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Gibt es eine Neuregelung bezgl. privater LKW-Nutzung (unter 7,5t) mit Anhänger am Sonntag...?

Themenstarteram 20. Februar 2018 um 10:42

Kann es sein, dass inzwischen an Sonntagen Fahrzeuge mit LKW-Zulassung Anhänger uneingeschränkt straffrei nutzen können, solange das Transportgut nicht gewerblich ist?

-:)

Beste Antwort im Thema

Es ging dem TE, aber um jedwede Art von Anhänger und aus deiner Antwort war nicht ersichtlich das du von Freizeitanhängern sprichst. Und auch wenn du Google bemühst, das hier , ist sicherlich kein Freizeitanhänger im gesetzlichen Sinne

 

Mit einem 08/15 Planenanhänger und z.B. Gehwegplatten hättest du bis zum Oktober 2017 nämlich Probleme bekommen, wenn du ihn am Sonntag mit einem "LKW" gezogen hättest, das ist jetzt nicht mehr so, solange die Gehwegplatten für dich Privat sind.

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am 20. Februar 2018 um 11:19

Inzwischen ?

ICH fAHRE SCHON JAHRELANG SO LEGAL ....

Lies mal hier

https://www.bussgeld-info.de/bussgeldkatalog-lkw-fahrverbot/

Zitat:

@huskycrosser schrieb am 20. Februar 2018 um 12:19:35 Uhr:

ICH fAHRE SCHON JAHRELANG SO LEGAL ....

Ich sehe da keine Legalität beim bewegen von LKW unter 7,5 t. mit Anhänger an einem Sonntag

"LKW mit zulässigem Gesamtgewicht über 7,5 t oder mit Anhänger ist verbotswidrig an Sonn- oder Feiertag gefahren"

Es ist aber glaube ich erlaubt bei z.B. Bootsanhängern oder auch Wohnwagen.

Zitat:

@huskycrosser schrieb am 20. Februar 2018 um 12:19:35 Uhr:

Inzwischen ?

ICH fAHRE SCHON JAHRELANG SO LEGAL ....

Lies mal hier

https://www.bussgeld-info.de/bussgeldkatalog-lkw-fahrverbot/

Kannst du bitte auch den relevanten Punkt benennen, denn in dem verlinkten Artikel heißt es:

Zitat:

Nicht alle Kraftfahrzeuge sind vom LKW-Fahrverbot betroffen. Lediglich jene über 7,5 t zulässigen Gesamtgewichts sowie LKW mit Anhängern, unabhängig vom Gesamtgewicht

Ich konnte nirgends einen entsprechenden Hinweis finden, dass "private" LKW befreit sind.

Edit: zu langsam :)

ist aber so. Private Fahrten mit Sport- oder Freizeitanhängern sind vom Verbot ausgenommen worden. Früher war das eine Sonderregelung der Verkehrsministerkonferenz. Inzwischen ist das Gesetz.

Zitat:

@huskycrosser schrieb am 20. Februar 2018 um 12:19:35 Uhr:

ICH fAHRE SCHON JAHRELANG SO LEGAL ....

Jahrelang wäre es zwar nicht legal gewesen, aber seit dem 19.10.2017 gab es anscheinend eine Neuregelung.

Zitat:

Mit der Neufassung der StVO, die seit 19.10.2017 in Kraft ist, wird in § 30 Absatz 3 Satz 1 nunmehr eindeutig klargestellt, dass das Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot nur auf den gewerblichen Güterverkehr Anwendung findet.

Zitat:

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.

Themenstarteram 20. Februar 2018 um 12:10

Zitat:

@Kai R. schrieb am 20. Februar 2018 um 12:39:23 Uhr:

ist aber so. Private Fahrten mit Sport- oder Freizeitanhängern sind vom Verbot ausgenommen worden. Früher war das eine Sonderregelung der Verkehrsministerkonferenz. Inzwischen ist das Gesetz.

