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Gewerbliches Leasing nach Umfirmierung

Themenstarteram 26. Januar 2017 um 16:43

Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

Folgende Ausgangslage:

Ich habe im Oktober 2016 bei Skoda einen Neuwagen bestellt. Leasingvertrag ist vorhanden und die Auslieferung ist Ende März / Anfang April 2017 geplant. Der Leasingvertrag wurde 2016 durch meine Mutter und mich als GbR unterschrieben. Nun wurde durch Ausscheiden meine Mutter die GbR zum Jahreswechsel beendet und ich führe das im Jahr 2000 gegründete Unternehmen als Einzelunternehmer weiter. Beim Anschreiben aller unserer Lieferanten und Geschäftspartner habe ich in den letzten drei Wochen festgestellt, das viele mein Geschäft nun als neues Unternehmen ansehen, auch wenn es schon 17 Jahre existiert. Ich hab schon in diversen Beiträgen gelesen, dass Banken Leasing bei neuen Unternehmen erst nach zwei Jahren bestätigen. Letzte Woche wollte ich ein Großküchengerät leasen, auch da sagte mein Händler, keine Chance. Ich habe Skoda bis jetzt nicht über die Umfirmierung informiert und hege bedenken ob Skoda eventuell von dem bestehenden Vertrag zurück treten könnte. Was für mich ein großes Problem wäre. Zu allem übel hat sich gestern auch noch mein jetziges Auto mit einem Kolbenfresser verabschiedet und ich muss jetzt bis zur Auslieferung mit einem Mietwagen meine Wege erledigen.

Vielleicht hat je jemand Erfahrung mit mit so etwas.

Vielen Dank vorab

Sebastian

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16 Antworten

Das ein Autohaus wegen der Umfirmierung die Lieferung versagt, glaube ich weniger. Das Auto steht auf dem Hof und das Autohaus hat es schon bezahlt.

'Aber man könnte zusätzlich Sicherheiten verlangen. Als GbR haften beide für alle Schulden. Jetzt nur noch einer.

Wie man das aber juristisch dreht, denn eigentlich gibt es den Kunden nicht mehr und man könnte garnicht verkaufen, wird das Autohaus sicher umschiffen. Vielleicht nicht ganz rechtlich einwandfrei, aber wenn man zustimmt, ist das kein Problem mehr.

Themenstarteram 26. Januar 2017 um 18:00

Juristisch gesehen ist der Kunde nicht mehr existent. Genau da sehe ich ja auch das Problem bei der ganzen Sache.

Was meinst du mit umschiffen? Einfach den bestehenden Vertrag auf Einzelunternehmer ändern?

Ich habe mir überlegt, so lange mit der Info an Skoda zu warten, bis das Auto dann auch tatsächlich auf dem Hof steht und ich die Anzahlungsrechnung begleichen werde. Ob dies aber der richtige Weg ist weiß ich nicht. Alternativ

könnte man auch bei einem anderen Vertragshändler anfragen und unter diesen Umständen der Umfirmierung abklären ob es da zu Problemen kommen könnte. Oder?

Zitat:

@Sebastian53 schrieb am 26. Januar 2017 um 19:00:31 Uhr:

Juristisch gesehen ist der Kunde nicht mehr existent. Genau da sehe ich ja auch das Problem bei der ganzen Sache.

Was meinst du mit umschiffen? Einfach den bestehenden Vertrag auf Einzelunternehmer ändern?

Ich habe mir überlegt, so lange mit der Info an Skoda zu warten, bis das Auto dann auch tatsächlich auf dem Hof steht und ich die Anzahlungsrechnung begleichen werde. Ob dies aber der richtige Weg ist weiß ich nicht. Alternativ könnte man auch bei einem anderen Vertragshändler anfragen und unter diesen Umständen der Umfirmierung abklären ob es da zu Problemen kommen könnte. Oder?

Wenn die Wind davon bekommen, daß da einer ausgeschieden ist, werden sie versuchen zusätzliche Sicherheiten zu verlangen. Also eine Vertragsänderung. Wenn man nicht zustimmen würde, hätten die ggf. ein Problem. Wenn man zustimmt ist der neue Vertrag gültig und alles paletti.

Aber:

Wenn der Kauf getätigt wurde, als die Gesellschaft noch bestand, haftet der Ausgeschiedene sowieso noch für die Verbindlichkeiten gegenüber dem Händler. Der braucht sich also keine Gedanken zu machen wer zahlt. Das ist so ein Grundsatz. Den § dazu kenne ich allerdings nciht auswendig.

