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Händler Reparatur an einem anderem Ort
Guten Abend...
Und zwar habe ich ein kleines, naja geht eigentlich, Problem.
Habe im August ein Golf 5 von einem Händler gekauft (hat über 40 Fahrzeuge mit großem Hof) welcher 200 km von mir entfernt ist. Also hingefahren, Wagen genau angeschaut Probe gefahren und gekauft.
Auf der Heimfahrt sprang der 6te Gang bei niedrigen Drehzahlen raus (unter 1700 Umdrehungen).
Bei der Probefahrt ist es nicht aufgefallen, da ich nie in den unteren Bereich kam. Naja nichts desto trotz, Händler angerufen, er meinte: Kein Problem, ich lasse jemanden den Wagen abholen, kannst ihn dir in 1 Woche komplett heile abholen. Da ich in diesem Augenblick nicht diskutieren wollte, warum ich den Wagen holen soll sondern nur froh war das er heile ist, hab ich ihn abgeholt, Probefahrt (paar Tipps zum Prüfen welche ich vom bekommen habe auch gemacht) war alles super.
Jetzt seit 1 Woche meldet sich das Problem wieder an, der Gang springt nur ab und zu raus, geht ab und zu schlecht rein.
Meine Frage ist jetzt die:
Ich bin täglich auf den Wagen angewiesen (Wochenende eher weniger) da ich damit zur Arbeit fahren muss.
Inwiefern habe ich Anpruch, sollte mir der Händler sagen ich soll den Wagen vorbeibringen und abholen (insgesamt immerhin 400 km), auf einen Ersatzwagen? Sollte das nicht möglich sein, muss doch der Leistungsausfall doch auch geregelt sein oder nicht? Immerhin kann ich das Fahrzeug im besten Fall 1 Woche lang nicht nutzen.
Ich sehe das Problem nicht in der Reparatur, da wird der Händler keine Probleme machen.
Und bitte sagt mir nicht, dass die Entfernung eben davor klar war. War sie auch, aber das Angebot war sehr gut und ich bin auch bisher sehr zufrieden.
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20 Antworten
Du musst ihm 2x das Recht zur Nachbesserung einräumen, bevor du das Recht hast, den Preis zu mindern oder gar zu wandeln. Während der Nachbesserung hast du keinen Anspruch auf Mietwagen o.ä., das wäre alles reine Kulanz. Die ist es sogar schon, dass er das Fahrzeug bei dir abgeholt hat.
Zitat:
Original geschrieben von Pioneer92
Und bitte sagt mir nicht, dass die Entfernung eben davor klar war. War sie auch, aber das Angebot war sehr gut und ich bin auch bisher sehr zufrieden.
Du hast es Dir doch schon alles selbst beantwortet mit dem Satz "aber das Angebot war sehr gut" ... wer billig kauft, kauft zweimal oder Gier frißt Hirn.
Du wolltest auf Teufel komm raus sparen, warst Dir bewusst das es bei Problemen ein weiter Weg zum Händler ist, und trotzdem hast Du zugeschlagen. Jetzt darfst Du Dich nicht wundern und versuchen irgendwie die Schuld dem Händler in die Schuhe zu schieben.
Wie mein Vorredner schon sagt, Du hast KEINEN Anspruch auf Leihwagen oder das er den Wagen bei Dir abholt.
Beim nächsten Mal vielleicht paart Euros mehr ausgeben und in der Nähe kaufen ... dann hat man den ganzen Stress nicht ... vor allem kostet Dich der ganze Mist mit hinfahren, zurückfahren & Co. bestimmt das was Du beim Kauf gespart hast ^^
Zitat:
Die ist es sogar schon, dass er das Fahrzeug bei dir abgeholt hat.
ne das ist keine kulanz, denn der wohnort ist in dem fall der leistungsort. selbst wenn er z.b. 1000 km wegwohnen würde müsste der händler abholen.
abspruch auf miet-/ersatzwagen hast du nicht, jedoch kannst du versuchen einen guten preis für diesen auszuhandeln. schlag ihm doch vor dass du den wagen in deiner nähe reparieren lässt, das würde ihm ja auch kosten einsparen (hol- und bringdienst). er müsste dann mit deinem händler vor ort in kontakt treten und das alles regeln.
hatte das auch mal und klappte problemlos.
Zitat:
Original geschrieben von biersen
Zitat:
Die ist es sogar schon, dass er das Fahrzeug bei dir abgeholt hat.
ne das ist keine kulanz, denn der wohnort ist in dem fall der leistungsort.
Ja, der Wohnort des Händlers, wohlgemerkt. Nicht der Wohnort des Käufers. Mach dich mal schlau.
Grüße
Udo
Ja danke für die Tipps, allerdings nimmt der Händler den Wagen zurück.
Zur Freude meinerseits. Allerdings beansprucht er eine Preisminderung, da das Fahrzeug ja 3 Monate lange gefahren wurde.
Ist das rechtens? Denn die Störung wär ja bereits bei Übergabe so..
Zitat:
Original geschrieben von Pioneer92
Ja danke für die Tipps, allerdings nimmt der Händler den Wagen zurück.
Zur Freude meinerseits. Allerdings beansprucht er eine Preisminderung, da das Fahrzeug ja 3 Monate lange gefahren wurde.
Ist das rechtens? Denn die Störung wär ja bereits bei Übergabe so..
