1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Gutachten unvollständig Restwertgebote sollen fehlen

Gutachten unvollständig Restwertgebote sollen fehlen

Themenstarteram 24. Januar 2014 um 16:47

Nabend,

es geht um den fall den ich in nen anderen Thema HIER! erörtert habe.

Nun kommt die Versicherung damit, das im Gutachten keine 3 Restwertangebote inklusive Namen drin stehen. Ich hab vorhin mit dem Gutachter gesprochen und er meinte dass das nicht so schlimm ist, er kann die Angebote bei Bedarf alle auch namentlich benennen.

Ich weiß nun nicht was ich machen soll... so viel gezeter wegen so wenig Geld... Aber selbst wenns nur 100 € wären würde ich denen das nicht schenken.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Sick_Buddha

Die Frage ist ob das Gutachten so nun richtig ist, nicht das die Versicherung mir noch damit kommen will dass das Gutachten unbrauchbar ist, nur weil die Restwertangebote nicht drin stehen....

 

Edit: Der Gutachter hat mir gesagt das er die Gebote nicht reingenommen hatte, da ich das auto nicht verkaufen will.

Mal ganz davon abgesehn das es laut ihm nicht mal ein wirtschaftlicher totalschaden ist....

Ja, dass Gutachten ist derzeit unvollständig und daher für die Regulierung nicht zu verwenden. 

 

Sag deinem Gutachter von Delle einen schönen Gruß.

 

Er hat keine Ahnung von seinem Beruf und geht am besten wieder in die Werkstatt zum schrauben.

 

Solche "Experten" wie deiner hier, schädigen den Ruf des gesamten Berufsstand des KFZ- Sachverständigen

35 weitere Antworten
Ähnliche Themen
35 Antworten
am 24. Januar 2014 um 17:14

und was ist jetzt deine Frage?

Sag dem Gutachter, dass die Versicherung die braucht und er ihr die übermitteln soll.

Wo ist das Problem?

Oder war das jetzt nur Mitteilungsbedürfnis? ;)

Themenstarteram 24. Januar 2014 um 17:17

Die Frage ist ob das Gutachten so nun richtig ist, nicht das die Versicherung mir noch damit kommen will dass das Gutachten unbrauchbar ist, nur weil die Restwertangebote nicht drin stehen....

Edit: Der Gutachter hat mir gesagt das er die Gebote nicht reingenommen hatte, da ich das auto nicht verkaufen will.

Mal ganz davon abgesehn das es laut ihm nicht mal ein wirtschaftlicher totalschaden ist....

WBW - RW ist höher als Rep Kosten, oder wird beim WBW die differenzbesteuerung noch mit abgezogen, wenn ja könnte es doch nen wirtschaftlicher totalschaden werden, das ist nun die frage...

Zitat:

Original geschrieben von Sick_Buddha

Die Frage ist ob das Gutachten so nun richtig ist, nicht das die Versicherung mir noch damit kommen will dass das Gutachten unbrauchbar ist, nur weil die Restwertangebote nicht drin stehen....

 

Edit: Der Gutachter hat mir gesagt das er die Gebote nicht reingenommen hatte, da ich das auto nicht verkaufen will.

Mal ganz davon abgesehn das es laut ihm nicht mal ein wirtschaftlicher totalschaden ist....

Ja, dass Gutachten ist derzeit unvollständig und daher für die Regulierung nicht zu verwenden. 

 

Sag deinem Gutachter von Delle einen schönen Gruß.

 

Er hat keine Ahnung von seinem Beruf und geht am besten wieder in die Werkstatt zum schrauben.

 

Solche "Experten" wie deiner hier, schädigen den Ruf des gesamten Berufsstand des KFZ- Sachverständigen

Diese Angebote brauchst du auch bei einem Totalschaden, ebenso wenn du nicht verkaufst!

Hab diese Erfahrung auch gemacht, allerdings habe ich nachher doch an den Höchstbietenden verkauft!

Zitat:

Original geschrieben von Sick_Buddha

 

Mal ganz davon abgesehn das es laut ihm nicht mal ein wirtschaftlicher totalschaden ist....

WBW - RW ist höher als Rep Kosten, oder wird beim WBW die differenzbesteuerung noch mit abgezogen, wenn ja könnte es doch nen wirtschaftlicher totalschaden werden, das ist nun die frage...

Hallo,

Dein Gutachter hat völlig Recht, es liegt kein wirtschaftlicher Totalschaden vor und es kann auch keiner werden. Da Du Dein Auto weiter nutzen willst, darf die Versicherung auch nicht auf Totalschadenbasis abrechnen.

Mit der Auflage der mind. 6 monatigen Weiternutzung stehen Dir als Schadenersatz die Nettoreparaturkosten zu.

