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Hilfe für die rostige neue CBF600!
Hallo und guten Tag,
ich fahre die neue CBF600SA. Ein tolles Ding, aber sie rostest, wie so manch alte Maschine es nicht tut. Hatte jetzt 1000er Ispektion und reklamierte es. Es wurden Fotos an Honda geschickt und ich bekam auch schon eine Rückmeldung. Alle Teile werden unverzüglich ausgetauscht (da ist die Maschine mal eben einen Tag weg) und Honda weiß um diese Umstände. Also wer das gleiche Problem hat, nicht lange ärgern und ab zur Werkstatt!
Gruß
MW
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von tommy-70
Fahre die Honda auch seit 2005,der Tank wurde 3mal gewechselt wegen Rost im Einfüllstutzen.Jetzt fängt auch Nr.4 an wird aber nicht mehr getauscht weil 12 Monate um sind (Ersatzteilgarantie abgelaufen).Dabei steht die Kiste in einer Garage und vollgetankt ist sie auch fast immer.Dieses Qualitätsbild ist eine Frechheit von Honda aber nicht unbekannt.
###########
Hi,
mal abgesehen, dass Honda ggf. nichts für den Rost kann,
weil auch sie Teile von Zulieferanten beziehen, die dann verbaut werden.
Gibt es dann mit den Teilen Probleme ist alles zu spät und es muss dann halt getauscht werden.
Bezüglich deiner genannten Garantie von 12 Monate,
Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers und unterliegt keiner gesetzlichen Regelung.
Jedoch tritt bei dir das Gewährleistungsrecht in Kraft und dieses beträgt generell 24 Monate.
Was aber die Wenigsten (so wie du auch) wissen,
die Gewährleistung verlängert sich jedesmal um weitere 24 Monate,
nachdem ein Teil XY repariert oder ausgetauscht wurde.
Also, ab zu Honda und auch den nächsten Tank tauschen lassen,
ansonsten würde ich denen das neue Gewährleistungsrecht vorlegen.
Solltest du es brauchen, melde dich per PN....
LG X_One
p.s.
und trotzdem ist Honda unschlagbar in Sachen Qualität.......
Nachtrag: (weil gerade zur Hand)
Nach der erfolglosen Reparatur eines neuen Autos beginnt die zweijährige Gewährleistungsfrist stets wieder neu. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor. Das Gericht verurteilte damit ein Autohaus zur Übernahme der Reparaturkosten für schadhafte Bremsen und gab der Klage eines Autokäufers statt (AZ: 32 C 1639/07-48).
Oder hier: http://www.vis.bayern.de/.../schlechtleistung.htm#nachbesserung
Oder hier: http://gamerrecht.npage.de/
Auch interessant im Einzelnen.............:
Recht des Verkäufers auf zweimaligen Reparaturversuch?
In Internetforen, in den Medien, gelegentlich sogar in einigen Rechtsratgebern (!) geht immer wieder mal das hartnäckige Gerücht um, der Verkäufer dürfe eine defekte Sache zweimal bzw. dreimal (das Gerücht ist nicht einheitlich) zu reparieren versuchen, bevor der Käufer die Sache zurückgeben und ein neues Gerät oder sein Geld zurück verlangen könne. Das ist falsch! Eine postmoderne Legende...
Das bayerische Staatsministerium für Verbraucherschutz führt hierzu aus (http://www.vis.bayern.de/.../schlechtleistung.htm):
"Ebenfalls beliebt ist der Hinweis, dass der Kunde vorrangig nur eine Reparatur verlangen kann. Nur wenn diese (mehrfach) fehlschlägt, kann der Käufer die Lieferung einer neuen Sache verlangen. Ein Verkäufer, der so argumentiert hat entweder die Schuldrechtsreform verschlafen und verwendet wahrscheinlich auch noch veraltete Allgemeine Geschäftsbedingungen oder er möchte seine Kunden in Bockshorn jagen.
Eine Beschränkung auf die Nachbesserung ist gegenüber einem Verbraucher nicht möglich. Der Verbraucher behält das Recht, nach seiner Wahl auch die Lieferung einer neuen Sache zu verlangen."
