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Gutachterkosten unnötig, Schaden für Laien erkennbar laut Versicherung

Themenstarteram 4. April 2014 um 15:50

Hallo zusammen,

Mir fuhr einer in meine Front Rückwärts und das Plastik hörte ich innen knarzen, ich stand an der Ampel und er verwechselte vorwärts mit Rückwärts und ich stand die ganze Zeit. Schuldfrage war schnell geklärt er war geständig bei der Polizei die kam.

Mein Focus 2 Jahre alt mit Parksensoren und CO ausgestattet vorne hatte auffällige Veränderung der Spaltmasse . Gutachter schaute es sich an und musste einiges demontieren und es war dann nur ca 1200€ Schaden vorhanden. Werkstatt durfte es dann auch reparieren nach Gutachtervorgaben.

Heute bekam ich eine Kopie was die Gegnerische Versicherung dem Gutachter gesendet hatte.

Sehr geehrte ....

Ist anhand des Schadensbildes ( Reparaturkosten 1233€) auch für einen Laien erkennbar , dass ein Bagatellschaden vorliegt, ist der Geschädigte aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten, statt eines Schadensgutachten lediglich einen Kostenvoranschlag einzuholen.

Die Kosten für einen Sachverständigengutachten sind unverhältnismäßig und daher nicht ersatzfähig (§§ 249, 254 Bürgerliches Gesetzbuch).

Mit dem Gutachter gesprochen und er sagte ja das kennen wir schon von denen, und wir haben alles schon an unseren Anwalt weitergeleitet der erledigt das nun für uns.

 

Google gefragt was die Paragraphen bedeuten und irgendwie wurde ich nicht draus schlau, bzw erkenne nicht den Zusammenhang was die genau sagen wollen mit Bagatellschaden?

Habt ihr auch sowas schon mal erlebt?

Viele grüße

 

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Xebastian

Google gefragt was die Paragraphen bedeuten und irgendwie wurde ich nicht draus schlau, bzw erkenne nicht den Zusammenhang was die genau sagen wollen mit Bagatellschaden?

Ganz einfach, die § dienen dazu den Geschädigten einzuschüchtern um Geld zu sparen. Nicht mehr.

Wo die Bagatellschadengrenze liegt ist vom BGH ziemlich klar geregelt, es muss ein für den Laien klar erkennbarer Bagatellschaden vorliegen, als Grenze wurden etwa 750€ gesetzt.

Sowohl die Schadenhöhe mit über 1200€ wie die Sorge des Halters um die PDCs oder ob durch das Knarzen hinter der Stoßstange Dinge beschädigt wurden sprechen klar gegen einen Bagatellschaden.

I.d.R. weiss das aber auch der Gutachter und erstellt bei Kleinschäden entweder selber ein Kurzgutachten/Kostenvoranschlag oder schickt den Kunden hierzu zu seiner Werkstatt.

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Zitat:

Original geschrieben von Xebastian

Google gefragt was die Paragraphen bedeuten und irgendwie wurde ich nicht draus schlau, bzw erkenne nicht den Zusammenhang was die genau sagen wollen mit Bagatellschaden?

Ganz einfach, die § dienen dazu den Geschädigten einzuschüchtern um Geld zu sparen. Nicht mehr.

Wo die Bagatellschadengrenze liegt ist vom BGH ziemlich klar geregelt, es muss ein für den Laien klar erkennbarer Bagatellschaden vorliegen, als Grenze wurden etwa 750€ gesetzt.

Sowohl die Schadenhöhe mit über 1200€ wie die Sorge des Halters um die PDCs oder ob durch das Knarzen hinter der Stoßstange Dinge beschädigt wurden sprechen klar gegen einen Bagatellschaden.

I.d.R. weiss das aber auch der Gutachter und erstellt bei Kleinschäden entweder selber ein Kurzgutachten/Kostenvoranschlag oder schickt den Kunden hierzu zu seiner Werkstatt.

Themenstarteram 4. April 2014 um 16:13

Wenn die das nutzen um einzuschüchtern finde ich das wirklich ne verdammt dreiste Sache !!!

Finde das schon dreist Paragraphen anzugeben die nicht wirklich auf das BGH Urteil von 750€ hinweisen, habe die mal gegoggelt und ja man kann da sehr sehr viel reininterpretieren. Aber Bagatell und Co wird da nicht erwähnt.

Mein Gutachter sagte dazu nur, gerade als Laie kann man bei so einen Unfallhergang wegen dem Plastik was auch wieder in seine Ausgangsform zurückgeht nicht alle Schäden erkennen die wirklich entstanden sind und meinte, das regelt nun Unser Anwalt der hat alles von uns bekommen.

Da füllt man sich als Geschädigter direkt das man selber Schuld sei, das jemand einen in den Wagen gefahren ist.

Ab einer Schadenhöhe von ca. 800 € hat der Geschädigte, sofern er keine Schuld an dem Unfall trägt, Anspruch auf einen eigenen Gutachter.

Was der Hinweis auf die folgenden Paragraphen soll ist mir schleierhaft:

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

§ 254 Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Themenstarteram 4. April 2014 um 17:03

Genauso sehe eich es auch, und Schleierhaft sind diese Paragraphen. Das sieht danach aus das man mit irgendwas versucht jemanden einzuschüchtern, oder wie Moers75 es genauer sagte,man will Geld sparen.

Ich als juristischer Laie würde sagen das die keinen Bezug zu ihrer Begründung haben, warum man nicht die Sachverständigen Kosten zahlen will!

Aber ich habe auch eine Bestätigung erhalten von der gegnerischen Versicherung das die Werkstatt kosten gezahlt wurden, und mir meine Aufwandsentschädigung + Das Geld für einen Ersatzwagen gezahlt wurde.

