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gleiche Bereifung auf einer Achse?

Themenstarteram 11. Februar 2009 um 14:21

Hallo,

hab mir gerade eine Schraube in einen guten Fulda Winterreifen vorne rechts gefahren.

Der Reifenhändler meinte jetzt muss ich auch den linken austauschen, weil laut Gesetz auf einer Achse die selbe Bereifung sein muss.

(soll 100 Euro kosten).

Stimmt das?

Michael

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12 Antworten

Ich würd mal sagen, es gibt ja Radial und Diagonal Reifen, Radial sind mittlerweile standard, und solange ein Radial Reifen montiert ist, würd ich den guten oben lassen, kommt natürlich drauf an wieviel mm Profil der hat.

Im normal fall kann man den anderen Reifen auch reparieren. Wenn nicht zu sehr beschädigt. Aber die Reifenhändler wollen auch ihr geschäft machen.

Ich würd den kaputten gegen einen gleichwertigen Reifen , wenn es geht den gleichen Hersteller tauschen und passt.

Es gibt natürlich auch NAchteile dabei.

1. Die Reifen werden dann ein unterschiedliches Alter aufweisen, das heist ein Reifen ist älter und härter als der andere. das heist weniger Grip, Bodenhaftung.

Es besteht dann erhöhte Schleudergefahr!! In Extrem Situationen, Vollbremsung und ähnliches.

Im Endefekt musst du es selbst wissen, was du machst.

Von der techn. Seite her bzgl. Fahreigenschaften und Handling durchaus nachzuvollziehen, die Reifen achsweise zu wechseln.

Eine gesetzliche Grundlage hierfür gibt es meines Wissens jedoch nicht.

Wie hier schon gesagt wurde, Reifenart muß passen (Radial/Diagonal),

ansonsten ist vom Gesetzgeber her soviel wie ich weiß keine weitere Einschränkung vorgeschrieben. Reifen müssen natürlich für das Fahrzeug zugelassen sein...(Speedindex, Tragfähigkeit usw.)

am 12. Februar 2009 um 17:55

Hallo.

Ich habe da mal gegoogelt!

Endlich Klarheit beim Thema Mischbereifung

Obwohl der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV, Bonn) seinen Mitgliedsunternehmen nach wie vor die generelle Empfehlung gibt, aus Sicherheitsgründen bei Kraftfahrzeugen auf allen Achspositionen möglichst nur Reifen des gleichen Herstellers und der gleichen Profilausführung zu verbauen, gab es in der Vergangenheit sowohl beim Verbraucher als auch beim Reifenfachhändler häufig Irritationen, wenn es um das Thema »Mischbereifung« ging.

Der Grund: Zum einen existiert in Deutschland der § 36 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und zum anderen die 26. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.8.1997, welche die Richtlinie 92/23/EWG in nationales Recht umsetzte. Damit gibt es zwei zum Teil unterschiedliche gesetzliche Grundlagen zur Bewertung der Zulässigkeit von Mischbereifungen:

Nach § 36 (2a) StVZO ist bei Fahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht die Verwendung von Reifen unterschiedlicher Hersteller und unterschiedlicher Profile zulässig und in jeder beliebigen Kombination möglich, so es sich um Reifen der gleichen Bauart handelt.

Nach der Richtlinie 92/23/EWG ist aber für Pkw-Reifen vorgeschrieben, dass alle an ein und derselben Achse montierten Reifen vom gleichen Reifentyp sein müssen. Dies heißt im Gegensatz zu § 36 (2a) StVZO, dass auf einer Achse nur Reifen des gleichen Herstellers, der gleichen Größenbezeichnung und der gleichen Verwendungsart montiert werden dürfen.

