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Händler-Gewährleistung: Übertragung bei privatem Weiterverkauf /Verlust bei Arbeit fremder Werkstat

Themenstarteram 8. April 2020 um 0:11

Hallo zusammen,

folgende Situation:

Meine Freundin kauft sich am 29.2.2020 einen Astra J als Fahranfänger Auto für 5000€ von einem privaten Verkäufer (P).Nach zwei Wochen am 15.3 fällt massiver Ölverbrauch und blauer Rauch aus dem Auspuff aus. Zu diesem Zeitpunkt gehen wir davon aus, dass wir aufgrund des Privatverkaufs keine Gewährleistungsansprüche haben. Aus diesem Grund lassen wir den Wagen von einer freien Meisterwerkstatt prüfen. Erste Diagnose: Zylinderwände voller Öl, für weitere Ursachenforschung muss der Motor zerlegt werden was ich dann auch freigeben habe. Finale Diagnose: Metallspäne im Öl, verschiedene Dichtungen durch die Späne zerstört. Erste Anzeichen eines Kolbenfressers. Motorschaden. Einzig sinnvolle Reparatur ist ein Austauschmotor. Kostenvoranschlag inkl. Einbau um die 4200€. Der Originalmotor liegt momentan zerlegt in Einzelteilen in der Werkstatt. Bislang für das Zerlegen und Diagnostizieren aufgelaufene Kosten dürften sich um die 800€-1000€ belaufen.

Nach weiteren Recherchen stellt sich allerdings heraus, dass P den Wagen wiederum nur zwei Monate besessen hat. Er hat ihn am 3.1.2020 von einem Autohaus (A) gekauft. Weiteres Abtelefonieren der Vor-Vorbesitzer bringt auch zu Tage dass der Wagen mit Turbolader Schaden an A verkauft wurde (was die Späne im Öl erklärt). A hat den Wagen dann wohl notdürftig "repariert" und weiterverkauft. Vermutlich wurde versäumt, bei der Reparatur durch A weitere durch einen Turboschaden in Mitleidenschaft gezogene Teile zu erneuern oder zu reinigen (z.B. Ladeluftkühler).

Lange Rede, kurzer Sinn, worauf es mir eigentlich ankommt ist, dass P gegenüber A ja eigentlich noch Gewährleistungsansprüche hat. Seht ihr eine Chance diese gegenüber dem Autohaus A unter Mithilfe von P irgendwie geltend zu machen? Möglich ist wohl theoretisch eine sogenannte Abtretung (Übertragung) des Rechts auf Gewährleistung von P auf meine Freundin. Leider scheint dieses Abtretungsrecht in Standardverträgen meist ausgeschlossen zu sein. Am ehesten erfolgsversprechend kommt mir deshalb vor, wenn ich P um persönliche Unterstützung bitte, so dass er in seinem Namen die Gewährleistung einfordert. Ich bin mir aber nicht sicher, ob die Gewährleistungspflicht von A gegenüber P mit dem Verkauf an meine Freundin unwiederbringlich verloren ist.

Und dann wäre da noch das Problem, dass der Wagen momentan mit zerlegtem Motor in der freien Werkstatt steht...

Mal angenommen es klappt einerseits rechtlich und P ist so freundlich und unterstützt uns bei der Einforderung der Gewährleistung: Kann A sagen, ich winde mich trotzdem aus jeglicher Gewährleistungspflicht heraus, weil der Motor ja von der freien Meisterwerkstatt ausgebaut und diagnostiziert worden ist? Ich kann natürlich meiner Werkstatt sagen, sie sollen den Motor wieder zusammenbauen. Macht dann halt nur vermutlich nochmal 1000€ oben drauf :(

Das wir im Endeffekt auf einem nicht unerheblichen Teil der Kosten sitzen bleiben werden, dessen bin ich mir fast sicher. Allein die 800-1000 Kosten für die Motordiagnose durch meine Werkstatt wird wohl niemand erstatten. Von den traurigen Augen und der verflogenen Freude über das erste eigene Auto meiner besseren Hälfte will ich mal gar nicht reden...

Viele Grüße

Jan

Beste Antwort im Thema

Wenn für den Kauf des Fahrzeuges der ADAC Vertrag für den privaten Verkauf eines Gebrauchtfahrzeug verwendet wurde, wird ein bestehender Anspruch gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung an den Käufer abgetreten. So steht es möglicherweise auch in anderen Formularverträgen.

 

Abgetreten werden kann ein Gewährleistungsanspruch nicht pauschal, sondern nur ein bereits angezeigter Anspruch für einen bestimmten Schaden. War der Vorbesitzer bereits mit dem Händler in Verhandlung über diesen Schaden , hätte es eine Chance gegeben. Aber da der Käufer am Fahrzeug rumwerkeln liess, ohne vorher den Verkäufer zu kontaktieren, ist die Chance auf Ersatz des Schadens m.E. null.

O.

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ich denke das ist ganz einfach... P hatte einen Vertrag mit A gemacht, vondaher hast du da jetzt gar nichts von. Man kann jetzt aber hier eine endlos Diskussion anfangen, die aber nichts bringt. Am besten du kontaktierst A & P und klärst/ fragst/ bittest diese...

zunächst mal: herzlichen Glückwunsch zu Deinem Beitrag. Selten mal von einem Fragenden so fundierte Angaben gelesen wie hier! Gut so! Ich würde im Falle einer vorhandenen RS-Versicherung sogleich einen Anwalt um Rat fragen.