Das ist so rechtens. Du hattest den Wagen ja 3 Monate lang nutzen dürfen. Und nun hat der Wagen noch einen Vorbesitzer mehr, sinkt also im Wert.
Frag mal bei den Autovermietern wie Sixt oder Hertz nach, was die Miete eines Golf für 3 Monate kostet, das wäre dann der Höchstbetrag, den dir der Händler berechnen darf. Kann auch darunter liegen.
Tja, wer zu geizig kauft, gibt am Ende viel mehr Geld aus.
Grüße
Udo
Also das mit dem Nachlass ist ja klar. Aber man kann doch NIE ein Höchstbetrag mit einem Mietwagen gleich setzen!
Das sind dann mal eben 2000 Euro!
Das wird also heißen, für 3 Monate und 6000 km welche das Auto gefahren wurde, soll mich maximal 2000 Euro kosten?
Was für ein Quatsch das kann nicht sein. Das würde ich gerne sehen wo das im HGB oder BGB steht.
Die Fakten sind:
3 Monate lang in Benutzung
6-7 tkm gefahrene Kilometer
Währenddessen erfolgte Arbeiten:
Neue Winterreifen (Welche mitgehen da auf Alufelge)
Neues Flexrohr
Diverse Kleinsarbeiten (Spureinstellung, weil lenkrad auch beim Kauf schon schief war)
Somit hat der Wagen ja nicht nur Verlust gemacht sondern hat noch ja einen Wert.
Nutzungswert = Kaufpreis x selbst gefahrene Kilometer / Restlaufleistung
(Restlaufleistung ist die Kilometerleistung, die man von dem Fahrzeug nach dem Kauf im Durchschnitt noch erwarten kann)
O.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Nutzungswert = Kaufpreis x selbst gefahrene Kilometer / Restlaufleistung
(Restlaufleistung ist die Kilometerleistung, die man von dem Fahrzeug nach dem Kauf im Durchschnitt noch erwarten kann)
Auch wenn ich auf einer Wirtschaftsschule war, verstehe ich überhaupt nicht was damit anzudeuten ist.
Der Kaufpreis lag bei mir bei 4550 Euro.
KM Stand bei Kauf: ca. 126000 (steht im KV)
KM Stand jetzt: 132500
Kosten der Arbeiten und Teile die gebessert wurden: ca. 300 Euro
Zitat:
Original geschrieben von Pioneer92
Der Kaufpreis lag bei mir bei 4550 Euro.
KM Stand bei Kauf: ca. 126000 (steht im KV)
KM Stand jetzt: 132500
Kosten der Arbeiten und Teile die gebessert wurden: ca. 300 Euro
Ist einfache Dreisatzrechnung!
Geht man davon aus, dass das Fahrzeug im Schnitt noch 65000 km "durchhält", ergibt sich
Nutzungswert = 4550 x 6500 / 65000 = 455 €
Je höher die durchschnittliche Restlaufleistung, desto geringer der Nutzungswert.
O.
Jetzt hast auch Klick gemacht..
Hat dieser Nutzungswert einen juristischen Hintergrund? Bzw. lässt sich damit erfolgreich argumentieren?
Nicht das ich da mit irgendwelchen Rechnungen ankomme die total unbedeutend sind
Beim Rücktritt sind die empfangenen Leistungen (wechselseitig) zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben; § 346 I BGB.
Da du jedoch eine Leistung empfangen hast (Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeuges), die du nicht mehr in natura zurückgewähren kannst, hast du einen Wertersatz zu leisten; § 346 II BGB.
Ob du ggf. keinen Wertersatz aufgrund von Abs. 3 zu leisten brauchst, lässt sich so nicht ohne Weiteres feststellen. Selbiges gilt insoweit auch für etwaige Gegenansprüche für deinerseits getätigte Aufwendungen.
Die genaue Berechnung des Wertersatzes hängt auch von vielen Faktoren und Berechnungsmethoden ab. Diese können je nach Gericht voneinander variieren. So findet man z.B. manchmal auch die Faustformel von 0,67% des Kaufpreises pro angefangene gefahrene 1000 km. Jedoch erachte ich die Heranziehung eines Mietzins für einen vergleichbaren Mietwagens für unangemessen, da der Mietzins wesentlich mehr Aspekte mit erfasst (Versicherungen, Verschleiß, etc.).
Zitat:
Original geschrieben von norto
Die genaue Berechnung des Wertersatzes hängt auch von vielen Faktoren und Berechnungsmethoden ab. Diese können je nach Gericht voneinander variieren. So findet man z.B. manchmal auch die Faustformel von 0,67% des Kaufpreises pro angefangene gefahrene 1000 km.
Diese "Faustformel" von 0,67 % ergibt sich aus der oben von mir aufgeführten Gleichung für eine Restlaufleistung von 150 000 km.
1000 km von 150 000 km sind 0,67%!
O.
Das stimmt zwar rein rechnerisch und war mir auch bewusst, jedoch orientiert sich die derzeitige Rechtsprechung nicht mehr starr an den 150.000km. Vielmehr wird derzeit ca. 250.000km als Lebenserwartung angenommen. Diese dann rechnerischen 0,4% pro angefangene 1.000km werden jedoch nicht durchweg angesetzt, so dass auch gerade bei Gebrauchtwagen die 0,67% auch nach Überschreiten der 150.000km angesetzt werden.
Eine allgemein verbindliche Aussage lässt sich ohnehin nicht treffen, da solche Entscheidungen für den Einzelfall getroffen werden müssen.