Der besagte Irrglaube beruht nicht nur, aber auch auf einem falschen Verständnis vom § 440 S. 2 BGB. Dort heißt es nämlich:
"Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen (...)"
Nun muss aber dieser Satz im richtigen Normkontext gelesen werden. Der gesamte Wortlaut des § 440 BGB lautet:
"Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.“"
Hier geht es also nicht darum, wann der Käufer zurücktreten kann; sondern wann der Käufer ohne eine Fristsetzung zurücktreten kann.
Prof. Dr. iur. Stephan Lorenz führt dazu aus (hier):
„Das hat zu der in der Praxis verbreiteten Fehlvorstellung geführt, der Verkäufer habe stets zwei Nachbesserungsversuche. Dies ist freilich nicht der Fall: Hat der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt und ist die Nacherfüllung in dieser Frist nicht erfolgreich durchgeführt worden, so ist das Rücktrittsrecht nach § 323 BGB mit Fristablauf entstanden, ohne daß der Verkäufer weitere Nachbesserungsversuche hätte. § 440 BGB kommt nur dann zum Zug, wenn Nachbesserungsversuche erfolglos waren, bevor eine Nacherfüllungsfrist gesetzt bzw. abgelaufen war.“
Zusammengefasst sieht das geltende Recht folgendes vor: Ist die gekaufte Sache mangelhaft, dann hat der Käufer Gewährleistungsansprüche. Richtig ist, dass der Käufer nicht sofort zurücktreten und sein Geld zurückverlangen kann, sondern erst einmal dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung geben muss. Nacherfüllung ist entweder Umtausch mit einer neuen Sache oder Reparatur der defekten Sache. Der Käufer kann selbst frei zwischen diesen beiden Nacherfüllungsarten wählen (zu den Ausnahmen, vgl. hier). Wählt er Reparatur kann aber diesmal der Verkäufer entscheiden, wie die Reparatur vollzogen wird (Austausch oder Reparatur des defekten Einzelteils, z.B. kann der Verkäufer entscheiden, ob er den Computer dadurch repariert, dass er das defekte Laufwerk repariert oder aber ein neues Laufwerk einsetzt. Beide Varianten sind aber "Reparatur der Kaufsache".).
Der Käufer kann also sehr wohl die defekte Sache sofort zurückgeben und dafür eine neue verlangen; er kann aber nicht sofort den Rücktritt erklären und sein Geld zurückfordern. Der Rücktritt ist nur gestattet, wenn der Käufer eine angemessene Frist zur Erfüllung der von ihm gewählten Nacherfüllungsart gesetzt und der Verkäufer innerhalb dieser Frist die Leistung (Umtausch bzw. Reparatur) nicht erbracht hat.
In einigen Fällen kann man aber auch sofort zurücktreten, ohne vorher eine Frist setzen zu müssen (z.B. wenn der Verkäufer die Nacherfüllung definitiv verweigert). Diese Fälle sind (für den Rücktritt) aufgezählt in § 323 Abs. 2 BGB. Der oben zitierte § 440 BGB besagt nun, dass man darüber hinaus auch dann ohne Fristsetzung zurücktreten kann, wenn dem Verkäufer ein Nacherfüllungsversuch bereits zweimal misslungen ist.
Also: Angenommen der Käufer K kauft einen Drucker, bei dem sich ein Defekt herausstellt. K bringt den Drucker zum Händler, wo ihm eine schnelle Reparatur angeboten wird. K lässt den Drucker reparieren, ohne eine Frist zu setzen. Nachher zeigt sich aber, dass der Defekt immer noch vorhanden ist, woraufhin K den Drucker ein zweites Mal bei seinem Händler zur Reparatur abgibt. Wie K nach einiger Zeit feststellen muss, ist aber auch nach diesem zweiten Versuch der Defekt weiterhin vorhanden. Nun möchte K mit diesem Händler überhaupt nichts mehr zu tun haben und will nur noch schnell den Drucker zurückgeben und den Kaufpreis zurückerhalten (also zurücktreten). Normalerweise müsste K aber erst einmal eine Frist setzen, weil er das immer noch nicht gemacht hat. Und genau hier kommt eben § 440 S.2 BGB ins Spiel. Da bereits zwei Nacherfüllungsversuche misslungen sind, ist eine Fristsetzung entbehrlich und K kann sofort zurücktreten.
