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Hauptuntersuchung Frage (TÜV)

Themenstarteram 25. Mai 2014 um 8:09

Hallo,

ich habe einen Opel Meriva der noch bis zum 11/2014 TÜV hat.

Angenommen der Fall, ich würde bereits im 6/2014 zum TÜV fahren,

diesen aber nicht bestehen, dürfte ich dann aber trozdem nach bis zum 11/2014 fahren?

Danke für eure hilfe schonmal.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Flykai

naja- plakette abkratzen darf die Private Prüforganisation natürlich nicht-

naja, da die private Überwachungsorganisation hoheitliche Aufgaben übertragen bekommen hat, darf (und muss) sie natürlich die hier schon zitierte Vorschrift der StVZO umsetzen und die Prüfplakette (nicht die Zulassungsplakette) entfernen, wenn bei der HU das Ergebnis "Verkehrsunsicher" lautet

Zitat:

aber in 90% aller fälle fährt auch ein Fahrzeug mit gravierenden mängeln wieder vom Hof der Prüforganisation...

für übliche Definitionen von "gravierender Mängel": ja.

Die Einstufung "Verkehrsunsicher" trifft grob geschätzt ein bis zwei Promill der untersuchten Fahrzeuge. Mit denen möchte dann aber auch wirklich kein vernünftiger Mensch noch ein halbes Jahr lang so weiterfahren.

Hilfreich für diese Diskussion dürfte aber sein, anstelle von Stammtisch-Begriffen wie "gravierender Mangel" oder "kleiner Mangel" die offiziellen Begriffe aus der StVZO zu verwenden.

Die HU hat eins von vier möglichen Ergebnissen:

Ohne Mängel (OM): Am Fahrzeug sind keine Mängel festgestellt worden, es ist eine neue Prüfplakette zuzuteilen. (Hinweise können auf dem Untersuchungsbericht natürlich immer gegeben werden, z.B. auf in Kürze anstehende Verschleißreparaturen)

Geringe Mängel (GM): Am Fahrzeug sind nur geringe Mängel festgestellt worden, es kann (in der Praxis: es wird nahezu immer) eine neue Plakette zugeteilt werden. Halter und Fahrer sind verpflichtet, die Mängel innerhalb spätestens eines Monats abzustellen. Es kontrolliert halt nur planmäßig niemand.

Erhebliche Mängel (EM): Es ist mindestens ein erheblicher Mangel festgestellt worden. Es darf keine neue Plakette zugeteilt werden. Halter und Fahrer sind verpflichtet, die Mängel (alle, auch die geringen!) unverzüglich abzustellen und das Fahrzeug innerhalb von einem Monat zur Nachkontrolle vorzuführen.

Die Einstufung "EM" umfasst auch Mängel, bei denen eine potentielle Verkehrsgefährdung zu befürchten ist.

Verkehrsunsicher (VU): Es ist mindestens ein Mangel festgestellt worden, von dem eine unmittelbare Unfallgefahr ausgeht. Die Prüfplakette muss entfernt und die Zulassungsbehörde informiert werden. Das Fahrzeug darf nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen. Nachkontrolle wie bei EM.

Typische VU-Mängel sind der Ausfall eines Bremskreises wegen eines geplatzten Bremsschlauches oder einer gebrochenen Bremsleitung, Reifenschäden mit erheblicher Beschädigung des tragenden Gewebes (z.B. bis durch das Gewebe abgefahren), massive Korossionsschäden an Achsteilen oder deren Befestigung an der Karosserie.

und was die eigentliche Frage des Threadopeners angeht:

Nein, wenn das Fahrzeug Mängel hat, darf es nicht einfach so in diesem Zustand bis zum Ablauf der HU-Frist gefahren werden. Das ist schon ohne HU-Durchführung so, spätestens mit einem Untersuchungsbericht in der Hand wäre aber der Vorsatz nachgewiesen.

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69 Antworten
am 25. Mai 2014 um 8:44

Rein rechtlich düftest Du wohl schon, aber ich befürchte, dass Dir der TÜV-Prüfer bei gravierenden Mängeln die Plakette gleich entfernt, egal wie lange Du noch fahren dürftest.

Ist aber nur meine pers. Vermutung.

Sofern dir das Auto nicht an Ort und Stelle stillgelegt wird, kannst du bist zum Ablauf noch fahren.

Macht das aber Sinn?

