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Gewährleistungsfrage - Reparierten Schaden ohne Absprache mit dem Händler von ihm begleichen lassen
Hallo,
ich weiß nicht ob das hier reinpasst, aber mir ist kein besseres Forum eingefallen.
Ich habe folgendes Problem:
Ich habe mir im Februar einen Gebrauchtwagen für ca 4.000€ von einem Händler gekauft.
Dieses Auto hat 2 Monate nach Kaufvertragsabschluss einige Probleme gehabt, welche ich mit großem hin und her bei verschiedenen Werkstätten richten lassen habe, ohne den Händler jemals kontaktiert zu haben.
Am Ende kam ich auf eine Gesamtrechnung von ca. 3.500€, wovon um die 1.300€ für den Transport der rumliegenden Einzelteile von der einen Werkstatt zur einer Fachwerkstatt, Kostenvoranschläge und für sonstige nicht-schaden-relevante Umkosten draufgegangen sind.
Wie ich vom Vorbesitzer vor einer Woche herausfinden konnte, hatte er ähnliche Probleme mit dem Auto, welches er ebenfalls von diesem Händler gekauft hatte. Nur war dieser Vorbesitzer so schlau und hat das Auto dem Händler zurückgegeben. Dieser Händler hat den Schaden scheinbar reparieren lassen. Dannach kaufte ich das Auto, aber wie sich dann erst nach meinem Kauf rausstellte waren mehr als nur die von ihm ausgetauschten Teile kaputt - welche ich wie oben gesagt, reparieren haben lassen.
Nun stehe ich hier mit einer überteuerten Rechnung, welche eigentlich deutlich niedriger wäre, wenn ich mich bei den Werkstätten nur nicht so blöd angestellt hätte. Inzwischen ist der Kauf über 7 Monate her und ich habe meinen Händler seit dem Kauf nicht kontaktiert.
So ist meine Frage: Wäre es möglich die Rechnung vom Händler begleichen zu lassen (durch Gewährleistung?), obwohl ich alles ohne Absprache reparieren ließ, ihm nie einen Kostenvoranschlag geschickt oder ihn den Schaden selber reparieren lassen habe (er hat eine eigene Fachwerkstatt)?
Über Hilfe wäre ich sehr dankbar
MfG Adly
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12 Antworten
Nein.
So, wie ich das verstehe, hast du ihm keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben. Das wäre aber der 1. Schritt, vor jedem weiteren.
Hmm... Danke für die Antwort.
Hättest Du da auch noch einen Paragraphen für mich?
Nö.
Nur das was ich für normalen Verstand halte.
Für Paragraphen bitte Tante Google oder einen Anwalt bemühen.
Zitat:
Original geschrieben von Han_Omag F45
Nein.
So, wie ich das verstehe, hast du ihm keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben. Das wäre aber der 1. Schritt, vor jedem weiteren.
So ist es!
Dir steht unbestritten aus Gewährleistungsgründen ein Anspruch auf beseitigung des Mangels.
Zitat:
§ 437 BGB
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Man beachte jedoch was zuerst (1.) zu tun ist, bevor man zu 2. oder 3. übergeht.
Ich finde der Rest ist selbsterklärend. Das ist doch aber überall im Leben so, wenn jemand Mist baut, bekommt er eine Chance zur Nachbesserung. Wenn er es nicht macht, wird er angemahnt und es wird angedroht, dass es gegebenenfalls jemand anders auf seine Kosten machen wird. Erst danach beauftraggt man einen Dritten.
Okay, vielen Dank für die Antworten!
Leider tu ich mir sehr schwer mit diesen Gesetzestexten. Kann mir vielleicht noch bitte jemand sagen, welche Möglichkeiten ich habe um besser wegzukommen bzw. ob ich überhaupt welche habe?
MfG Adly
du hast keine möglichkeiten besser weg zukommen,da du als 1.dem händler gelegenheit geben musst das er den fehler behebt,
haste nich gemacht,ergo pech gehabt
Bist du dir dabei wirklich sicher?
ja... auch ich bin mir da sicher...
es mag ja durchaus sein, dass das Auto nicht 100% koscher ist/war...
ABER... es steht überall... Du musst dem Händler wenigstens die Gelegenheit geben nachzubessern... was bitte reitet Dich denn einfach den Händler zu übergehen (völlig egal ob er es "gut"/fürDichzufriedenstellend gemacht hätte...) und trotz sämtlicher Warnungen/Hinweise diesen komplett zu übergehen?
Zitat:
Original geschrieben von Look93
Okay, vielen Dank für die Antworten!
Leider tu ich mir sehr schwer mit diesen Gesetzestexten. Kann mir vielleicht noch bitte jemand sagen, welche Möglichkeiten ich habe um besser wegzukommen bzw. ob ich überhaupt welche habe?
MfG Adly
Wenn jetzt weitere Schäden auftreten, die nicht im Zusammenhang mit den bereits reparierten stehen, kannst Du diese beim Händler im Rahmen der Gewährleistung geltend machen.
Was steht dann im Kaufvertrag hinsichtlich Gewährleistung?
O.
Aber auch das wird eng - der Kauf ist 7 Monate her, die Kosten für ein entsprechendes Gutachten lohnen in der Regel nicht
Der Händler haftet ohne Einschränkung für alle innerhalb von 2 Jahren auftretenden Sachmängel - EU - Gewährleistungsrecht . Du mußt dem Händler 2 x schriftlich eine Frist zur Nachbesserung setzen , Dies geht auch per E - Mail . Die 1. Frist muß 14 Werktage betragen , die 2. 7 Werktage . Die Mängel müsse einzeln aufgelistet werden . Dies gilt für Kaufverträge die nach dem 1.1. 2002 geschlossen wurden. Ein Recht hat der Händler , er kann die Sachmängelhaftung auf 1 Jahr begrenzen , das muß aber im Vertrag stehen . Sollte Dies nicht der Fall sein , hafter er für 2 Jahre - 24 Monate ! Auf der überteuerten Rechnung wird Du sitzen bleiben . Du kannst allerdings versuchen , auf dem Klageweg die Kosten geltend zu machen. Der Händler h a t jedoch ein Recht auf Nachbesserung , solltest Du ihn dazu nicht aufgefordert haben , sehe ich allerdings schwarz. Natürlich kannst Du auch den Tatbestand der arglistigen Täuschung prüfen !
Have a nice Weekend , herzliche Grüße Detlev !
Zitat:
Original geschrieben von Pelican3305
Der Händler haftet ohne Einschränkung für alle innerhalb von 2 Jahren auftretenden Sachmängel - EU - Gewährleistungsrecht
Wo kann man das nachlesen? Alle Textpassagen, die ich hierzu im BGB gefunden habe, besagen:
- der Verkäufer hat eine zum Übergabezeitpunkt mängelfreie Sache zu liefern, auch versteckte Mängel dürfen nicht vorhanden sein
- in den ersten 6 Monaten geht man davon aus, dass der Mangel schon zum Kaufzeitpunkt vorlag, so dass seitens des Käufers keine weiteren Beweise angeführt werden müssen
- ab dem siebten Monat muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bzw. die Ursache für den Schaden schon zum Kaufzeitpunkt bestand und nur nicht erkannt worden ist.
Sonst könnte man jeden Mangel, auch eine kaputte Lichtmaschine, die 23 Monate und 100.000 km nach den Kauf kaputt geht dem Verkäufers an Bein binden. Ich bin mir ziemlich sicher, dass das nichtgeht.