Eigentlich hätte K aber gleich am Anfang (bei der ersten Mängelanzeige) eine angemessene Frist setzen können. Wenn beim Ablauf dieser Frist der Mangel immer noch vorhanden wäre (was ja hier der Fall war), hätte er dann ohne weiteres zurücktreten können. § 440 S. 2 BGB hilft also nur in den Fällen, in denen man es versäumt hat, dem Verkäufer eine Frist zu setzen.
Es ist daher immer ratsam, gleich bei der Abgabe des Geräts zur Reparatur eine angemessene Frist zu setzen, selbst wenn zunächst keine Veranlassung dazu zu bestehen scheint. Man kann aber die Fristsetzung jederzeit nachholen; d.h. zum Beispiel auch dann noch eine Frist setzen, wenn das Gerät bereits beim Händler zur Reparatur abgegeben worden ist. In diesem Fall kann die Frist sogar etwas kürzer sein, weil der Händler bereits das Gerät einige Zeit hatte. (siehe auch "Was ist angemessen, Wie muss die Fristsetzung formuliert werden, Wie kann ich es später beweisen?").
Darüber hinaus hätte K aber auch (wenn er den Drucker als neu, also nicht gebraucht gekauft hat) anstelle der Reparatur (zumindest wenn diese mehrere Wochen in Anspruch nimmt) Umtausch mit einem neuen Drucker verlangen und diesbezüglich eine angemessene Frist setzen können. Zumindest wenn der Verkäufer von denselben Druckern noch vorrätig hat, wäre dabei eine Frist von wenigen Tagen bereits angemessen gewesen. Wenn der Verkäufer innerhalb dieser Frist keinen neuen Drucker angeboten hätte, könnte K wiederum ohne weiteres zurücktreten und sein Geld zurückfordern.
So und nicht anders ist die Rechtslage. Diese Rechte können bei einem Verbrauchsgüterkauf (Verbraucher kauft von gewerblich tätigem Händler) auch nicht durch AGBs oder sonstige Vertragsbestimmungen beschränkt werden (§ 475 BGB). Dennoch stehen in vielen AGBs Bestimmungen wie
"Wir behalten uns das Recht vor, bis zu zwei Mal Nacherfüllung zu leisten. Schlägt die zweite Nacherfüllung fehl, kann der Kunde zurücktreten."
oder
"Eine Fristsetzung des Kunden ist erst nach erfolglosem Nacherfüllungsversuch wirksam."
oder
"Der Verkäufer entscheidet nach eigenem Ermessen, ob im Falle eines Mangels die Sache umgetauscht oder repariert wird."
Solche Bestimmungen sind im Verbraucher-Händler-Verhältnis schlicht und einfach unwirksam! Und zwar nicht unbedingt nach den AGB-Vorschriften des BGB (§§ 305 ff.), sondern bereits gem. § 475. Der Kunde kann eine angemessene Frist setzen und nach ergebnislosem Fristablauf ohne weiteres zurücktreten.
Erwähnt sei aber noch, dass für die besagte Legende, die gelegentlich sogar auf eigentlich seriösen Webseiten Verwirrung stiftet, teilweise auch ein unter Juristen gebräuchliches Stichwort mitverantwortlich ist: "Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung". Dieses Stichwort besagt nichts anderes als, dass der Käufer (in der Regel) eine angemessene Frist setzen muss, bevor er zurücktritt. Die erste „Andienung“ hat der Verkäufer ja bereits durch die erste Ablieferung der Sache vorgenommen. Nun wo sich herausstellt, dass diese Sache mangelhaft ist, soll der Verkäufer eine "zweite Chance" bekommen, innerhalb der gesetzten Frist den Vertrag doch noch zu erfüllen (Nacherfüllung = Umtausch oder Reparatur). Erst wenn dies nicht klappt soll der Käufer zurücktreten, also den Vertrag rückgängig machen dürfen. "Zweite Andienung" bedeutet also nicht zweite Nacherfüllung, sondern die erste Nacherfüllung; denn die erste Andienung war bereits die allererste Leistung beim ursprünglichen Kaufvorgang.
