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Haftpflicht tritt bei geparkten Auto nicht ein

Themenstarteram 8. Oktober 2013 um 16:49

Mir ist am Wochenende mein T5 abgebrannt.

Kripo und Sachverständige haben Brandstiftung ausgeschlossen.

Da von der Gebäudeversicherung meiner Frau nicht alles gedeckt ist (Hofeinfahrt) sowie Bäume und Anhänger vom Nachbarn sollte meine Haftpflicht einspringen.

Die behauptet aber nun das kein Versicherungsschutz mehr besteht da das Fahrzeug nur während der Fahrt einen Haftpflichtschutz besitzt.

Als vor und nach der Fahrt besitzt ein Auto keinen Haftpflichtschutz.

Ist das nicht Schwachsinn? Kann ich was dafür wenn aufgrund eines technischen Defekt das Fahrzeug anfängt zu brennen.

Wer kennt ähnliche Fälle?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von BerndMeier72

Eine Haftung besteht nur dann, wenn es aus dem Betrieb des Fahrzeuges passiert, oder wenn das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr ist.

Ganz so einfach sehe ich das nicht...

Ich kenne bislang nur Fälle, in denen die KH bei geparkten Autos, die Feuer gefangen haben, brav aufgrund der Gefärdungshaftung die Fremdschäden bezahlt haben. Dein Urteil zum Trotz.

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am 8. Oktober 2013 um 16:54

1. Ganz normal.

Dich trifft kein verschulden und es war kein Betriebsschaden, da das Fahrzeug nicht in Betrieb war.

Also kein Fall für die Autohaftpflicht.

2. Ist es ein Eigenschaden, der nur über eine Vollkasko gedeckt wäre, falls diese auch Eigenschäden mit abdeckt.

Das ist kein haftpflicht schaden - sorry

Zitat:

Sobald ein Fahrzeug abgestellt wird, gehen von ihm keine Gefahren mehr aus, die seinem Betrieb zugerechnet werden können. Dies hat das Coburger Landgericht (LG) entschieden und die Klage eines Caravanbesitzers abgewiesen, der von einem Kfz-Haftpflichtversicherer rund 6.500 Euro eingeklagt hatte, nachdem sein geparkter Caravan abgebrannt war.

http://www.anwalt.de/.../...-endet-mit-abstellen-desselben_016364.html

Moin,

 

so viel ich weiß, gibt es aber auch eine Gefährdungshaftung, sprich, allein dass das KFZ steht und dadurch jemand zu Schaden kommt, ohne Verschulden des Eigentümers, müßte die KFZ Haftpflicht dafür eintreten. Sprich, alle Gefahren die vom KFZ ausgehen.

 

Da aber auch die Gefahr von Haus und/oder Grundstück ausgegangen ist, könnte u.U. auch die Privathaftpflichtvers. (beim selbstbewohnten Einfamilienhaus) oder eine Haus- und Grundstückshaftpflicht (wenn Teile vom Grundstück und Haus vermietet sind) die Schadenersatzansprüche des Nachbarn prüfen. Hier wird aber wohl die höhere Gewalt zur Anwendung kommen.

 

Die Eigenversicherung des Nachbarn (für seine Beschädigten Teile) geht in dem Fall vor.

Notfalls wird die Feuer Gebäudeversicheruung des Nachbarn für seine Schäden eintreten. Oder die TK Versicherung des Anhängers (soweit vorhanden). Die Bäume werden wohl nicht von der Gebäudeversicherung des Nachbarn ersetzt werden.

am 8. Oktober 2013 um 19:48

Mööööp

Alles falsch!

Privathaftpflicht und Haus- und Grundbesitzer kommt bestimmt nicht in Frage, das es sich um ein brennendes Kfz und nicht um ein brennendes Haus handelt.

Das mit der Betriebsgefahr habe ich ja schon erläutert.

Hier ein akutelles Urteil dazu, damit ihr es auch wirklich glaubt:

http://www.rechtstipps.de/.../...aeden-durch-brand-in-einer-tiefgarage

Der Hänger vom Nachbarn müsste wir richtig festgestellt TK versichert sein. Sind aber wohl die wenigsten Hänger.

Baum wird er auch selber zahlen müssen. Der ist evtl. in der Gebäude mit dabei aber dort wohl nicht in der Gefahr Feuer, sondern nur Sturm Hagel.

Also Pech für den Nachbarn.

Zitat:

Original geschrieben von BerndMeier72

Mööööp

 

Alles falsch!

 

Privathaftpflicht und Haus- und Grundbesitzer kommt bestimmt nicht in Frage, das es sich um ein brennendes Kfz und nicht um ein brennendes Haus handelt.

Wohl aber der Schaden von dem Grundstück ausgegangen ist.

Ich hatte ja geschrieben, "höhere Gewalt".

 

Das mit der Betriebsgefahr habe ich ja schon erläutert.

Wenn ich über die Anhängekupplung stolpern würde und anschließend einen Arzt in Anspruch nehme, was glaubst Du, was meine Krankenkasse macht ?

 

Hier ein akutelles Urteil dazu, damit ihr es auch wirklich glaubt:

 

http://www.rechtstipps.de/.../...aeden-durch-brand-in-einer-tiefgarage

In den Urteil wurde davon aus gegangen, das es sich um Brandstifung handelt, hat also nichts mit dem hier beschriebenen Fall zu tun.

