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Haftung bei Kollision auf öffentlichem Parkplatz

Themenstarteram 31. Januar 2012 um 21:31

Wie schätzt Ihr die Haftung ein und habt Ihre eine Quellenangabe?

 

Sachverhalt:

(Wichtig: In Abwandlung eines Falles, der vor kurzem in ähnlicher Weise stattfand, daher stellen Hypothesen über die Rechtslage keine Rechtsberatung dar.)

Öffentlich zugänglicher Supermarktparkplatz im Gewerbegebiet einer deutschen Großstadt. Es ist wochentags am späten Nachmittag und bereits dunkel. Das Wetter ist trocken. Die Parkplätze sind parallel nebeneinander angeordnet und durch weiße Streifen markiert. Es gibt keine Beschilderung bezüglich der Vorfahrtsregeln.

A fährt auf einer Gasse zwischen den links und rechts zugänglichen und überwiegend belegten Parkplätzen. Er nähert sich einem rechter Hand relativ nah am Eingang des Geschäfts befindlichem freien Parkplatz. Links neben dem Parkplatz parkt ein Auto. Rechts neben dem freien Parkplatz befindet sich auf dem angrenzenden Parkplatz ein stehender Wagen, dessen hintere Beleuchtung rot leuchtet. Weißes Leuchten ist nicht zu sehen. A fährt in einem Zug mittel eines Rechtsbogens mittig auf den freien Parkplatz ein. Er kommt mit parallel ausgerichteten Rädern fast zum Stehen, als B sein Fahrzeug mit nach rechts eingeschlagenem Lenkrad zurücksetzt.

Die Fahrzeuge von A und B kollidieren. Bei A befinden sich Schäden an der rechten vorderen und an der hinteren Tür im Bereich nahe der B Säule, bei B im Bereich der linken vorderen Stoßstange und des linken vorderen Kotflügels.

 

Frage:

Wer haftet gegebenenfalls in welchem Umfang?

 

Hilfestellung:

- Es kommt mir auf die Begründung, nicht auf eine bestimmte These an.

- Idealerweise wird in der Antwort zumindest kurz auf die Stichwörter Betriebshaftung, Geltung der Straßenverkehrsordnung auf Parkplätzen und Schadensquotelung eingegangen.

 

Viel Spaß und Danke im Voraus!

Beste Antwort im Thema
am 1. Februar 2012 um 8:08

Es gelten nicht nur die o.g. Paragraphen, sondern die gesamte StVO. Es handelt sich um tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum, somit finden §§24 StVG, 49 StVO Anwendung.

Man darf genausowenig mit Handy am Ohr oder unter Alkoholeinfluss auf diesen Parkplötzen fahren...so dass die oben getroffene Aussage falsch ist.

Was richtig ist, ist dass es dort keine besondere Vorfahrtsregelung gibt, denn die gilt nur an Kreuzungen oder Einmündungen (§8). Und das ist auf einem Parkplatz nicht gegeben.

Nur zum Klarstellen :)

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Grundsätzlich müsste B haften, da A zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes gestanden hat und. Wenn B erst losgefahren ist, nachdem A bereits zum Stillstand gekommen ist, wäre der Fall noch eindeutiger...

Zwei Probleme sind denkbar:

1.

Das ganze fand auf einem Privatgelände statt, da fällt es nicht in den "Zuständigkeitsbereich" der StVO, daher können die Versicherungen die Haftung für den Sachschaden frei unter sich ausmachen.

2.

Gibt es Zeugen? Wenn nicht muss B nur angeben, dass er bereits in Bewegung war als A in die Parkbox fuhr, schon gibt es mindestens Schuldteilung.

Zitat:

Original geschrieben von Abschenker

 

- Idealerweise wird in der Antwort zumindest kurz auf die Stichwörter Betriebshaftung, Geltung der Straßenverkehrsordnung auf Parkplätzen und Schadensquotelung eingegangen.

Selbst wenn da ein Schild mit der Aufschrift "Hier gilt die StVO" (oder ähnlich) gestanden haben sollte, so gelten doch nut die §1 bis §3 und insbesondere die Schrittgeschwindigkeit auf dem Gelände. Rechts vor Links oder dergleichen gilt nicht.

Somit haben beide VT erst einmal Teilschuld.

Da sich beide Wagen in Bewegung befunden haben, kann sich wohl auch niemand damit rausreden, der eine wäre dem anderen reingefahren, denn nur dann gibt es einen eindeutigen Schuldigen.

Allerdings sehe ich hier einen Grenzfall, da sich A bereits vollständig in der Parklücke befunden hat und B seine Sorgfaltspflicht beim Ausparken vernachlässigt hat ... das Schadensbild spricht daher eher für eine 100%ige Schuld bei B.

Gruss.

am 1. Februar 2012 um 6:02

Wenn der Grundstücksbesitzer mit dem Schild 'Hier gilt die StVO' entscheidet das nach der StVO gehandelt wird, wieso gelten dann nur §1-3? Wenn man das Grundstück befahren will, muss man dies nach den Regelungen des Besitzers machen. Wobei dies doch öffentlich zugänglich ist, dann kann er doch auch nicht einfach Linksverkehr einführen?

Zum Thema: Ich würde mich erkundigen ob da Kameras diesen Bereich abgedeckt haben.

Zitat:

Original geschrieben von eKx0

Wenn der Grundstücksbesitzer mit dem Schild 'Hier gilt die StVO' entscheidet das nach der StVO gehandelt wird, wieso gelten dann nur §1-3?

du weißt schon, das die "wege" auf einem parkplatz KEINE straßen im sinne der stvo sind, diese rein rechtlich also auch keine anwendung findet?! :eek:

also bleibt lediglich noch der §1 vonwegen gegenseitige rücksichtnahme usw. übrig...