Nun hat in der Vergangenheit diese unterschiedliche gesetzliche Grundlage in der Praxis mehr oder weniger keine Rolle gespielt; nicht zuletzt deshalb, weil die Verbraucher der Empfehlung des Reifenfachhandels, grundsätzlich am Fahrzeug nur Reifen des gleichen Herstellers und der gleichen Profilausführung montieren zu lassen, gefolgt sind. In Zeiten knapper Kassen jedoch ist der Verbraucher häufig nur noch bereit, einen einzelnen Reifen zu ersetzen, der sehr oft aber in der gleichen Profilausführung nicht mehr verfügbar ist. Häufig kam es in letzter Zeit zu Verärgerungen, wenn ein Kunde im Reifenfachhandel gemäß § 36 (2a) StVZO beraten und ausgerüstet wurde, der Prüfingenieur der Prüfstelle des Fahrzeuges aber nach der Richtlinie 92/23/EWG die Reifen bewertete und die Prüfplakette verweigerte. Umgekehrt wurden aber auch Fälle bekannt, in denen Kundenfahrzeuge gemäß Richtlinie 92/23/EWG ausgerüstet wurden und Kunden sich dann falsch beraten fühlten.

Der BRV hat vor diesem Hintergrund den Federführenden des Fachausschusses KraftfahrzeugÓTechnik (FKT), Sonderausschuss Reifen + Räder, Herrn Dipl.-Ing. Mäder vom TÜV Süd, um Klarstellung. Dieser schrieb:

»Zur Frage des scheinbaren Widerspruches in den gesetzlichen Regelungen der StVZO und der EG Richtlinie 92/23/EWG hinsichtlich der Möglichkeiten der Mischbereifung an Fahrzeugen erläutern wir Ihnen unsere Auffassung hierzu:

1. Rechtskreis »Fahrzeugtechnische EG-Richtlinien«

Fahrzeugtechnische EG-Richtlinien für Fahrzeugteile und Fahrzeugsysteme bilden die Bausteine für die Erteilung von Gesamtbetriebserlaubnissen für Neufahrzeuge. Bisher können Fahrzeuggesamtbetriebserlaubnisse für Pkw, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und 2- und 3-rädrige Kraftfahrzeuge erteilt werden.

In der Regel sind die EG-Richtlinien, die der Erstzulassung des Fahrzeuges zugrunde lagen, auch für den späteren Betrieb und für Fahrzeugänderungen anzuwenden. Allerdings gibt es hierzu bei den EG Genehmigungsbehörden unterschiedliche Auffassungen.

2. Betrieb der Fahrzeuge, Fahrzeugänderungen

Gesetzliche Grundlage für den Betrieb von Fahrzeugen und für Fahrzeugänderungen ist in Deutschland die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Sie enthält auch alle notwendigen Verweise auf anzuwendende EG-Richtlinien. Diese sind detailliert im Anhang zur StVZO mit den jeweils anzuwendenden technischen Kapiteln aufgeführt. Sofern in der EG direkter Durchgriff auf den Betrieb der Fahrzeuge genommen wird, geschieht das durch übergreifende EG-Richtlinien (z.B: Profiltiefe, Geschwindigkeitsbegrenzer), zu denen dann in jedem Einzelfall ein direkter Bezug in der StVZO hergestellt wird, und zwar entweder durch Übernahme der Anforderung 1,6 mm wie bei der Mindestprofiltiefe oder durch Verweis auf die jeweilige EG-Richtlinie wie im Falle des Geschwindigkeitsbegrenzers.

3. Sonderfall des bauartgenehmigungspflichtigen Teils »Reifen«

Gewisse Fahrzeugteile, die besonders sicherheitsrelevant sind, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Auch für Reifen, die seit 1.10.1998 gebaut wurden, gilt diese Anforderung unter Bezugnahme auf die internationalen EG-Richtlinien und ECE-Regelungen (§ 7 zu § 22a StVZO).

Wichtig ist hier der Bezug »gebaut wurden«! Es fehlt in den Übergangsregelungen ein Inkraftsetzungsbezug auf die Verwendung am Fahrzeug wie z.B. bei Heizungen: »... in Kraftfahrzeugen, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen.« Demnach können weiterhin »alte« Reifen, die vor dem 1.10.1998 gebaut wurden, auch ohne Bauartgenehmigung an einem neueren Fahrzeug verwendet werden. Auch die betreffenden Übergangsvorschriften im § 36 StVZO »Bereifung und Laufflächen« beziehen sich lediglich auf Reifen, die ab 1.10.1998 hergestellt wurden.

