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Haftpflichtschaden - kann ich vor Regulierung mit Rep. beginnen?

Themenstarteram 19. November 2009 um 15:22

Hallo.

Hatte am 09.11. einen kleinen Unfall. Unverschuldet.

Am 16.11. wurde der Schaden durch einen Sachverständigen begutachtet. Schaden habe ich auch der gegnerischen Versicherung gemeldet.

Meine Frage: kann ich vor der Regulierung der Haftpflichtversicherung des Schädigers mit der Reparatur beginnen oder sollte ich auf eine Stellungnahme dieser warten?

Vielen Dank !

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15 Antworten

Beginnen kannst du, aber erst NACH der zustimmung durch die gegn. Versicherung.

Zitat:

Beginnen kannst du, aber erst NACH der zustimmung durch die gegn. Versicherung.

Die gegnerische Versicherung hat da keine Entscheidung bezüglich der Reparaturfreigabe zu treffen.

Mit der Reparatur kann begonnen werden sobald der Sachverständige die Beweisaufnahme abgeschlossen hat und Dir bestätigt hat das Dein Auto noch reparaturwürdig ist (kein echter wirtschaftlicher Totalschaden).

Themenstarteram 19. November 2009 um 15:49

Im Gutachten steht, daß es ein Reparaturschaden ist .

Meine Frage deshalb, da es ja sein kann, daß die Versicherung noch jemanden (eigenen) schicken möchte ...

am 19. November 2009 um 15:52

Zitat:

Original geschrieben von KSV

Zitat:

Beginnen kannst du, aber erst NACH der zustimmung durch die gegn. Versicherung.

Die gegnerische Versicherung hat da keine Entscheidung bezüglich der Reparaturfreigabe zu treffen.

Mit der Reparatur kann begonnen werden sobald der Sachverständige die Beweisaufnahme abgeschlossen hat und Dir bestätigt hat das Dein Auto noch reparaturwürdig ist (kein echter wirtschaftlicher Totalschaden).

Genau, und dann überlegt sich der Verursacher "vielleicht", ach ich bin doch nicht Schuld.

Und der TE streckt den Schaden dann erst mal aus eigener Tasche vor.

Muss nicht passieren, kann passieren.

Gruß

Frank, der schon die tollsten Dinger erlebt hat. :D

Themenstarteram 19. November 2009 um 15:59

Genau, und dann überlegt sich der Verursacher "vielleicht", ach ich bin doch nicht Schuld.

Und der TE streckt den Schaden dann erst mal aus eigener Tasche vor.

Muss nicht passieren, kann passieren.

Gruß

Frank, der schon die tollsten Dinger erlebt hat. :D

Entschuldige Frank, aber das habe ich jetzt leider nicht verstanden :)

am 19. November 2009 um 16:43

Zitat:

Original geschrieben von Propolis

 

Genau, und dann überlegt sich der Verursacher "vielleicht", ach ich bin doch nicht Schuld.

Und der TE streckt den Schaden dann erst mal aus eigener Tasche vor.

Muss nicht passieren, kann passieren.

Gruß

Frank, der schon die tollsten Dinger erlebt hat. :D

[/quote

Entschuldige Frank, aber das habe ich jetzt leider nicht verstanden :)

Also, jemand fährt dir in Auto und sagt. Ok, ich habe Schuld.

Später überlegt er es sich anders. Also "ich" bin nicht Schuld.

Dann geht der Ärger los. Streiten wer Schuld hat.

Wenn du jetzt dein Auto, bei ungeklärter Schuldlage, reparieren lässt dann möchte die Werkstatt von dir erst mal die Reparaturkosten erstattet haben. Auftraggeber der Reparatur zahlt auch die Rechnung.

Und du kann dann sehen, das du Recht und dein Geld bekommst.

So was soll:D schon passiert sein und davon leben viele

Anwälte. :D

Gruß

Frank

 

Frank:

Wir haben zwei Dinge zu beachten:

1. Die Frage der Haftung und

2. Die Frage, wie es mit dem Fahrzeug weitergeht.

 

Betrachten wir Punkt 1 mal als geklärt (Haftung der Gegenseite 100%), war die Frage des TE, ob er nochmals eine separate Zustimmung der Versicherung braucht, wenn das Gutachten erstellt wurde.

 

Und die braucht er nicht.

Nach der Aufnahme durch den Sachverständigen ist der Beweis in Bezug auf den Fahrzeugschaden gesichert.

Der Gutachter erteilt (sofern es sich um einen zweifelsfreien Reparaturschaden handelt) eine technische Reparaturfreigabe.

Dies bedeutet, dass Punkt 2 insoweit als geklärt anzusehen ist.

 

Punkt 1, nämlich die Haftungsfrage ist hiervon zunächst losgelöst.

Themenstarteram 19. November 2009 um 17:30

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Frank:

Wir haben zwei Dinge zu beachten:

1. Die Frage der Haftung und

2. Die Frage, wie es mit dem Fahrzeug weitergeht.

 

Betrachten wir Punkt 1 mal als geklärt (Haftung der Gegenseite 100%), war die Frage des TE, ob er nochmals eine separate Zustimmung der Versicherung braucht, wenn das Gutachten erstellt wurde.

 

Und die braucht er nicht.

Nach der Aufnahme durch den Sachverständigen ist der Beweis in Bezug auf den Fahrzeugschaden gesichert.

