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Haftpficht für Betriebsfremde Personen

Hallo habe da mal eine Frage:
bin ich als Betriebsfremde Person in einer Kfz Werkstatt versichert wenn ein Unfall passiert.
Darf ich bei der Reparatur zugegen sein?
Wer haftet bei einem Unfall.

Beste Antwort im Thema

@olmo12
Sag einmal, wirfst du irgend etwas ein oder gibt es das auch flüssig?
Ich hoffe du hast ein entsprechendes Rezept.

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Von welcher Art Unfall redest du?
Gibt verschiedene Arten.
Auto wird bei der Probefahr geschrottet.
Auto fällt von der Hebebühne
Du fällst in die Grube der Werkstatt.

Ob du bei der Reparatur anwesend sein darfst, entscheidet der Betriebsinhaber. Und erlaubt er es ohne Einschränkung, trifft ihn auch die Verkehrssicherungspflicht. Gibt aber auch so was wie einen stillschweigenden Haftungsverzicht für die typischen Gefahren in einer Werkstatt. Wird letztlich nur ein Gericht entscheiden.

Ich kenne solche und solche, aber solche gibt es mehr ;)
Einerseits hat der Kunde ein berechtigtes Interesse daran zu beobachten, ob auch vernünftig gearbeitet und nicht gepfuscht wird.
Andererseits hat der Betrieb ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Mitarbeiter ungestört arbeiten können und dass durch Betriebsfremde keine Gefahren entstehen bzw. dass diesen keine Gefahren drohen.
Manche Betriebe, meistens kleinere, dulden das, andere wiederum nicht.
Mit der Betriebshaftpflicht hat das weniger zu tun, eher mit der Berufsgenossenschaft.

Ah Ok.
Dann haftet also die BG, wenn jemand in die ungesicherte Grube fällt oder in einer Öllache ausrutscht und sich verletzt?
Muss neu sein. ;)

Wie wäre es mal mit konstruktiven Beiträgen?
PS: hast du schon mal etwas von Arbeitsschutz gehört?

Kuck dir seinen Nick an, dann weißt du Bescheid: Ignorieren. Lese dich ein bischen ein hier, dann weißt du schnell wer eine Ahnung hat und zudem das Forum unterstützt.
Gruß, mucht

Zitat:

@fritz1189 schrieb am 2. Dezember 2015 um 21:22:01 Uhr:


bin ich als Betriebsfremde Person in einer Kfz Werkstatt versichert wenn ein Unfall passiert.
Darf ich bei der Reparatur zugegen sein?
Wer haftet bei einem Unfall.

Konstruktiver, als die Frage richtig beantworten, kann ich leider nicht.

Es haftet nämlich nicht die BG, sondern der Werkstattinhaber.

Dieser kann sich durch die Betriebshaftpflicht dagegen schützen.

Die BG haftet nicht, die erläßt die Vorschriften, die zu beachten sind.
Dazu gehört u. a. die Schutzkleidung, die in der Werkstatt zu tragen ist.
Ansonsten benenne bitte den Passus, in dem der Betriebsinhaber, bei groben Verstößen gegen den Arbeitsschutz, durch die Betriebshaftpflicht abgesichert ist.
PS: http://www.bghm.de/.../Kompendium_GS_Praevention.pdf
§ 9 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht.

http://www.gdv.de/.../...r-die-Haftpflichtversicherung-AHB-Jan2015.pdf
§ 1

Ob eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung auch versichert ist, klärt dann im Zweifelsfall ein Gericht und wie sich die Prämie bzw. die SB entwickelt, bzw. ob der Vertrag sogar gekündigt wird, kannst du sicher auch beantworten.

ich glaube kaum, dass wenn der Kunde bei der Reparatur seines Autos zusieht, es sich um eine vorsätzliche Obliegenheitsverletztung handelt...
Und nur darum gehts ja hier bei dem Thema.
Mal die Kirche im Dorf lassen.
Und falls sich der Kunde nämlich dabei verletzt, weil er z.B. auf einer Öllache ausrutscht, dann zahlt das nicht die BG, sondern die Betriebshaftpflicht der Werkstatt.

Das fällt unter Pflichten des Unternehmers.
Nochmal (Fettmarkierungen teilweise von mir) :
http://www.bghm.de/.../Kompendium_GS_Praevention.pdf
2.8 § 9 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht.
Aus den Eigenarten der Arbeiten kann sich für die Versicherten eine zusätzliche Gefahr ergeben, wenn unbefugte Personen, z. B. Betriebsfremde, sich im Arbeitsbereich der dort Beschäftigten aufhalten.
So kann z. B. ein Versicherter, der sich an einer Werkzeugmaschine auf seine Arbeit konzentrieren muss, durch unbefugte Personen derart abgelenkt oder gestört werden, dass dadurch eine Gefahr entsteht.
Beispiele für Betriebsteile, an denen solche Gefahren auftreten können, sind:
–– Baustellen,
–– Hochregallager,
–– explosionsgefährdete Bereiche,
–– Lagerbereiche mit Fremdanlieferung,
–– der Reparaturarbeitsplatz in einer Kfz-Werkstatt,
–– Bereich des Plattenzuschnitts an einer Plattensäge in einem Baumarkt.
Zutritts- und Aufenthaltsverbote können betrieblich in jeder Weise geregelt werden, die der Gefährdung und den praktischen Bedürfnissen angemessen sind. Die Regelung kann vom Anbringen von Verbotsschildern bis zur Bewachung reichen.Ob Gefahren durch unbefugte Personen entstehen können und damit ein solches Verbot erforderlich ist, ist vom Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen.
Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht werden durch die DGUV Vorschrift 1 nicht berührt.

PS: was hast du nur immer mit dem Bezahlen durch die BG, habe das nirgends behauptet.
Wenn man gegen Gesetze verstößt, dann zahlt das auch nicht der Gesetzgeber.

Du schreibst ziemlich wirres Zeug Otti
Das hat nichts mit der Frage vom TE zu tun.

Bin ich überhaupt unbefugt, wenn ich mein Auto ansehen möchte???

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