MfG

ZUSAMMENFASSUNG DES GUTACHTENS

REPARATURKOSTEN OHNE MWST. EUR 1.522,19

MEHRWERTSTEUER 19 % EUR 289,22

-------------

REPARATURKOSTEN MIT MWST. EUR 1.811,41

=============

WIEDERBESCHAFFUNGSWERT DIFFERENZBESTEUERT EUR 1.900,00

RESTWERT EUR 350,00

REPARATURDAUER CA.3 ARBEITSTAGE

Versicherung hat daraufhin auch noch ein eigenes Restwertgebot aus der Börse von 1200€ an mich übersandt....

Hallo,

bei der Restwertbörse handelt es sich um einen Sondermarkt, der in der Regel im Haftpflichtschadensfall nicht zu berücksichtigen ist.

Zudem erscheinen mir 1.200,00 € an Restwert bei einem Netto-Schaden von über 1.500,00 € und einen Wiederbeschaffungswert von gerade noch 1.900,00 € nicht nachvollziehbar.

Wie weit ist dieser Aufkäufer von dir entfernt?

Das Gutachten ist für die Schadensregulierung unbrauchbar, denn es müssen mindestens 3 Restwertgebote im Gutachten enthalten sein.

Ob dir gleich die Nettoreparaturkosten zustehen weil Du das Fahrzeug weiternutzen möchtest!?

Gruß

fordfuchs

Es ist hier ist erst einmal völlig unerheblich, ob die Restwertbörse bei der Ermittlung verwendet wurde oder oder nicht. 

 

Es geht darum, dass der Restwert nicht angegeben wurde und das dass Gutachten  daher unvollständig ist und somit für die Regulierung nicht brauchbar ist. 

 

Punkt.

 

Das mit dem Restwert ist seit 2005 als Richtlinie des BGH für den SV die zwingende Maßgabe bei der Gutachtenerstellung und bei so einem Fall wie hier war das auch schon vorher so.

 

07.06.2005, AZ: VI ZR 192/04

 

 

Hier dann noch über die Dämlichkeit zu verfügen und sagen "ich kann die Aufkäufer ja noch hinterher benennen, dass zeugt von der fachlichen Qualität solcher  Küchentisch- Sachverständiger.

 

Geht klar, wenn es Stress gibt, werde ich schon einen finden, der mir mal eben kurz meinen Restwert, den ich brauche bestätige....:mad:

 

 

Im übrigen ist dieses "RW Börse ist unseriös" Gequatsche völliger Blödsinn. Das ist auch kein Sondermarkt, schon lange nicht mehr. Jeder der geweblich mit Restwerten handelt hat Zugriff auf irgend einer dieser Börsen. 

 

Hier brauchen einige wirklich mal Nachhilfe, wie man einen Restwert Marktgerecht und realistisch ermittelt. Zum Telefon greifen, mit Erwin und Bolle telefonieren, eine Zahl ins das Gutachten zu schreiben und behaupten, dass ist der Restwert, war in den 90er Jahren mal das Thema.  

 

Im übrigen hat der Abrechnungsweg den Sachverständigen überhaupt nicht zu Interessieren. Er hat neutral und unabhängig von allen am Schaden beteiligten Parteien die relevanten Werte zu ermitteln.

 

Mehr nicht.

 

Der Rest obliegt nämlich der rechtlichen Würdigung.

 

Laut Aussage des TE ist der Restwert doch im Gutachten angegeben. Warum sollte es also unbrauchbar sein?

MfG

Zitat:

Original geschrieben von VersVor

Laut Aussage des TE ist der Restwert doch im Gutachten angegeben. Warum sollte es also unbrauchbar sein?

 

MfG

Ganz einfach, weil er nicht überprüfbar ist.

 

Man kann da nicht einfach ein Zahl in das Gutachten reinmalen und sagen "so ist es"

 

Jeder Wert im Gutachten, egal ob WBW Repko oder auch Restwert muss für dritte überprüfbar und auch nachvollziebar ermittelt worden sein. 

 

Das gilt für ein "gemeines Schadengutachten" genau so wie für ein gerichtlich erstelltes Gutachten.

Grundsätzlich hast Du Recht, daß der GA das Gutachten etwas ausführlicher hätte gestalten sollen.

Da er davon aushehen konnte, daß der Restwert bei der Regulierung sowieso keine Rolle spielt, hat er es sich etwas zu einfach gemacht.

Dann macht er eben einen kurzen Nachtrag, in dem die konkreten Restwertbieter benannt werden.

Das Alles aber hat keine Auswirkung auf die Regulierung, da der TE sein Fahrzeug weiter nutzen will.

MfG

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Es ist hier ist erst einmal völlig unerheblich, ob die Restwertbörse bei der Ermittlung verwendet wurde oder oder nicht. 

