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H-Kennzeichen

Themenstarteram 19. Dezember 2002 um 8:42

hi,

ich wollte mir im sommer nen deville zulegen mit ner 07er. da mir die ganzen diskussionen und das ganze drumherum zu blöd geworden ist, hab ich mich nun entschlossen nach einem 30+ wagen umzuschauen.

-wie ist es denn prinzipiell mit steuer und versicherung bei einem H-Kz?

-welche probleme gibt es mit TÜV und AU?

-was sollte man sonst beachten?

danke für infos

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9 Antworten

Hi Cortical

Schau mal auf unsere Homepage:

smiles-per-miles.de

da findest Du auf der Startseite einen Link zu diesem Thema

Gruß Tom

Themenstarteram 19. Dezember 2002 um 9:24

hi tom,

sorry. bin galub noch bissel blind heut morgen. kann dort nichts finden.

thx

Tatsache steht nicht mehr drin,aber kein Problem schreib mal an : claus@smiles-per-miles.de und frag Ihn ob er es Dir schicken kann .

Wo Du es noch finden kannst ist:

www.dus-dachverband.de

Gruß Tom

Ab dem 1.7. 97 können Sie ein Fahrzeug älter als 30 Jahre mit einem besonderen Oldtimerkennzeichen betreiben. (z.B. AZ-CB 591 H). Das Fahrzeug unterliegt allen Bestimmungen wie bei einer normalen Zulassung sie zahlen aber lediglich 375 DM pro Jahr an Steuern (Motorrad DM 90 --). Auch hier können Sie das Fahrzeug nur für einen bestimmten Zeitraum zulassen und zahlen dann nur anteilig Steuer und Versicherung. Im Gegensatz zum Saisonkennzeichen ist hier aber eine Ab- und Anmeldung notwendig.

 

-------------------------------------------------------

Zuerst die Zulassungsstelle

Fragen Sie da nach, ob man ihr Fahrzeug aufgrund seines Alters überhaupt akzeptiert.

Dann muss man zum TÜV (zur Dekra)

Dort wird ein Gutachten erstellt, das mindestens folgende Angaben erhalten muß:

den Hersteller des Fahrzeuges einschließlich der Schlüsselnummer

die Fahrzeug-Ident-Nummer

das Jahr der Erstzulassung

die Feststellung, daß dem Fahrzeug ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt werden kann

Ort und Datum des Gutachtens

die Unterschrift mit Stempel und Kennnummer des amtlich anerkannten Sachverständigen.

Im Regelfalll wird geprüft, ob

a) die Hauptbaugruppen (Rahmen/Fahrgestell, Aufbauten, Motor, Kraftübertragung, Radaufhängung und Achsen, Lenkanlage,

b) Reifen/Räder, Lampen und Leuchten, Elektrik, Verglasung, Ketten und Riemen (beim Antrieb), Auspuffanlage, Sitze und Inneneinrichtung original sind oder durch Austauschteile ersetzt wurden. Gleichzeitig wird der Erhaltungszustand, bzw. Pflegezustand überprüft.

Zusätzlich wird das Fahrzeug einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO unterzogen.

Danach muß der Sachverständige entscheiden, ob das begutachtete Fahrzeug im Sinne der Richtlinie als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut betrachtet werden kann. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn bestimmte Hauptbaugruppen nicht original sind.

Wenn das Fahrzeug bereits eine Betriebserlaubnis hat (d.h. einen gültigen Kfz-Brief), dann kostet das DM 98,90 DM (einschließlich Hauptuntersuchung und Prüfplakette). (Manchmal gibt es da Probleme)

Wenn das Fahrzeug keine Betriebserlaubnis hat und eine Untersuchung nach § 21 StVZO durchgeführt werden muß, erhöht sich der Betrag auf DM 197,80 DM.

 

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1. Vorbemerkungen

Grundsätzlich muss das Fahrzeug mindestens 30 Jahre alt sein (vgl.H-Kennzeichen).

Anerkennungsfähige Umbauten müssen in den ersten zehn Jahren der Zulassung erfolgt, d.h. sie müssen mindestens 20 Jahre alt sein. (Ein Hot-Rod kann also nur dann ein H-Kennzeichen erhalten, wenn der Umbau älter als 20 Jahre ist.)

Die Fahrzeuge und die Umbauten müssen der StVZO entsprechen. So sind z.B. scharfkantige Originalteile trotz Originalität nicht zulassungsfähig.