Beim bagatellschaden muss die versicherung wirklich den gutachter nicht zahlen. Aber ca 1200 ist weit über ein bagatellschaden .. bagatellschaden ist bis max 750euro laut internet

Der Versicherer verwist auf diese Normen, weil sie den Umfang des Schadensersatzes bestimmen.

Wenn man nur das grün markierte liest, wird es klarer.

Ich glaube auch nicht, dass man bei 1200 EUR von einem offensichtlichen Bagatellschaden ausgehen kann.

Aber wenn ein solcher vorläge, hätte der Geschädigte, der trotzdem einen Gutachter beauftragt, gegen seine Verpflichtung zu Geringhaltung des Schadens verstoßen und würde daher nur den erforderlichen Teil ersetzt bekommen.

Nur das steht drin.

Zitat:

Original geschrieben von Oetteken

 

Was der Hinweis auf die folgenden Paragraphen soll ist mir schleierhaft:

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

§ 254 Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Hallo Hafi,

es geht hier IMO nicht darum, was allgemeines Recht ist, sondern um den konkreten Fall.

Wenn das Zitat des TE korrekt ist, dann sind der Verweis auf die Paragraphen und vor allem die Ablehnung der Gutachterkosten unhaltbar.

Zitat:

"Sehr geehrte ....

Ist anhand des Schadensbildes ( Reparaturkosten 1233€) auch für einen Laien erkennbar , dass ein Bagatellschaden vorliegt, ist der Geschädigte aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten, statt eines Schadensgutachten lediglich einen Kostenvoranschlag einzuholen.

Die Kosten für einen Sachverständigengutachten sind unverhältnismäßig und daher nicht ersatzfähig (§§ 249, 254 Bürgerliches Gesetzbuch)."

Da hätten auch gleich alle Paragraphen des BGB und sonstiger Gesetze zitiert werden können um jedwede Eventualität einzuschließen, egal ob die hier anwendbar ist oder nicht.

IMO liegt hier ein klarer Verstoß gegen die Pflichten der Versicherung vor.

So geht´s nicht und ich bin sicher, dass das ein Eigentor für die Versicherung wird.

Liebe Grüße

Herbert

Themenstarteram 5. April 2014 um 6:58

Hallo Herbert!

Genau dieses Zitat ist 1 zu 1 aus dem Brief entnommen!

Mir ist auch klar das bei Bagatellschäden bis ca 750€ Nur

Ein Kostenvoranschlag genommen werden soll um nicht künstlich

Für alle die Kosten Hochzusetzen. Das was Grün Markiert wurde ließt sich

Viel einfacher und sagt ja nur aus das man Kosten vermeiden soll und

Nicht nötig in die Höhe treiben soll.

Man ließt überall Bagatellgrenze ca 750€ und da ist man 450€ schon drüber oder besser gesagt zum Glück nicht teurer! Und da man über 750€ mit allen ist reden wir nicht mehr von einer Bagatelle

Aus meiner Sicht!

Es geht immer um die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Gesetzte geben vor, wie oder was generell zu tun oder zu lassen ist und der Anwender prüft, ob es so war oder nicht. 

 

Daher sind es hier die richtigen Normen und es war weder irgendwie beliebig, sie zu zitieren, noch hat es was mit Einschüchterung zu tun. 

 

Trotzdem waren sie hier falsch angwendet. 

 

Interessant finde ich viel mehr die Aussage, dass er es an "seinen" Anwalt weitergeleitet hat.

 

Den muss er selbst bezahlen, da er keinen Anspruch auf die Anwaltskosten hat. Den Anspruch hat nur der TE und der wusste offenbar gar nichts davon, dass hier ein Anwalt tätig wird. 

 

Ich wette aber, dass der Versicherung gegenüber so getan wurde, dass der TE den Anwalt beauftragt hat, damit die Versicherung den Anwalt auf jeden Fall zahlt...

 

Nur so am Rande bemerkt...

 

 

Themenstarteram 5. April 2014 um 7:25

Das wird ja immer kurioser desto mehr Infos man von euch bekommt!

Kurz und knapp, kann es sein das es sich nun hochschaukelt und am Ende

Bin ich der Leidtragende der ganzen Sache und habe die Gutachterkosten am Hals?

Viele Grüße

Sehr unwahrscheinlich... Aber nicht unmöglich, denn Du bist der Auftraggeber des Gutachters und müsstest, wenn die Versicherung einen Prozess gewinnen würde und die SV Kosten nicht tragen muss, diese selbst bezahlen. 

 

Bei den Zahlen wird es dazu aber nicht kommen. 

 

Ich bin relativ sicher, dass die Kosten erstattet werden, wenn Du da anrufst und auf die Bagatellgrenze hinweist und auf den Umstand, dass Du Laie bist und nicht weißt, ob hinter der Stoßstange was kaputt ist. 

 

Wenn der Sachbearbeiter nicht einlenkt, frag nach dem Gruppenleiter.

 

Hallo, wie es hier aussieht hat er doch die Sachverständigenkosten abgetreten, dann muß der Sachverständiger sie auch einklagen. Die Reparaturkosten hat er ja offensichtlich auch abgetreten.

Grüße

Klaus

Zitat:

Original geschrieben von celica1992

Hallo, wie es hier aussieht hat er doch die Sachverständigenkosten abgetreten, dann muß der Sachverständiger sie auch einklagen. Die Reparaturkosten hat er ja offensichtlich auch abgetreten.

Grüße

Klaus

Er muss nicht, aber er kann.

MfG

Themenstarteram 5. April 2014 um 9:49

Ja habe die Gutachterkosten abgetreten. Sorry wenn es nicht direkt Rüberkam ! Sorry!

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