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Händler macht falsche Angabe über Erstzulassung, welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich?
Hallo Gemeinde,
nach langen und harten Verhandlungen habe ich gestern meinen Golf 6 in Zahlung gegeben und den Kaufvertrag für einen Ford Focus Turnier als Kurzzulassung unterschrieben.
Die Verhandlungen waren zäh und der Händler hat hat den Preis für den Golf gedrückt wo es nur geht. Weil ich befürchte bei meinem Golf bald ein Steuerkettenproblem zu bekommen bin ich aber trotzdem froh die Karre loszuwerden, das ist aber nicht das Thema. Es geht darum, daß im Kaufvertrag eine Erstzulassung 10/2014 angeführt ist, es sich tatsächlich aber um Erstzulassung 9/2014 handelt. Dies hat mir der Händler eine Stunde später am Telefon mitgeteilt. Er muss also den Kaufvertrag neu aufsetzen und fragte mich ob dies so Okay sei? Ich willigte mündlich ein. Nun frage ich mich aber ob es rechtlich eine Möglichkeit gibt den Vertrag neu zu verhandeln. Ich weiß daß es sich nur um ein Monat handelt, aber nachdem der Händler auch jeden Mückenschiss mit dem Rotstift bei meinem Golf abgerechnet hat müsste zumindest ein voller Tank bei der Abholung des Neuwagens drinnen sein.
Wie würdet ihr euch verhalten? Danke für euer Feedback!
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@SchrauberHansi schrieb am 9. März 2015 um 11:56:21 Uhr:
Also Gewissensbisse hab ich keine, im Gegenteil, wäre besser gewesen ich hätte schlussendlich noch in den Tank gepisst.
Was bist Du nur für ein armes Würstchen.
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91 Antworten
Ich kaufe einfach Autos, wo es keine Geige mehr spielt, ob der Wagen nun 84 oder 85 Monate alt ist...
hilft Dir wahrscheinlich nicht weiter.
cheerio
Mir wäre meine Lebenszeit zu schade, um wegen einem Monat hin oder her die Verhandlungen nochmal neu aufzulegen, vor allem wenn man eigentlich froh sein muss (Golf soll weg) dass man es unter Dach und Fach bekommen hat. So eine Nachverhandlerei kann auch nach hinten los gehen.
Hallo,
Ich frage mich was das soll wegen einem Monat.
Hast du Dir den Fahrzeugbrief ((Zulassungsbescheinigung)
nicht angeschaut da steht bei mir an zweiter Stelle unter
B: Datum der Estzulassung des Fahrzeuges.
Den Fahrzeugbrief sollte man sich vorher schon mal anschauen.
Seelze 01
Zitat:
@Seelze 01 schrieb am 3. März 2015 um 12:39:52 Uhr:
Hallo,
Ich frage mich was das soll wegen einem Monat.
Hast du Dir den Fahrzeugbrief nicht angeschaut da steht bei mir
an zweiter Stelle unter B: Datum der Estzulassung des Fahrzeuges.
Den Fahrzeugbrief sollte man sich schon mal anschauen.
Seelze 01
Ich habe noch keinen Fahrzeugbrief, nur einen Kaufvertrag mit falscher Angabe. Rein rechtlich könnte ich vom Vertrag zurück treten ohne daß mir der Händler was anhaben kann, oder irre ich hier?
Zitat:
@SchrauberHansi schrieb am 3. März 2015 um 12:20:08 Uhr:
Die Verhandlungen waren zäh und der Händler hat hat den Preis für den Golf gedrückt wo es nur geht. Weil ich befürchte bei meinem Golf bald ein Steuerkettenproblem zu bekommen bin ich aber trotzdem froh die Karre loszuwerden, das ist aber nicht das Thema. Es geht darum, daß im Kaufvertrag eine Erstzulassung 10/2014 angeführt ist, es sich tatsächlich aber um Erstzulassung 9/2014 handelt. Dies hat mir der Händler eine Stunde später am Telefon mitgeteilt. Er muss also den Kaufvertrag neu aufsetzen und fragte mich ob dies so Okay sei? [..]
In der ersten Betrachtung ist der schriftliche Kaufvertrag egal, es geht um den Willen von Käufer und Verkäufer. Wenn sich beide einig über den Kauf der Sache sind ist der Vertrag geschlossen, die schriftliche Ausfertigung ist "nur" für die Bestätigung/Beweisbarkeit/etc. nötig.
Nun ist die Frage a) war der richtige Erstzulassungstermin vorher bekannt und b) ist das eine wichtige Beschaffenheit der Sache?