Das "Recht zur zweiten Andienung" bedeutet also "Recht zur Nacherfüllung". Der Verkäufer hat das Recht, dass ihm zunächst eine Gelegenheit zur Nacherfüllung (Umtausch oder Reparatur) gegeben wird, ohne sofort mit einem Rücktritt konfrontiert zu werden. Hierbei ist auch anzumerken, dass das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung zugleich eine Pflicht zur zweiten Andienung ist. Er muss nämlich innerhalb der Frist nacherfüllen. Tut er dies nicht, kann der Käufer zurücktreten oder aber auf Nacherfüllung bestehen und diese notfalls gerichtlich durchsetzen.
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18 Antworten
Ich würde alles dran setzen, das rostige Ding loszuwerden.
Neues Moped und Rost? geht bei mir absolut nicht.
Nun gut, es sind ja "nur" einige Schellen, Schrauben etc. die angelaufen sind bzw rosten! Wie zum Beispiel: Topcaseträger hat vier Schrauben. Drei sind gut, eine verrostet!!! DAs soll einer verstehen. Wahrscheinlich ein Azubi drei anstatt vier VA Schrauben verwendet!
Hallo zusammen,
@pottkaffee
kannst du denn hier vielleicht genauer beschreiben was bei deine CBF so verrostet?
Vielleicht auch mal ein paar Fotos??
Ich hab bisher nichts davon gemerkt und wüsste gerne wo ich suchen muss?
So long
Patrick
Sehr gerne.
Neben der o. a. Schraube des Topcaseträgers sind es bislang folgende Stellen:
- Fußbremshebel
- Inbusschrauben an der Verkleidung vorne und Spiegel
- Ringschellen der Schläuche
- Auspuffhalter
- Kette
- Verschraubung Kupplungs- und Bremshebel
Also alles austauschbare Sachen, aber ärgerlich. Fotos können nachkommen, aber im Moment geht es gerade nicht!
Gruß
MW
Hallo zusammen,
da ich mich auch für die CBF 600 S interessiere, bin ich auf diesen Thread gestoßen.
Aus eigener Erfahrung kann ich zwar nicht berichten (bin erst dabei, den A-Lappen zu machen), würde mich aber vom Gefühl her Tbtl´s Meinung anschließen: Rost bei einem nagelneuen Bike - das geht ja wohl gar nicht ! Zumal Honda ja auch kein Newbie im Motorradbau ist.
Und dass Honda das Problem kennt und - natürlich - kostenlos austauscht, macht es nicht besser. Warum nicht gleich richtig bauen ??? Aber wahrscheinlich ist das mal wieder ein Problem, das unter das Motto "Geiz ist geil" fällt: um mehr zu verdienen, kauft man Teile bei einem Billig-Zulieferer und hofft, nicht zu viele davon dann auf eigene Kosten austauschen zu müssen. Denn dann zahlt man als Hersteller ja drauf....
Ich finde auch, dass die von pottkaffee genannten Roststellen/-teile nicht ganz unproblematisch sind (insbesondere Fußbremshebel und Verschraubung Kupplungs-/Handbremshebel). Da hätte ich ja die Befürchtung, dass ich die Teile plötzlich mal in der Hand habe beim Ziehen bzw. den Fußbremshebel "wegtrete" bei einer (härteren) Bremsung.
Insgesamt würde mich interessieren, ob es mehreren Leuten so geht wie pottkaffee oder ob es eher ein - sehr ärgerlicher - Einzelfall ist !?
Gruß,
der looser
Neues von der Rostfront!
Habe gestern meine CBF600 zur Rostkur gegeben. Sämtliche Teile werden ausgetauscht und ich habe natärlich eine Leihmaschine erhalten.
Das Sonderbare ist ja, dass von den gleichen Bauteilen immer nur eines rostet! Erklärungen dafür hat niemand. Ansonsten, vornehmlich an Looser, ist das ein sehr gutes Moped. Ich bin rund herum zufrieden. Es geht gut ab, auch wenn manche sagen, es wäre zu zahm, die sollen sich dann mit ner anderen Maschine kaputt fahren. Sie braucht recht wenig und liegt vor allem sehr gut in der Hand. Alltag wie Langstrecke wie Kurvenfetzen in der Eifel: alles drin! Und wenn nach der Rostkur die Sachen auch heile bleiben, dann ist doch alles klar!