Zitat:

Wobei dies doch öffentlich zugänglich ist, dann kann er doch auch nicht einfach Linksverkehr einführen?

pfeile auf dem boden stellen lediglich eine fahrtrichtungsempfehlung dar!

am 1. Februar 2012 um 8:08

Es gelten nicht nur die o.g. Paragraphen, sondern die gesamte StVO. Es handelt sich um tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum, somit finden §§24 StVG, 49 StVO Anwendung.

Man darf genausowenig mit Handy am Ohr oder unter Alkoholeinfluss auf diesen Parkplötzen fahren...so dass die oben getroffene Aussage falsch ist.

Was richtig ist, ist dass es dort keine besondere Vorfahrtsregelung gibt, denn die gilt nur an Kreuzungen oder Einmündungen (§8). Und das ist auf einem Parkplatz nicht gegeben.

Nur zum Klarstellen :)

am 1. Februar 2012 um 8:21

Auf dem Parkplatz gelten die Bestimmungen der STVO, da ohne Absperrung jederzeit für alle zugänglich.

Fahrer B hat Schuld.

Parkbuchten gelten als ruhender Bereich und die Gassen dazwischen zum fließenden Verkehr. Als Rückwärtsfahrender hat er die erhöhte Sorgfaltspflicht, wenn er sich in den fließenden Verkehr einordnet.

In diesem Fall hat er zwar nach Hinten geschaut, aber nicht vorne, wo sein PKW ausschwenkt. Also Sorgfaltspflicht verletzt.

Auch wenn neben ihm vorher beim Einsteigen niemand war, so musste er jederzeit damit Rechnen, das da jemand hinfährt ( in diesem Fall Fahrer A ), da es ja eine ausgewiesene Parkbucht ist.

Er hätte beim Ausparken auch nach vorne Schauen müssen.

Mein Fazit: Alleinschuld bei Fahrer B.

MFG Thomas

Gutes Beispiel: Trulla semmelt mir beim Rückwärtsfahren in den seitlichen Stoßfänger, Versicherung der Trulla zahlte den Schaden. Das Leben kann so einfach sein.

Ich habe auf einem öffentlichen Parkplatz (Schild "Hier gilt die StVO" war da) vor Jahren mal rückwärts aus einer Parklücke gesetzt und bin dabei mit einem in der Gasse ebenfalls rückwärts fahrenden PKW (sie hatte den frei werdenden Platz erspäht und ist deshalb zurückgefahren) leicht zusammengestossen.

 

Schaden bei mir 0, bei der anderen durch eine ca. 1 Quadratcentimeter große Abplatzung an dem lackierten Stoßfänger ca. 250 €.

 

Die gute Dame behauptete, sie hätte gestanden. Zeugen konnten nicht ausgemacht werden. Nach Beratung mit dem Anwalt meines Versicherungsmaklers habe ich die Lackierung bezahlt.

 

Fakt ist nämlich, wie hier schon angeklungen, daß derjenige, welcher aus einer Parklücke (und zudem rückwärts) setzt, eine erhöhte Sorgfaltspflicht hat und sich davon überzeugen muß, daß er das gefahrlos tun kann. 

 

 

am 1. Februar 2012 um 8:43

Rückwärtsfahrende haben immer erhöhte Sorgfaltspflicht.

am 1. Februar 2012 um 10:39

Ist schon wieder Hausarbeitszeit?

Leute, löst Eure Fälle selber. Wenn ihr zu faul zum Jura-Studium seid, dann macht doch ne Kneipe auf :rolleyes:.

Amen

Zitat:

Original geschrieben von Amen

Ist schon wieder Hausarbeitszeit?

 

Leute, löst Eure Fälle selber. Wenn ihr zu faul zum Jura-Studium seid, dann macht doch ne Kneipe auf :rolleyes:.

 

Amen

Ich glaube, daß der TE den Rat gemäß der geschilderten Situation schon selber braucht. Er möchte nur nicht möglicherweise mit den NUB hinsichtlich des Verbotes der Rechtsberatung in Konflikt geraten und hat deshalb die etwas umständliche Eingangsbemerkung "konstruiert" ;).

 

Ich denke nicht, daß solche Sachen Teil des aktuellen Jura-Studiums sind. Das ist alles schon X Mal geklärt und entschieden worden, dafür gibt es spezielle Jura-Datenbanken.

 

 

Gibt es davon vielleicht auch mal ne Zeichnung? :D

Ansonsten kommt es in solchen Fällen doch eigentlich regelmäßig zur Verhandlung. Und wie eine solche ausgeht, steht doch in den Sternen. Da kann man sich tausendmal richtig verhalten haben, am Ende hast du eine Teilschuld. :(

Themenstarteram 1. Februar 2012 um 13:31

Ok, anbei grafische Erläuterungen, wie gewünscht.

Im Übrigen ist der Fall in einer abgewandelten Form in meinem näheren Umfeld passiert. Ich habe lediglich Interesse daran, wie die Mehrheit der interessierten Autofahrer so einen Fall sieht. Nicht mehr und nicht weniger.;)

Über weitere Meinungen freue ich mich.

Themenstarteram 1. Februar 2012 um 13:40

@ Moderation Motortalk:

Wäre es möglich diesem Thread eine Umfragefunktion hinzuzufügen mit den folgenden Antwortmöglichkeiten auf die Eingangsfrage?

A allein

B allein

A und B tragen jeweils 50 %

A trägt den Großteil des Schadens

B trägt den Großteil des Schadens

keine Haftung/sonstige Quotelung/weiß nicht

Ich glaube, dass das interessant wäre, da so ein Fall jeden treffen kann und die Rechtssprechung wohl keine so klare Linie zu verfolgen scheint.

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