Aus dem dargestellten Sachverhalt der Übergangsfristen ist ersichtlich, dass sich diese Anforderungen unter Hinweis auf die internationalen Vorschriften lediglich auf die Bauart des Reifens beziehen, nicht aber auf den Anbau am Fahrzeug. Für den Anbau am Fahrzeug gelten insofern die entsprechenden nationalen Vorschriften des § 36 StVZO. Die weitergehenden eingrenzenden internationalen Bestimmungen (Verwendung von Reifen vom gleichen Hersteller und Typ) treffen insofern nur auf die Erstausrüstung und die Montage der Reifen durch den Fahrzeughersteller zu.

Die Aufnahme des Anhangs IV »Montage der Bereifung an Fahrzeugen« der EG-Richtlinie 92/23/EWG in die StVZO war erforderlich, weil hier die technischen Anforderungen für Noträder definiert sind.

Gleichwohl ist unbestritten, dass aus Gründen der Fahrzeugsicherheit die Verwendung von Reifen des gleichen Herstellers und Typs dringend zu empfehlen ist.

Fazit: Für die Verwendung von Reifen an Kraftfahrzeugen gilt § 36 (2a) StVZO; demnach gilt hinsichtlich der Mischbereifung an Pkw lediglich die Forderung, dass sie entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein müssen. Weitergehende Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung von Reifen des gleichen Herstellers oder gleichen Typs werden an dieser Stelle nicht gemacht.«

 

Lange Rede Kurzer Sinn.

Reifen müßen Achsweiße gleich sein(Hersteller, Art, Profil,alter)

Zitat:

Original geschrieben von Mondi 86

Lange Rede Kurzer Sinn.

Reifen müßen Achsweiße gleich sein(Hersteller, Art, Profil,alter)

Irgendwie passt das nicht zum Fazit.

am 12. Februar 2009 um 18:34

Ja, Laut §36 (2a) StVZO, kann man alles durcheinander fahren!

Daher hat jemand die Richtlinie 92/23/EWG erfunden!!!!

Steht ganz klar einen Absatz weiter unten!:eek:

--------------------------------------------------

Nach der Richtlinie 92/23/EWG ist aber für Pkw-Reifen vorgeschrieben, dass alle an ein und derselben Achse montierten Reifen vom gleichen Reifentyp sein müssen. Dies heißt im Gegensatz zu § 36 (2a) StVZO, dass auf einer Achse nur Reifen des gleichen Herstellers, der gleichen Größenbezeichnung und der gleichen Verwendungsart montiert werden dürfen

--------------------------------------------------

 

Besser mal ganz lesen;)

Zitat:

Original geschrieben von Mondi 86

 

Besser mal ganz lesen;)

hab ich gemacht und folgendes gelesen:

 

Zitat:

Aus dem dargestellten Sachverhalt der Übergangsfristen ist ersichtlich, dass sich diese Anforderungen unter Hinweis auf die internationalen Vorschriften lediglich auf die Bauart des Reifens beziehen, nicht aber auf den Anbau am Fahrzeug. Für den Anbau am Fahrzeug gelten insofern die entsprechenden nationalen Vorschriften des § 36 StVZO. Die weitergehenden eingrenzenden internationalen Bestimmungen (Verwendung von Reifen vom gleichen Hersteller und Typ) treffen insofern nur auf die Erstausrüstung und die Montage der Reifen durch den Fahrzeughersteller zu.

Da die wenigsten von uns Fahrzeughersteller und Erstausrüster sein dürften, spielt die Richtlinie 92/23/EWG also (noch) keine Rolle.

Für mich geht es um die beiden Fragen:

"was darf ich machen?"

"wie fahre ich sicher?"

Für mich ist die zweite Frage wichtiger.

Ich bevorzuge gleiche Reifen auf einer Achse, wenn nicht sogar auf beiden.

Ein unbestimmtes Fahrverhalten beim Bremsen und je nach Kurvenrichtung möchte ich nicht haben.

Wenn bei meinem Fahrzeug ein einzelner Reifen ersetzt werden muss, wird deshalb auch der Reifen auf der anderen Seite ersetzt.

