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Heckwischer durch Waschstraße abgerissen. Muss der Betreiber haften?

Themenstarteram 28. Juli 2011 um 7:46

Hallo,

meine Freundin war gestern mit ihrem Ibiza in der Waschstraße.

Nach dem Waschgang fiel ihr auf das der Heckwischer (Kunstoffarm gebrochen und Gelenk beschädigt) komplett abgerissen war und nur noch an der Feder hing.

(Wischer war in Ausgangstellung)

Sie hat den Schaden natürlich sofort gemeldet.

Da die Chefin jedoch nicht da war, konnte man ihr keine genaue Auskunft über die Haftung für den Schaden geben.

Heute kam der Anruf, da der Betreiber nicht haftet.

Laut einigen Nachforschungen im Netz, habe ich aber herausgefunden das laut diversen Gerichtsurteilen man ein Schadenfreies KFz nach einem Waschvorgang vorzufinden hat :)

Ich lasse mir einen Haftungsauschluß bei nicht abgeschraubten Antennen eingehen, aber doch nicht bei einem Heckwischer.

 

Wollte mich nur mal schlau machen wie es aussieht bevor ich da heute mal antanze....

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11 Antworten

Hmm, erstmal musst du beweisen dass der Wischer in Waschanlage abgerissen worden ist. Dann wäre noch zu klären ob der Wischer nicht vorher schon beschädigt war, ohne das ihr das bemerkt habt ;). Das dürfte für mich die wahrscheinlichste Option sein.

Ich glaube nicht dass ihr da ne große Chance habt, höchstens es gibt noch mehrere Beschädigungen. So einzeln ausgesuchte Wischer die die Anlage abreißt sind schon seltsam :)

Grüße

Steini

am 28. Juli 2011 um 16:52

Sofern ein Fahrzeug durch einen Fehler oder einen Defekt der Waschanlage eine Beschädigung erleidet, haftet der Betreiber unter Umständen schon.

 

Die Problematik ist nur (Steini hat das schon richtig angesprochen): Die Beweislast hierfür liegt beim Anspruchsteller.

Zuerst einmal ist zu beweisen, dass das Fahrzeug vor Einfahrt in die Waschanlage absolut schadenfrei war (dies kann die Gegenseite vollkommen zulässig mit Nichtwissen bestreiten).

Ist dieser Beweis geführt, ist nachzuweisen, dass die Beschädigung vollumfänglich in der Waschanlage stattgefunden hat.

Ist auch dieser Beweis geführt, so ist nachzuweisen, dass ein Fehler oder ein Defekt an der Waschanlage vorliegt.

 

Kann der Waschanlagenbesitzer wiederum beweisen, dass er die Waschanlage regelmässig von einer Fachfirma hat warten lassen, so ist er aus der Haftung heraus und der Hersteller der Anlage würde haften (aus dem Produkthaftungsgesetz- ACHTUNG: EUR 500,00 GESETZLICHE SELBSTBETEILIGUNG des Geschädigten) oder die Wartungsfirma bei fehlerhafter Wartung.

Ein Verschulden der Wartungsfirma an dem Schaden wäre aber wiederum von dem Geschädigten zu beweisen, ebenso der Produktmangel (nach Produkthaftungsgesetz) an der Waschanlage.

 

Viel Erfolg der Freundin in diesem Fall:)

Mir wurde auchmal der Heckwischer abgerissen, und wurde anstandslos vom Betreiber ersetzt.

Das war bei Mr. Wash, die ziehen sonst immer ein Verhüterli über den Heckwischer, nur an diesem Tag hatte der Vorwäscher wohl keinen Bock bei meinen Auto.. und Schwups war der Wischer weg....

Ansosnten wie schon die Voredner geschrieben haben, ihr müsst beweisen das der Wischer vorher 100% in Ordnung war, und die Waschanlage aufgrund eines Bedienfehlers oder Aufgrund eines technischen Mangel den Wischer beschädigt hat. Ich weiß nicht wie alt der Ibiza ist, aber gerade die Heckwischer werden oft nicht gepflegt, und der Kunsstoff ist bei vielen Autos derart ausgehärtet und spröde das die leicht brechen.

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Zuerst einmal ist zu beweisen, dass das Fahrzeug vor Einfahrt in die Waschanlage absolut schadenfrei war

Bei einem eigenen Waschanlagenschadensfall habe ich an diesem Punkt bereits kapitulieren müssen. Der Waschanlagenbetreiber verlangte als Beweis Fotos der unbeschädigten Fahrzeugstelle direkt vor Einfahrt ins die Waschanlage.

