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Gewerbliche Nutzung / Offenbarungspflicht bei Gebrauchtwagen
Hallo,
soweit mir bekannt ist, muss/sollte ich auch beim privaten Gebrauchtwagenverkauf im Kaufvertrag ausdrücklich darauf hinweisen, wenn ein Auto im Vorbesitz "gewerblich genutzt" wurde, und mir dies bekannt ist.
Für Händler gilt dies dann wohl erst recht.
Meine Frage: Was ist in dieser Hinsicht gewerbliche Nutzung eines Autos? Muss das Auto selber "eine Leistung erbracht haben", welche es über Normalmaß beansprucht
(Taxi, Miet-, Fahrschulwagen) oder ist bereits die Kenntnis darüber, dass das Auto im Vorbesitz auf eine "Firma" (Geschäftswagen halt) zugelassen war, was im neu ausgestellten Brief ggf. nicht mehr ersichtlich ist, offenbarungspflichtig?
Ich möchte hier nichts verschleiern, mir ist nur der Kaufvertrag für mein Fahrzeug mal wieder in die Hände gefallen und im Nachhinein wundert es mich, daß die gewerbliche Nutzung vom Händler nicht angegeben wurde (mir war die Tatsache aber "mündlich" bekannt, da mir der alte Brief gezeigt wurde und bereits im Inserat auf die ausweisbare Mwst. hingewiesen wurde).
Danke vorab.
Beste Antwort im Thema
Die reine Zulassung auf eine Firma begründet an sich ja noch keine gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs, das hat lediglich steuerliche Auswirkungen. Die Haltereigenschaft einer Firma kann man ja aus den Papieren herauslesen, eine Nachfrage dürfte dann ja die Nutzung klarstellen.
Gruß Tecci
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9 Antworten
Die Frage nach dem Vorbesitzer und dessen Verwendung, quasi die Biographie des Wagens ist schon wichtig! Verschleiß könnte höher sein als bei nicht gewerblicher Nutzung!
Für mich ist eine Anhängerkupplung stets ein KO-Kriterium!
Ein 5er-Touring, Vorbesitzer ein Malermeister...ist da eher zu vernachlässigen. Aber ein 5er mit Anhängerkupplung und gewerblicher Nutzung für mich eher weniger!
Der freiwillige Hinweis des Verkäufers wäre fair, die Frage danach sehr wichtig!
Sollte Aufgrund der gewerblichen Nutzung ein höherer Verschleiß sich bemerkbar machen und der Verkäufer hatte es nicht erwähnt könnte das Probleme geben! Aber der Vorwurf nicht gefragt zu haben....persönliches Pech!
Fragen darf man alles; am besten mit einem Zeugen dabei...!
Vorschäden, Unfall etc. Mietwagen Nutzung, Fahrschule, Taxi etc. erfragen!
Mängel dürfen nicht verwiegen werden! Arglistiges Täuschen ebenso wenig....aber alles muss der Verkäufer auch nicht freiwillig erzählen!
Aber dennoch stets die Wahrheit! Sollte er gefragt werden!
Die reine Zulassung auf eine Firma begründet an sich ja noch keine gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs, das hat lediglich steuerliche Auswirkungen. Die Haltereigenschaft einer Firma kann man ja aus den Papieren herauslesen, eine Nachfrage dürfte dann ja die Nutzung klarstellen.
Gruß Tecci
Danke schon mal für die Meinungen.
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Die Haltereigenschaft einer Firma kann man ja aus den Papieren herauslesen, eine Nachfrage dürfte dann ja die Nutzung klarstellen.
Wobei das im Falle meines Fahrzeuges schwierig bis unmöglich würde, wenn ich mich irgendwann mal trenne.
Mir wurde der alte Brief gezeigt, bei Zulassung auf mich wurde dieser jedoch ungültig und durch die Zulassungsbescheinigung Teil 2 ersetzt, bei der nur noch die Anzahl der Vor-Halter eingetragen ist. Aber das ist ja 'n anderes altbekanntes Thema...
Aber nur weil er ungültig ist (eigentlich ist er das nicht mal, aber das ist eher ne Begriffsdefinition), kann ich doch trotzdem den Halter rauslesen. Oder hast du den Brief gar nicht mehr? Dann wirds natürlich schwieriger...