Der Gutachter erteilt (sofern es sich um einen zweifelsfreien Reparaturschaden handelt) eine technische Reparaturfreigabe.

Dies bedeutet, dass Punkt 2 insoweit als geklärt anzusehen ist.

 

Punkt 1, nämlich die Haftungsfrage ist hiervon zunächst losgelöst.

Vielen Dank !

Von einer Reparaturfreigabe habe ich nichts gelesen, nur, daß, im Falle einer Veräußerung des Fahrzeuges, ich Rücksprache mit der Versicherung halten sollte.

Als reparaturwürdig wurde das Auto "eingestuft".

 

Zitat:

Original geschrieben von Propolis

 

Von einer Reparaturfreigabe habe ich nichts gelesen, nur, daß, im Falle einer Veräußerung des Fahrzeuges, ich Rücksprache mit der Versicherung halten sollte.

Als reparaturwürdig wurde das Auto "eingestuft".

Hallo,

dieser Hinweis stand sicher im Gutachten?

@twelferider

Wenn man die Frage des TEs nur rein technisch betrachtet, lautet die Antwort immer "ja", so er denn auch der Fahrzeugeigentümer ist. Selbst bei einem echten Totalschaden, kann er das Fahrzeug reparieren lassen. :D

Die Frage ist eher, ob es für den TE unschädlich ist, vor Regulierungszusage die Reparatur ausführen zu lassen. Ich bin heute wieder kleinlich, ich weiß.

Ich kann dem Eingangspost nicht entnehmen, dass die Haftung erstens geklärt und zweitens zu 100% besteht. Dass der TE meint, unschuldig zu sein, heißt ja noch nichts. Von daher ist Franks Argument schon nicht falsch, hier die grundsätzliche Regulierungsbereitschaft der Versicherung abzuwarten. Wenn es für den TE in der Konsequenz unerheblich ist, ob die Versicherung zu 100% den Schaden reguliert oder nicht und er in jedem Fall die Rep. in der Werkstatt ausführen lassen möchte ggfs. mit Eigenbeteiligung, dann ist es sicher nicht entscheidend, da die Sicherstellung der Beweise durch das GA erfolgt ist.

@TE

Gibt es denn irgendwas, wo dokumentiert ist, dass Haftung 100% beträgt? Vielleicht ein ausgefüllter und unterschriebener Unfallaufnahmebogen?

Ist das Fahrzeug jetzt noch fahrbereit und verkehrssicher oder steht es in der Werkstatt und du fährst Mietwagen? Hast du mal versucht, die Versicherung telefonisch zu erreichen?

Gruß

traumzauber

Besser kann man´s  kaum schreiben.

Twelerider hat in der Sache völlig recht.

Aber auf der sicheren Seite ist man nur, wenn man sich traumzaubers Ausführungen zu Herzen nimmt.

Mir wäre es immer zu riskant, Kosten zu verursachen, von denen ich will, dass sie am Ende jemand anders trägt, ohne dass ich dessen OK habe.

 

Auch wenn man sich seiner Sache noch so sicher ist, hängt die Regulierungsentscheidung von vielen Faktoren ab, die zumindest zu einer dummen Verzögerung führen können. Und schon hat man den Salat als Geschädigter.

 

Gruß

Hafi

 

 

 

Der Sachverständoge erteilt keine "Reparaturfreigaben". Der Sachverständige stellt fest ob eine Reparaturwürdigkeit vorliegt oder nicht. 

 

Den Auftrag zur Reparatur kann nur der Geschädigte erteilen.

 

Der Rest ist ja sschon ausführlich beschrieben worden, hier.........:)

 

Gruß

 

Delle

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Aber auf der sicheren Seite ist man nur, wenn man sich traumzaubers Ausführungen zu Herzen nimmt.

Mir wäre es immer zu riskant, Kosten zu verursachen, von denen ich will, dass sie am Ende jemand anders trägt, ohne dass ich dessen OK habe.

[schweizer Akzent] Wer hats erfunden als erster gesagt? Wer hats erfunden als erster gesagt? ;) [/schweitzer Akzent]

 

Wieviel koniferen gibts hier eigentlich? können wir ja bald nen Blumengeschäft aufmachen... :D :D :D

Themenstarteram 20. November 2009 um 10:23

Zur Frage der Schuld: mein Auto parkte und wurde beim Ausparken gerammt. Der Verursacher hat keinerlei Schuld bestritten.

Der Schaden ist ja nicht riesig, nur würde ich die Sache in meinem Urlaub gerne unter Dach und Fach bringen. In Vorleistung zu treten wäre bei der Sache auch kein Problem.

Im Prinzip hab ich doch nur "Angst", evtl. Beweise "verschwinden" zu lassen. Oder genügt als Beweis allein das SV-Gutachten des SV ?

Und: das Auto ist fahr- und verkehrstüchtig.

Zitat:

Original geschrieben von Propolis

 

Im Prinzip hab ich doch nur "Angst", evtl. Beweise "verschwinden" zu lassen. Oder genügt als Beweis allein das SV-Gutachten des SV ?

Kein Problem also.

Das Gutachten des SV ist als Beweis vollkommen ausreichend.

Schau nochmal nach oben auf mein letztes Posting: "Nach der Aufnahme durch den Sachverständigen ist der Beweis in Bezug auf den Fahrzeugschaden gesichert."

 

 

 

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