Warum willst du denn die HU vorziehen? Was führst du im Schilde:D

am 25. Mai 2014 um 11:27

Zitat:

Original geschrieben von freddi2010

Warum willst du denn die HU vorziehen? Was führst du im Schilde:D

Wir haben unseren Cio auch 6 Monate vor Ablauf vorgeführt. Dies war das entscheidende Kaufkriterium für die neue Besitzerin. Und bevor wie drauf sitzenbleiben, haben wir es gemacht.

Nicht immer Böses denken, wenn man sowas machen will :D

Themenstarteram 25. Mai 2014 um 12:11

Hallo,

in der vergangenheit wurde vor der HU die Plakette gleich entfernt.

Sollte mein Wagen durchflallen habe ich natürlich keine Plakette mehr,

jedoch meinen alten TÜV bericht in dem steht das der wagen noch TÜV bis 11/2014 hat.

Die frage jetzt ist, kann ich das so machen, oder ist die Fehlende Plakette und

nicht das Papier (alter TÜV Bericht) das entscheidene Kreterium für die Polizei, mir ein Bußgeld zu verhängen?

Grund ist folgender, ich habe die möglichkeit einen Preiswerten Wagen von einem Bekannten zu kaufen,

der will natürlich nicht bis November auf mich warten mit dem Verkauf.

Sollte mein alter es dennoch schaffen, würde ich diesen gerne noch weitere zwei Jahre fahren.

Die Plakette darf von niemandem entfernt werden, wenn sie noch gültig ist.

Im Zweifelsfall kannst du dir sogar eine Plakette bei der Zulassungsstelle kleben lassen. Unter Vorlage des gültigen TÜV-Berichts, natürlich...

am 25. Mai 2014 um 13:46

Zitat:

Original geschrieben von burbaner

Die Plakette darf von niemandem entfernt werden, wenn sie noch gültig ist.

Im Zweifelsfall kannst du dir sogar eine Plakette bei der Zulassungsstelle kleben lassen. Unter Vorlage des gültigen TÜV-Berichts, natürlich...

Nö.

Zitat:

StVZO 3.1.4.4

Mängel fest, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen; er hat die vorhandene Prüfplakette zu entfernen und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 5 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden,

Quelle

Gruss TAlFUN

Das Plakette abkratzen gilt nur für die seltene Einstufung "verkehrsunsicher", bei der der Prüfer das Fahrzeug an Ort und Stelle stilllegen und die Zulassungsstelle benachrichtigen muss.

Stellt der Prüfer "erhebliche Mängel" fest, darf er zwar keine neue Plakette kleben, aber die alte auch nicht abkratzen. Gleichwohl sind Fahrer und Halter zur umgehenden Mängelbeseitigung verpflichtet.

Zitat:

Original geschrieben von TAlFUN

Zitat:

Original geschrieben von burbaner

Die Plakette darf von niemandem entfernt werden, wenn sie noch gültig ist.

Im Zweifelsfall kannst du dir sogar eine Plakette bei der Zulassungsstelle kleben lassen. Unter Vorlage des gültigen TÜV-Berichts, natürlich...

Nö.

...Doch!

Wenn die Verkehrssicherheit nicht infrage steht! (wie oben schon erwähnt!)

Zitat:

Original geschrieben von TAlFUN

Zitat:

StVZO 3.1.4.4

Mängel fest, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen; er hat die vorhandene Prüfplakette zu entfernen und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 5 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden,

Quelle

Gruss TAlFUN

... Wenn aber noch keine Untersuchung durchgeführt wurde?! Erst wenn diese nicht bestanden wurde und dieser Zustand durch einen autorisierten PI festgestellt wurde, greift §5. Nicht aber der bequemlichkeitshalber schon beim Einfahren in die Halle, wie vom TE angegeben und auch anderswo nicht selten praktiziert...

Außerdem bringt dem TE diese "Griffelspitzerei" bestimmt nichts. Er soll gerne sein Auto überprüfen lassen und wenn es sich lohnt noch weitere 2 Jahre fahren...

am 25. Mai 2014 um 18:11

Zitat:

Original geschrieben von burbaner

Die Plakette darf von niemandem entfernt werden, wenn sie noch gültig ist.

Natürlich kann man das. Wenn das Fahrzeug bei einer Prüfung als nicht mehr verkehrstauglich eingestuft wird. Wenn der Halter diese Prüfung selbst initiiert, sein Probem.

Der ganze Thread dist mal wieder sehr hypotetisch, da der Threadersteller ja nur fragt, was passiert wenn...