Da ich üblicherweise das Auto aber nicht vorher rundherum fotografiere, hatte sich diese Beweisführung erledigt... :-(

doppelt

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

 

 

Ist auch dieser Beweis geführt, so ist nachzuweisen, dass ein Fehler oder ein Defekt an der Waschanlage vorliegt. 

 

Kann der Waschanlagenbesitzer wiederum beweisen, dass er die Waschanlage regelmässig von einer Fachfirma hat warten lassen, so ist er aus der Haftung heraus und der Hersteller der Anlage würde haften (aus dem Produkthaftungsgesetz- ACHTUNG: EUR 500,00 GESETZLICHE SELBSTBETEILIGUNG des Geschädigten) oder die Wartungsfirma bei fehlerhafter Wartung.</blockquote>

Einen Defekt an der Waschanlage muss der Geschädigte nicht führen, kann er auch nicht als Laie und ein von ihm beauftragter SV wird keinen Zutritt bekommen.

 

Das ProdHaftG können wir hier völlig außen vor lassen, nicht nur wegen der gesetzlich bestimmten Selbstbeteiligung im Schadenfall, sondern weil der Geschädigte hier wohl kaum die erforderlichen Beweise erbringen kann und wegen des Zeitwertersatzes.

 

Waschanlagenbetreiber verweisen immer gerne auf ihre ausgehängten AGB, allerdings sind diese nicht selten mehr Wunschzettel als das sie mit der Rechtsprechung übereinstimmen. Also, nicht abwimmeln lassen.

 

Schließlich ist es auch so, dass ein technisch intakte Anlage, durchaus auch einen Pkw während des Waschvorganges beschädigen kann.

Sorry

1. Satz sollte lauten:

Den Beweis eines Defektes an der Waschanlage muss der Geschädigte nicht führen, kann er auch nicht als Laie und ein von ihm beauftragter SV wird keinen Zutritt bekommen. 

am 29. Juli 2011 um 15:18

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

 

Schließlich ist es auch so, dass ein technisch intakte Anlage, durchaus auch einen Pkw während des Waschvorganges beschädigen kann.

Aha.

Und wer haftet in einem solchen Fall:confused:

Ich empfehle hierzu die BGB-Kommentierung Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Auflage 2002, § 282 Rd. 11.

Die Kurzfassung von mir: Grundsätzlich trägt der Geschädigte IMMER die Beweislast dafür, daß der Schädiger (hier also der Waschanlagenbetreiber) objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat und diese Pflichtverletzung den Schaden verursachte.

 

Kann der Beweis nicht geführt werden, so scheiden jegliche Ansprüche gegen den Waschanlagenbetreiber aus.

 

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

Waschanlagenbetreiber verweisen immer gerne auf ihre ausgehängten AGB, allerdings sind diese nicht selten mehr Wunschzettel als das sie mit der Rechtsprechung übereinstimmen. Also, nicht abwimmeln lassen.

Diese Erkenntnis ist nicht neu.

Bereits 2003 hatte sich der BGH mit den entsprechenden Bedingungen und Klauseln zu befassen.

Der BGH entschied insoweit, daß der Betreiber einer Autowaschanlage seine Haftung für durch leichte Fahrlässigkeit herbeigeführte Beschädigungen des Fahrzeugs nicht ausschließen könne

Dumm ist nur, dass seitens des Geschädigten eben auch diese leichte Fahrlässigkeit nachgewiesen werden muss.

Und wenn das nicht gelingt: Siehe mein Vorposting.

am 29. Juli 2011 um 15:20

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

 

Den Beweis eines Defektes an der Waschanlage muss der Geschädigte nicht führen, kann er auch nicht als Laie und ein von ihm beauftragter SV wird keinen Zutritt bekommen. 

Wenn der Geschädigte keinen Nachweis über einen technischen Defekt an der Anlage führen kann und auch dem Waschanlagenbetreiber kein fahrlässiges Handeln nachzuweisen ist, dann geht der Geschädigte leer aus (siehe mein erstes Posting in diesem Thread).

am 29. Juli 2011 um 16:31

was ist denn mit:

Zitat:

Lassen Sie sich auch nicht einreden, der Betreiber sei aber nicht „schuld gewesen“. Das Verschulden des Anlagenbetreibers wird nach der Schuldrechtsreform wegen der Vorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet, d.h. der Unternehmer muss seinerseits nachweisen, dass der Schaden nicht durch seine Waschstraße entstanden ist.

aus http://www.hellmannundpaetsch.de/.../...%20in%20der%20Waschstrasse.pdf

?

Schön, dann sind wir ja bestimmt alle einer Meinung.

 

 

PS Solange ich nicht unter Einschlafstörungen leide, werde ich auch keine Kommentare zu Gesetzen lesen und zwar alle, nicht nur die mir genehm sind.  ;)

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