-:)

Tatsächlich nur Sport- und Freizeitanhänger?!?

Oder darf ich jetzt an Sonn- und Feiertagen alles mit einem Zugfahrzeug (LKW-Status) + einem Anhänger transportieren, was nicht gewerblich ist?!?

Bsp. Umzugsgut, ein Fahrzeug oder einen Austauschmotor...?

Die reine Sportregelung gab es doch schon früher!?

-:)

Steht doch in der StVO, solange keine geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern erfolgt ist das Fahren eines LKW mit Anhänger erlaubt. Somit dürfte z.B. der eigene Umzug mit einem LKW und Anhänger durchgeführt werden, ebenso dürfte ein LKW mit Wohnwagen zum Zweck des Urlaubes z.B. gefahren werden.

Die Regelung mit dem Freizeit- und Sportanhänger gab es früher, allerdings haben sich wohl nicht unbedingt alle Bundesländer an diese Regelung gehalten.

am 20. Februar 2018 um 12:36

@DB NG-80

eine reine Sportregelung gab es doch schon früher!?

eben und die private auch ---------------

§ 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.

Ergo :

kassierst du für Fahrten, also gewerbe klares nein

und

machst du das rein privater Natur kannst du trotzdem fahren.

Etliche Kontrollen samt Ladung habe ich quer durch die Deutschen Lande noch nicht ein einziges mal beanstandet bekommen.

Quelle :

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__30.html

Zitat:

@huskycrosser schrieb am 20. Februar 2018 um 13:36:38 Uhr:

@DB NG-80

eine reine Sportregelung gab es doch schon früher!?

eben und die private auch ---------------

Nein, die private erst seit dem 19.10.2017.

Zitat:

@huskycrosser schrieb am 20. Februar 2018 um 13:36:38 Uhr:

kassierst du für Fahrten, also gewerbe klares nein

und

machst du das rein privater Natur kannst du trotzdem fahren.

Wenn bei dir knapp 5 Monate, mit JAHRELANG gleichzusetzen ist, dann stimmt natürlich deine erste Antwort. :rolleyes:

Ich habe auch nirgends geschrieben das die neue Regelung sich auf Freizeitanhänger bezieht, sondern das es auch nach der alten Regelung gestattet war so zu fahren.

 

Die genaue Änderung zum 19.10.2017 hatte ich tatsächlich nicht auf dem Schirm, im Nachhinein fällt mir aber auf, dass es unter Oldtimer-LKW Fans gefeiert wurde das mit dem LKW auch Sonntags gefahren werden darf.

Es ging dem TE, aber um jedwede Art von Anhänger und aus deiner Antwort war nicht ersichtlich das du von Freizeitanhängern sprichst. Und auch wenn du Google bemühst, das hier , ist sicherlich kein Freizeitanhänger im gesetzlichen Sinne

 

Mit einem 08/15 Planenanhänger und z.B. Gehwegplatten hättest du bis zum Oktober 2017 nämlich Probleme bekommen, wenn du ihn am Sonntag mit einem "LKW" gezogen hättest, das ist jetzt nicht mehr so, solange die Gehwegplatten für dich Privat sind.

am 22. Februar 2018 um 13:10

Der Bezug zu " zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung "

ist und war der springende Punkt

Wenn selbst die Beamten so den zulässigen " Freizeitanhänger " bei ner Kontrolle nicht benennen können , wer dann :D

Das ist wie mit dem LKW Überholverbot

Ich wurde schon laufend gebltzt , hab aber noch nie eine Benachrichgtigung bekommen .

LKW überholverbot gilt für ??

Na,

mir ist das egal und der Link bezog sich auf alle gezeigten Anhänger die eben kein Pferde oder Wohnwagen sind.

Also konnte man sehr wohl mit nem 08/15 Anhänger und beispielsweise Fahrrädern auf dem Deckel

quer durch die republik fahren :p

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