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Gewährleistung - Einschränkung durch die Laufleistung ???

Opel Vectra C
Themenstarteram 8. August 2008 um 14:13

Moin moin an alle Hobbyanwälte !

Ich habe am 30.06.08 bei einem Gebrauchtwagenhändler einen Signum 1.9 tdi, Baujahr 04/2005 erstanden. Am 29.07 habe ich dann mit einer der Lieblingsmacken dieses Models Bekanntschafft gemacht - ausgeschlagene Drallklappen. Da gibt es ja etliche Leidensgeschichten hier im Forum, weswegen ich hier nochmal allen Betroffenen mein herzliches Beileid dazu aussprechen möchte - aber zurück zum Thema. Beim Kauf habe ich keine zusätzliche Garantie erworben, da ich beim Händlerkauf ja automatisch 1 Jahr Sachmängelhaftung, sprich Gewährleistung habe.

Heute hab ich den Händler angerufen. Der kam dann erstmal damit, daß ich da ja keine Garantie habe(was ich ja auch schon wußte) und Gewährleistung bei meiner Laufleistung (kauf mit 117 tkm, derzeitige Laufleistung knapp unter 120tkm) nicht mehr gewährt wird. Stattdessen wollte er mir nachträglich noch die Möglichkeit geben, die Garantie zu kaufen. Ich hab ihn dann nochmals höflich auf die Gewährleistung angesprochen, auch darauf, daß ich nicht wirklich bereit dazu bin irgendwelche finanziellen Aufwendungen für die Instantsetzung einzubringen- und er betonte dann nochmal, daß er bei so einer Laufleistung keine Gewähleistung mehr geben kann/muss. Aber bis montag lässt er sich noch was einfallen und ich kann ja immer noch die Garantie kaufen...

Jetzt meine Fragen:

Gibt es eine solche "Laufleistungs-Grenze" wirklich? (oder war das nur der müde versuch die Garantie zu verkaufen, damit er nicht die Kosten tragen muss?!)

Ich bin auf meinen Wagen beruflich angewiesen - wenn sich diese Situation nicht schnell aufklärt und ich mein Auto beim FOH meines Vertrauens reparieren lasse, bekomme ich dann trotzdem das Geld für die Reparatur sobald mein Anwalt das geklärt hat ? (Händler hat keine Werkstatt, verkauft nur)

Danke für eure Mühe schon mal im Voraus !

 

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8 Antworten

Hi

mir ist nicht bekannt, dass eine Gewährleistung an die laufleistung gebunden ist. Das einzige ist die Beweislastumkehr nach 6 Monaten, soll heissen, dass du beweisen musst, dass du das Teil nicht durch unsachgemäße benutzung zerstört hats.

Wie zerstört man eine Drallklappe mutwillig? Keine Ahnung!

Aber das trifft ja nicht auf dich zu.

Ich glaube du solltes ganz schnell einen Anwalt oder mindestens die Verbraucherberatung aufsuchen.

Ich vermute, dass der Händler die Karre gekauft hat und nicht irgendeine Versicherung abgeschlossen hat in der Hoffnung, dass nix passiert. Jetzt stehst du vor der Tür und ihm wirds heiß und kalat und nun will er dir was vom Pferd erzählen.

Jetzt ohne eine weitere Rücksprache mit ihm zu einem anderen Händler kann ins Auge gehen. Da hilft höchstens, ihm die Mietwagenkosten aufs Auge drücken zu wollen, weil die ja auch durch die SMH auf seine Kappe gehen.

Der Händler scheint nicht sehr vertrauenswürdig zu sein wenn er sich um seine Pflichten drücken will.

Er scheint seine Gewährleistungsfälle über Gebrauchtwagengarantie abfangen zu wollen.

Am besten Rückabwicklung Kaufvertrag avisieren, sonst werden die nächsten 12 Monate evtl. noch spassig.

Themenstarteram 9. August 2008 um 19:33

Keiner da der sich da richtig mit der materie auskennt ?

1. Kostenlose online Rechtsberatung ist in D nicht erlaubt.

2. Wurde doch schon gesagt, daß Gewährleistung nur zeitlich befristet ist und daß ab Beginn 7. Monat nach Kauf Beweislastumkehr gilt. Eine Laufleistungsbeschränkung gibt es nicht, wohl aber die Ausklammerung von "Verschleiß".

