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Gewährleistung vom Händler an Käufer übertragbar?
Hallo zusammen.
Ich wusste leider nicht, wo ich meine Frage stellen sollte, darum bin ich jetzt hier gelandet.
Gegebenenfalls muss nen Admin das Thema verschieben..
Zu meiner Frage.
Mal angenommen ich kaufe einen PKW vom Händler als Privatperson, da muss er mir ja die Gesetzliche Gewährleistung geben. Soweit ist alles Klar.
Wenn ich nun das Auto zuhause habe, es auch noch nicht angemeldet habe und ich mir Überlege, das es doch nicht der Richtige für mich ist, oder aus sonst welchen Gründen auch immer.......
Und ich verkaufe jetzt dieses Fahrzeug von Privat an Privat ( ca 2 Wochen nach meinem Erwerb vom Händler) hätte dann der neue Besitzer die Gesetzliche Gewährleistung vom Händler die ich Ursprünglich gehabt hätte?
Ich persönlich sage ja, denn wenn ich mein 2 Wochen altes Handy bei Ebay verkaufe und den Kassenbon dazulege, hat der neue Besitzer ja auch weiterhin die Garantie.
Was sagen die Experten dazu?
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19 Antworten
Die Garantie beim Handy ist eine freiwillige Leistung des Herstellers und die sind meistens so kulant und gewähren diese auch einem Zweitbesitzer.
Die gesetzliche Gewährleistung muss der Händler dem Privatkäufer gewähren. Da dein Händler aber mit deinem privaten Käufer keinerlei Geschäftsbeziehung hat wird er auch keine Gewährleistung ihm gegenüber leisten müssen, da ein Gewährleistunganspruch auch nicht übertragbar ist.
VG,
L
Aber was macht das für einen Unterschied?
Prinzipiell könnte der Käufer sich bei mir dann ja melden wenn etwas am Auto ist, und ich würde dann den Defekt dem Händler gegenüber geltend machen.
Denn er gibt doch die Gewährleistung auf den Gegenstand und nicht mir!
Oder sehenich das falsch?
Der Autohändler hat mir dir einen Kaufvertrag abgeschlossen wo er die Sachmängelhaftung erfüllen muss.Bei einem Weiterverkauf hatder Verkäufer keinen Vertrag mit deinem Käufer des Autos unterschrieben, sondern du hast einen Vertrag mit dem Käufer,
Spätestens wenn du die Zulassungsbescheinigung vorlegst würde dein gedachter ( Betrug) auffliegen.
Neuer Kaufvertrag bricht alten Kaufvertrag.
Naja als Betrug würde ich das jetzt nicht gerade ansehen.
Wenn das so stimmt wie Ihr hier schreibt, würde es ja auch bedeuten, wenn ich ein Auto kaufe, dies aber auf meine Frau ( Okay, gleicher Name) oder Lebensgefährtin zugelassen wird, der Händler keine Gewährleistung mehr geben muss.
Obwohl ich es fahren würde und auch Besitzer und Eigentümer bin. Denn den Brief und Schein habe ich ja, steht ja lediglich nur ein anderer Name drin was aber bei den Eigentumsverhältnissen keine Rolle Spielt.
Frage deinen handler, ob die Gewahrleistung 'ubrtragbar" ist.
koste nur eine Email =Schriftlich.
Rudiger
Da muss ich Dir Recht geben.
Das könnte man machen.
Mein Thread ist nur leider rein Hypotetisch. Ich hatte nämlich heute eine Wilde diskussion mit nem Nachbarn und wollte es jetzt genauer Wissen. Er aber auch.....
Aber es würde ja auch bedeuten, wenn ich ein Auto kaufe und dies meinem Neffen zum 18 schenken würde müsste der Händler keine Gewährleistung mehr geben.
Ich kann dieser Argumentation nichts abgewinnen. Denn das wäre meiner Ansicht nach nicht Okay, denn aus welchen Gründen sollte ich mein Recht dem Verkäufer ( Händler ) nicht jemand andrem ( egal ob Verkauf, Geschenk oder sondt was ) abtreten können.
Denn es ist ja eine Sachmangelhaftung ( Sache, also Gegenstand) und keine "Vertragsmangelhaftung" oder wie auch immer das dann nennen soll.
Zitat:
Original geschrieben von Vaterx25xe
Naja als Betrug würde ich das jetzt nicht gerade ansehen.
Ich schon, lese mal.
§ 263StGB Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Das ist ja sehr schön, aber ich will mir ja keinen Rechtswidrigen Vermögensvorteil oder sonst was verschaffen.
Es geht mir ja lediglich um die Gewährleistung die ich vom Verkäufer erhalten habe.
Wenn das so wäre wie Du schreibst, dann dürfte ich ja nichts verschenken ohne gegen diesen § zu verstossen.
Wird das Fahrzeug weiterverkauft, kann die Gewährleistung aus dem ersten Kaufvertrag in dem zweiten Kaufvertrag an den neuen Käufer abgetreten werden (§398 BGB), sofern im ersten Kaufvertrag die Abtretung nicht ausgeschlossen wurde ( §399).
O.
Aha, eine völlig andere Meinung.
Sehr Interessant. Wenn es also nicht explizit im KV ausgeschlossen wird kann ich die Gewährleistung bzw. Sachmangelhaftung an einen anderen Eigentümer ( Käufer, Geschenk, ...) übertragen.
Hierzu habe ich im Net mal eine Stellungnahnme eines Anwaltes gefunden.
http://www.frag-einen-anwalt.de/...ung-bei-Weiterverkauf-__f80378.html
Viel Glück bei der Suche nach einem Autohändler der sich auf eine übertragbare Gewährleistung einlässt. Die Praxis zeigt doch so schon, dass es oft sehr schwierig ist als Erstkunde beim Händler Gewährleistungsansprüche durchzusetzen.
VG,
L
Zitat:
Original geschrieben von lingnoi
Die Praxis zeigt doch so schon, dass es oft sehr schwierig ist als Erstkunde beim Händler Gewährleistungsansprüche durchzusetzen.
VG,
L
Da muss ich Dir absolut Recht geben. Oftmals ist dies ohne einen RA nicht möglich.
Aber darum geht es mir ja auch gar nicht. Vielmehr geht es mir um die Theoretische Grundlage.
Und so wie sich der Link von Pepperduster liest, liegt hier tatsächlich eine Möglichkeit der Weitergabe vor, es sei denn der Verkäufer schließt dies Explizit aus im Kaufvertrag aus.
Ja, die Garantie ist an das Fahrzeug gebunden und nicht an den Käufer.