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Gewährleistung und freie Werkstattwahl?

Themenstarteram 18. Oktober 2011 um 21:40

Hallo,

im Opel Astra H Forum hab ich vor kurzem schon mein Problem mit meinem KFZ geschildert, nun hab ich noch eine rechtliche Frage.

Ich habe vor ca. 4 Monaten einen gebrauchten Opel bei einem Opel Händler im Süden von NRW gekauft. Jetzt startet mein Auto nicht korrekt, bzw ist es vorhin dermaßen abgesoffen, dass ich den ADAC rufen musste und den Wagen grad so zur nächsten Opel Werkstatt fahren konnte. Ich selbst befinde mich aber im Norden Niedersachsens , also ca. 300 km vom Kaufort entfernt.

Ich hab den Händler, wo ich den Wagen gekauft habe, darauf aufmerksam gemacht, dass erneut etwas kaputt scheint und Ihn auf seine Gewährleistungspflicht hingewiesen (letztens war bereits die Lichtmaschine kaputt). Diesmal sagte er jedoch, dass er möchte, dass ich nach NRW komme, damit die das Auto untersuchen können. Soweit scheinen Sie im Recht, da dort der Erfüllungsort ist und sie eine Chance der Nachbesserung haben.

Jetzt ist der Wagen jedoch nicht mehr fahrbereit, da er mir wieder jederzeit absaufen könnte, zudem liefert der Motor im jetzigen Zustand nicht volle Leistung, so dass eine Fahrt über 300 km nicht zumutbar wäre.

Bin ich jetzt rechtlich davon entbunden die Werkstatt aufzusuchen, wo ich den Wagen gekauft habe?

Jemand eine Idee?

Danke und Grüße

bopel

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von bopel23

Bin ich jetzt rechtlich davon entbunden die Werkstatt aufzusuchen, wo ich den Wagen gekauft habe?

Nein, wie du schon erwähnt hast, hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung.

 

Zitat:

Original geschrieben von bopel23

Jemand eine Idee?

Frage den Verkäufer wann und wie er das Fahrzeug holen möchte, die Kosten für Transport trägt der Verkäufer.

Siehe BGB §439 Absatz 2:

§ 439 Nacherfüllung

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__439.html

 

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Zitat:

Original geschrieben von bopel23

Bin ich jetzt rechtlich davon entbunden die Werkstatt aufzusuchen, wo ich den Wagen gekauft habe?

Nein, wie du schon erwähnt hast, hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung.

 

Zitat:

Original geschrieben von bopel23

Jemand eine Idee?

Frage den Verkäufer wann und wie er das Fahrzeug holen möchte, die Kosten für Transport trägt der Verkäufer.

Siehe BGB §439 Absatz 2:

§ 439 Nacherfüllung

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__439.html

 

am 19. Oktober 2011 um 6:16

Eben, die sollen den Wagen abholen.

Bestünde nicht die Möglichkeit, dass sich deine Werkstatt in Niedersachsen mit dem Verkäufer in NRW in Verbindung setzt und sich mal mit denen auseinandersetzt.  Vielleicht gäbe es eine für beide Seiten einfachere und einvernehmliche Lösung: Von Werkstatt zu Werkstatt.

Zitat:

Original geschrieben von Kai70

Zitat:

Original geschrieben von bopel23

Jemand eine Idee?

Frage den Verkäufer wann und wie er das Fahrzeug holen möchte, die Kosten für Transport trägt der Verkäufer.

 

Siehe BGB §439 Absatz 2:

 

§ 439 Nacherfüllung

 

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

 

www.gesetze-im-internet.de/bgb/__439.html

§ 439 macht keine Aussage darüber, wo die Nacherfüllung zu erfolgen hat.

Dies ist in §269 "Leistungsort" geregelt.

§ 439 kommt erst ins Spiel, wenn klar ist, wo die Nachbesserung erfolgen soll.

 

O.

 

Themenstarteram 19. Oktober 2011 um 8:31

Dies hab ich eben noch gefunden: http://www.kanzlei-raupers.de/.../

Jetzt wo mein Auto nicht mehr fahrbereit, hat sich der VK damit einverstanden erklärt, dass sich die hier ansässige Opel Werkstatt das KFZ ansehen darf.

Vielen Dank für Eure Tipps. Für den nächsten Gebrauchtwagenkauf gut zu wissen, dass man ggf. vertraglich regeln sollte, dass Reparaturen in der Gewährleistungszeit am Wohnort gemacht werden dürfen und nicht am Erfüllungsort.

Glückwunsch zum gelungenen Abkommen. Manchmal kann sich doch die Vernunft durchsetzen:D

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

Zitat:

Original geschrieben von Kai70

 

Frage den Verkäufer wann und wie er das Fahrzeug holen möchte, die Kosten für Transport trägt der Verkäufer.

Siehe BGB §439 Absatz 2:

§ 439 Nacherfüllung

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

www.gesetze-im-internet.de/bgb/__439.html

§ 439 macht keine Aussage darüber, wo die Nacherfüllung zu erfolgen hat.

Dies ist in §269 "Leistungsort" geregelt.

§ 439 kommt erst ins Spiel, wenn klar ist, wo die Nachbesserung erfolgen soll.

O.

Hier geht es um ein Gewährleistungsfall, da ist klar wo die Nacherfüllung zu erfolgen hat, nämlich beim Verkäufer, dies muss nicht nochmals geklärt werden, dies ist geklärt.

§269 hat hier beim Gewährleistungsfall nichts mit zu tun.

Außer der Verkäufer lenkt ein, und gibt sein o.K. dafür das er den Wagen an anderer Stelle reparieren darf, dies erfolgt wie hier in diesem Fall meistens wenn man seine Rechte kennt, und den Verkäufer fragt wie er denn das Fahrzeug holen möchte.

Zitat:

Original geschrieben von Kai70

 

Hier geht es um ein Gewährleistungsfall, da ist klar wo die Nacherfüllung zu erfolgen hat, nämlich beim Verkäufer, dies muss nicht nochmals geklärt werden, dies ist geklärt.

§269 hat hier beim Gewährleistungsfall nichts mit zu tun.

 

Außer der Verkäufer lenkt ein, und gibt sein o.K. dafür das er den Wagen an anderer Stelle reparieren darf, dies erfolgt wie hier in diesem Fall meistens wenn man seine Rechte kennt, und den Verkäufer fragt wie er denn das Fahrzeug holen möchte.

Allein aus der Tatsache, dass ein Gewährleistungsfall vorliegt, folgt nicht der Leistungsort.

 

BGH, Urteil vom 13.04.2011 - VIII ZR 220/10

1. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung hat im Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches keine eigenständige Regelung erfahren. Für seine Bestimmung gilt daher die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB.

2. Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte.)

 

 

 

Ist im Vertrag keine Regelung getroffen, dann ist der Leistungsort der Wohnsitz des Käufers; denn Käufer und Verkäufer gingen bei Vertragsabschluss davon aus, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch des Fahrzeuges am Wohnsitz des Käufers erfolgt.

 

O. 

 

 

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