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Grundsätzliches zum Autokauf - in rechtlicher Hinsicht... Teil I
Da ich ja nun nach 22 Jahren doch selbst mal einer extrem gefakten Gurke aufgesessen bin und mich zwischenzeitlich auch einige Anfragen zu diesem Thema erreicht haben, möchte ich dahingehend mal eine kurze Zusammenfassung über die wichtigsten Grundregelungen zivilrechtlicher Natur darlegen...
Importeigenschaft verschwiegen:
Ein als Gebrauchtwagen verkauftes Fahrzeug ist nicht schon deshalb mangelhaft, weil es aus einem EU-Mitgliedsstaat nach Deutschland reimportiert wurde. Denn es wirkt sich auf die Beschaffenheit eines Fahrzeugs nicht aus, ob es erstmals innerhalb des nationalen Händlernetzes oder über das Ausland ausgeliefert wurde. Ein Sachmangel kann aber gegeben sein, wenn sich die Ausstattung des Fahrzeugs zum Nachteil des Käufers von der in Deutschland üblichen Serienausstattung unterscheidet (z.Bsp. fehlendes ESP, Sitzheizung bei Lederausstattung usw.).
Der Umstand, dass ein Fahrzeug aus einem EU-Mitgliedsstaat nach Deutschland reimportiert wurde, stellt (noch) einen preisbildenden Faktor dar. Der Verkäufer muss den Käufer deshalb darüber aufklären, dass er einen „Reimport“ erwirbt. Verschweigt der Verkäufer dies, ist der Käufer zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I BGB) berechtigt.
OLG Naumburg, Urteil vom 07.12.2005 – 6 U 24/05
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über die Anzahl der Vorbesitzer
Ein Kfz-Verkäufer handelt arglistig, wenn er angibt, das Fahrzeug habe keinen Vorbesitzer gehabt, und dabei in dem Bewusstsein handelt, der potenzielle Käufer werde den Kaufvertrag nicht oder nicht zu denselben Bedingungen schließen, wenn er wüsste, dass diese Angabe falsch ist.
LG Karlsruhe, Urteil vom 15.5.2013 – 6 O 375/12
Gewährleistungsausschluss im unternehmerischen Geschäftsverkehr – Arglistige Täuschung
Ein Verkäufer haftet nur dann wegen einer arglistigen Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels, wenn er den Mangel kannte oder ihn zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass der Käufer den Mangel nicht kannte und der Kaufvertrag bei Offenbarung des Mangels nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen worden wäre.
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.01.2013 – 3 U 846/12
Beweislast bei angeblich fehlender Aufklärung über einen Mangel
Ein Käufer, der behauptet, der Verkäufer habe ihn nicht über einen Mangel der Kaufsache aufgeklärt, muss die fehlende Aufklärung beweisen. Den Verkäufer trifft allerdings eine sekundäre Darlegungslast, weil es sich um eine negative Tatsache handelt. Deshalb muss der Käufer nur die vom Verkäufer in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise spezifizierte Aufklärung ausräumen.
BGH, Urteil vom 30.03.2012 – V ZR 86/11
Keine Arglist bei Verschweigen eines vermeintlichen Bagatellschadens
Ein Verkäufer handelt subjektiv nicht schon dann arglistig, wenn er einen Mangel kennt und dem Käufer nicht offenbart. In subjektiver Hinsicht setzt Arglist vielmehr auch voraus, dass der Verkäufer weiß oder zumindest für möglich hält, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Kaufvertrag nicht oder jedenfalls nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
LG Dortmund, Urteil vom 07.12.2011 – 2 O 124/11
Keine Berufung des Verkäufers auf Haftungsausschluss bei Arglist
Auch wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel für den Willensentschluss des Käufers nicht ursächlich war, ist dem Verkäufer die Berufung auf den vereinbarten Haftungsausschluss gemäß § 444 BGB verwehrt.
BGH, Urteil vom 15.07.2011 – V ZR 171/10
Schadensersatzanspruch des Käufers bei arglistiger Täuschung
Der gegen einen Dritten gerichtete Schadensersatzanspruch des arglistig getäuschten Käufers (§ 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB) ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn die Täuschung nicht erfolgt wäre (Abgrenzung zu Senat, Urt. v. 25.11.1997 – VI ZR 402/96).
