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Gilt im Parkhaus und auf dem Supermarktparklatz die Straßenverkehrsordnung ?
Hallo Polofreunde,
Gilt in einem öffentlich zugänglichen Parkhaus und auf dem Supermarktparklatz die Straßenverkehrsordnung ?
Ich habe mal gehört dass in Parkhäusern und auf Supermarktparkplätzen, da sie ja privat sind, auch wenn dort steht, "hier gilt die Staßenverkehrsordnung", diese eben nicht gilt.
Ich kann mich also dort z.B. nicht auf "rechts vor links" und andere Regeln der Straßenverkehrsordnung verlassen.
Weiss das jemand genau ?
Grüße
Braver Polo
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von VAGCruiser
Auf den Spruch ist doch Privatgelände und kein StVO Bereich erwiederten die freundlichen Grünen nur...
...selbst wenn es kein öffentlicher verkehrsraum wäre, könnte die rennleitung (rein theoretisch) entsprechende schritte einleiten, da das fahzeug - selbst wenn es daheim in der verschlossenen garage steht - während es zugelassen ist, den bestimmungen der svtzo entsprechen muss...
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21 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von BraverPolo
Hallo Polofreunde,
Gilt in einem öffentlich zugänglichen Parkhaus und auf dem Supermarktparklatz die Straßenverkehrsordnung ?
Ich habe mal gehört dass in Parkhäusern und auf Supermarktparkplätzen, da sie ja privat sind, auch wenn dort steht, "hier gilt die Staßenverkehrsordnung", diese eben nicht gilt.
Ich kann mich also dort z.B. nicht auf "rechts vor links" und andere Regeln der Straßenverkehrsordnung verlassen.
Weiss das jemand genau ?
Grüße
Braver Polo
öffentlicher verkehrsarm nach StVO. Demnach zählt die StVO. Es sei denn, es ist durch eine Schranke oder Tor etc. gesichert.
Mein Kumpel hatte in seiner jungen Zeit mal aus jux an der Front blaue Lichter. Natürlich kamen da die Cops vorbei als wir auf unseren Stammparkplatz auf dem Autohofgelände standen und er sie mal ein hatte.
Auf den Spruch ist doch Privatgelände und kein StVO Bereich erwiederten die freundlichen Grünen nur
"Da irren sie, es ist kein abgetrenntes Privatgelände und vom StVO-Bereich für jedermann uneingeschränkt einfahrbar, wodurch es trotz privaten Gelände in vollen Umfang zum Bereich der StVO gehört"
Edit:
Zu langsam, passt dann also schon was die gesagt haben
Somit gehört der Checker Mc Doof Parkplatz auch zum öffentlichen Bereich *g*
Auf dem Parkplatz gelten lediglich die Regeln des § 1 StVO, d. h. jeder muss auf jeden Rücksicht nehmen. Kommt es zum Unfall bekommt in der Regel jeder eine Teilschuld zugesprochen.
Zitat:
Original geschrieben von Bedman
Auf dem Parkplatz gelten lediglich die Regeln des § 1 StVO, d. h. jeder muss auf jeden Rücksicht nehmen. Kommt es zum Unfall bekommt in der Regel jeder eine Teilschuld zugesprochen.
Das ist leider nicht Richtig ... siehe hier
Mittelbar zwar schon, denn wenn jeder auf jeden Rüchsicht nimmt, kommt es nicht zu gewissen Situationen. Zur Rücksichtnahme gehört mittelbar ja auch, dass das eigene Fahrzeug in einem durchweg ausreichendenden Zustand ist (TÜV-Konform).
Es gilt - wie svente-1 und VAGCruiser bereits richtig gesagt haben, entweder die Komplette StVO (incl. Vorfahrtsregeln, Park- und Halteregeln, StVZO, etc.) oder eben das Recht, welches der Privateigentümer festsetzt.
Was davon gilt, wird lediglich dadurch bestimmt, ob das Gelände zu 100% eingefriedet ist, Sprich, ob Zaun und Tor/Schranke vorhanden sind. Ein Grundstück gilt auch nur dann als vom öffentlichen Verkehrsraum getrennt, wenn das Tor/die Schranke tatsächlich geschlossen ist. Bei geöffnetem Tor gilt auch die StVO. Das ist eben eine Sache der Definition ... . Wer obenstehenden Link verfolgt hat, dürfte auf das Wort "Duldung" gestoßen sein. Als geduldet kann man eben auch das Nichtverschließen des Tores auslegen.
