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Gewerbeleasing Auto bei Auslieferung defekt. Nach 14 Tagen keine Reparatur

Themenstarteram 19. Februar 2024 um 17:15

Hallo Community,

Vor 14 Tagen haben wir unseren neuen VW Tiguan vom Händler übernommen. Bei Übergabe des Fahrzeugs waren beunrugende Geräusche aus dem Bereich des Getriebes zu hören.

Also bevor wir vom Hof gefahren sind.

Eine Servicemitarbeiter hat dann mit einem Techniker drauf geschaut und meldete, Geräusch ist weg.

Nach dem Starten des Fahrzeugs war das Geräusch wieder da. Ok, Fahrzeug muss beim Händler bleiben.

Wir haben dann einen Ersatzwagen T-Roc bekommen.

Lustig, der ist auf Sommerreifen was wir aber erst zu Hause gemerkt haben. Übergabe war Anfang Februar.

Der Händler hat nun wohl eine Tonaufnahme vom Geräusch nach Wolfsburg geschickt.

Von dort kam nun die Anweisung, die Doppelschwungscheibe auszutauschen.

Heute dann die Info, das Geräusch ist noch da, jetzt muss das gesamte Getriebe getauscht werden.

Das wird sicherlich noch einmal etliche Tage dauern.

Neben den Geräuschen war das Fahrzeug bei Übergabe schmutzig und alle 4 Kunststoffprofile an den Radkappen wiesen Kratzer auf.

Nach langer Einleitung nun meine Fragen.

Zumindest für Privatleasing gibt es die 14 Tage Frist nach der man weitergehende Rechte hat. Gilt das auch hier bei Gewerbeleasing?

Sprich Wertminderung oder sogar Rücktritt vom Vertrag.

Da wir mit der ganzen Abwicklung vom Beratungsgespräch bis hin zur Auslieferung des Fahrzeugs dermaßen unzufrieden sind, wäre der Rücktritt derzeit für uns der beste Weg.

Dann aber kein VW mehr.

Mit unserem Kuga hatten wir gar keine Probleme.

Danke für Euer Feedback.

Andi

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12 Antworten

Zitat:

@Druppandi schrieb am 19. Februar 2024 um 18:15:02 Uhr:

Zumindest für Privatleasing gibt es die 14 Tage Frist nach der man weitergehende Rechte hat. Gilt das auch hier bei Gewerbeleasing?

Sprich Wertminderung oder sogar Rücktritt vom Vertrag.

Verstehst du darunter ein Rücktritts-/Widerrufsrecht? Das gibt es auch bei Privatleasing nicht.

Themenstarteram 19. Februar 2024 um 17:27

@Hemmi1953

Soweit ich weiss, gilt das Leasing rechtlich wie ein Kauf.

Grundsätzlich war die Frage ob ich in unserer Situation eine Handhabe gegen den Händler bzw. VW Leasing habe.

Der Händler hat 14 Tage Zeit nachzubessern. Zumindest bei neueren Verträgen. 14 Tage sind morgen rum und das Auto ist immer noch defekt.

Woher kommen die 14 Tage? Auch bei einem Kauf gibt es diese Frist nicht.

Nach Auslieferung, egal ob Leasing oder Kauf hat der Händler das Recht auf Nachbesserung.

Erst nach mehrmaliger erfolgloser Nachbesserung ergeben sich ggf. weitergehende Möglichkeiten wie Rücktritt oder Wandlung.

Themenstarteram 19. Februar 2024 um 18:25

Hmm hatte das hier gefunden:

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist dann möglich, wenn der Händler die angemessene Frist zur Nacherfüllung (meist 14 Tage) ungenutzt verstreichen lässt, die Nacherfüllung verweigert oder die Nacherfüllung trotz einer angemessenen Anzahl von Nacherfüllungsversuchen fehlschlägt.

Wenn ich die Antworten hier richtig verstehe, greift das wohl aber hier nicht.

Was würdet ihr mir denn hier raten? Händler und VW Lessing Frist setzen? Da der Händler anscheinend nicht wirklich weiss, wo dad Problem liegt und nur auf Ferndiagnosen hin handelt, könnte es sich noch Wochen ziehen.

Grundsätzlich ist das richtig so, wie du es aufgeschrieben hast.

Bei Leasing gibt es weder bei Privat noch bei Gewerbe ein Rücktrittsrecht, auch nicht bei online abgeschlossenen Verträgen.

Wenn ein Fahrzeug fehlerbehaftet ausgeliefert wird, dann musst du den Händler zur Instandsetzung auffordern. Dabei kannst du ihm z.B. eine 14-Tage-Frist setzen. Ist der Fehler dann immer noch da, forderst du ihn noch einmal auf, diesen Fehler innerhalb 14 Tagen zu beseitigen. Dabei drohst du ihm an, bei Nichterfolg vom Kaufvertrag/Leasingvertrag zurückzutreten und das Ganze rückabzuwickeln.

Ganz wichtig: Alles nachweisbar schriftlich machen. Und anstatt der 14 Tage kannst du auch eine längere Frist setzen, aber keine kürzere.

Ich meine, dass die „14 Tage“ aus dem Widerrufsrecht von Privaten stammen.