BGH, Urteil vom 18.01.2011 – VI ZR 325/09
Darlegungs- und Beweislast des Käufers bei behaupteter Arglist des Verkäufers
Haben die Parteien einen Haftungsausschluss vereinbart, trägt der Käufer nach § 444 BGB grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Umstände, die den Arglisttatbestand ausfüllen. Dazu gehört bei einer Täuschung durch Verschweigen auch die fehlende Offenbarung. Da es sich bei der unterbliebenen Offenbarung jedoch um eine negative Tatsache handelt, kommen dem Käufer Erleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zugute.
Wendet der Verkäufer gegen die behauptete arglistige Täuschung ein, er sei davon ausgegangen, der Käufer sei über den Mangel bereits aufgeklärt worden, trifft ihn auch insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Dagegen trägt er die volle Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, der Käufer habe Kenntnis von dem Mangel unabhängig von einer dem Verkäufer zurechenbaren Aufklärung erlangt (§ 442 I 1 BGB).
BGH, Urteil vom 12.11.2010 – V ZR 181/09
Hinweispflicht auf möglichen Unfallschaden bei nachlackiertem Fahrzeug
Ist ein Gebrauchtfahrzeug erkennbar in bestimmten Bereichen nachlackiert worden, so ist dies für einen Kfz-Händler in der Regel ein Hinweis auf die Möglichkeit eines reparierten Unfallschadens.
Veräußert ein Kfz-Händler ein nachlackiertes Fahrzeug, muss er den Kaufinteressenten in der Regel auf die nachlackierten Stellen und den sich daraus ergebenden Unfallverdacht hinweisen. Verschweigt der Händler diese Umstände, kommt eine arglistige Täuschung i. S. von § 123 I BGB in Betracht.
Ein Kfz-Händler ist vor der Weiterveräußerung eines Gebrauchtwagens verpflichtet, das Fahrzeug – mindestens – durch eine einfache Sichtprüfung, bei der Nachlackierungen festgestellt werden, auf mögliche Unfallschäden zu untersuchen. Das Unterlassen einer Sichtprüfung kann den Vorwurf der Arglist begründen, wenn nach der Veräußerung an einen Dritten ein Unfallschaden festgestellt wird.
Ein größeres Kfz-Handelsunternehmen muss durch eine entsprechende Organisation sicherstellen, dass beim Ankauf bzw. bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen mögliche Unfallschäden – mindestens – durch eine einfache Sichtprüfung festgestellt und dokumentiert werden. Die Feststellungen müssen an die Verkaufsberater des Unternehmens weitergegeben werden. Verzichtet das Unternehmen auf eine solche Organisation, kann der Vorwurf der Arglist den Geschäftsführer bzw. Niederlassungsleiter treffen, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens nachträglich einen Unfallschaden feststellt.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.10.2010 – 4 U 71/09
Erlöschen des Rücktrittsrechts bei fristgerechter Nacherfüllung
Wird der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung behoben, erlischt das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann, wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den Mangel des erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag nicht bedurft hätte.
BGH, Urt. v. 12.03.2010 – V ZR 147/09
Kein fahrlässiges Verschweigen eines Kfz-Mangels bei Unkenntnis
Arglistiges Verhalten eines Gebrauchtwagenverkäufers setzt voraus, dass er einen Fahrzeugmangel kennt oder zumindest für möglich hält. Fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.
OLG Bamberg, Beschluss vom 09.12.2009 – 1 U 136/09
(vorhergehend: LG Aschaffenburg, Urteil vom 03.09.2009 – 1 O 163/09)
Angaben zu einem Vorschaden „ins Blaue hinein“
Der Verkäufer eines (gebrauchten) Kraftfahrzeugs handelt arglistig, wenn er zu einem Unfallschaden des Fahrzeugs und den damit verbundenen Reparaturkosten Angaben „ins Blaue hinein“ macht.
Im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags hat der arglistig handelnde Verkäufer gegen den Käufer keinen Anspruch auf Ersatz einer Wertminderung des Fahrzeugs, sofern den Käufer kein Verschulden an der Wertminderung des Fahrzeugs trifft.
LG Düsseldorf, Urt. v. 20.07.2009 – 5 O 259/05
Sofortige Minderung des Kaufpreises bei arglistiger Täuschung
Der Käufer ist im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort – ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung – zu mindern, wenn der Verkäufer ihm einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 08.12.2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835). In einem solchen Fall ist die für die Beseitigung eines Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage in der Regel auch dann beschädigt, wenn die Mangelbeseitigung durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Dritten vorzunehmen ist.