Hallo,

das sehe ich nicht so.

Insbesondere wenn die Versicherungen sich an diese Börsen bedienen und dieser überregional ermittelt wird.

Ich habe kein Problem mit der Restwertbörse, dennoch sollte man den Bereich schon noch etwas eingrenzen.

Die 1.200,00 € an Restwert was die Versicherung anbietet kann dem Geschädigten solange egal sein wenn er sein Fahrzeug gleich veräußert.

Nur wenn er das nicht tut und sich später nun doch zu einem Verkauf entscheiden sollte, stelle ich das schon etwas in Frage ob jemand bereit diese utopische Summe von 1.200,00 € zu zahlen!?

Zwischen 350,00 € und 1.200,00 € Restwert liegt schon noch ein gewaltiger Unterschied.

Mit weiteren Restwertgeboten im Gutachten sowie vorgesehen wäre der Fall vermutlich schon längst abgeschlossen sofern diese Werte nachvollziehbar sind.

Und wenn ich 3 Aufkäufer in der Umgebung bitte mir mitzuteilen was sie für das verunfallte Fahrzeug noch zahlen, muss ich mich schon fragen was hier nicht korrekt sein soll?

Meine Erfahrung ist sogar, das diese Aufkäufer mehr auf den Tisch legen als wie die Bieter im Kongo :D von der Restwertbörse.

Gruß

fordfuchs

Ich stelle ja nicht Abrede, dass der von dir hier beschriebene Abrechnungsweg nicht in Frage kommen kann.

 

Hier ging es aber um die Verkehsfähigkeit des Gutachtens.

 

Und wenn es beim Restwert schon solche Probleme gibt, muss man sich nicht wundern, wenn das Gutachten insgesamt angegriffen wird.

 

Aber da wir das Gutachten nicht kennen und auch das Auto nicht gesehen haben, dürfte es müßig sein darüber zu diskutieren.

 

 

Zitat:

Original geschrieben von VersVor

Grundsätzlich hast Du Recht, daß der GA das Gutachten etwas ausführlicher hätte gestalten sollen.

Da er davon aushehen konnte, daß der Restwert bei der Regulierung sowieso keine Rolle spielt, hat er es sich etwas zu einfach gemacht.

Dann macht er eben einen kurzen Nachtrag, in dem die konkreten Restwertbieter benannt werden.

Das Alles aber hat keine Auswirkung auf die Regulierung, da der TE sein Fahrzeug weiter nutzen will.

MfG

Ähm, wenn man sich das durchliest könnte man schon fast meinen das Du das...........

Nenne mir bitte einen Fall wo der Restwert keine Rolle bei der Abrechnung spielt?

Bei Neufahrzeugen oder einem jungen gebrauchten mit einem Bagatellschaden kann man sich die Restwertermittlung sparen, jedoch sicherlich nicht bei einem älteren Fahrzeug.

Das Alles aber hat keine Auswirkung auf die Regulierung, da der TE sein Fahrzeug weiter nutzen will.

Soweit mir bekannt ist, kann auch vorerst auf Totalschadensbasis bei Weiternutzung abgerechnet werden und nach Ablauf der 6 Monate, wenn das Fahrzeug noch im Besitz des Anspruchstellers ist, der abgezogene Restwert von der Versicherung angefordert werden.

Gruß

fordfuchs

Zitat:

Original geschrieben von fordfuchs

das sehe ich nicht so.

Dann hast du bei deiner Ausbildung nicht aufgepasst, oder das Thema Restwertermittlung duch den Sachverständigen nicht richtig verstanden. 

 

Den Restwert hat der SV zu ermitteln und auf Plausibilität zu überprüfen.

 

Erkläre mir bitte mal, wie du Angebot und Nachfrage übeerprüfen willst, wenn den Markt nicht kennt? 

 

Wie macht du denn das beim WBW ? Da schaust du doch auch was in den Gebrauchtfahrzeugbörsen angeboten wird und selektierst die Marktlage, berücksichtigt Handelspanne und ermittelst einen mittleren und markgerechten WBW (Hoffentlich machst du das so)

 

Du willst doch hier jetzt nicht ernsthaft erklären, dass du drei Aufkäufer (die sich sicher auch noch persönlich kennen und sich ab und an in der Wirtschaft bei einem Weizen treffen) in deiner Region befragst und dann das Höchstgebot vom einem dieser Bieter einsetzt? 

 

Wenn das so ist, dann hoffe ich für dich, dass du nicht mal vor einen Richtertisch landest und so argumentierst wie hier gerade.

 

Da holst du dir aber eine richtige blutige Nase, das glaub mal......

Deine Antwort
Ähnliche Themen