- Startseite
- Forum
- Wissen
- Verkehr & Sicherheit
- Grundstückseinfahrt -- Straßenschäden vor Einfahrt -- wer haftet für Schäden?
Grundstückseinfahrt -- Straßenschäden vor Einfahrt -- wer haftet für Schäden?
Folgende Sachlage:
Vor der Grundstückseinfahrt befindet sich ein Bordstein, über den man normalerweise mit einem Pkw ohne Probleme das Grundstück befahren kann.
Wir haben eine Hofeinfahrt und eine Zufahrt zur Doppelgarage.
Vor dem Bordstein befindet auf der gesamten Länge des Grundstücks ein nachträglich geteerter Streifen (Verlegung von Erdkabel vor ca. 20 Jahren) von etwa 60-70 cm Breite, welcher sich im Laufe der Zeit um ca. 4- 10 cm abgesenkt hat.
Nun sind die Absenkungen mittlerweile so stark, dass man stellenweise das Grundstück mit einem normalen Pkw nur noch schräg befahren kann, ohne dass die Gefahr besteht, dass das Fahrzeug am Bordstein aufsetzt, da Vorder- oder Hinterräder durch die Vertiefung müssen.
Ein Fahrzeug ist beim Ein- und Ausparken bereits aufgesetzt und am Unterboden beschädigt worden.
Wir haben die Stadt/Gemeinde bereits mehrfach in den letzten Jahren angeschrieben, den Zustand erläutert und um Instandsetzung gebeten
Nun kam ein Schreiben der Gemeinde, dass in unserem Fall keine kurzfristige Lösung möglich ist.
Wir haben die Befürchtung, dass man abwartet, bis eine Grundhafte Erneuerung der Strasse ansteht und wir selbst noch zahlen dürfen.
Wer zahlt nun, wenn ein Fahrzeug beim Befahren unseres Grundstücks beschädigt wird???
Fahrzeug zur Begutachtung in die Werkstatt und Rechnung an die Gemeinde???
Ähnliche Themen
65 Antworten
Du hast einen Anspruch darauf, dass die Gemeinde die öffentlichen Strassen so weit in Ordnung hält, dass Du Dein Grundstück erreichen kannst. Ob das reicht, 100% eines Schadens ersetzt zu bekommen, bezweifle ich aber, denn die Probleme sind Dir ja bekannt und ein Schaden folglich vermeidbar.
Sehr unwahrscheinlich, daß die etwas zahlen. Der ADAC schreibt dazu: "Kaum Aussicht auf Schadenersatz...Ein Kraftfahrer darf nicht generell davon ausgehen, dass der Fahrbahnbelag in Ordnung ist und keine Schäden aufweist. Dies gilt insbesondere für wenig befahrende Straßen mit untergeordneter Verkehrsbedeutung."
Zitat:
@Kai R. schrieb am 12. Mai 2023 um 11:56:38 Uhr:
... die Probleme sind Dir ja bekannt und ein Schaden folglich vermeidbar.
Indem der TE sein Auto auf's Grundstück trägt? Oder wie soll er sonst Schäden vermeiden? Das soll nicht polemisch sein sondern ist eine ernst gemeinte Frage.
Einen Schaden würde ich nicht abwarten und beim Verwaltungsgericht auf Instandsetzung der Zufahrt klagen.
Nicht reinfahren oder vielleicht kurzfristig eine Holzbohle hinlegen. Es ist ja bekannt, daß es Schäden geben kann. Die Gemeinde wird sich auf die Beschwerden und auf ihr Schreiben berufen und ist aus dem Schneider. Alle wissen bescheid.
Aber was bitte soll man machen, wenn sich die Gemeinde seit Jahren nicht kümmert und dann so einen "Scheiß" als Antwort schreibt?
Ich habe auch keinen Einfluss darauf, ob nicht jemand zufällig kommt, dort einparkt und sein Fahrzeug beschädigt!
Dies ist bereits einmal beim Ein- und ausparken passiert!
Man kann Klage gegen die Gemeinde als Träger der Straénbaulast führen.
Also die Zugänglichkeit der Grundstückeinfahrt muss, meines Erachtens, gegeben sein.
Wirf einen Gummikeil hin oder wenn du eine dauerhafte Lösung haben möchtest, melde der Gemeinde, dass du dir selbst hilfst und wie du's machst (Einschreiben mit Antwortfrist). Kommt kein Einspruch wird die bauliche Maßnahme (z. B. kleiner, zur Seite abgeflachter Betonsockel) wie vorher angezeigt umgesetzt. Fertig.
Darf eben niemanden gefährden und rechtssicher ist das nicht, habe auch keine Ahnung davon, aber was soll's denn?
Hilf dir selbst...
Wieso Keil?
Es reicht doch, einfach das Loch mit entsprechendem Material (Splitt oder Schotter) zu verschließen.
Bekommt man als Sackware im Baumarkt.
Zitat:
@ktown schrieb am 12. Mai 2023 um 13:30:36 Uhr:
Wieso Keil?
Es reicht doch, einfach das Loch mit entsprechendem Material (Splitt oder Schotter) zu verschließen.
Bekommt man als Sackware im Baumarkt.
Ist doch kein Loch sondern eine Senke.
Da ist der Splitt schneller weg wie du im Baumarkt bist.
Ich hatte mal ein ähnliches Problem mit einem aufgeschotterten Parkstreifen vorm Haus, der zur Gemeinde gehört. Da war der Schotter so weit rausgefahren, dass ich jedes mal Angst um meine Reifen hatte beim längs überfahren des Bordsteines.
Ich bin dann einfach zum Gemeindebauhof gefahren und habe denen das Problem geschildert. 4 Tage später rückten die mit Kipper und Rüttelplatte an und haben wieder aufgeschottert.
Vielleicht sind die bei dir ja auch so nett und schmeißen dir etwas Reperaturasphalt vor den Bordstein. Fragen kostet nichts!
Mit Schotter o.ä. ist es leider nicht getan.
Es handelt sich um einen Streifen von ca. 10 m Länge und nochmal 5 m.
Das Ganze ist geteert und bricht nun auch langsam auf.
Warum soll ich was am Straßenbelag machen, wenn die Gemeinde zuständig ist?
Eine Bordsteinrampe oder ähnliches hilft leider nicht, da die Vertiefung sich etwa 30 - 80 cm vor dem Bordstein befindet.
Also dort, wo Fahrzeuge mit der rechten Seite (Räder) durchfahren.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 12. Mai 2023 um 12:33:09 Uhr:
Man kann Klage gegen die Gemeinde als Träger der Straénbaulast führen.
Wohl kaum. Siehe z.B. das Bayerische Straßen- und Wegegesetz:
"Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand zu bauen und zu unterhalten. Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außer Stande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen hinzuweisen."
Demnach richtet sich die Instandsetzungspflicht nach dem öffentlichen Verkehrsinteresse und auch der Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Was konkret zur Instandsetzung unternommen wird, liegt allein im Ermessen der Gemeinde.
Einklagbar ist eine konkrete Sanierungsmaßnahme grundsätzlich nicht, da die Straßenbaulast nur im Interesse der Allgemeinheit zu erfüllen ist. Das für eine Klage zum Verwaltungsgericht notwendige subjektive Recht (Rechtsanspruch gegen die Gemeinde) fehlt also.
Quelle https://www.frag-einen-anwalt.de/...en-Verein-verweigert--f127589.html