Was allerdings nicht erlaubt ist: Öffentliche Bedienstete wie Politessen dürfen auf privatem Besitz wie Supermarktparkplätzen nicht aktiv werden. Auch nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Eigentümers und auch nicht, wenn der Eigentümer dafür an die Kommune eine Abgabe entrichtet (sozusagen die Lohnzahlung übernimmt).
Der Eigentümer hat aber das Recht, eigene Parkwächter zu beschäftigen oder den Parkplatz zu "verpachten" (siehe Contipark - die btreuen die Bahn-Parkplätze uvam.)
MfG
T.
Edit: Das mit der Teilschuld ist so eine Sache ... . "Teilschuld" bedingt ja, dass man dem Geschädigten genau wie dem eigentlichen Schadenverursacher einräumt, dass er hätte durch bessere/schnellere Reaktion, angepasstere Geschwindigkeit, besseren Fahrzeugzustand (Reifen,etc.), uvam. die Situation verhindern können. Oder "Teilschuld" bedingt, dass man keinen eindeutig Schuldigen ermitteln kann (enge Straße, beide Fahrzeuge mit Außenspiegeln zusammengestoßen).
Zurück zu 1.: Beispiel Vorfahrt Rechts vor Links. An einer Kreuzung ohne Verkehrszeichen gilt ja die Regel "Rechts vor Links". An Straßen, wo die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen darauf fahrendem und dazu stoßendem Verkehr sehr groß ist (50 km/h) , sollte die Vorfahr immer eindeutig durch Schilder geregelt sein. Bei Tempo-30-Strecken/-Zonen oder im verkehrsberuhigten Bereich, Parkplätzen/-häusern ist es dem Vorfahrtsberechtigten aufgrund der vergleichsweise geringeren Geschwindigkeitsdifferenz jedoch zuzumuten, damit zu rechnen, dass ihm die Vorfahrt nicht gewährt wird. Vorfahrt ist eben kein reines Recht, sondern wird per Definition gewährt. Es kann dazu kommen, dass der eigentliche Geschädigte eine Teilschuld zugesprochen bekommt.
Man lernt ja in der Fahrschule sogar, an Einbahnstraßen "Rechts vor Links" zu beachten, obwohl da gar keiner rauskommen darf (außer Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Ärzten). Diese "lästigen Kleinigkeiten" legt man aber nach der Führerscheinprüfung in der Regel sehr schnell ab.
Zitat:
Original geschrieben von VAGCruiser
Auf den Spruch ist doch Privatgelände und kein StVO Bereich erwiederten die freundlichen Grünen nur...
...selbst wenn es kein öffentlicher verkehrsraum wäre, könnte die rennleitung (rein theoretisch) entsprechende schritte einleiten, da das fahzeug - selbst wenn es daheim in der verschlossenen garage steht - während es zugelassen ist, den bestimmungen der svtzo entsprechen muss...
Zitat:
Original geschrieben von BraverPolo
Hallo Polofreunde,
Gilt in einem öffentlich zugänglichen Parkhaus und auf dem Supermarktparklatz die Straßenverkehrsordnung ?
Diese Frage kann dir mit Sicherheit jemand beantworten, die auf solchem "Gelände" (egal ob Parkhaus, oder Supermarkt) schon mal beim Fahren ohne Führerschein (zB zum Üben) von den Bürgern in Uniform erwischt wurden. Da gibts leider immer noch sehr viele, die meinten sie wären auf einem Privatgelände. Dieser Irrtum wurde und wird dann sehr schmerzlich aufgeklärt.
Zitat:
Original geschrieben von Master of Desaster
Was allerdings nicht erlaubt ist: Öffentliche Bedienstete wie Politessen dürfen auf privatem Besitz wie Supermarktparkplätzen nicht aktiv werden. Auch nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Eigentümers und auch nicht, wenn der Eigentümer dafür an die Kommune eine Abgabe entrichtet (sozusagen die Lohnzahlung übernimmt).