Oberflächlich recherchiert sage ich mal: Du hast keinen Vertrag zu A und somit keine Forderung an A. Wenn im Kaufvertrag zwischen Euch und P das Gewährleistungsrecht ausdrücklich übertragen wurde, würde ich prüfen lassen, ob diese Klausel rechtlich standfest ist / war. Ich nehme aber an, das über diesen Punkt nix im Vertrag zwischen Euch und P erwähnt wurde. Hier mal zwei Links, zwar andere Ware, aber ähnliche Fälle:

https://www.frag-einen-anwalt.de/...e-auf-neuen-Erwerber--f245316.html

https://www.onlinehaendler-news.de/.../...eitergabe-maengelanspruechen

Ohne Anwalt wird schwer, das durch zu setzen, zumal Du ja offenbar den Vertrag zwischen P und A nicht wirklich kennst, oder?

Wenn für den Kauf des Fahrzeuges der ADAC Vertrag für den privaten Verkauf eines Gebrauchtfahrzeug verwendet wurde, wird ein bestehender Anspruch gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung an den Käufer abgetreten. So steht es möglicherweise auch in anderen Formularverträgen.

 

Abgetreten werden kann ein Gewährleistungsanspruch nicht pauschal, sondern nur ein bereits angezeigter Anspruch für einen bestimmten Schaden. War der Vorbesitzer bereits mit dem Händler in Verhandlung über diesen Schaden , hätte es eine Chance gegeben. Aber da der Käufer am Fahrzeug rumwerkeln liess, ohne vorher den Verkäufer zu kontaktieren, ist die Chance auf Ersatz des Schadens m.E. null.

O.

Die entscheidende Frage ist wohl, in welchem Verhältnis A und P stehen?

 

Ein richtiges "Autohaus" wird keinen provisorisch zurechtgebastelten Wagen mit Gewährleistung verkaufen!

 

Ob P der Kumpel eines Lehrlings bei A ist - der den Schrott als Bastlerauto zum Exporteurpreis abgestaubt hat?

Und der nach 2 Monaten gemerkt hat, der er bei der Reparatur überfordert war???

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 8. April 2020 um 08:48:26 Uhr:

Abgetreten werden kann ein Gewährleistungsanspruch nicht pauschal, sondern nur ein bereits angezeigter Anspruch für einen bestimmten Schaden. War der Vorbesitzer bereits mit dem Händler in Verhandlung über diesen Schaden , hätte es eine Chance gegeben. Aber da der Käufer am Fahrzeug rumwerkeln liess, ohne vorher den Verkäufer zu kontaktieren, ist die Chance auf Ersatz des Schadens m.E. null.

O.

Das ist interessant und neu für mich. Hast du dazu eine Quelle? Ich bin immer davon ausgegangen, dass pauschal abgetreten werden kann.

Falls man über diesen Weg nicht weiter kommt, könnte man auch prüfen, ob der Verkäufer den Mangel nicht kannte und verschwiegen hat. Die kurze Haltedauer ist zumindest ein erstes Indiz

Zitat:

@franneck1989 schrieb am 8. April 2020 um 11:07:08 Uhr:

 

Das ist interessant und neu für mich. Hast du dazu eine Quelle? Ich bin immer davon ausgegangen, dass pauschal abgetreten werden kann.

Google nach Abtretung und Bestimmbarkeitsgrundsatz.

Forderungen, die abgetreten werden sollen, müssen bestimmbar sein. d.h. sie müssen schon bestehen.

Was ggfs. in Zukunft gefordert wird, besteht noch nicht, ist damit nicht bestimmbar und kann nicht abgetreten werden.

O.

Stichwort: Globalzession ...

Zitat:

@franneck1989 schrieb am 8. April 2020 um 11:07:08 Uhr:

Falls man über diesen Weg nicht weiter kommt, könnte man auch prüfen, ob der Verkäufer den Mangel nicht kannte und verschwiegen hat. ...

(mögliches) Problem:

was bringt das, wenn dem Privatverkäufer nachgewiesen werden kann, dass er das Auto mit Turboschaden gekauft hat - er aber meint, den Mangel durch Austausch des Turboladers behoben zu haben?

+ dass ihm die Folgeschäden wegen der Späne nicht aufgefallen seien ...

(einen nicht gewerblichen Verkäufer kannst Du nur für ihm NACHWEISLICH BEKANNTE Mängel an die Kandare nehmen!)

+ dass er das Auto nur wieder verkauft hat, weil es farblich nicht zur neuen Handtasche seiner Freundin gepasst hat und diese nicht mehr mitfahren wollte ...

Zitat:

@franneck1989 schrieb am 8. April 2020 um 11:07:08 Uhr:

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 8. April 2020 um 08:48:26 Uhr:

Abgetreten werden kann ein Gewährleistungsanspruch nicht pauschal, sondern nur ein bereits angezeigter Anspruch für einen bestimmten Schaden. War der Vorbesitzer bereits mit dem Händler in Verhandlung über diesen Schaden , hätte es eine Chance gegeben. Aber da der Käufer am Fahrzeug rumwerkeln liess, ohne vorher den Verkäufer zu kontaktieren, ist die Chance auf Ersatz des Schadens m.E. null.

O.

Das ist interessant und neu für mich. Hast du dazu eine Quelle? Ich bin immer davon ausgegangen, dass pauschal abgetreten werden kann.

Hat er nicht, denn seine Rechtsauffassung ist falsch, bzw. entgegen der absolut herrschenden Rechtsprechung. Mir wäre nicht mal eine aktuelle Literaturmindermeinung bekannt, die die Ansicht vertreten würde.

Sie beruht auf der richtigen Prämisse, dass nur hinreichend bestimmte Ansprüche abgetreten werden können. Falsch ist aber die Annahme, Gewährleistungsansprüche aus Vertrag X seien nicht hinreichend bestimmt.

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