 

Der Hänger vom Nachbarn müsste wir richtig festgestellt TK versichert sein. Sind aber wohl die wenigsten Hänger.

Baum wird er auch selber zahlen müssen. Der ist evtl. in der Gebäude mit dabei aber dort wohl nicht in der Gefahr Feuer, sondern nur Sturm Hagel.

 

Also Pech für den Nachbarn.

am 8. Oktober 2013 um 20:22

Der Schaden ist nicht vom Grundstück ausgegangen, sondern vom brennenden T5.

Zur Anhängerkupplung:

Die Krankenkasse würde die Anhängerkupplung verklagen.

Falls diese nicht freiwillig zahlt, so würde man sie wohl abmontieren, bei Ebay verkaufen und somit einen Teil Ihrer Schulden begleichen :D

Das Urteil passt 100% zu unserem Fall.

Auto steht auf Privatgelände. Keine Betriebsgefahr.

Ob Brandstifung oder nicht, tut nichts zur Sache.

Warum sollte auch eine Haftung durch die Kfz Versicherung entstehen, wenn ein Dritter das Fahrzeug anzündet. Das tut ja nichts zur Sache.

Scherzkeks :D

am 8. Oktober 2013 um 20:26

vanguarboy hat ja ein gleiches Urteil verlinkt.

Da gab es auch keine Brandstiftung.

Zur Hängerkupplung nochmal.

Da bin ich ja selber Schuld, wenn ich da drüber falle. Die KV zahlt ganz normal die Behandlungskosten.

Von Regress kann da keine Rede sein.

Außerdem kann man die Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherungsträgern und Versicherungen nicht mit einer Haftung vergleichen.

Sollte auch nur die Gefahr darstellen, die von einem stehenden KFZ ausgeht und die meiner Meihnung nach auch in der Haftung ist.

 

Aber was solls, der Nachbar kann ja Schadenersatzansprüche stellen, ob sie gezahlt werden, entscheidet die Gesetzeslage.

 

 

Zitat:

Original geschrieben von BerndMeier72

 

Hier ein akutelles Urteil dazu, damit ihr es auch wirklich glaubt:

http://www.rechtstipps.de/.../...aeden-durch-brand-in-einer-tiefgarage

Ich habe es nicht geglaubt. Und ganz ehrlich: Der nächste "Dorfrichter" kann anders entscheiden.

Es scheint nicht so eindeutig zu sein. Der Bundesgerichtshof hatte 2007 über einen Fall zu entscheiden, bei der Schaden durch einen mutwillig angezündeten PKW ausging. Die Haftung des Halters wurde hier verworfen: Link

"Eine Haftungsverpflichtung hätte nur dann bestanden, wenn das Fahrzeug zum Beispiel wegen eines Kurzschlusses Feuer gefangen und dieses auf andere Fahrzeuge übergesprungen wäre. Das Gleiche wäre bei einer Selbstentzündung nach vorausgegangener Fahrt der Fall gewesen."

Kurz, der BGH meint:

Auto wurde abgefackelt -> Verantwortung beim Brandstifter, nicht beim Auto (und damit dem Halter)

Auto ist selbst abgefackelt -> Gefahr geht vom Auto selbst aus, Halter haftet.

Der Volltext des Urteils ist dort verlinkt.

Erstmal abwarten ob jemand Forderungen stellt und diese dann einfach den Versicherungen schicken mit Hinweis auf die anderen Versicherungen und die sollen untereinander die Zuständigkeit prüfen sowie die rechtliche Anerkennung.

am 8. Oktober 2013 um 21:01

Die Rechtssprechung ist sehr eindeutig, finde ich.

Eine Haftung besteht nur dann, wenn es aus dem Betrieb des Fahrzeuges passiert, oder wenn das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr ist.

Jedes Urteil, bei dem ein Fahrzeug auf einem privaten Grundstück brennt, sieht keine Haftung vor.

Man kann hier also meiner Meinung nach sicher davon ausgehen, dass auch ein Richter sich der Meinung anschließen wird.

Zitat:

Original geschrieben von BerndMeier72

Eine Haftung besteht nur dann, wenn es aus dem Betrieb des Fahrzeuges passiert, oder wenn das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr ist.

Ganz so einfach sehe ich das nicht...

Ich kenne bislang nur Fälle, in denen die KH bei geparkten Autos, die Feuer gefangen haben, brav aufgrund der Gefärdungshaftung die Fremdschäden bezahlt haben. Dein Urteil zum Trotz.

am 8. Oktober 2013 um 23:27

Die KFZ Hapflicht deckt lediglich die Schäden, die durch den Brand entstanden sind, wie zB. geschmolzene Dachrinne, verbrannte Fassade, geplatzte Fenster, angebrannte oder verbrannte Gardinen, verbranntes Carport.. Aber auch nur, wenn das Gebäude nicht Eigentum des KFZ Halters ist.

Nachtrag:

Da kein Brandstifter für den Schaden verantwortlich ist, der Brand durch techn. Defekt am Fahrzeug ausgelöst wurde, haftet die KFZ-Versicherung für Fremdschäden..

Wenn das Fahrzeug Arroganz versichert ist, kann es über 2,5Jahre dauern bis die Versicherung zahlt..

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