BGH, Urteil vom 09.01.2008 – VIII ZR 210/06
Arglistiges Verschweigen der Anzahl der Vorbesitzer eines Gebrauchtwagens
Zwar wirkt sich eine höhere Zahl von Vorbesitzern negativ auf den Wert eines Gebrauchswagens aus, weil mit der Anzahl der Vorbesitzer das Risiko einer unterschiedlichen Behandlung und Bedienung des Fahrzeugs steigt. Ein Gebrauchtwagen ist aber nicht automatisch mangelhaft, weil er einen Vorbesitzer mehr hatte als im Kaufvertrag angegeben. Ein Mangel liegt jedenfalls nicht vor, wenn es sich bei dem im Kaufvertrag nicht aufgeführten Vorbesitzer um einen Mitarbeiter des Verkäufers handelt, auf den das Fahrzeug lediglich zehn Tage lang zugelassen war und der es tatsächlich nicht genutzt hat.
OLG Brandenburg, Urteil vom 14.02.2007 – 4 U 68/06
Sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag bei Arglist des Verkäufers
Ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigendes Interesse des Käufers bzw. ein entsprechendes Interesse, ohne vorherige Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können, ist im Regelfall anzunehmen, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat.
BGH, Beschluss vom 08.12.2006 – V ZR 249/05
Anfechtung eines Kfz-Kaufvertrags wegen eines Unfallschadens
Die Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „unfallfrei“ beinhaltet nur die Zusicherung, dass das Fahrzeug keine über Bagatell- oder Einfachschäden hinausgehenden Unfallschäden erlitten hat. Der Käufer kann aufgrund einer solchen Zusicherung nicht ernsthaft erwarten, dass der Verkäufer für jeden Kratzer oder jede Schramme, die das Fahrzeug irgendwann im Laufe der Zeit einmal erlitten hat, einstehen will.
OLG Bamberg, Urteil vom 21.06.2006 – 3 U 253/05
(Quelle Autokaufrecht.info)
Beste Antwort im Thema
Da ich ja nun nach 22 Jahren doch selbst mal einer extrem gefakten Gurke aufgesessen bin und mich zwischenzeitlich auch einige Anfragen zu diesem Thema erreicht haben, möchte ich dahingehend mal eine kurze Zusammenfassung über die wichtigsten Grundregelungen zivilrechtlicher Natur darlegen...
Importeigenschaft verschwiegen:
Ein als Gebrauchtwagen verkauftes Fahrzeug ist nicht schon deshalb mangelhaft, weil es aus einem EU-Mitgliedsstaat nach Deutschland reimportiert wurde. Denn es wirkt sich auf die Beschaffenheit eines Fahrzeugs nicht aus, ob es erstmals innerhalb des nationalen Händlernetzes oder über das Ausland ausgeliefert wurde. Ein Sachmangel kann aber gegeben sein, wenn sich die Ausstattung des Fahrzeugs zum Nachteil des Käufers von der in Deutschland üblichen Serienausstattung unterscheidet (z.Bsp. fehlendes ESP, Sitzheizung bei Lederausstattung usw.).
Der Umstand, dass ein Fahrzeug aus einem EU-Mitgliedsstaat nach Deutschland reimportiert wurde, stellt (noch) einen preisbildenden Faktor dar. Der Verkäufer muss den Käufer deshalb darüber aufklären, dass er einen „Reimport“ erwirbt. Verschweigt der Verkäufer dies, ist der Käufer zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I BGB) berechtigt.
OLG Naumburg, Urteil vom 07.12.2005 – 6 U 24/05
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über die Anzahl der Vorbesitzer
Ein Kfz-Verkäufer handelt arglistig, wenn er angibt, das Fahrzeug habe keinen Vorbesitzer gehabt, und dabei in dem Bewusstsein handelt, der potenzielle Käufer werde den Kaufvertrag nicht oder nicht zu denselben Bedingungen schließen, wenn er wüsste, dass diese Angabe falsch ist.
LG Karlsruhe, Urteil vom 15.5.2013 – 6 O 375/12
Gewährleistungsausschluss im unternehmerischen Geschäftsverkehr – Arglistige Täuschung
Ein Verkäufer haftet nur dann wegen einer arglistigen Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels, wenn er den Mangel kannte oder ihn zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass der Käufer den Mangel nicht kannte und der Kaufvertrag bei Offenbarung des Mangels nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen worden wäre.
