von „Durchrostungsgewährleistung“ die Rede, obwohl eigentlich Garantie gemeint ist. Oder es wird „die Gewährleistung für Verschleißteile ausgeschlossen“. Manche Hersteller scheinen die gute alte Garantie überhaupt aus ihrem Wortschatz gestrichen zu haben. Das ist nicht nur konsumentenrechtlich bedenklich, sondern auch wenig kundenfreundlich.

Es gilt der Grundsatz

Die Gewährleistung ist ein gesetzliches Recht, das vom Händler nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden darf. Wenn Sie also durch mehrdeutige Formulierungen an der Seriosität des Angebots zweifeln, holen Sie sich eine Rechtsberatung.

Weitere Anwendungen in der Automobilbranche

Kauf von Autozubehör

Wer Zubehörartikel kauft, genießt ebenfalls die Vorteile. Diese schließen sogar eine verständliche Montageanleitung mit ein. Kryptisches Kauderwelsch bei Bauanleitungen darf es in Zukunft nicht mehr geben.

Reparaturen

Auch für Reparaturarbeiten gilt ab sofort eine Gewährleistung von zwei Jahren und zwar unabhängig davon, ob neue Teile oder gebrauchte Teile für die Reparatur verwendet werden. Bei Reparaturen kann die Gewährleistung allerdings im Reparaturauftrag auf ein Jahr begrenzt werden. Es lohnt sich also, das Kleingedruckte zu lesen oder darüber mit der Werkstatt zu sprechen.

Kostenvoranschläge

Neu geregelt ist auch, dass Kostenvoranschläge jetzt grundsätzlich nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen.

Einfluss auf die Betriebe

An vieles von dem, was sich geändert hat, müssen sich Händler, Werkstattmeister und Kunden vermutlich erst gewöhnen, und nicht alles wird im Kleingedruckten wiederzufinden sein. In der Regel darf der Händler zweimal nachbessern. Erst wenn das nicht funktioniert, kann der Kunde wählen, ob er vom Kaufvertrag zurücktritt oder ob er eine Preisminderung geltend macht. Wenn er das Produkt wieder zurückgibt, muss er allerdings für die Nutzung des Fahrzeugs eine Nutzungsentschädigung zahlen. Das ist bei Neufahrzeugen 0,7 Prozent des Kaufpreises auf 1.000 Kilometer, bei Gebrauchtwagen 1 Prozent. Die strengen Bestimmungen bringen den Verbrauchern viele neue Vorteile. Gleichzeitig wird aber auch die Position der gewerblichen Händler und Betriebe gestärkt, denn wer als König Kunde von dem neuen Gesetz profitieren will, muss sich gut überlegen, ob er überhaupt noch privat ein Fahrzeug kaufen möchte.

Die Gebrauchtwagengarantie

Die Gebrauchtwagengarantie als Reparaturkostenversicherung

Der Kauf eines Gebrauchtwagens ist Vertrauenssache. Dennoch können Sie selbst bei einem ehrlichen Verkäufer nie absolut sicher sein, dass mit dem eben erworbenen Auto alles in Ordnung ist. Um sich gegen finanzielle Risiken abzusichern, ein Motorschaden zum Beispiel kann leicht weit über 1000 Euro kosten, können Sie eine Gebrauchtwagengarantie abschließen. Eine solche Reparaturkostenversicherung übernimmt die Werkstattkosten nach bestimmten Schäden komplett oder anteilig.

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