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Gewerblicher Autokauf; nun treten Mängel auf - muss der Verkäufer haften?
Hallo liebe Motor-Talk-Gemeinde,
also erstmal grundlegende Sachen:
Ich hab am 24.06.2011 einen gebrauchten VW Golf IV gekauft. Der Kauf geschah im Namen meiner Firma, war also ein gewerblicher Kauf bei einem freien Gebrauchtwagenhändler.
Am 25.06 musste ich dann zur Werkstatt (Werkstatt des Verkäufers), weil der Motor des Fahrzeugs nur auf 3 Zylindern lief. Die Reparatur lief sehr schnell ab (Zündspule wurde gewechselt) und das Fahrzeug lief wieder.
Am darauf folgenden Tag habe ich bei einer Ölstand-Kontrolle festgestellt dass der Messstab komplett trocken war. Ich fuhr wieder in die Werkstatt, wo man mir versicherte dass der Wagen am Vortag des Kaufs einen Ölwechsel hatte. Niemand konnte mir erklären wieso kein Öl drauf war, aber es wurde gesagt es ist nicht so schlimm, 3,5l wurden aufgefüllt (4,5l hat er Ölvolumen).
Nun musste ich am 10.07.2011 wieder feststellen dass der Motor nur auf 3 Zylindern lief und wieder kein Öl messbar war. ADAC angerufen, welcher mir sagte, dass eine Weiterfahrt zum Motor- oder Kat.schaden führen wird. Also lies ich das Fahrzeug zu der Werkstatt meines Vertrauens schleppen, wo mir versichert wurde, dass der Ölverlust mit dem Motorproblem zusammen hängt und zudem zwei völlig ausgeschlagenen Querlenker am Fahrzeug sind.
Der Kfz-Meister und der gelbe Engel sind sich einig: Die Schäden bestanden schon vor dem Kauf, hier wurde beim Zustand gelogen. Denn der Verkäufer versicherte mir: keine Schäden, nur leichte Gebrauchsspuren (so im Kaufvertrag vermerkt!).
Was nun, muss der Verkäufer mir den Schaden beheben?
Laut HGB, §377 muss bei so einem Kauf, jeder Mangel beim kauf angezeigt werden, außer es handelt sich um einen versteckten Mangel, welcher erst nach Entdeckung bekannt gemacht werden muss, oder es handelt sich um einen arglistig verschwiegenen Mangel!
Der Gebrauchtwagenhändler weigert sich, mir irgendwelche Rechte anzuerkennen.
Beste Antwort im Thema
Nun gut. Versuchen wir mal, die Fakten einzuordnen.
Da ist also der Autohändler, der allen Ernstes behauptet, dass der Golf keine Mängel hat, sondern "nur Gebrauchsspuren", welche bei einem 11 jährigen Fahrzeug durchaus normal sind.
Demgegenüber stehen die Feststellungen des Käufers, dass das Fahrzeug direkt nach Übernahme gravierende Mängel aufweist. Da läuft zum Einen der Motor nur auf drei Zylindern und zum Anderen brauchte er auf 250 Km Wegstrecke 8 L Öl.
8 L Öl können sich nicht in Luft auflösen, sondern werden entweder übermäßig verbrannt- was einem Küstennebel an der britischen Küste gleich käme- oder werden rings um den Motorblock herum "großzügig" verteilt. Das wiederum müsste durch Undichtigkeit des Motors eine nicht zu übersehende Ölpfütze hinterlassen. Genau über diese Zustände macht der TS aber keine näheren Angaben. Hier wären von ihm erst einmal nähere Beschreibungen nötig, um das Problem besser eingrenzen zu können.
Tatsachen sind aber, dass der Motor nicht "rund" läuft und anormal Öl verbraucht. Vereinbart wurde hier der Sachmangelausschluss, nicht jedoch der Haftungsausschluss. Dieser ist jedoch durch § 444 BGB klar geregelt. Somit muss der Verkäufer von dem erheblichen Mangel gewusst haben. Er hat dann entweder seiner Sorgfaltspflicht, (Kontrolle des Verkaufsgutes) oder seiner verpflichtenden Auskunft zur Angabe von bekannten Mängeln nicht entsprochen. Diese hätten dem Verkäufer aber unbedingt bekannt sein müssen, zumal er sich überwiegend mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen beschäftigt. Somit ist ihm zuzuweisen, dass er von den Mängeln gewusst haben musste.
