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Haftpflichtschaden / Regulierung da knapp unter Totalschaden

Themenstarteram 19. Januar 2013 um 18:53

Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage zur Abwicklung bei einem Haftpflichtschaden:

Einem Bekannten ist jemand auf das Fahrzeug aufgefahren (die Verursacherin hat zu spät gebremst).

Wir haben das Fahrzeug zwecks Gutachten in eine Vertragswerkstatt gebracht.

Im Gutachten stehen folgende Daten:

Wiederbeschaffungswert 8.700€

Reperaturkosten: 8520€ inkl. MwSt.

Restwert: 3000€

Wertminderung: 750€

Nun meine Frage: kann man sich die Reperaturkosten (ohen MwSt., dass ist mir bekannt) auszahlen lassen?

Weil Er würde das Fahrzeug lieber verkaufen und davon ein Wagen ohne Unfall kaufen. Desweiteren fährt Er damit (ca. 7000€ Versicherungssumme + 3000€ für den Unfaller) ja viel besser. Steht einem die Wertminderung auch bei nicht reperieren weiterhin zu??

Wie ist der Ablauf allgemein nun??

Vielen Dank im Vorraus für die Hilfe.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von thomas463

Wenn die Möglichkeiten des TE nun bekannt sind, habe ich jedoch noch eine andere Hintergrundfrage zur 130%-Regen:

Wann kommt diese zur Anwendung? Nur in Spezialfällen?

Nein - die sog. Opfergrenze gilt für jedes Fahrzeug, egal, ob PKW oder Motorrad oder Roller und auch egal, wie alt das betreffende Fahrzeug ist.

Es muss sich also nicht um ein Liebhaber- oder Exotenfahrzeug handeln.

Jeder Geschädigte kann dies für sich in Anspruch nehmen.

Ob es in jedem Falle auch einen Sinn macht, dies zu tun - ist natürlich eine andere Frage.

 

Zitat:

Original geschrieben von thomas463

Warum ist das Auto wenn Reperaturkosten <WBW ist, das Auto reparaturwürdig und was wenn es umgekehrt ist? Kommt dann die 130%-Regel?

Ein Fahrzeug ist dann reparaturwürdig bzw. ein Reparaturschaden, wenn sich die Reparaturkosten noch innerhalb des Wiederbeschaffungswertes bewegen.

Der Restwert spielt für diese Betrachtung zunächst keine Rolle.

Übersteigen die Reparaturkosten allerdings den reinen Wiederbeschaffungswert (Restwert spielt auch hier zunächst keine Rolle), dann ist ein echter (und nicht nur evtl. wirtschaftlicher) Totalschaden eingetreten.

Dennoch kann dann der Geschädigte das Fahrzeug instandsetzen lassen - trotz Totalschaden.

Allerdings in einem eng begrenzten Rahmen:

-Sach- und fachgerechte Reparatur nach Vorgaben des Gutachtens.

-Reparaturkosten als absolute Obergrenze 130% des WBW.

-Fahrzeug muss nach der Reparatur noch mindestens 6 Monate vom Geschädigten weitergenutzt werden (als Nachweis des Integritätsinteresses)

Zitat:

Original geschrieben von thomas463

aber ich nehme an das das auch andere interessiert.

Ist immer ein interessantes Thema, kann ja auch theoretisch jeden treffen.

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20 Antworten
am 19. Januar 2013 um 19:06

Falsche rechnung

 

Wiederbeschaffungswert 8.700 minus 3000 restwert minus Mwst =4.617€

4.617 + 3000 = 7.617€ = tausend verloren

Versicherungen bezahlen den

Wiederbeschaffungswert minus die Restwert.

Themenstarteram 19. Januar 2013 um 19:09

Zitat:

Original geschrieben von iann1143

Falsche rechnung

 

Wiederbeschaffungswert 8.700 minus 3000 restwert minus Mwst =4.617€

4.617 + 3000 = 7.617€ = tausend verloren

Versicherungen bezahlen den

Wiederbeschaffungswert minus die Restwert.

Vielen Dank für deine Antwort. Aber da es kein Totalschaden ist (wenn natürlich auch knapp), wieso geht die Versicherung dann trotzdem vom Wiederbeschaffungswert aus und nicht vom Reperaturwert abzgl. MwSt.?