Gruß

Alpha Lyrae

laß den Reifen flicken. Das kostet nicht viel und ist zulässig. Da wird innen ein Pilz eingeklebt. Du mußt außerdem nur Reifen gleicher Bauart fahren. Können also verschiedene Hersteller sein.

Mondi86 zitierte auch ganz klar (auch wenn er dann in seinem eigenen "Fazit" was ganz anderes schreibt...): "Fazit: Für die Verwendung von Reifen an Kraftfahrzeugen gilt § 36 (2a) StVZO; demnach gilt hinsichtlich der Mischbereifung an Pkw lediglich die Forderung, dass sie entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein müssen. Weitergehende Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung von Reifen des gleichen Herstellers oder gleichen Typs werden an dieser Stelle nicht gemacht.«

 

Im Notfall nimmst halt wieder einen Fulda Winterreifen mit gleichem Profil oder Nachfolger und fertig. Dann nach hinten mit den Reifen und schon hast Du vorn wieder zwei gleiche ;)

Probleme mit verschiedenen Reifen gibt es nur, wenn man so schnell fährt wie der beste Reifen. Wer ein wenig denken kann, fährt natürlich nur so schnell, wie der schlechteste Reifen. Meist merkt man im Grenzbereich, daß der eine Reifen leicht unruhig wird, während der andere noch den Wagen in der Spur hält. Hier wäre man z.B. mit zwei gleichen Reifen schon ins Schleudern geraten. Fahre schon seit ca. 10 Jahren mit verschiedenen Reifen und kann mir daher ein Urteil erlauben.

Also da kauf ich mir aber mit Sicherheit, 4 gleiche Reifen und hab mit allen Reifen gleich guten kontakt. Alles andere wäre mir zu gefährlich. Ich fahre nur achsweise unterschiedliche reifen Marken. Vorne habe Ich firestone Winterhawk 1 oben und hinten kumho kw7400. Und fahre Super damit.

Hallo Michael

der Reifenhändler will nur Geschäft machen, du DARFST durchaus mit Reifen unterschiedlicher Hersteller - aber gleichen Typs - hier also Radial - fahren.

Gruß Siggi

am 6. März 2010 um 16:29

Zitat:

Original geschrieben von kc24

Hallo Michael

der Reifenhändler will nur Geschäft machen, du DARFST durchaus mit Reifen unterschiedlicher Hersteller - aber gleichen Typs - hier also Radial - fahren.

Gruß Siggi

Das sehe ich auch so. Eigentlich darf man auch sommer und winterreifen auf einer Achse mischen, was aber wenig Sinn macht.

Im Übrigen ist die zitierte EG Richtlinie wie alle Richtlinien nur informativ, nicht aber normativ. Damit hat sie streng genommen keinen rechtsverbindlichen Charakter. Was alleing zählt ist stets die Gesetzesvorgabe ! Da könnte die Rechtsabteilung der Versicherers noch so nette vermeintliche Gesetzesvorgaben für sich interpretieren, es gilt immer das Gesetz.

Zitat:

Original geschrieben von KUJ2010

Im Übrigen ist die zitierte EG Richtlinie wie alle Richtlinien nur informativ, nicht aber normativ. Damit hat sie streng genommen keinen rechtsverbindlichen Charakter.

Sicher haben sie letztlich rechtsverbindlichen Charakter. Richtlinien sind prinzipiell informativ, allerdings müssen die EG-Staaten sie zwingend innerhalb des sog. Harmonisierungszeitraumes in nationales Recht umsetzen. Mit dem Verweis auf die ganzen EG-Richtlinien in der StVZO (bzw. deren Anhang) werden sie in Deutschland rechtsverbindlich.

Gleicher Typ heißt nicht gleicher Hersteller oder gar gleiche Profiltiefe.

Sinnvoll ist es natürlich wenn möglichst alle 4 Reifen weitgehend gleich gut sind, minimum Achsweise. Sollte der Reifen nicht flickbar sein und der andere z.B. schon auf 3mm runter ist es IMHO klar empfehlenswert beide zu erneuern. Bei angetriebenen Achsen führt ein merklicher Unterschied zudem zu erhöhtem Differntialverschleiß. Rechtlich vorgeschrieben ist es aber nicht.

Gruß Meik

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