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Grünes Kennzeichen- Wegfall der Voraussetzungen und Konsequenzen

Themenstarteram 22. August 2023 um 15:32

Ich frage mal für einen Freund... :-)

Der Vater meines Freundes hatte einen Traktor mit grünem Kennzeichen, den nach dem Tode des Vaters er und seine beiden Geschwister geerbt haben. Demzufolge wurden auch die Ländereien des Vaters geteilt, so dass die Voraussetzungen für die Erteilung der grünen Nummer bei keinem der drei mehr vorhanden sind.

Der Traktor wurde jedoch nie umgemeldet -hat einfach keiner dran gedacht- und lief all die Jahre steuerfrei, auch der TÜV hat nie gemeckert. :-)

Jetzt hat mein Kumpel Post vom Finanzamt bekommen, er soll die Voraussetzungen nachweisen.

Nun zu meinen Fragen:

Kann das Finanzamt rückwirkend Steuern verlangen und wenn ja, wie lange rückwirkend?

Was kann den dreien sonst noch blühen?

Für die qualifizierten Beantwortungen schon mal Danke!

Gruß

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20 Antworten

Die Post sollte vom HzA gekommen sein. Das Finanzamt ist für die Kfz Steuer nicht zuständig.

Wenn der Halter verstorben ist,muss der traktor eh umgemeldet werden. Wenn keiner der Erben eine Land-/Forstwirtschaft betreibt, liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vor und man lässt sich das Kennzeichen schwarz machen.

Mit dem Halterwechsel sollte auch das Verfahren beim HZA wegen wegfall der Steuerbefreiung abgeschlossen werden.

Dass von dort eine Nachforderung der Kfz Steuer an die Erben ergeht,hab ich noch nichts von gehört, 100 % ausschließen würde ich es nicht

(§ 7 Steuerschuldner KraftßtG

Steuerschuldner ist ,

1.bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,

4.bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt)

,, wenn die Erben den schlepper weiter genutzt haben

Und die fristen in 169 sind schon ausreichend lang, dass es schon nicht wenig ist.

Naja, da gibt es wohl Fristen.

 

§ 169 Abs.2 Ziff.2 AO

Beim Um-/Abmelden nach Tod des Halters sind sie wohl recht großzügig. Wir hatten es bei meines Vaters Auto auch erst ein Jahr später gemacht, ohne jede "Bemerkung" des Sachbearbeiters.

Zitat:

@Handschweiß schrieb am 22. August 2023 um 20:45:57 Uhr:

Beim Um-/Abmelden nach Tod des Halters sind sie wohl recht großzügig. Wir hatten es bei meines Vaters Auto auch erst ein Jahr später gemacht, ohne jede "Bemerkung" des Sachbearbeiters.

Dabei hat sich aber sicher nicht der Steuersatz deutl. geändert, also großer Unterschied zum Fall hier?

notting

Bei leichtfertiger Steuerverkürzung (hier quasi: wenn man fahrlässig unterlassen hat, das Fahrzeug umzumelden) kann die Steuer für fünf Jahre rückwirkend nachgefordert werden. Gleichzeitig kann (nicht muss) die Steuerverkürzung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, was dann eine Geldbuße zur Folge hätte.

Würde man Vorsatz vorwerfen (und nachweisen können) wäre es Steuerhinterziehung. Dann kann für 10 Jahre rückwirkend nachgefordert werden, und die Verfolgung als Straftat wäre zwingend. Allerdings wird bei den hier im Raum stehenden Summen auch niemand gleich eingesperrt, sondern es würde wohl zu einer Geldstrafe kommen ;)

Edit ergänzt noch:

Die unterlassene Ummeldung ist natürlich als Verstoß gegen §13(1) FZV derzeitiger Fassung auch eine OWi, aber der Regelsatz von 15 Euro fällt hier wohl nicht ins Gewicht...