Nach meinem Verständnis gilt hier das Handelsrecht unter Kaufleuten nicht, weil das Objekt nicht zum Wiederverkauf oder Weiterverarbeitung, sondern zur Eigennutzung der Sache bestimmt war. Dem Verkäufer dürfte in diesem Fall die Arglist (§ 123 BGB) unterstellt werden und haftet dementsprechend voll für die Sachmängel.
PS: Dies ist keine Rechtsauskunft, sondern spiegelt lediglich meine Meinung wider. (Ich bin kein Jurist)
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47 Antworten
Soweit ich weiß gilt bei gewerblichen Käufen/Verkäufen von Gebrauchtwagen die Gewährleistung nicht. Näheres dürfte dir nur ein Anwalt sagen können.
*hüstel*
man korrigiere mich wen ich falsch liege...ein gewerblicher verkaufen KANN und DARF die gesetzliche gewährleistung bei einem verkauf an einen anderen gewerbetreibenden ausschliessen! bei einem verkauf an einen privaten NICHT! was steht im kaufvertrag?
aber dröseln wir das ganze mal auf...ausgeschlagene querlenker KÖNNEN durchaus ein ganz normaler verschleiss sein. wieviel hat der wagen den runter?
auch das vw (vorallem die diesel) bei zunehmender laufleistung mehr öl als sprit fressen ist durchaus normal. wieviel km liegen den zwischen dem leeren öl?
ach ja und die werkstatt die feststellt das eine durchgebrannte zündspuhle mit dem ölverbrauch zu tun die hat wohl hellseherische fähigkeiten
Ob Gewährleistung ausgeschlossen wurde, wird sich ja wohl mit einem Blick in den Kaufvertrag entnehmen lassen.
Ist diese ausgeschlossen, stellt sich die Frage, ob arglistige Täuschung vorliegt.
Händler als Verkäufer haben aufgrund ihrer Fachkunde (zumindest wird sie ihnen unterstellt) im Vergleich zu Privatverkäufern besondere Untersuchungspflichten und Hinweispflichten hinsichtlich des zu verkaufenden Fahrzeuges.
Sind Anhaltspunkte für einen Schaden erkennbar sind, muss der Händler weitere Untersuchungen anstellen und den Käufer darauf hinweisen.
Macht der Händler dies nicht, kann dem Händler Arglist vorgehalten werden.
Meine Empfehlung, mit dem Händler keine langen Diskussionen führen.
Wenn man der Überzeugung ist, ein Recht zu haben, dann dieses Recht gleich schriftlich mit Fristsetzung einfordern.
O.
Bevor hier die wilden Spekulationen ausbrechen:
Mach doch mal ne Kopie vom Kaufvertrag, schwärz die Namen und stell's hier rein.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Macht der Händler dies nicht, kann dem Händler Arglist vorgehalten werden.
sorry aber jeder händler (es gibt viele OHNE werkstatt) haben also die aufgabe erstmal ein auto komplett zu zerlegen, jedes teil nachzumessen und zu prüfen nur um keine arglistige täuschung zu begehen???
ein defekter querlenker kann durchaus normaler verschleiss sein!
Zitat:
Original geschrieben von R 129 Fan
Soweit ich weiß gilt bei gewerblichen Käufen/Verkäufen von Gebrauchtwagen die Gewährleistung nicht. Näheres dürfte dir nur ein Anwalt sagen können.
nö, einfach nur umgekehrt. im gegensatz zum privatverkauf kann der gewerbliche verkauf nicht mit dem passug "gewährleistungsausschluss" abgewickelt werden. der ausschluß der gewährleistung ist für den gewerbetreibenden also keine option und nicht zulässig.