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.01.2013 – 3 U 846/12
Beweislast bei angeblich fehlender Aufklärung über einen Mangel
Ein Käufer, der behauptet, der Verkäufer habe ihn nicht über einen Mangel der Kaufsache aufgeklärt, muss die fehlende Aufklärung beweisen. Den Verkäufer trifft allerdings eine sekundäre Darlegungslast, weil es sich um eine negative Tatsache handelt. Deshalb muss der Käufer nur die vom Verkäufer in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise spezifizierte Aufklärung ausräumen.
BGH, Urteil vom 30.03.2012 – V ZR 86/11
Keine Arglist bei Verschweigen eines vermeintlichen Bagatellschadens
Ein Verkäufer handelt subjektiv nicht schon dann arglistig, wenn er einen Mangel kennt und dem Käufer nicht offenbart. In subjektiver Hinsicht setzt Arglist vielmehr auch voraus, dass der Verkäufer weiß oder zumindest für möglich hält, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Kaufvertrag nicht oder jedenfalls nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
LG Dortmund, Urteil vom 07.12.2011 – 2 O 124/11
Keine Berufung des Verkäufers auf Haftungsausschluss bei Arglist
Auch wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel für den Willensentschluss des Käufers nicht ursächlich war, ist dem Verkäufer die Berufung auf den vereinbarten Haftungsausschluss gemäß § 444 BGB verwehrt.
BGH, Urteil vom 15.07.2011 – V ZR 171/10
Schadensersatzanspruch des Käufers bei arglistiger Täuschung
Der gegen einen Dritten gerichtete Schadensersatzanspruch des arglistig getäuschten Käufers (§ 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB) ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn die Täuschung nicht erfolgt wäre (Abgrenzung zu Senat, Urt. v. 25.11.1997 – VI ZR 402/96).
BGH, Urteil vom 18.01.2011 – VI ZR 325/09
Darlegungs- und Beweislast des Käufers bei behaupteter Arglist des Verkäufers
Haben die Parteien einen Haftungsausschluss vereinbart, trägt der Käufer nach § 444 BGB grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Umstände, die den Arglisttatbestand ausfüllen. Dazu gehört bei einer Täuschung durch Verschweigen auch die fehlende Offenbarung. Da es sich bei der unterbliebenen Offenbarung jedoch um eine negative Tatsache handelt, kommen dem Käufer Erleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zugute.
Wendet der Verkäufer gegen die behauptete arglistige Täuschung ein, er sei davon ausgegangen, der Käufer sei über den Mangel bereits aufgeklärt worden, trifft ihn auch insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Dagegen trägt er die volle Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, der Käufer habe Kenntnis von dem Mangel unabhängig von einer dem Verkäufer zurechenbaren Aufklärung erlangt (§ 442 I 1 BGB).
BGH, Urteil vom 12.11.2010 – V ZR 181/09
Hinweispflicht auf möglichen Unfallschaden bei nachlackiertem Fahrzeug
Ist ein Gebrauchtfahrzeug erkennbar in bestimmten Bereichen nachlackiert worden, so ist dies für einen Kfz-Händler in der Regel ein Hinweis auf die Möglichkeit eines reparierten Unfallschadens.
Veräußert ein Kfz-Händler ein nachlackiertes Fahrzeug, muss er den Kaufinteressenten in der Regel auf die nachlackierten Stellen und den sich daraus ergebenden Unfallverdacht hinweisen. Verschweigt der Händler diese Umstände, kommt eine arglistige Täuschung i. S. von § 123 I BGB in Betracht.
Ein Kfz-Händler ist vor der Weiterveräußerung eines Gebrauchtwagens verpflichtet, das Fahrzeug – mindestens – durch eine einfache Sichtprüfung, bei der Nachlackierungen festgestellt werden, auf mögliche Unfallschäden zu untersuchen. Das Unterlassen einer Sichtprüfung kann den Vorwurf der Arglist begründen, wenn nach der Veräußerung an einen Dritten ein Unfallschaden festgestellt wird.
Ein größeres Kfz-Handelsunternehmen muss durch eine entsprechende Organisation sicherstellen, dass beim Ankauf bzw. bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen mögliche Unfallschäden – mindestens – durch eine einfache Sichtprüfung festgestellt und dokumentiert werden. Die Feststellungen müssen an die Verkaufsberater des Unternehmens weitergegeben werden. Verzichtet das Unternehmen auf eine solche Organisation, kann der Vorwurf der Arglist den Geschäftsführer bzw. Niederlassungsleiter treffen, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens nachträglich einen Unfallschaden feststellt.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.10.2010 – 4 U 71/09
Erlöschen des Rücktrittsrechts bei fristgerechter Nacherfüllung
Wird der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung behoben, erlischt das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann, wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den Mangel des erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag nicht bedurft hätte.