Das Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. dh. die Hauptuntersuchung muss bestanden werden und es muss mindestens die Zustandsnote 3 haben. (vgl.'Zustandsnoten)

2. Anforderungskatalog

Identität

Die originale FIN (Fahrzeug-Identnummer) muss vorhanden sein. Fahrzeuge, die ab Werk keine FIN haben, erhalten vom TÜV eine Teileprüfnummer (TP-Nummer). Nicht mehr zulässig ist es, dass sich der Fahrzeugbesitzer selbst eine fahrzeug-Identnummerr ausdenkt, er kann sich aber nach § 59 Abs.3 StVZO von der Zulassungsstelle eine FIN zuteilen lassen.

Bis 1.10.69 war es zulässig, die FIN elektrisch einzugravieren bzw. einzuschlagen oder auf einem separaten aufgenietetem Blechschild anzubringen. Das ist nicht zu beanstanden.

Der Motor-Typ muss nachvollziehbar sein, entweder durch die Gussnummer, die Motor-Nummer oder durch genaue Kenntnis der optischen Erscheinung.

Alle diese Nachweise hat der Halter zu erbringen.

Karosserie/Äußeres Erscheinungsbild

Lack

Ein Original-Farbton kann nicht mehr gefordert werden, Unilackierungen,.Metallic-Lacke oder Zweifarbenlackierungen sind in allen Farben zulässig. Mehrfarbenlackierungen dürfen aber nur dann anerkannt werden, wenn sie original angeboten wurden.

Gemusterte Lacke oder Paintbrushmotive werden nicht anerkannt. Eine Ausnhame ist eine zeitgenössische Reklamebeschriftung z.B. auf einem Lieferwagen.

(Auch ein pinkfarbener 11 CV wäre also zulässig, auch in der Kombination mit mintgrünen Kotflügeln. Unzulässig wäre aber der zusätzlich rot gefärbte Kofferraumdeckel - das wäre dann eine nicht originale Mehrfarbenlackierung)

Der Lack muss in einem ordentlichen Zustand sein, Originale Patina und kleinere Kratzer und Dellen in geringer Zahl sind akzeptabel. Je älter das Fahrzeug ist, desto mehr Schönheitsfehler sind möglich. Die Zustandsnote '3' ist für eine positive Begutachtung ausreichend.

Während bei der 'normalen' Hauptuntersuchung nach S 29 StVZO der TÜV nur auf sicherheitsrelevante Mängel achtet und z.B. auch durchgerostete Türen, Radläufe etc. akzeptiert, kann so etwas beim Oldtimergutachten nicht durch gehen. 'Rostlauben' erhalten kein H-Kennzeichen.

Blech

Umbauten (z.B. von der Limousine zum Cabrio) sind in der Regel nicht möglich. Akzeptiert werden sie, wenn der Umbau mindestens 20 Jahre alt ist oder es diese Version im offizellen Angebot des Herstellers gegen hat (z.B. Mercedes 111 Coupé in Cabrio.)

Akzeptiert wird auch bei Fahrzeugen mit separatem Rahmen ein Tauschmit zeittypischer Karosse, auch wenn diese in jüngerer Zeit hergestellt wurde (z.B. Rolls Royce Leichenwagen in Open Tourer).

GfK (Glasfaser)-Kotföügel oder andere GfK-Teile werden nur anerkannt, wenn ihr Erscheinungsbild nicht vom Original abweicht und diese Teile keine tragende Funktion haben, bzw. zur Festigkeit des Rahmens beitragen. Komplett-Karossen aus GfK werden nicht akzeptiert.

Äußeres Erscheinungsbild

Keine äußerlich sichtbaren Unfallschäden und keine größeren Dellen.

Weitgehend frei von Rost

Originales Erscheinungsbild muss erhalten sein.

Rahmen und Fahrwerk

Rahmen

Nur originale Rahmen, keine Nachfertigungen oder Replikas

Reparaturen nur in fachgerechter Ausführung

Rahmen darf nicht verbogen oder gebrochen sein

Fahrwerk

Nur Original-Fahrwerk

Keine Höher- oder Tieferlegung (wenn nicht damals schon als legales Zubehör angeboten).

Keine Verstell-Achsen

Nur Originalfedern oder originalgetreue Ersatzteile (ggf. härtere Dämpfer leruabt, aber nur mit gleichen Anbaumaßen)

Motor und Antrieb

Motor

Nur Motoren aus der Baureihe des jeweiligen Fahrzeugtyps zulässig

Oder anderer, mindestens 30 Jahre alter Motor des gleichen Herstellers

Oder baugleicher Motor des gleichen Herstellers mit gleichem Hubraum und gleicher Leistung

Oder Motor eines anderen Herstellers, wenn der schon vor mindestens 20 Jahren eingebaut wurde.