Gruß und viel Erfolg beim Lappen!
MW
Hallo pottkaffee,
danke für Deine Wünsche zum Lappen und Deine - bis auf den Rost - ja sehr positiven Erfahrungen mit der CBF 600.
Ich drücke Dir die Daumen, dass es mit dem Austausch der betroffenen Teile dann auch erledigt ist und nicht wieder/weiter auftritt. Auch wenn Honda das auf ihre Kosten machen und Dir eine Leihmaschine stellen, ist es trotzdem ärgerlich und dürfte nicht sein.
Würde mich freuen, hier zu lesen, wie´s bei Dir weitergeht !
Gruß,
der looser
Eine neue Kette, weil sie rostet? Ich kann mir kaum vorstellen, dass Honda eine neue Kette spendiert, ist ja wohl ein Mangel der Pflege..........
Zitat:
Original geschrieben von alstare
Eine neue Kette, weil sie rostet? Ich kann mir kaum vorstellen, dass Honda eine neue Kette spendiert, ist ja wohl ein Mangel der Pflege..........
Da hast Du wohl den Start nicht richtig gelesen !? Wenn sich der Themenstarter nicht um eine Null vertan hat, hat er berits bei der 1000er Durchsicht (!!!) Roststellen reklamiert !
Das hat wohl nichts mit mangelnder Pflege zu tun !
looser
Fahre die Honda auch seit 2005,der Tank wurde 3mal gewechselt wegen Rost im Einfüllstutzen.Jetzt fängt auch Nr.4 an wird aber nicht mehr getauscht weil 12 Monate um sind (Ersatzteilgarantie abgelaufen).Dabei steht die Kiste in einer Garage und vollgetankt ist sie auch fast immer.Dieses Qualitätsbild ist eine Frechheit von Honda aber nicht unbekannt.
Tja, ist wohl ein allgemeines Problem der in Italien gebauten Billighondas CBF 600/1000.
Schau mal spasseshalber ins CBF1000-Forum.
Aber sei getröstet. Auch bei unserem heimischen Edelbike BMW sind zumindest gammelige Schrauben gang und gäbe.
Man schaue sich nur die Vorführer vor den Niederlassunegn an, die auch mal bei Regen draussen stehen müssen. (Duck und weg).
hey, jetztmacht ihr mich schwach. bin wiedereinsteiger und fahre z.Zt. ne alte xj600 bj.91
willte mir für nächstes jahr was neues zulegen. auf der intermot sprang mich die cbf an.
aber nach solchen informationen...
ist das wirklich so schlimm mit dem rost???
gruß rr-nate
Zitat:
Original geschrieben von tommy-70
Fahre die Honda auch seit 2005,der Tank wurde 3mal gewechselt wegen Rost im Einfüllstutzen.Jetzt fängt auch Nr.4 an wird aber nicht mehr getauscht weil 12 Monate um sind (Ersatzteilgarantie abgelaufen).Dabei steht die Kiste in einer Garage und vollgetankt ist sie auch fast immer.Dieses Qualitätsbild ist eine Frechheit von Honda aber nicht unbekannt.
###########
Hi,
mal abgesehen, dass Honda ggf. nichts für den Rost kann,
weil auch sie Teile von Zulieferanten beziehen, die dann verbaut werden.
Gibt es dann mit den Teilen Probleme ist alles zu spät und es muss dann halt getauscht werden.
Bezüglich deiner genannten Garantie von 12 Monate,
Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers und unterliegt keiner gesetzlichen Regelung.
Jedoch tritt bei dir das Gewährleistungsrecht in Kraft und dieses beträgt generell 24 Monate.
Was aber die Wenigsten (so wie du auch) wissen,
die Gewährleistung verlängert sich jedesmal um weitere 24 Monate,
nachdem ein Teil XY repariert oder ausgetauscht wurde.
Also, ab zu Honda und auch den nächsten Tank tauschen lassen,
ansonsten würde ich denen das neue Gewährleistungsrecht vorlegen.