BGH, Urt. v. 12.03.2010 – V ZR 147/09
Kein fahrlässiges Verschweigen eines Kfz-Mangels bei Unkenntnis
Arglistiges Verhalten eines Gebrauchtwagenverkäufers setzt voraus, dass er einen Fahrzeugmangel kennt oder zumindest für möglich hält. Fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.
OLG Bamberg, Beschluss vom 09.12.2009 – 1 U 136/09
(vorhergehend: LG Aschaffenburg, Urteil vom 03.09.2009 – 1 O 163/09)
Angaben zu einem Vorschaden „ins Blaue hinein“
Der Verkäufer eines (gebrauchten) Kraftfahrzeugs handelt arglistig, wenn er zu einem Unfallschaden des Fahrzeugs und den damit verbundenen Reparaturkosten Angaben „ins Blaue hinein“ macht.
Im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags hat der arglistig handelnde Verkäufer gegen den Käufer keinen Anspruch auf Ersatz einer Wertminderung des Fahrzeugs, sofern den Käufer kein Verschulden an der Wertminderung des Fahrzeugs trifft.
LG Düsseldorf, Urt. v. 20.07.2009 – 5 O 259/05
Sofortige Minderung des Kaufpreises bei arglistiger Täuschung
Der Käufer ist im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort – ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung – zu mindern, wenn der Verkäufer ihm einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 08.12.2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835). In einem solchen Fall ist die für die Beseitigung eines Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage in der Regel auch dann beschädigt, wenn die Mangelbeseitigung durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Dritten vorzunehmen ist.
BGH, Urteil vom 09.01.2008 – VIII ZR 210/06
Arglistiges Verschweigen der Anzahl der Vorbesitzer eines Gebrauchtwagens
Zwar wirkt sich eine höhere Zahl von Vorbesitzern negativ auf den Wert eines Gebrauchswagens aus, weil mit der Anzahl der Vorbesitzer das Risiko einer unterschiedlichen Behandlung und Bedienung des Fahrzeugs steigt. Ein Gebrauchtwagen ist aber nicht automatisch mangelhaft, weil er einen Vorbesitzer mehr hatte als im Kaufvertrag angegeben. Ein Mangel liegt jedenfalls nicht vor, wenn es sich bei dem im Kaufvertrag nicht aufgeführten Vorbesitzer um einen Mitarbeiter des Verkäufers handelt, auf den das Fahrzeug lediglich zehn Tage lang zugelassen war und der es tatsächlich nicht genutzt hat.
OLG Brandenburg, Urteil vom 14.02.2007 – 4 U 68/06
Sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag bei Arglist des Verkäufers
Ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigendes Interesse des Käufers bzw. ein entsprechendes Interesse, ohne vorherige Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können, ist im Regelfall anzunehmen, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat.
BGH, Beschluss vom 08.12.2006 – V ZR 249/05
Anfechtung eines Kfz-Kaufvertrags wegen eines Unfallschadens
Die Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „unfallfrei“ beinhaltet nur die Zusicherung, dass das Fahrzeug keine über Bagatell- oder Einfachschäden hinausgehenden Unfallschäden erlitten hat. Der Käufer kann aufgrund einer solchen Zusicherung nicht ernsthaft erwarten, dass der Verkäufer für jeden Kratzer oder jede Schramme, die das Fahrzeug irgendwann im Laufe der Zeit einmal erlitten hat, einstehen will.
OLG Bamberg, Urteil vom 21.06.2006 – 3 U 253/05
(Quelle Autokaufrecht.info)
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9 Antworten
Das mit den EU-Fahrzeugen ist sowieso ne Sauerei... Man muss mal bei Mobile.de nach E60 LCI suchen. Sehr beliebt der 530d, meistens haben diese Autos Leder aber keine Sitzheizung. Ganz klar importierte Autos, aber nirgendwo wird erwähnt, dass diese Autos aus dem Ausland kommen. Habe mal spaßes halber einen dieser ominösen Händler mal angerufen. Eienr sagte mir das Auto hat 1 vorbesitzer deutsches Auto usw, bis ich gefragt habe wie viele vorbesitzer das Auto im Ausland hatte! Da war er ganz still, "woher wissen sie das sagte der mir" .