Da Du bisher nicht den Hof verlassen hast und ein Getriebetausch ein schwerwiegender Mangel ist, könntest Du bessere Chancen für einen Rücktritt haben. Damit der „1. Schuss“ richtig sitzt, solltest Du einen Anwalt einbinden.

Die Frage ist, was im Vertrag steht. Die zitierten Punkte gelten üblicherweise bei Geschäften mit Privatpersonen, bei gewerblichen Verträgen können diese Rechte eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Hier kommt schon wieder der ganze Quatsch mit Anwalt, obwohl der Händler sich überhaupt nicht weigert, den Mangel zu beheben.

Wichtigste Frage: Wurde dem Händler überhaupt bereits eine Frist zur Nachbesserung gesetzt?

Zitat:

@Druppandi schrieb am 19. Februar 2024 um 19:25:59 Uhr:

Hmm hatte das hier gefunden:

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist dann möglich, wenn

- der Händler die angemessene Frist zur Nacherfüllung (meist 14 Tage) ungenutzt verstreichen lässt

Es hört sich allerdings nicht so an, als täte er das? Ungenutzt heißt für mich "der tut nix". Nicht aber "er tut etwas, was aber nicht in 14 Tagen zum Erfolg führt". Insofern sähe ich diesen Punkt als nicht erfüllt, zumal Du ja auch mobil gehalten wirst.

 

Zitat:

@Druppandi schrieb am 19. Februar 2024 um 19:25:59 Uhr:

- die Nacherfüllung verweigert

Tut er ja auch nicht = dieser Punkt ist nicht erfüllt

 

Zitat:

@Druppandi schrieb am 19. Februar 2024 um 19:25:59 Uhr:

- Nacherfüllung trotz einer angemessenen Anzahl von Nacherfüllungsversuchen fehlschlägt.

Hier wäre für mich die Frage, als wievielter Versuch das gewertet wird ... (?)

 

Zitat:

@Druppandi schrieb am 19. Februar 2024 um 18:15:02 Uhr:

 

Da wir mit der ganzen Abwicklung vom Beratungsgespräch bis hin zur Auslieferung des Fahrzeugs dermaßen unzufrieden sind, wäre der Rücktritt derzeit für uns der beste Weg.

Allein Unzufriedenheit wird wohl nicht für den Rücktritt reichen.

 

Zitat:

@Hemmi1953 schrieb am 19. Februar 2024 um 19:55:27 Uhr:

 

Wenn ein Fahrzeug fehlerbehaftet ausgeliefert wird, dann musst du den Händler zur Instandsetzung auffordern. Dabei kannst du ihm z.B. eine 14-Tage-Frist setzen. Ist der Fehler dann immer noch da, forderst du ihn noch einmal auf, diesen Fehler innerhalb 14 Tagen zu beseitigen. Dabei drohst du ihm an, bei Nichterfolg vom Kaufvertrag/Leasingvertrag zurückzutreten und das Ganze rückabzuwickeln.

Ganz wichtig: Alles nachweisbar schriftlich machen. Und anstatt der 14 Tage kannst du auch eine längere Frist setzen, aber keine kürzere.

Dem würde ich mich anschließen. Wobei es für mich trotzdem kein Selbstläufer ist.

Zitat:

@Wer-bin-ich schrieb am 20. Februar 2024 um 09:23:21 Uhr:

Hier kommt schon wieder der ganze Quatsch mit Anwalt, obwohl der Händler sich überhaupt nicht weigert, den Mangel zu beheben.

Wichtigste Frage: Wurde dem Händler überhaupt bereits eine Frist zur Nachbesserung gesetzt?

Der Themenersteller hat ja kein Interesse mehr an dem Wagen und favorisiert einen Rücktritt vom Kaufvertrag. Da macht ein Anwalt schon Sinn.

Ansonsten brauch man im 1. Schritt natürlich keinen Rechtsbeistand.

Das erste, was der Anwalt machen kann, ist eine Frist zu setzen. Daher wäre es interessant, ob das der TE bereits gemacht hatte.

Themenstarteram 20. Februar 2024 um 12:55

Zitat:

Das erste, was der Anwalt machen kann, ist eine Frist zu setzen. Daher wäre es interessant, ob das der TE bereits gemacht hatte.

Frist von 14 Tagen wurde gerade gesetzt. 14 Tage sind ja schon rum allerdings hatte ich keine Frist gesetzt.

Mittlerweile steht wohl fest, dass das Getriebe getauscht werden muss.

Ob das jedoch lieferbar ist, konnte man mir nicht sagen.

U.U. dauert das jetzt noch länger als 14 Tage.

 

Anwalt habe ich noch keinen eingeschaltet, die Frist kann ich ja auch selbst setzen.

 

Gleichzeitig hatte das Fahrzeug auch noch Kratzer in allen Zierleisten an den Kotflügeln.

Das hatten wir bereits bei Abnahme bemerkt und auch ein Protokoll dafür bekommen.

Das stellt eine Wertminderung dar und sollte auch zur Anpassung des Kaufpreises bzw. der Leasingraten führen.

 

So viel Ärger hatte ich bis jetzt noch nicht mit einem Leasingfahrzeug.

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