Nein, der Brief wurde eingezogen/vernichtet o.ä.
Hatte auch kein Interesse daran.
Und bei neueren Fahrzeugen (ohne Alt-Brief) stellt sich dieses Problem ja grundsätzlich, ab dem 3. Halter.
Aber eigentlich ging's mir ja hier darum, ob der Händler/Verkäufer auf den Firmenhalter hinweisen MUSS,
Deiner "Eher nein"-Argumentation kann ich gut folgen.
Zitat:
Original geschrieben von HelldriverNRW
soweit mir bekannt ist, muss/sollte ich auch beim privaten Gebrauchtwagenverkauf im Kaufvertrag ausdrücklich darauf hinweisen, wenn ein Auto im Vorbesitz "gewerblich genutzt" wurde, und mir dies bekannt ist.
So ist das nicht ganz richtig ausgedrückt und führt auf eine falsche Spur
Es geht um zwei Hintergründe:
1. Die Gewerblichkeit des (unmittelbaren) Verkäufer und eine Nutzung des Fahrzeugs in dessen Geschäftsbetrieb in Bezug auf die gesetzliche Gewährleistung
2. Die sogenannten Pflichtangaben im Kaufvertrag.
Hier müssen die Dinge genannt werden, die (unter objektiver Betrachtung) einen erheblichen negativen Werteinfluss auf das Fahrzeug haben.
Darunter fallen entsprechende Unfallschäden oder auch ein überdurchschnittlicher Verschleiß, der nicht nur aus der reinen Kilometerangabe erkennbar ist. Also zB. Nutzung als Fahrschulwagen oder auch als (ziviles) Einsatzfahrzeug der Polizei.
Die vorhergehende Nutzung als Mietwagen, egal ob Langzeitmiete oder auch Tagesmietgeschäft am Flughafen oder auch als Taxi gehört nicht dazu.
Hier kann auch ein "echter Privatmensch" betroffen sein, wenn es sich zB. um den Wagen handelt, der ausschließlich zum Ziehen von dem Pferdeanhänger zu Turnieren verwendet wurde und für die "normalen" Fahrten aus Gründen der Verbrauchskosten der kleine Golf benutzt wurde.
Zitat:
Original geschrieben von HelldriverNRW
Und bei neueren Fahrzeugen (ohne Alt-Brief) stellt sich dieses Problem ja grundsätzlich, ab dem 3. Halter.
Das ist halt wieder so ein Thema. Eigentlich muss die alte ZB II mitgegeben werden, denn nur so ist die Historie komplett. Und die alte ZB II wird ja nicht ungültig, zumal ja auch der Vermerk eingedruckt wird, dass eine neue ZB II ausgegeben wurde. Ich würde immer die komplette Historie wissen wollen, wenn einer das nicht vorlegen kann, kommen wir wohl nicht ins Geschäft. Aber viele kümmert das halt auch gar nicht, wenn sie einmal in den Papieren stehen. Naja, bissi am Thema vorbei
Entweder ein Verkäufer verkauft das Fahrzeug gewerblich oderr privat (wie schon x mal geschrieben wurde).
Eine Firma als Halter oder auch eine tatsächliche "gewerbliche Nutzung" sagen per se nichts negatives über ein Fahrzeug aus. Ein Fahrzeug kann z.B. auch nur zeitweise gewerblich genutzt werden (z.B. im Nebenjob). Auch bei einer überwiegend gewerblichen Nutzung muß davon nichts in den Papieren bemerkbar sein, wenn die Zulassung nicht auf eine Firma erfolgte. Wie Tecci schon schrieb, sind das Begriffe der Haltereigenschaft.
"Gewerbliche" Nutzer achten oft mehr auf Wartung, da sie z.B. nicht auf dem Weg zum Kunden liegenbleiben wollen und zumeist die Wartungskosten steuerlich geltend machen können.
Was ist z.B. mit einem Ex-Firmenwagen, den ein Informatiker als Sozialleistung hatte und damit immer nur zur Arbeit und ein bisschen privat gefahren ist ? Ausschließlich werkstattgepflegt ? Besser geht's doch gar nicht !
Vielen Dank für Eure Infos soweit...!