Beispiele:

Jaguar XK mit allen in der XK-Reihe erhältlichen Motoren = ok

Mercedes Pagode 230 SL bis 280 SL (nicht aber der Doppelnockenwellenmotor der späteren Modelle)

Corvette Sting Ray (1963-1967) nur mit originalen Motoren oder gleichen Motoren aus benachbarten Baureihen (Chevelle, Camaro, Impala), nicht aber die Nachfolgemaschine mit 350 CID.

(Insbesondere ist bei US-Fahrzeugen generell auf die korrekte Motorenbestückung zu achten, der Motortyp ist in den Fahrzeugbrief einzutragen.

Mercedes 200 D (Flosse) mit 200 D-Motor aus der 123 Baureihe mit gleicher Leistung

Ford P5 mit 2,0-Liter-V6 mit baugleicher Maschiner bis Ende 1971 oder mindestens 20 Jahre alt (2,0Liter-V6 mit gleicher Leistung.

 

 

Dieser Katalog wurde von den Oldtimer- spezialisten des TÜV Süd gemeinsam mit den Vertretern des DEUVET entwickelt.

Anregungen und

Kritik an

deuvet@t-online.de

Infos zum Katalog gibt es auch beim TÜV direkt:

http://www.tuevs.de/auto/

Vergaser und Ansauggtrakt müssen original sein (auch bei Nicht-Original-Motoren).

Nicht-Original-Vergaser können anerkannt werden, wenn es sich um die gleiche Bauart (Steigstrom, Doppelvergaser) handelt oder um einen zeitgenössischen Umbau

Nachrüstung mit Kat ist möglich. (Was ist vom Kat zu halten?)

Getriebe

Die Umrüstung der Getriebeart (z:b. auf Automatik) ist nur dann möglich, wenn in der Baureihe des Fahrzeuges solche Getriebe vom Hersteller angeboten wurden.

Ansonsten gilt das beim Abschnitt 'Motor' Gesagte sinngemäß.

Bremsen, Lenkung, Reifen/Räder, Auspuffanlage

Bremsen

Umbausätze von Seilzug auf Hydraulik werden akzeptiert

Umbau von Trommel- auf Scheibenbremsen ist nur zulässig, wenn in der Baureihe des Fahrzeuges später eine solche Ausrüstung serienmäßig war (z.B. bei Jaguar XK, aber nicht bei Ford Thunderbird 1957 und Thunderbird 1970, da es sich hier um völlig unterschiedliche Fahrzeuge handelt.)

Änderung der Pedalanordnung ist erlaubt

Lenkung

Nachfertigung von Originallenkräder sind erlaubt

Holzlenkräder sind nur zulässig, wenn sie original sind oder orginalgetreu nachgebaut. Nachbauten müssen Originalmaße aufweisen

Zeitgenössische Sport- oder Sonderlenkräder sind nur zulässig, wenn sie wahlweise ab Werk angeboten wurden oder nachweislich (!) aus dieser Zeit stammen

Umbau auf Servolenkung kann akzeptiert werden, wenn diese Lekungsart in der Baureihe serienmäßig vorkam

Servolenkung aus einem anderen Modell des gleichen Herstellers kann akzeptiert werden, wenn diese der StVZO entspricht und die Ausführung des Lenkgetriebes beibehalten wird.

Reifen/Räder

Originalausrüstung odr zeitgenössisches Zubehör

Werksfreigebene Umrüstungen

Reifengröße maximal '2 Nummer' breiter als am Original (z.B. MG-B 185/70SR14 statt 165R14)

Umrüstungen, die nachweislich (!) bereits vor 20 Jahren vorschriftsmäßig ausgeführt wurden. Alle im Räderkatalog für den betreffenden Fahrzeugtyp vorgesehenen Umrüstungen sind möglich, auch wenn sie nicht bereits vor 20 Jahren eingetragen wurden.

Umbereifung von Diagonal- auf Radial-Reifen ist möglich

Unterschiedliche Reifengrößen hinten und vorne nur dann, wenn ab Werk vorgesehen

Auspuffanlage

Original oder originalgetreue Nachbauten (auch in Edelstahl)

Fremdanlage dann, wenn sie optisch dem Original entspricht und keine Änderung im Geräusch-/Abgas und Leistungsverhalten eintritt

Kat ist möglich

Ausstattung, Elektrik/Beleuchtung, Zubehör

Ausstattung

Es wird weitgehende Originalität verlangt. So ist ein Käfer mit Porschearmaturen nicht möglich, wohl aber Armaturen von einem jüngeren Käfer.