Dieses Problem bei einem anderen Händler, beliebiger Marke, zu besprechen finde ich eine sehr gute Idee!! Das kann man sogar mit mehreren Händlern machen.

Aber eine Frage: War denn die BGB-Gesellschaft irgendwo bei Amtsgericht eingetragen??

Ich erinnere mich an eine Vorlesung, wo der Prof. eine Fahrgemeinschaft als BGB-Gesellschaft ansah. Mit der Folge, daß jeder Teilnehmer für die Tankrechnung hätte haften müssen.

Ich möchte eine BGB-Gesellschaft für ein Bauvorhaben eingehen. Ich kenne aber den Papierkrieg dazu nicht. Deswegen die Frage.

 

schrauber

.

Themenstarteram 27. Januar 2017 um 7:58

Beim Amtsgericht war nichts eingetragen, da es sich um eine GbR handelte. Du hast aber recht mit der Haftung. Dies ist mir ganz entgangen. Statement meiner Bank war bei der Kreditumschreibung, dass der letzte ausgeschiedene Gesellschafter noch fünf Jahre privat haftet. Also sollte ja Skoda, normalen Sachverstand vorausgesetzt, überhaupt keine Anstalten machen bei einem Leasing von drei Jahren zwecks zusätzlichen Sicherheiten. Zehn Prozent zahle ich sowieso an und der Blp beträgt 44T€.

Wenn der Betrieb in alter Struktur genug abgeworfen hat um ein Leasing zu rechtfertigen, sollte es meiner Meinung nach kein Problem mit Bankgeschäften nach der Übernahme geben.

Du musst Dich nur damit auseinander setzen, dass die Banken die ersten Jahre kritisch sind und Du mehr erklären musst.

Bei mir wurde eine OHG durch ausscheiden der Gesellschafter zu einer e.K. - das hat damals keinen Interessiert. Ich habe 6 Monate nach Umschreibung einen Wagen geleast. Sofern Du IHK Mitglied bist würde ich mich mal an deren Juristen wenden. ich hatte damals ein sehr gutes Gespräch dort mit der Fragestellung: Ist eine Umfirmierung eine Neugründung?

Mit einem Beleg oder Brief eine Steuerberaters kann man auch bei Firmenübernahmen belegen, dass der Betrieb gut läuft und lief und schon hast Du die fehlende VITA belegt und kannst weiterarbeiten.

Ggf. würde ich bei Firmeninvestitionen (Küche) im Leasing mir eine Leasingbank suchen und mit der das Thema einmalig auskaspern. Dann reichst Du dort die Angebote ein und bekommst ein Leasingangebot. Den Verkäufer interessiert es dann sekundär...Ist vielleicht nicht immer die günstigste Lösung, aber die stressfreiere.

Bzgl. des Kfz würde ich natürlich offensiv damit umgehen. Eine Zulassung kann nur auf den Leasinggeber erfolgen, welchen es ja so nicht mehr gibt (alte Firmierung). Eine abweichende Zulassung ist meiner Kenntnis nach nicht zulässig. Also rede mit dem Verkäufer und mit deinem Steuerbüro

 

am 27. Januar 2017 um 10:26

Zitat:

@Coestar schrieb am 27. Januar 2017 um 10:46:09 Uhr:

Eine Zulassung kann nur auf den Leasinggeber erfolgen

@Coestar

Ich gehe mal davon aus, dass es sich bei Deinem o. g. Satz um einen Schreibfehler handelt. I. d. R. wird ein Leasingfahrzeug auf den Leasingnehmer zugelassen und nicht auf den Leasinggeber.

Gruß

Der Chaosmanager

Zitat:

@Coestar schrieb am 27. Januar 2017 um 10:46:09 Uhr:

Wenn der Betrieb in alter Struktur genug abgeworfen hat um ein Leasing zu rechtfertigen, sollte es meiner Meinung nach kein Problem mit Bankgeschäften nach der Übernahme geben.

Du musst Dich nur damit auseinander setzen, dass die Banken die ersten Jahre kritisch sind und Du mehr erklären musst.

Bei mir wurde eine OHG durch ausscheiden der Gesellschafter zu einer e.K. - das hat damals keinen Interessiert. Ich habe 6 Monate nach Umschreibung einen Wagen geleast. Sofern Du IHK Mitglied bist würde ich mich mal an deren Juristen wenden. ich hatte damals ein sehr gutes Gespräch dort mit der Fragestellung: Ist eine Umfirmierung eine Neugründung?