Der Eigentümer hat aber das Recht, eigene Parkwächter zu beschäftigen oder den Parkplatz zu "verpachten" (siehe Contipark - die btreuen die Bahn-Parkplätze uvam.)
Wenn das so ist, frag ich mich aber warum jeder Parkplatzbesitzer, sei es Einkaufszentrum, Tiefgarage, oder sonstige Gelände bei Parkrempler/Unfall nur zu Polizei verweißt und diese das dann auch ermitteln, obwohl sie es nach deinem Reden gar nicht dürften!!!
Die an mir begangene Fahrerflucht auf dem Kauflandparkplatz stand dann später ja sogar im Polizeibericht in der Zeitung und es wurden auch ganz reguläre Ermittlungen eingeleitet.
Genauso wie die Dinge die von Tatze 1 erwähnt wurden.
@MagirusDeutzUlm:
War uns schon klar Man hats halt versucht *g* ...
Zitat:
Original geschrieben von VAGCruiser
Wenn das so ist, frag ich mich aber warum jeder Parkplatzbesitzer, sei es Einkaufszentrum, Tiefgarage, oder sonstige Gelände bei Parkrempler/Unfall nur zu Polizei verweißt und diese das dann auch ermitteln, obwohl sie es nach deinem Reden gar nicht dürften!!!
Die an mir begangene Fahrerflucht auf dem Kauflandparkplatz stand dann später ja sogar im Polizeibericht in der Zeitung und es wurden auch ganz reguläre Ermittlungen eingeleitet.
Hi VAGCruiser,
das ist so, weil es einen Unterschied zwischen "Überwachung des ruhenden Verkehrs" (auch Parkraumüberwachung) und "Überwachung des fließenden Verkehrs" gibt.
Den Ruhenden Verkehr (Parkende Autos) überwachen Angestellte des Ordnungsamtes - genau wie die, die in den Parks aufpassen, dass kein Hund/ Mensch etwas "verliert". Wie der Name Ordnungsamt bereits vermuten lässt, sind diese Bediensteten lediglich für die öffentliche Ordnung, nbicht aber für die öffentliche Sicherheit zuständig.
Da ist dann die Kommunal-/ Stadt-/ Verkehrs- und manchmal auch die Kriminalpolizei gefragt. Diese Damen und Herren sorgen natürlich auch ganz nebenbei mit für die öffentliche Ordnung - sind aber hauptsächlich für die Sicherheit zuständig. Die dürfen natürlich immer und überall ... .
Du möchtest doch nicht den deinem Auto zugefügten Schaden mit anschließender Fahrerflucht (direkte Straftat) mit einer nicht ordnungsgemäß gelegten Parkscheibe vergleichen, oder?
Tut mir echt leid, dass ich dich verwirrt habe, aber ich war der Meinung, dass es wirklich zu weit führen würde, diese Unterschiede auch noch explizit herauszustellen.
Aber wenn du nun schon fragst ...
MfG
T.
Edit: Ein nicht ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug ist in der Regel keine sicherheitsrelevante Sache. Nur, wenn es z.B auf Rettungswegen/ Feuerwehrzufahrten abgestellt ist. Dann ruft der Ordnungsbeamte aber die zuständige Polizeidienststelle zu Hilfe - genau wie bei gefälschten Parkscheinen, etc.; weil es sich dabei um Straftaten handelt.
Hallo zusammen,
nun habe ich gelernt:
Öffentlich zugängliche Parkhäuser und Supermarktparklätze sind
öffentlicher Verkehrsraum nach StVO. Demnach zählt die StVO. Es sei denn, es ist durch eine Schranke oder Tor etc. gesichert,
aber jetzt hätte ich folgende Fragen dazu:
A:
Private Verkehrsflächen
= öffentlicher Verkehrsraum, aber es darf
keine exakte Nutzerbegrenzung geben (z.B. Kunden, Besucher, Gäste, Lieferanten) - (( da steht beim "Master of Desaster-Beitrag unter dem Link "hier".))