Umrüstung der Innenausstattung auf Leder/Kunstleder oder andere Stoffe ist möglich, nicht aber das optische Aufmotzen z.B. durch Zebrafell (andere 'unauffällige' Fellbezüge sind möglich).

Andere Sitze aus späteren Modellen des gleichen Herstellers können eingebaut werden, nicht aber Sitze eines anderen Herstellers (z.B. Mercedes-Sitze im VW-Bus). Allerdings ist eine zeitgenössische Umrüstung möglich (Nachweis!).

Elektrik und Beleuchtung

Modernes Radio wird akzeptiert

Modifikationen des Kabelbaumes und Umbau von 6V auf 12 V sind möglich

Zusätzliche vorschriftmäßige Scheinwerfer sind möglich

Umbau von Beleuchtungsteilen (Rechteckscheinwerfer an Käfer, Manta Rückleuchten an Mercedes) ist nicht statthaft, außer, wenn es zeitgenössisches Zubehör ist.

Zubehör

Zeitgenössisches Zubehör ist möglich, wenn es StVZO-Vorschriften entspricht (z.B.Sonnenschute). Ggf. ist Nachweis über Herkunft und Alter zu führen.

Nutzfahrzeuge

Umbauten in eine andere Fahrzeugkategorie nicht zulässig (z.B. Lkw in Pkw)

Umbau zum Wohnmobil nichtzulässig, außer, wenn schon vor 20 Jahren erfolgt.

 

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Gruß Dominik

Na das war ja mal aufschlussreich und hinsichtlich einer H - Zulassung sehr Hilfreich.

Einerseits möchte ich sagen, typisch deutsch.

Alles muss genau den Vorschriften ebtsprechen.

Was aber leider bedeutet, je genauer man etwas deffiniert, desto schwerer ist es ein H-Kennzeichen zu bekommen.

Da muss der Tüv noch nicht mal nen schlechten Tag haben, es reicht des er vor lauter paragrafen nicht mehr rafft wie was richtig/gemeint ist.

(Das ist ja das Problem mit meiner 07 Geschichte)

Wiederum andererseits wird durch solche Rahmenbedingungen geweährleistet, das diese Autos wirklich den Begriff Kulturgut dienen, was Oldtimer meines erachtens auch tun.

 

Was mir aber Sorgen macht; können Corvettebesitzer sich das H gleich abschminken?

Ich frage, weil der Body ja komplett aus GFK ist. (Bis auf geringfügige ausnahmen).

 

 

Swinger

Ich denke mal, da die Corvette ja orginal eine GFK Karosse trägt, dürfte es in dieser Hinsicht keine Probleme geben.

Gruß Dominik

Ist wirklich jede Farbe erlaubt, solange man den Wagen nicht mehrfarbig lackiert? Dann kann man also einen uralten Ford A knallgelb lackieren und trotzdem ein H-kennzeichen bekommen?

Hallo zusammen

ich hab das alles nur so überflogen, deshalb entschuldigt, wenn ich was wiederhole, das schon da war...

Was die Corvette angeht: Da gibt es ganz sicher kein Problem, denn die Corvette wurde damals so gebaut.

Da kann ich mir sogar vorstellen, daß es eher Probleme gabe, wenn jemand nen "blech-Kotflügel hinschraubt" ;-)

Und: gab es da nicht so nen Absatz, in dem erwähnt wird, das ein zeitgenössischer Umbau kein Problem darstellt?

Soweit mir bekannt ist kann man dies Fahrzeuge soweit verändern, wie es zum damaligen Zeitpunkt möglich war..

andere Felgen (die es damals auch gab) und diverse "kleinere Veränderungen" sollten eigentlich doch auch kein Problem darstellen.

Wenn man teilweise sieht, was so mit H-Kennzeichen rumfährt, dann brauchen sich sicherlich viele von uns keine großen Sorgen darum machen...

Sicherlich kommt es noch auf den TÜV-Mensch an, die ja bekanntlich vom pargrafenreitendem Voll-Idiot bis zum ganz normalen Menschen reichen... Hoffen wir, daß die normalen überwiegen... ;-)

Gruß

Claus

www.smiles-per-miles.de

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