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Großkundenrabatt nutzen und Fahrzeug weiter verkaufen?
Liebe Community,
ich habe eine zugegeben etwas naive Frage.
Durch eine berufliche Verbindung habe ich einen Großkundenrabatt von echten 25% beim örtlichen Autohaus eines deutschen Premiumherstellers.
Mein Gedankengang ist nun folgender:
1.) Ich gebe ein Inserat auf, indem ich pauschal meinen Rabatt anbiete, gegen eine Kommission von 10% des Ausgangspreises.
2.) Ein Interessent findet sich
3.) Wir kaufen zusammen mit seinem Geld das Fahrzeug, auf meinen Namen, um es anschließend direkt an ihn weiter zu verkaufen (privat). Vertraglich wird vorher geregelt, dass alle Garantieansprüche mir gegenüber abgegolten sind und nur das Autohaus zukünftiger Ansprechpartner ist.
4.) Der Käufer hat immernoch direkte 14% Rabatt auf JEDEN möglichen Ausgangspreis gemacht, ich streiche 10% Gewinn ein.
Dieses Szenario kann natürlich nur 1x durchgeführt werden.
Meine Frage: Ist das legal? Welche Steuern müssten für diesen Deal abgeführt/angemeldet werden?
Und vor allem: Wo ist mein Denkfehler? Würde es so machbar sein, wäre ich nicht die Erste... .
Ist dieser "Rabatt" überhaupt etwas wert, oder kann jeder x-beliebige Kunde pauschal 25% heraushandeln bzw. 14% (nach Abzug meiner Kommission)?
Mir lässt der Gedanke einfach keine Ruhe, da ich selbst nicht vom Fach bin und nicht auf die Nachteile komme.
Ich hoffe ihr seid nicht allzu verärgert übr so eine blauäugige Frage.
Danke Euch!
Jasmin
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8 Antworten
Moin,
würde mich wundern wenn das bei Euch anders ist und ich kenn das auch nur so, dass man bei dem "Großkundenrabatt" oder ähnlichem, eine Vereinbarung im Kaufvertrag stehen hat, nach der das Auto eine bestimmte Zeit (i.a. 6 Monate) auf den Rabattberechtigten zugelassen sein muss.
MFG
Danke, werde ich morgen direkt prüfen.
Zitat:
Original geschrieben von sailor701
ich kenn das auch nur so, dass man bei dem "Großkundenrabatt" oder ähnlichem, eine Vereinbarung im Kaufvertrag stehen hat, nach der das Auto eine bestimmte Zeit (i.a. 6 Monate) auf den Rabattberechtigten zugelassen sein muss.
Kenn ich auch nur so, außerdem kommt immer eine Kopie der Zulassung in die Akte und eine geht an den Hersteller, damit der Händler seinen Bonus bekommt...
Hi,
ja eine gewisse haltefrist ist da meist vorgeschrieben.
Mal davon angesehen sind 14% heutzutage bei vielen Herstellern nicht mehr wirklich interessant,vor allem da es ja kein Neuwagen mehr ist sonder eine Tageszulassung. Da gehen die Preisnachlässe oft eher in Richtung 20%. Hängt aber vom Hersteller ab.
Da du den Wagen mit einer Gewinnerziehlungsabsicht kaufst und dann wieder verkaufst müßtst du den Gewinn normal versteuern und bist dem Käufer gegenüber auch Gewährleistungspflichtig da es eben kein Privatverkauf ist.
In der Praxis wohl kein Problem wenn man das unter Verwanten oder Freunden macht,aber bei einem Fremden durchaus ein Risiko für dich.
Kurz und Knapp -> Schnapsidee
GRuß Tobias
Personalrabatte von verbundenen Firmen müssen vom Arbeitgeber versteuert werden.
Abzüglich eines Rabattfreibetrages wird der Arbeitgeber vom Restbetrag Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten.
Selbst wenn das geldmäßig (von deinem Gewinn, egal ob nun versteuert oder nicht) und vertraglich (Mindesthaltedauer) irgendwie passt, was wird aus den Garantie- und Gewährleistungsansprüchen in der Praxis? Ist an der Mühle irgendwas, steht der Käufer entweder beim Händler (du bist da ganz schnell deinen Großkundenrabatt los) oder du musst dich drum kümmern.
So kompliziert sehe ich die Sache nicht.
Vorgaben bezüglich einer Mindesthaltedauer dürften im Streitfall ins Leere laufen. Mit meinem rechtmäßig erworbenen Eigentum kann ich machen, was ich will. Benutzen, wegstellen, verschrotten, verkaufen... usw. Es hat schon mehrere Versuche gegeben, Fahrzeuge quasi zuzuteilen und die Käufer eine Weile ans Fahrzeug zu binden, z.B. beim BMW M1, aber haltbar waren diese Vorgaben nicht.