Mit einem Beleg oder Brief eine Steuerberaters kann man auch bei Firmenübernahmen belegen, dass der Betrieb gut läuft und lief und schon hast Du die fehlende VITA belegt und kannst weiterarbeiten.

Ggf. würde ich bei Firmeninvestitionen (Küche) im Leasing mir eine Leasingbank suchen und mit der das Thema einmalig auskaspern. Dann reichst Du dort die Angebote ein und bekommst ein Leasingangebot. Den Verkäufer interessiert es dann sekundär...Ist vielleicht nicht immer die günstigste Lösung, aber die stressfreiere.

Bzgl. des Kfz würde ich natürlich offensiv damit umgehen. Eine Zulassung kann nur auf den Leasinggeber erfolgen, welchen es ja so nicht mehr gibt (alte Firmierung). Eine abweichende Zulassung ist meiner Kenntnis nach nicht zulässig. Also rede mit dem Verkäufer und mit deinem Steuerbüro

Danke für den Hinweis. Ich bin als Student zwar Mitglied der Ing-Kammer .

Aber die haben ja auch Juristen zur Beratung

schrauber

Themenstarteram 27. Januar 2017 um 12:25

Zitat:

@Coestar schrieb am 27. Januar 2017 um 10:46:09 Uhr:

Wenn der Betrieb in alter Struktur genug abgeworfen hat um ein Leasing zu rechtfertigen, sollte es meiner Meinung nach kein Problem mit Bankgeschäften nach der Übernahme geben.

Du musst Dich nur damit auseinander setzen, dass die Banken die ersten Jahre kritisch sind und Du mehr erklären musst.

Bei mir wurde eine OHG durch ausscheiden der Gesellschafter zu einer e.K. - das hat damals keinen Interessiert. Ich habe 6 Monate nach Umschreibung einen Wagen geleast. Sofern Du IHK Mitglied bist würde ich mich mal an deren Juristen wenden. ich hatte damals ein sehr gutes Gespräch dort mit der Fragestellung: Ist eine Umfirmierung eine Neugründung?

Mit einem Beleg oder Brief eine Steuerberaters kann man auch bei Firmenübernahmen belegen, dass der Betrieb gut läuft und lief und schon hast Du die fehlende VITA belegt und kannst weiterarbeiten.

Themenstarteram 27. Januar 2017 um 12:27

Danke für die Informationen. Ich werde das heute mal mit meinem Steuerberater besprechen und die Vorgehensweise mit ihm beraten.

Schau mal in § 160 HBG, demnach gilt die Nachhaftung des ausgeschiedenen Mitgliedes für 5 Jahre.

Ich gehe davon aus, dass es keine Umfirmierung ist. Eine Ein-Mann-GbR gibt es nicht. Somit wäre es aus meiner Sicht eine neue Einzelfirma.

Daher wäre aus meiner Sicht der Leasinggeber über den Sachverhalt zu informieren.

Man sollte sich dann auch mal die §§ 723 ff. BGB anschauen.

Gab es denn einen Gesellschaftervertrag?

Themenstarteram 28. Januar 2017 um 18:56

Die GbR wurde zum 31.12.2016 liquidiert und ich betreibe die Firma jetzt als Einzelunternehmen weiter. Es gab einen Gesellschaftervertrag.

Ein Anteilskauf durch Dich mit anschließender Umfirmierung hätte da zuvor mal durchdacht werden sollen.

Zitat:

@Chaosmanager schrieb am 27. Januar 2017 um 11:26:22 Uhr:

Zitat:

@Coestar schrieb am 27. Januar 2017 um 10:46:09 Uhr:

Eine Zulassung kann nur auf den Leasinggeber erfolgen

@Coestar

Ich gehe mal davon aus, dass es sich bei Deinem o. g. Satz um einen Schreibfehler handelt. I. d. R. wird ein Leasingfahrzeug auf den Leasingnehmer zugelassen und nicht auf den Leasinggeber.

Gruß

Der Chaosmanager

Korrekt - meine Leasingnehmer :D

Auf eine GbR wird aber meines Wissens kein Auto zugelassen - sie ist nur eingeschränkt rechtsfähig, weil sie keine "richtige" juristische Person darstellt. In meinem Fall (habe auch ein paar Jahre eine GbR mit-besessen) wurden die Leasingfahrzeuge auf mich persönlich zugelassen. Das blieb auch so, als während des laufenden Leasings einer von drei Gesellschaftern ausschied.

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