Noch schlimmer ist es, dass diese Autos teilweise mit gedrehten Kilometerständen oder vorherigem Totalschaden nach Deutschland kommen, die Täter sage ich mal wissen ganz klar, dass die Historie schwer nachvollziehbar ist.
Zitat:
Original geschrieben von wobPower
Das mit den EU-Fahrzeugen ist sowieso ne Sauerei... Man muss mal bei Mobile.de nach E60 LCI suchen. Sehr beliebt der 530d, meistens haben diese Autos Leder aber keine Sitzheizung. Ganz klar importierte Autos, aber nirgendwo wird erwähnt, dass diese Autos aus dem Ausland kommen. Habe mal spaßes halber einen dieser ominösen Händler mal angerufen. Eienr sagte mir das Auto hat 1 vorbesitzer deutsches Auto usw, bis ich gefragt habe wie viele vorbesitzer das Auto im Ausland hatte! Da war er ganz still, "woher wissen sie das sagte der mir" .
Noch schlimmer ist es, dass diese Autos teilweise mit gedrehten Kilometerständen oder vorherigem Totalschaden nach Deutschland kommen, die Täter sage ich mal wissen ganz klar, dass die Historie schwer nachvollziehbar ist.
Jup, bei Gebrauchten muss man extrem aufpassen!
Hab ich ja jetzt gesehen als mein Ex-335i verkauft wurde... Unfallfrei, top gepflegt Dabei hab ich das Gutachten über 10.000€ Schaden noch zu hause liegen....
Zitat:
Original geschrieben von wobPower
Noch schlimmer ist es, dass diese Autos teilweise mit gedrehten Kilometerständen oder vorherigem Totalschaden nach Deutschland kommen, die Täter sage ich mal wissen ganz klar, dass die Historie schwer nachvollziehbar ist.
Klingt ja glatt nach meinem Benz... Ex-Benz...
Zitat:
Original geschrieben von NeoNeo28
Zitat:
Original geschrieben von wobPower
Noch schlimmer ist es, dass diese Autos teilweise mit gedrehten Kilometerständen oder vorherigem Totalschaden nach Deutschland kommen, die Täter sage ich mal wissen ganz klar, dass die Historie schwer nachvollziehbar ist.
Klingt ja glatt nach meinem Benz... Ex-Benz...
Aber nicht mit unserem Neo
Zitat:
Original geschrieben von wobPower
Aber nicht mit unserem Neo
So isses, sonst gibt's Fubak...
Zitat:
Original geschrieben von NeoNeo28
Klingt ja glatt nach meinem Benz... Ex-Benz...
Was ist da Passiert?
Zitat:
Original geschrieben von eugen
Was ist da Passiert?
Sagen wir mal so, nimmst die oben genannten Tipps und kippst die alle in eine Tüte, schüttelst kräftig durch und ziehst drei davon heraus, dann hast mit einer Wahrscheinlichkeit von 99% schon 3 Richtige...
Schau mal in den "Neo is back" Fred, da steht ein bissl was dazu...
super Neo, danke
am besten ist heute: wenn's geht NICHTS kaufen! ... dann muss man sich nicht ärgern
früher konnte man eigentlich getrost beim offiziellen Händler kaufen
... heute wird man schon von dem ganz dreist übers Ohr gehauen,
weil der irgendwelche Vorgaben hat und wie ein Zombie dem Geld hinterherhechelt
Ich sag mal ganz ehrlich, jeder Händler ist halt auch Geschäftsmann und irgendwo hab ich auch ein gewisses Maß an Verständnis dafür, dass man günstig einkauft und so gut wie möglich verkauft - bis zu einem gewissen Punkt, wo ausreichend kriminelle Energie jedwedes Maß an Geschäftssinn übertrumpft.
Aber so gesehen, wo man auch schaut, die Autohäuser haben (andere mal außen vor gelassen) einen Stern, den Blitz, die Ringe oder eben unseren geliebten Propeller - mit Heiligenschein hab ich noch keinen gesehen...
Schwarze Schafe gibt es eben überall und die Marktentwicklung geht halt langsam soweit, dass auch richtige Autohäuser gelegentlich auf diesen Zug aufspringen.
Hatte ja mit meinem 5'er damals auch so ein kleines Problem in Sachen Ehrlichkeit - und das war eine richtige BMW Niederlassung. Na ja...