Vorweg muss ich sagen das ich mich bei versicherungsangelegenheiten nicht gut auskenne.

 

Aber wenn der Wiederbeschaffungswert 8700€ beträgt und die Reparaturkosten 8520€ ausmachen und der wagen jetzt noch 3000€ wert ist:

 

8520€+3000€=11520€ versus 8700€ => Daraus ergibt sich nicht nur ein naher wirtschaftlicher Totalschaden sondern ein absoluter Totalschaden; oder seht ihr das anders?

 

Lg Thomas

am 19. Januar 2013 um 19:12

Zitat:

8520€+3000€=11520€ versus 8700€ => Daraus ergibt sich nicht nur ein naher wirtschaftlicher Totalschaden sondern ein absoluter Totalschaden;

Richtig

Themenstarteram 19. Januar 2013 um 19:14

Zitat:

Original geschrieben von iann1143

Zitat:

8520€+3000€=11520€ versus 8700€ => Daraus ergibt sich nicht nur ein naher wirtschaftlicher Totalschaden sondern ein absoluter Totalschaden;

Richtig

okay, jetzt verstehe ich es. Mein Denkfehler war das ich die 3000€ RW Minus gerechnet habe ;)

Würde denn die Versicherung eine Reperatur + Wertminderung überhaupt bezahlen??

Zitat:

Original geschrieben von BMW320ie46

Zitat:

Original geschrieben von iann1143

 

 

Richtig

okay, jetzt verstehe ich es. Mein Denkfehler war das ich die 3000€ RW Minus gerechnet habe ;)

 

Würde denn die Versicherung eine Reperatur + Wertminderung überhaupt bezahlen??

Wäre ja gleich das nächste: wenn die 750€ Wertminderung auch noch mitgerechnet werden zahlt sich das ja bei Weeeeeiiiiiiitttteeeeeeeemmmmmm nicht mehr aus.

 

Dann hätte das Fahrzeug ja nach der Rep. nur noch einen Wert von ca. 8000€ (8700€ WBW abzüglich Wertminderung).

 

Diese 8000€ stehen dann den 11520€ gegenüber. Ob man die 750€ Wertminderung auf der anderen Seite dazu rechnet oder auf der von mir abzieht ist ja das gleiche, deswegen bitte nicht kleinlich werden ;-).

 

Also ich als Versicherung würde es schlicht und einfach als Totalschaden abrechnen und das Auto verwerten.

 

Lg

am 19. Januar 2013 um 19:25

Zitat:

Original geschrieben von BMW320ie46

Zitat:

Original geschrieben von iann1143

 

 

Richtig

okay, jetzt verstehe ich es. Mein Denkfehler war das ich die 3000€ RW Minus gerechnet habe ;)

 

Würde denn die Versicherung eine Reperatur + Wertminderung überhaupt bezahlen??

130-Prozent-Grenze

Nach der bereits bekannten Rechtsprechung des BGH zur sog. 130% Grenze ist die Erstattung des Reparaturbetrages bei tatsächlich fachgerechter und vollständiger Reparatur grundsätzlich bis zu einer Grenze von 30% über dem Wiederbeschaffungswert zulässig.

Sollte sich jedoch im Rahmen der anschließend vorgenommenen Reparaturmaßnahmen aufgrund neuer Erkenntnisse eine Überschreitung der ursprünglich bezifferten Reparaturkosten ergeben, ist das Risiko einer fehlerhaften Bewertung der Sachschäden allein dem Schädiger aufzuerlegen, LG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2011, Az.: 10 O 134/11.

 

(Reparaturkosten + Minderwert) <= (Wiederbeschaffungswert x 1,3), alles brutto incl. MWSt.

Danach ist absolut Schluß. Diese Abrechnung funktioniert aber nicht fiktiv

Themenstarteram 19. Januar 2013 um 19:34

Okay, aber 8500 + 30% (130% Regel) ergeben 11050 und die stehen 11550€ gegenüber. Also wird die Versicherung das Fahrzeug aufjedenfall als Totalschaden behandeln so wie ich das hier verstehe?!