Das würde ja heissen, dass auf einem öffentlichen Parkplatz, z.B. einem Supermarktparklatz auf dem steht "nur für Kunden während des Einkaufs", oder "nur für Lieferanten", es sich schon nicht mehr um öffentlichen Verkehrsraum handelt, oder ? - gilt dann wegen dieser paar Worte keine Strassenverkehrsordnung mehr oder ? - sieht doch genau so aus.
B:
Ein Parkhaus ist doch immer durch eine Schranke oder ein Tor gesichert und wäre doch somit nicht öffentlicher Verkehrsraum, aber wenn sich die Schranke oder das Tor durch das "ziehen eines Tickets" öffnet, gilt das nicht wie ein Vorhandensein einer Schranke oder eines Tores. Es darf wohl nur ein eingeschränkter
"Sondernutzungskreis" die Schranke oder das Tor öffnen dürfen, wenn es nicht öffentlicher Verkehrsraum sein soll, z.B. eine Firmengarage, die nur für Mitarbeiter zur Verfügung steht, oder ?
Grüße
Braver Polo
Zitat:
Original geschrieben von BraverPolo
es sich schon nicht mehr um öffentlichen Verkehrsraum handelt, oder ?
doch, da die fläche jedermann zugänglich ist....
Zitat:
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
Zitat:
Original geschrieben von BraverPolo
es sich schon nicht mehr um öffentlichen Verkehrsraum handelt, oder ?
doch, da die fläche jedermann zugänglich ist....
aber was ist mit der Einschränkung "nur für Kunden" ?
siehe "Master of Desaster-Beitrag unter dem Link "hier"
Zitat:
Original geschrieben von BraverPolo
aber was ist mit der Einschränkung "nur für Kunden" ?
Kunde kann jeder werden/sein. Somit ist das keine wirkliche Einschränkung.
Zitat:
Original geschrieben von BraverPolo
aber was ist mit der Einschränkung "nur für Kunden" ?
kunde kann jeder sein und auch "nicht-kunden" hindert dieses schild nicht am befahren dieser fläche!
Zitat:
Original geschrieben von Master of Desaster
Zitat:
Original geschrieben von Bedman
Auf dem Parkplatz gelten lediglich die Regeln des § 1 StVO, d. h. jeder muss auf jeden Rücksicht nehmen. Kommt es zum Unfall bekommt in der Regel jeder eine Teilschuld zugesprochen.
Das ist leider nicht Richtig ... siehe hier
Mittelbar zwar schon, denn wenn jeder auf jeden Rüchsicht nimmt, kommt es nicht zu gewissen Situationen. Zur Rücksichtnahme gehört mittelbar ja auch, dass das eigene Fahrzeug in einem durchweg ausreichendenden Zustand ist (TÜV-Konform).
Es gilt - wie svente-1 und VAGCruiser bereits richtig gesagt haben, entweder die Komplette StVO (incl. Vorfahrtsregeln, Park- und Halteregeln, StVZO, etc.) oder eben das Recht, welches der Privateigentümer festsetzt.
Hallo,
da muss ich teilweise widersprechen. Sicherlich gilt auch hier die StVZO. Das war nicht die Frage. Wenn es zu einem Unfall kommt wird dir aber in der Regel nur der Verstoß nach § 1 StVO vorgeworfen. Vorfahrtsregeln können auf einem Parkplatz nicht gelten, da es an Fahrbahnen, Kreuzungen pp. mangelt. Ein Parkplatz ist eine Verkehrsfläche mit Parkgassen. Wenn sich also zwei Parkgassen kreuzen und es kommt zum Unfall -> § 1. Wenn jemand aus einer "Parklücke" ausfährt und es kommt zum Unfall -> § 1, da z. B. § 9 nicht in Betracht kommt, da dieser nur den Fließverkehr schützt (speziell das Rückwärtsfahren). Auf einem Parkplatz kann es keinen Fließverkehr geben.
Da das die häufigsten Unfallursachen auf Parkplätzen sind, habe ich mich darauf beschrängt.
Das sind die Fälle, wo man mit dem Gesetz faktisch in Konflikt kommt. Ich denke Ahndungen z. B. bzgl. der Beleuchtung dürften auf Parkplätzen Richtung Null tendieren.
cu