Zitat:
Original geschrieben von onkel-howdy
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Macht der Händler dies nicht, kann dem Händler Arglist vorgehalten werden.
sorry aber jeder händler (es gibt viele OHNE werkstatt) haben also die aufgabe erstmal ein auto komplett zu zerlegen, jedes teil nachzumessen und zu prüfen nur um keine arglistige täuschung zu begehen???
ein defekter querlenker kann durchaus normaler verschleiss sein!
@go-4-golf: arglist.... sehr schwierige beweisführung !
@onkel-howdy: naja, kann normaler verschleiss sein, kann.... aber es gibt tats. genügend andere mängel, die man mal eben ... eben nicht fest stellen kann. auch der händler eben nicht. aber dennoch sollte er das risiko als geschäftsrisiko tragen. faule tomaten muss der einzelhändler auch weg werfen, warum sollte es dem gewerblichen autoverkäufer anders ergehen. ohne risiko kein gewinn. immer nur autos für z.b. 1.000 euro kaufen und unbearbeitet an den nächstbesten für 2.000 weiter verkaufen ist zwar einfach, dass kann aber jeder.
Zitat:
Original geschrieben von onkel-howdy
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Macht der Händler dies nicht, kann dem Händler Arglist vorgehalten werden.
sorry aber jeder händler (es gibt viele OHNE werkstatt) haben also die aufgabe erstmal ein auto komplett zu zerlegen, jedes teil nachzumessen und zu prüfen nur um keine arglistige täuschung zu begehen???
ein defekter querlenker kann durchaus normaler verschleiss sein!
- Die Tatsache, dass ein Händler keine Werkstatt hat, spielt für die Frage des Vorliegens einer evtl. Täuschung überhaupt keine Rolle.
- Habe nicht behauptet, der Händler müsse das Fahrzeug komplett zerlgen und alles nachmessen. Er hat eine Pflicht zur Sicht- und Funktionskontrolle.
- Ausgeschlagene Quelenker erkennt man auch ohne Zerlegung.
- Ich bin der Auffassung, dass dies ein von einem Händler zu offenbarender Mangel ist. Die Motormängel sind ihm sicherlich auch nicht unbekannt gewesen.
Ausgangssachverhalt ist, was im Kaufvertrag steht.
O.
Zitat:
Original geschrieben von Brueggener
Zitat:
Original geschrieben von R 129 Fan
Soweit ich weiß gilt bei gewerblichen Käufen/Verkäufen von Gebrauchtwagen die Gewährleistung nicht. Näheres dürfte dir nur ein Anwalt sagen können.
nö, einfach nur umgekehrt. im gegensatz zum privatverkauf kann der gewerbliche verkauf nicht mit dem passug "gewährleistungsausschluss" abgewickelt werden. der ausschluß der gewährleistung ist für den gewerbetreibenden also keine option und nicht zulässig.
...stimmt.Hat der BGH Heute entschieden.
Gruß
Zitat:
Original geschrieben von Brueggener
der ausschluß der gewährleistung ist für den gewerbetreibenden also keine option und nicht zulässig.
Der Käufer hat das Fahrzeug in seiner Eigenschaft als Unternehmer erworben…
Zitat:
Original geschrieben von Günnimatz
...stimmt.Hat der BGH Heute entschieden.
Gruß
meines Wissen schon vor geraumer Zeit vom BGH entschieden, heute ggfs. evtl. nur noch mal bestätigt.
....doppelpost...... mt-server spinnt wohl wieder......
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
Der Käufer hat das Fahrzeug in seiner Eigenschaft als Unternehmer erworben…
ich bin mir nicht sicher, ob dies nicht egal ist bzw. das risiko des erwerbs durch den gewerbetreibenden käufer auf diesen übergehen würde. eine ausnahme mag sicherlich sein von autohändler zu autohändler. aber von autohändler zum dönerbrater..... na, ich weiß nicht.
@te in namen welcher firma bzw. deren gewerbe?
Zitat:
Original geschrieben von Brueggener
meines Wissen schon vor geraumer Zeit vom BGH entschieden, heute ggfs. evtl. nur noch mal bestätigt.
Der Verkündungstermin war heute, lief unter dem Aktenzeichen BGH VIII ZR 215/10.