Zitat:

Original geschrieben von BMW320ie46

Okay, aber 8500 + 30% (130% Regel) ergeben 11050 und die stehen 11550€ gegenüber. Also wird die Versicherung das Fahrzeug aufjedenfall als Totalschaden behandeln so wie ich das hier verstehe?!

8520+750= 9270€ bei Reparatur  !<! 8.700*1,3=11310€

 

Würde es aber dennoch mehr als Totalschaden sehen...

 

Und die 130% Grenze ist doch mehr für Liebhaberstücke gedacht?

 

Mich wundert nur das für die berechnung ob es ein (wirtsch.) Totalschaden ist oder nicht, der Restwert des beschädigten KFZ keine beachtung findet? Denn wenn man das mit beachtet, stellt sich ja die Frage überhaupt nicht mehr in meinen Augen?

 

Lg

Bevor der TE jetzt hier überhaupt nicht mehr durchblickt - die Fakten.

1. Der prognostizierte Reparaturaufwand liegt unterhalb des WBW.

Damit ist das Fahrzeug vom Grundsatz her reparaturwürdig.

 

2. Weil das so ist, hat die 130%-Regelung nicht das Mindeste mit diesem Schaden zu tun.

Bei der sog. Opfergrenze müssen die Reparaturkosten den WBW übersteigen - das ist hier nicht der

Fall - also ganz schnell wieder vergessen.

 

3. Obwohl das Fahrzeug reparaturwürdig ist, liegt dennoch ein wirtschaftlicher Totalschaden vor (WBW minus RW übersteigen die Reparaturkosten)

 

Also gibt es jetzt zwei Möglichkeiten:

1. Fiktive Abrechnung ---> WBW (netto - Fahrzeug dürfte differenzbesteuert sein - im Gutachten nachsehen!!) minus Restwert ----> beschädigtes Fahrzeug verbleibt beim Besitzer oder kann an den im Gutachten genannten Käufer zu diesem Betrag verkauft werden.

2. Fahrzeug reparieren lassen ---> Bruttoreparaturkosten + Wertminderung + sonstige Positionen (siehe FAQ) werden bezahlt.

 

Hoffe, jetzt für etwas Klarheit gesorgt zu haben.

am 19. Januar 2013 um 20:25

Zitat:

Original geschrieben von BMW320ie46

Okay, aber 8500 + 30% (130% Regel) ergeben 11050 und die stehen 11550€ gegenüber. Also wird die Versicherung das Fahrzeug aufjedenfall als Totalschaden behandeln so wie ich das hier verstehe?!

Es ging dir

a) um eine fiktive Abrechnung + Unfallwagen verkaufen

b) einer Reparatur max unter Bedingungen über die 130 % Regelung möglich

 

Hier mal ein guter Link für dich zur weiteren Überlegung und Vorgehensweise

 

http://www.auto-unfall-hilfe.de/stadt/index1.htm?unfall-130regel.htm

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

 

b) einer Reparatur max unter Bedingungen über die 130 % Regelung möglich

Die 130%-Regelung hat mit diesem Schaden hier nichts zu tun!!

Schreibe ich eigentlich chinesisch?

am 19. Januar 2013 um 20:31

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

 

b) einer Reparatur max unter Bedingungen über die 130 % Regelung möglich

Die 130%-Regelung hat mit diesem Schaden hier nichts zu tun!!

 

Schreibe ich eigentlich chinesisch?

Edit:

Ja, upps da ist mir wohl ein Fehler unterlaufen, habe den ersten Beitrag nochmal gelesen und die Summen verwechselt

Ebenfalls edit:

Den Beitrag lassen wir trotzdem mal so stehen - doppelt hält besser;)

----

 

Weil im vorliegenden Fall die Reparaturkosten noch innerhalb des WBW liegen - und damit in jedem Falle ein Reparaturschaden an dem Fahrzeug vorliegt (ohne Einschränkung).

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

 

Bei der sog. Opfergrenze müssen die Reparaturkosten den WBW übersteigen - das ist hier nicht der

Fall - also ganz schnell wieder vergessen.

Die 130%-Regelung wird auch als Opfergrenze bezeichnet.

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