Die Herstellergarantie geht auf den nächsten Käufer über, das handhaben alle Hersteller und Importeure so. Sie ist also ans Fahrzeug gebunden.
Die Rechte aus der Sachmangelhaftung hingegen stammen aus dem Kaufvertrag zwischen Händler und (Erst-)Käufer. Ob und inwieweit diese Ansprüche gegen den Händler an Dritte abgetreten werden können und ob sich der Händler das gefallen lassen muss, ist meines Wissens nicht endgültig geklärt.
Bei einem einmaligen Geschäft dieser Art wird niemand ernsthaft ein Gewerbe unterstellen; hier liegt nach meiner Einschätzung (herrührend aus schon vor längerer Zeit ergangenen Urteilen zum Thema privates Veräußerungsgeschäft) eben ein solches privates Veräußerungsgeschäft vor. Der private Erst-Erwerber kann beim Weiterverkauf an einen Zweiterwerber die Sachmangelhaftung ausschließen (oder eben versuchen, die Rechte gegenüber dem Händler im Rahmen einer Abtretung weiter zu reichen). Der erzielte Gewinn (nennen wir ihn hier lieber einmal "Vorteil") wäre bei einem solchen einmaligen Geschäft dann auch nicht automatisch steuerpflichtig, ebensowenig wie private Verkäufe auf einem Flohmarkt.
Soll die Masche öfters angewendet werden, wäre mir persönlich aber auch wohler dabei, ein Nebengewerbe anzumelden und mir ernsthaft Gedanken um das Thema Sachmangelhaftung zu machen. Wahrscheinlich lohnt dann aber der Aufwand schon wieder nicht.
Ob der Händler, wenn er davon Wind bekommt, nochmals einen solchen Rabatt gewährt, das ist dann seine Entscheidung ;-)
Grüße
SpyderRyder
Zitat:
Original geschrieben von SpyderRyder
So kompliziert sehe ich die Sache nicht.
Vorgaben bezüglich einer Mindesthaltedauer dürften im Streitfall ins Leere laufen. Mit meinem rechtmäßig erworbenen Eigentum kann ich machen, was ich will. Benutzen, wegstellen, verschrotten, verkaufen... usw. Es hat schon mehrere Versuche gegeben, Fahrzeuge quasi zuzuteilen und die Käufer eine Weile ans Fahrzeug zu binden, z.B. beim BMW M1, aber haltbar waren diese Vorgaben nicht.
Die Herstellergarantie geht auf den nächsten Käufer über, das handhaben alle Hersteller und Importeure so. Sie ist also ans Fahrzeug gebunden.
Die Rechte aus der Sachmangelhaftung hingegen stammen aus dem Kaufvertrag zwischen Händler und (Erst-)Käufer. Ob und inwieweit diese Ansprüche gegen den Händler an Dritte abgetreten werden können und ob sich der Händler das gefallen lassen muss, ist meines Wissens nicht endgültig geklärt.
Bei einem einmaligen Geschäft dieser Art wird niemand ernsthaft ein Gewerbe unterstellen; hier liegt nach meiner Einschätzung (herrührend aus schon vor längerer Zeit ergangenen Urteilen zum Thema privates Veräußerungsgeschäft) eben ein solches privates Veräußerungsgeschäft vor. Der private Erst-Erwerber kann beim Weiterverkauf an einen Zweiterwerber die Sachmangelhaftung ausschließen (oder eben versuchen, die Rechte gegenüber dem Händler im Rahmen einer Abtretung weiter zu reichen). Der erzielte Gewinn (nennen wir ihn hier lieber einmal "Vorteil") wäre bei einem solchen einmaligen Geschäft dann auch nicht automatisch steuerpflichtig, ebensowenig wie private Verkäufe auf einem Flohmarkt.
Im Zweifel muss es ja a) erst einmal jemand beim FA bemerken und b) muss der Betrag des erzielten Vorteils sicher auch eine gewisse Größenordnung erreichen. Es kommt also, wie immer, auf den Einzelfall an.
Für einige Arten von Verkäufen ist ja inzwischen eine steuerliche Regelung getroffen worden, z.B. Gewinne/Verluste aus Zockerei mit Aktien. Für einmaliges "Zocken" mit Autos gibt es da meines Wissens nix.Soll die Masche öfters angewendet werden, wäre mir persönlich aber auch wohler dabei, ein Nebengewerbe anzumelden und mir ernsthaft Gedanken um das Thema Sachmangelhaftung zu machen. Wahrscheinlich lohnt dann aber der Aufwand schon wieder nicht.
Ob der Händler, wenn er davon Wind bekommt, nochmals einen solchen Rabatt gewährt, das ist dann seine Entscheidung ;-)
Grüße
SpyderRyder