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Händler verweigert Garantieleistung

Themenstarteram 5. Januar 2009 um 18:19


Hallo zusammen,

ich hab mir vor ca. zwei Monaten meine B7 bei einem Händler (Kein Audi Händler) gekauft. Von Anfang an gab es vorne rechts ein knarzgeräusch welche ich nicht sofort reklamiert habe. Jetzt hat sich als Ursache ein ausgeschlagener Querlenker herausgestellt. Die Reparaturkosten belaufen sich auf ca. 330,-€.Der Wagen hat eine Laufleistung von 80.000km. Ich habe auch bereits einen Kulanzantrag bei Audi gestellt, leider ist der abgelehnt worden.
Der Händler verweigert die Kostenübernahme mit der Begründung, dass der Querlenker ein Verschleißteil sei, und somit bestünde auch kein Anspruch auf Gewährleistung. Ist das so richtig?

Gruß
Patric

 

 

 

Beste Antwort im Thema

Ich rede hier von "noch bis zur Verschleissgrenze" und nicht abgefahren aufs metal,

so das die karre nicht mehr bremst !

Wenn beläge soweit runter sind das die Verschleissanzeige an ist oder unter der Grenze

wo der Tüv sie als mangel ansehen würde, dann stimm ich dir zu, dann müssen die neu,

ansonsten ist es sache des Käufers, sowas zu prüfen.

Und wenn der keinen Plan hat, dann muss er sich an jemand wenden der das beurteilen kann.

Und wenn er das dann aber nicht vorher tut, dann ist das doch sein Problem.

Und das bezieht sich hier in keinem Fall auf irgendwelche Stabilitätsrelaventen bauteile !

Wenn das Fenster bei ner Probefahrt eingeschlagen ist und der Kunde das nicht beanstandet,

und das Fahrzeug so übernimmt, dann brauch er damit auch nich nach 21 Tagen ankommen

und das kostenlos ersetzt haben wollen, das brauch dann keiner zahlen.

Wenn er ein klappern, wackeln, schlackern oder sonstiges bei der Probefahrt festgestellt hat,

hätte er es sagen müssen, nach der Probefahrt....

Aber das ganze Thema is wieder so sinnvoll wie Thunfisch in der Dose !

Wenn der Händler wegen einem Traggelenk den affen macht, dann wars eindeutiog das

falsche Auto beim noch falscheren Händler !

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am 5. Januar 2009 um 18:29

Bitte genauer erklären, denn Garantie / Gewährleistung sind unterschiedliche Dinge.

Besteht eine Gebrauchtwagengarantie ?

Jegliche beweglichen Fahrwerksteile gelten als Verschleißteile.

Themenstarteram 5. Januar 2009 um 18:33

Nein, ich habe nur eine spezielle Motor/Getriebe Garantie abgeschlossen, sonst nichts. Die hat auch nochmal 360,-€ extra gekostet.

Vieleicht habe ich da was missverstanden oder bin zu blauäugig ran gegangen, aber ich war der Meinung das grundsätzlich bei einem Händler ein Garantieanspruch besteht.

am 5. Januar 2009 um 18:39

Ich denke, selbst, wenn eine Gebrauchtwagengarantie besteht, hat man als Käufter Anspruch auf die gesetzliche

Gewährleistung. Diese gilt 1 Jahr ab Kauf. Wobei in den ersten 6 Monaten der Händler in der Nachweispfllicht ist, d.h. er müsste beweisen, dass der Käufer das Teil kaputt gemacht hat, bzw., dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes noch nicht bestand.

In der zweiten Hälfte des Jahres muss der Käufer dem Händler beweisen, dass der Mangel zum Kaufzeitpunkt schon bestand.

In der Regel ist das so.

Die Garantie gilt tatsächlich nur, wenn es sich um kein Verschleißteil handelt. Aber das steht ja in den Garantiebedingungen.

Mfg

am 5. Januar 2009 um 18:40

Zitat:

Original geschrieben von Patritsch

Nein, ich habe nur eine spezielle Motor/Getriebe Garantie abgeschlossen, sonst nichts. Die hat auch nochmal 360,-€ extra gekostet.

Vieleicht habe ich da was missverstanden oder bin zu blauäugig ran gegangen, aber ich war der Meinung das grundsätzlich bei einem Händler ein Garantieanspruch besteht.

Garantieanspruch nur bei Bestehen einer Garantie.

Neuwagen = Herstellergarantie.

Gebrauchtwagen = zusätzlich abzuschließende Gebrauchtwagengarantie.

Ansonsten bei Gebrauchtwagen, welcher bereits aus der Herstellergarantie heraus ist, nur gesetzliche Gewährleistung.

Du hast Gewährleistung.

Wenn das Problem schon vor dem Kauf bestand, dann muss der Händler den Mangel beseitigen.

Der Gesetzgeber ist die ersten 6 Monate auf der Seite des Käufers. Im ersten 1/2 Jahr geht man davon aus, daß der Mangel schon vor dem Verkauf vorhanden war. Der Verkäufe steht in der Beweispflicht Dir zu beweisen, das der Mangel nicht bestand.

NAch 6 Monaten sieht es dann anders aus.

Und wenn du es schon bei der Probefahrt gemerkt hast, klare Sache! Der Händler muss es zahlen!

Garantie und Sachmängelhaftung/Gewährleistung sind unterschiedliche Dinge!

Moin,

 

Garantie: freiwillige Leistung und Bedingungen geknüpft

Gewährleistung: Gesetzlich vorgeschrieben bei Geschäften zwischen Händler und privat.