Zitat:

@RDTreiber schrieb am 22. Aug. 2023 um 17:32:44 Uhr:

auch der TÜV hat nie gemeckert. :-)

Was der damit auch zu tun hat ...nichts.

Jein:

Fehlerhafte Angaben in der Zulassungsbescheinigung sind ja auch ein Mangel :D

Man erfährt es halt nur nicht, wenn es einem keiner auf die Nase binde.

Das Argument bringe ich immer, wenn jemand auf dem Untersuchungsbericht einen anderen Halter haben möchte als in den Papieren...

Zitat:

@RDTreiber schrieb am 22. August 2023 um 17:32:44 Uhr:

 

Der Vater meines Freundes hatte einen Traktor mit grünem Kennzeichen, den nach dem Tode des Vaters er und seine beiden Geschwister geerbt haben. Demzufolge wurden auch die Ländereien des Vaters geteilt, so dass die Voraussetzungen für die Erteilung der grünen Nummer bei keinem der drei mehr vorhanden sind.

Der Traktor wurde jedoch nie umgemeldet -

Existieren denn diese Ländereien noch, oder sind die bebaut ?

Oder anders, wird auf den Ländereien etwas geerntet, also zB Futter für Tiere, Kartoffeln oä ?

Dann könnten zwei der drei einem Land verpachten. Also Pachtvertrag, so dass das Land quasi einer der drei hat. Denn hätte der Traktor eine Aufgabe.

Ich hatte damals (lange her) auch ein "grünes" an einem Unimog. Die Wiese die ich gepachtet hatte reichte auch nicht mehr. So pachtete ich von einem Freund nochmal etwas dazu, so reichte es wieder für das "grüne"

Gruß Jörg.

Muss man nicht Haupterwerbslandwirt sein, um ein grünes Kennzeichen zugeteilt zu bekommen/führen zu dürfen?

Die heute existierenden, genauen Vorgaben fürs grüne kenne ich nicht.

Damals hat eine gewisse Fläche an Land gereicht. Eigenes oder Pacht war egal. Auf dieser Fläche muss etwas geerntet werden - in meinem Falle war es Heu als Tierfutter. Es geht aber auch vieles anderes, sei es Früchte aller Art oder so.

Die Fläche wurde damals nach oben geschraubt, ich hatte 3 Morgen Land gepachtet, 4 wurden dann gefordert, also vom Spezl noch ein Morgen dazu gepachtet - reichte.

Gruß Jörg.

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 23. August 2023 um 12:53:49 Uhr:

Muss man nicht Haupterwerbslandwirt sein, um ein grünes Kennzeichen zugeteilt zu bekommen/führen zu dürfen?

Haupt- oder Nebenerwerb.

Als das FA noch die Steuer vereinnahmt hat, haben die allein auf Landbesitz ein grünes Blech durchgewunken.

Nachdem das HZA das wieder in ihren Fittichen hat, wird da ziemlich genau geprüft.

Themenstarteram 24. August 2023 um 4:44

Zitat:

@Handschweiß schrieb am 22. August 2023 um 20:45:57 Uhr:

Beim Um-/Abmelden nach Tod des Halters sind sie wohl recht großzügig. Wir hatten es bei meines Vaters Auto auch erst ein Jahr später gemacht, ohne jede "Bemerkung" des Sachbearbeiters.

Naja, bei denen war es dann doch "etwas" mehr als ein Jahr.... :-)

Kann bitte noch jemand erklären, wie der Weg der Beantragung des Grünen Kennzeichens ist.

Welche Unterlagen muß man da wo vorlegen?

An sich braucht man einen Nachweis, dass diese Fahrzeug ausschließlich in in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden.

Ich denke sowas wie eine Gewerbe-Meldebescheinigung sollte da ausreichen.

(Da steht ja auch der Zweck und die Tätigkeit drin)

Nachweis von Land/Acker/Flächen/Wald ist nicht vorgesehen. (War füher so)

Quelle:

§ 3 Pkt. 7- Ausnahmen von der Besteuerung

KraftStG

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