Nehmen wir mal den Praxisfall an: Er fährt zum TÜV oder in eine Werkstatt mit Prüfer.

Was soll er dem sagen? Gucken Sie mal, ob der Wagen besteht, wenn nicht, nehm ich ihn wieder mit? Glaube kaum, dass sich der Prüfer dann drauf einlässt, eventuell bei geringen Mängeln, die zwar die Plakette verweigern, aber nicht die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Wobei ich gerade überlege, welche das wären.....

Und wenn er gravierende Mängel feststellt, wird er das Ding gleich runterkratzen, egal ob er will oder nicht.

Wenn er das von einem Mechaniker machen lässt, der das einschätzen kann, mag es was anderes sein

am 25. Mai 2014 um 18:21

Zitat:

Original geschrieben von kerberos

 

Und wenn er gravierende Mängel feststellt, wird er das Ding gleich runterkratzen, egal ob er will oder nicht.

Danke kerberos,

er muss sogar, ansonsten macht er sich haftbar!

z.B. Ölwechsel bei ATU etc. und es wird ein Bremsenversagen festgestellt, die dürfen zwar die Plakette nicht entfernen allerdings auch den Fahrer nicht mit dem Fzg fahren lassen!

Was dann folgt ist eine Überprüfung der Verkehrstaugtauglichkeit und soweit nicht gegeben eine Entfernung der TÜV Plakette.

Manche Dinge können so einfach sein ;)

Gruss TAlFUN

am 25. Mai 2014 um 18:23

Zitat:

Original geschrieben von CorsaBmatrix

Grund ist folgender, ich habe die möglichkeit einen Preiswerten Wagen von einem Bekannten zu kaufen,

der will natürlich nicht bis November auf mich warten mit dem Verkauf.

Sollte mein alter es dennoch schaffen, würde ich diesen gerne noch weitere zwei Jahre fahren.

Die Begründung stinkt doch zum Himmel...

Was hat der Wagen deines Bekannten damit zu tun?

Geh mit deinem morgen zum TÜV.

Wenn er besteht, fahr ihn noch zwei Jahre und der Wagen des Bekannten wird an einen unbekannten Dritten verkauft.

Wenn er durchfällt, kaufst du den Wagen des Bekannten selber und brauchst den durchgefallenen eh nicht mehr fahren.

am 25. Mai 2014 um 18:25

Zitat:

Original geschrieben von TAlFUN

Zitat:

Original geschrieben von kerberos

 

Und wenn er gravierende Mängel feststellt, wird er das Ding gleich runterkratzen, egal ob er will oder nicht.

Danke kerberos,

er muss sogar, ansonsten macht er sich haftbar!

z.B. Ölwechsel bei ATU etc. und es wird ein Bremsenversagen festgestellt, die dürfen zwar die Plakette nicht entfernen allerdings auch den Fahrer nicht mit dem Fzg fahren lassen!

Was dann folgt ist eine Überprüfung der Verkehrstaugtauglichkeit und soweit nicht gegeben eine Entfernung der TÜV Plakette.

Manche Dinge können so einfach sein ;)

Gruss TAlFUN

Wie Du schon sagtest, ein ATU-Mechaniker darf die Plakette natürlich nicht einfach runtermachen, nur weil er bei einem Ölwechsel ein Bremsversagen feststellt (wie geht das eigentlich?). Er darf den Wagen auch nicht "festhalten", aber ganz sicher muss er den Halter/Fahrer darauf hinweisen und dass er ihn nur auf seine eigene Verantwortung vom Hof lässt.

am 25. Mai 2014 um 18:49

Zitat:

Original geschrieben von kerberos

 

Wie Du schon sagtest, ein ATU-Mechaniker darf die Plakette natürlich nicht einfach runtermachen, nur weil er bei einem Ölwechsel ein Bremsversagen feststellt (wie geht das eigentlich?). Er darf den Wagen auch nicht "festhalten", aber ganz sicher muss er den Halter/Fahrer darauf hinweisen und dass er ihn nur auf seine eigene Verantwortung vom Hof lässt.

Nennt sich Probefahrt ;)

Selbst auf eigene Verantwartung darf er das Fzg nicht vom Hof lassen.

Ist wie bei einem Kneipenwirt, Fahrer betrunken, Wirt will/soll/müsste den Schlüssel sicherstellen, weigert sich der Fahrer muss der Wirt die Polizei rufen :)

Gruss TAlFUN

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