 

Gewährleistung muß gewährt werden für alle Mängel, die bei Übergabe der Sache an den Käufer bereits vorlagen. Da der Nachweis (der Käufer ist nachweispflichtig) mitunter schwierig ist, gilt i.d.R die sog. Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass Gerichte i.d.R davon ausgehen, dass ein Mangel der in den ersten 6 Monaten auftritt bereits bei Kauf vorlag.

 

Ein Querlenker gehört m.E. nicht zu den typischen Verschleißteilen, zumindest nicht bei 80.000 km.

 

Bei 300 Euro lohnt die Einschaltung eines Anwaltes kaum, aber Du könntest die ja mal zum Thema Gewährleistung schlau lesen und den Händler dann noch mal befragen...

 

Andere Idee: wenn er Mitglied der INnung ist, dann mal die entsprechende Schiedstelle ansprechen.

 

Gruß

 

Uwe

Zitat:

Mist....nervöser Mausfinger...sorry

am 5. Januar 2009 um 18:50

Zitat:

Original geschrieben von uwes2403

Moin,

Garantie: freiwillige Leistung und Bedingungen geknüpft

Gewährleistung: Gesetzlich vorgeschrieben bei Geschäften zwischen Händler und privat.

Gewährleistung muß gewährt werden für alle Mängel, die bei Übergabe der Sache an den Käufer bereits vorlagen. Da der Nachweis (der Käufer ist nachweispflichtig) mitunter schwierig ist, gilt i.d.R die sog. Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass Gerichte i.d.R davon ausgehen, dass ein Mangel der in den ersten 6 Monaten auftritt bereits bei Kauf vorlag.

Ein Querlenker gehört m.E. nicht zu den typischen Verschleißteilen, zumindest nicht bei 80.000 km.

Bei 300 Euro lohnt die Einschaltung eines Anwaltes kaum, aber Du könntest die ja mal zum Thema Gewährleistung schlau lesen und den Händler dann noch mal befragen...

Andere Idee: wenn er Mitglied der INnung ist, dann mal die entsprechende Schiedstelle ansprechen.

Gruß

Uwe

Warum soll / ist ein Querlenker kein Verschleißteil ?

Andersherum bleibt noch die Frage, welcher der 4 Lenker pro Radseite an der Vorderachse einen Defekt aufweißt und welchen Defekt.

Das hier gibt z.B. auch etwas Aufschluß.

Wo ist z.B. der Unterschied zwischen Stoßdämpfer und Querlenker (Traglenker / Führungslenker beim A4) ?

 

Man beachte dazu, daß das Gesetz keine Verschleißteile kennt.

Siehe z.B. HIER.

Allerdings wird man bei einer Laufleistung von ca. 80 000km durchaus von "normaler Abnutzung" ausgehen können.

Moin,

 

ich bin da technisch nicht sattelfest, daher der Einwand - kein typisches Verschleißteil - wie z.B. Bremsbeläge.

 

Aus meiner Sicht greift daher hier die Gewährleistung, bei einem echten Verschleißteil wäre ich mir da nicht so sicher...

 

Gruß

 

Uwe

 

Mensch, du editierst ja schneller, als ich denken kann....ob es sich beim Querlenker dann um normale Abnutzung handelt entscheidet im Zweifelsfall ein Sachverständiger....denn wenn es normale Abnutzung wäre, dann kein Gewährleistungsanspruch....so jabe ich Deinen Link verstanden....

am 5. Januar 2009 um 19:12

Der Händler muss im Rahmen der Gewährleistung auf seine Kosten nachbessern! Wie du den dazu bekommst das er sich an seine Pflichen hält ist leider ein anderes Thema. :( Die Garantie brauchst nur wenn der Händler sehr weit weg ist und du bei Reparaturen eine Werkstatt in deiner Nähe aufsuchen willst.

Eigentlich ist die Garantie für den Po. tschuldigung ;)

Verschleißteile sind nicht Garantie oder Gewährleistungspflichtig. Selbst bei einem Neuzwagen kann man nach drei Monaten nicht mit einer Kostenübernahme von Reifen, Bremsen und sonstigen Verschleißteilen rechnen, wenn den der Mangel aufgrund von Verschleiß hervorgerufen wird. Querlenker sind auch Verschleißteile, da es sich hier ja um das Traggelenk dreht. Gelenke und Buchsen sind Verschleißteile, da hat der Händler leider vollkommen recht.

am 5. Januar 2009 um 19:17

Aber wenn das Verschleißteil bereits beim Kauf defekt war?

Hallo

wie schon geschrieben hast du grundsätzlich eine Gewährleistung (gesetzlich) von 2 Jahren

Diese 2 Jahre können vertraglich auf minimum 1 jahr verkürzt werden.

In den ersten sechs Monaten hat der Händler die Beweislast dafür, das der mangel zum Zeitpunkt der Übegabe nicht bestand (was schwer werden dürfte...)

Dein Problem ist nun aber das du schon, insoweit ich das richtig geleen habe, reparieren lassen hast. Damit dürfte der VK Raus sein aus der Haftung denn du mußt ihen nachweisbar auffordern den Mangel zu beseitigen innerhalb einer von dir gesetzten Frist (mind 14 Tage) Macht er es nicht kannst du ihm noch eine frist geben und ankündigen das du es dann durch eine werkstatt auf seine Kosten reparieren lässt.

Fehlt dieses Prozedere ist der VK raus

LG

Chris

Nachtrag: verschleisteile gibt es gesetzlich nicht, die gewährleistung greift für alles!!

 

Ausschliesen kann eine Händler die Gewährleistung auch nicht, tut er dies im Vertrag ist dies unwirksam und du hast 2 Jahre

LG

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