Das könnte dazu führen, das der Vertrag angefechtet werden kann und in Folge nichtig wird - der ganze Kauf beginnt also von vorne. Aber ehrlich gesagt halte ich das falsche Datum für die "Qualität" das Autos für ziemlich unwichtig, darum gibt es schon einen gültigen Kaufvertrag, die neue, korrekte Ausfertigung ist nur eine Formsache. Aber man kann es ja mal versuchen
Zitat:
@SchrauberHansi schrieb am 3. März 2015 um 12:44:10 Uhr:
Rein rechtlich könnte ich vom Vertrag zurück treten ohne daß mir der Händler was anhaben kann, oder irre ich hier?
nur wenn die falsche Angabe für die Beschaffenheit der Sache wesentlich wäre. Ein Monat Erstzulassung bei einer Kurzzulassung aus 2014 macht aus meiner Sicht keinen so wesentlichen Unterschied. Eine Klage wäre in jedem Fall zeit- und kostenaufwändig mit ungewissem Ausgang.
Habe jetzt mit dem Händler Kontakt aufgenommen, er ist bereit das Fahrzeug als Ausgleich vollgetankt zu übergeben, die Sache somit aus der Welt geschafft
Zitat:
@SchrauberHansi schrieb am 3. März 2015 um 12:44:10 Uhr:
Ich habe noch keinen Fahrzeugbrief, nur einen Kaufvertrag mit falscher Angabe. Rein rechtlich könnte ich vom Vertrag zurück treten ohne daß mir der Händler was anhaben kann, oder irre ich hier?
Nein, kannst du nicht. Das ist nur ein Rechtschreibfehler, der noch nicht mal irgendeine Auswirkung hat.
Abgesehen davon: Welchen Schaden hast du denn dadurch? Dass du nun 1 Tag früher zum TÜV musst als ursprünglich gedacht?
Der TE hat einen dicken Hals, weil sein Golf zu schlecht gemacht wurde! Sonst nix!
Was soll so eine Fragestellung im Netz.....wegen 30 Tage und noch dazu rein rechtlich ein uninteressanter Schreibfehler......Leute gibt es....
Naja, bei 1.09. bis 31.10. sind es schlimmstenfalls 2 Monate Unterschied.
Bei 30.09. bis 1.10. sieht das schon besser aus.
Wieviel Tage Unterschied es wirklich sind verschweigt uns der TE.
Ich denke der TE will hier nur seine Wut über den Golf raus lassen.
Laut ADAC Rechtsberatung wäre ein Rücktritt vom Kaufvertrag gerechtfertigt. Die Angaben im Kaufvertrag sind falsch, damit kann der Händler brausen gehen und kann mir nichts anhaben.
Dann mache es doch.....das Ergebnis, das Du uns dann mitteilen wirst, bezweifel ich jetzt schon bezüglich Wahrheitsgehalt!
Es sei denn, dass Du gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) Abschnitt Schuldrecht....dem Verkäufer Schadenersatz leisten musst.....das würde ich Dir glauben! Sonst nix!
Mein Gott, ich denke du hast einen guten Kompromiss gefunden und dann ist auch einfach mal gut.
Nun freue dich doch einfach mal über das neue Auto.
Zitat:
@SchrauberHansi schrieb am 3. März 2015 um 19:54:44 Uhr:
Laut ADAC Rechtsberatung wäre ein Rücktritt vom Kaufvertrag gerechtfertigt. Die Angaben im Kaufvertrag sind falsch, damit kann der Händler brausen gehen und kann mir nichts anhaben.
Viel Spaß :-) Den Anwalt möchte ich sehen, der dir wegen 1 Monat falsch eingetragenem EZ-Datum einen Rücktritt vom Kaufvertrag in Aussicht stellt.
Analog zu http://www.frag-einen-anwalt.de/...hafter-Gebrauchtwagen---f71767.html
Wenn ein bestimmter Erstzulassungstag vertraglich zu Grunde gelegt wurde und der tatsächliche Tag weicht davon ab, dann ist dies ein Sachmangel, weil die vereinbarte von der tatsächlichen Beschaffenheit abweicht, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Dieser Mangel ist unbehebbar und berechtigt grundsätzlich zum Rücktritt, jedoch nur wenn der Mangel nicht unerheblich ist, § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.
Ob ein höheres Alter von 1 Monat einen erheblichen Mangel darstellt, kann ich nicht abschließend klären. Als Richtwert wird angenommen, dass ein Mangel erheblich ist, wenn er 5 - 10 % des Wertes des Pkw ausmacht. [Diese Abweichung wage ich in deinem Fall zu bezweifeln.]
Da bis auf die Erheblichkeit des Mangels die Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen, können Sie aber den Kaufpreis mindern, § 437 Nr. 2, 2. Alternative; § 441 Abs. 1 BGB und zwar um das Verhältnis, um das der Wert des älteren Fahrzeugs gemindert ist. [Das heißt, du musst nachweisen, dass ein 1 Monat älteres Fahrzeug einen geringeren Wert hat, diese Differenz kannst einfordern. Der volle Tank dürfte das bereits übersteigen.]
Ich bin kein Anwalt und kann dir keine Rechtsberatung geben, das dürfte hier auch gar nicht stattfinden, aber mit ein wenig googeln kommst du zu solchen Aussagen.