3. Bitte selber nachlesen und recherieren im www., Kaufrecht / Gewährleistungsrecht, auf Aktualität achten .

4. Ansonsten: ADAC-Mitglied? wenn ja, kostenlose rechtsauskunft.

5. Rechtsschutzversicherung? Ist eigentlich heutzutage ein Muß...-Wenn ja, Erstberatung meist kostenlos bzw. über Rechtsschutz kostenlos ( oft SB erstmal ausgeklammert).

6. Wenn 4. und 5. Nein: Gang zum Anwalt (geht natürlich auch per Telefon) und VORHER fragen, was kurze Rechtsberatung kostet...dann entscheiden.

Viele Grüße, vectoura

Hallo,

Rechtsberatung ist eine ziemlich diffizile Sache, da sind wir immer vorsichtig :D:D:D

Meine vorläufige Meinung ist die, dass der Händler einfach Blödsinn erzählt hat. Die Gewährleistungspflichten in den ersten 12 Monaten nach Kauf darf er gegenüber einem Privatkäufer nicht einschränken. Google einfach mal nach Gewährleistung bei Gebrauchtwagenkauf und lies die ersten drei Treffer, das Ding ist eindeutig...

@vectoura: Wenn jemand im Forum nur seine private Ansicht als Laie kundtut, ist das schon ok. Es macht hier ja keiner den Profis insoweit Konkurrenz.

@TE: vectoura hat Recht: Das stinkt nach Rechtsstreit. Den würde ich aber in dem Falle auch ohne Versicherung erhobenen Hauptes führen. Geh zu einem guten Anwalt und dann mach dem Typen umgehend Feuer unterm Hintern.

Gruss

am 10. August 2008 um 10:11

Ich nehme an, dass Du Verbraucher bist (also KEIN Unternehmer). Du hast ferner einen Kaufvertrag über eine Sache mit einem Unternehmer geschlossen.

Aus einem Kaufvertrag ergeben sich Rechte und Pflichten. So hat Dir der Verkäufer die Sache frei von Sachmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB).

Ein Sachmangel liegt jedenfalls dann vor, wenn sich die Sache nicht zu gewöhnlichen Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Vorliegend ist das Fahrzeug nicht fahrfähig. Mithin liegt ein Sachmangel vor.

Der Sachmangel müsste ferner beim Gefahrübergang vorgelegen haben. Die Gefahr der Verschlechterung geht auf den Käufer mit der Übergabe der Sache über (§ 446 BGB). d.h. eigentlich müsstest Du beweisen, dass der Sachmangel bereits bei Kauf vorlag.

Hier könnte jedoch abweichend ein Verbrauchsgüterkauf vorliegen. Dieser liegt immer dann vor, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher etwas verkauft (§ 474 BGB). Dies scheint hier einschlägig. Somit findet der § 476 BGB Anwendung. Dieser bestimmt eine Beweislastumkehr, d.h.: Innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf muss Dir der Händler nachweisen, dass der Sachmangel bei Kauf NICHT vorlag.

Fazit: Du hast einen Kaufvertrag geschlossen. Du hast einen Sachmangel am Kaufobjekt. Der Händler steht nun in der Beweispflicht. Kann er das nicht (was wahrscheinlich ist), hast Du die Rechte aus § 437 BGB, nämlich Nacherfüllung (also Instandsetzung), Kaufpreisminderung, Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz.

Mein Tip: Dem Händler in einem kurzen Schreiben dies klarmachen. Sollte es erfolglos sein, ANWALT!

Viele gewährleistungsverscherungen beschränken ihre Leistung auf 100.000km. Das is völlig rechtens. Das ändet jedoch nichts an den gesetzlichen Pflichten des Verkäufers. Sein Pech wenn keine versicherung sein Risiko versichen will. Und die ist nicht durch i-eine laufleistung gedakelt, also: Drann bleiben! Notfalls was on Rechtsschutz und nwalt faseln, ach wens erstmal geblöfft ist. Nen guter Blöff it viel Wert ;-)

Themenstarteram 10. August 2008 um 22:20

Danke für eure Hilfe. Ich wart jetzt erst noch ab, was er mir am montag zu sagen hat und wenn mir das nicht gefällt werd ich den Anwalt konsultieren...für irgendwas muß die rechtschutzversicherung ja gut sein :-)

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