Solltest du es brauchen, melde dich per PN....
LG X_One
p.s.
und trotzdem ist Honda unschlagbar in Sachen Qualität.......
Nachtrag: (weil gerade zur Hand)
Nach der erfolglosen Reparatur eines neuen Autos beginnt die zweijährige Gewährleistungsfrist stets wieder neu. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor. Das Gericht verurteilte damit ein Autohaus zur Übernahme der Reparaturkosten für schadhafte Bremsen und gab der Klage eines Autokäufers statt (AZ: 32 C 1639/07-48).
Oder hier: http://www.vis.bayern.de/.../schlechtleistung.htm#nachbesserung
Oder hier: http://gamerrecht.npage.de/
Auch interessant im Einzelnen.............:
Recht des Verkäufers auf zweimaligen Reparaturversuch?
In Internetforen, in den Medien, gelegentlich sogar in einigen Rechtsratgebern (!) geht immer wieder mal das hartnäckige Gerücht um, der Verkäufer dürfe eine defekte Sache zweimal bzw. dreimal (das Gerücht ist nicht einheitlich) zu reparieren versuchen, bevor der Käufer die Sache zurückgeben und ein neues Gerät oder sein Geld zurück verlangen könne. Das ist falsch! Eine postmoderne Legende...
Das bayerische Staatsministerium für Verbraucherschutz führt hierzu aus (http://www.vis.bayern.de/.../schlechtleistung.htm):
"Ebenfalls beliebt ist der Hinweis, dass der Kunde vorrangig nur eine Reparatur verlangen kann. Nur wenn diese (mehrfach) fehlschlägt, kann der Käufer die Lieferung einer neuen Sache verlangen. Ein Verkäufer, der so argumentiert hat entweder die Schuldrechtsreform verschlafen und verwendet wahrscheinlich auch noch veraltete Allgemeine Geschäftsbedingungen oder er möchte seine Kunden in Bockshorn jagen.
Eine Beschränkung auf die Nachbesserung ist gegenüber einem Verbraucher nicht möglich. Der Verbraucher behält das Recht, nach seiner Wahl auch die Lieferung einer neuen Sache zu verlangen."
Der besagte Irrglaube beruht nicht nur, aber auch auf einem falschen Verständnis vom § 440 S. 2 BGB. Dort heißt es nämlich:
"Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen (...)"
Nun muss aber dieser Satz im richtigen Normkontext gelesen werden. Der gesamte Wortlaut des § 440 BGB lautet:
"Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.“"
Hier geht es also nicht darum, wann der Käufer zurücktreten kann; sondern wann der Käufer ohne eine Fristsetzung zurücktreten kann.
Prof. Dr. iur. Stephan Lorenz führt dazu aus (hier):
„Das hat zu der in der Praxis verbreiteten Fehlvorstellung geführt, der Verkäufer habe stets zwei Nachbesserungsversuche. Dies ist freilich nicht der Fall: Hat der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt und ist die Nacherfüllung in dieser Frist nicht erfolgreich durchgeführt worden, so ist das Rücktrittsrecht nach § 323 BGB mit Fristablauf entstanden, ohne daß der Verkäufer weitere Nachbesserungsversuche hätte. § 440 BGB kommt nur dann zum Zug, wenn Nachbesserungsversuche erfolglos waren, bevor eine Nacherfüllungsfrist gesetzt bzw. abgelaufen war.“
Zusammengefasst sieht das geltende Recht folgendes vor: Ist die gekaufte Sache mangelhaft, dann hat der Käufer Gewährleistungsansprüche. Richtig ist, dass der Käufer nicht sofort zurücktreten und sein Geld zurückverlangen kann, sondern erst einmal dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung geben muss. Nacherfüllung ist entweder Umtausch mit einer neuen Sache oder Reparatur der defekten Sache. Der Käufer kann selbst frei zwischen diesen beiden Nacherfüllungsarten wählen (zu den Ausnahmen, vgl. hier). Wählt er Reparatur kann aber diesmal der Verkäufer entscheiden, wie die Reparatur vollzogen wird (Austausch oder Reparatur des defekten Einzelteils, z.B. kann der Verkäufer entscheiden, ob er den Computer dadurch repariert, dass er das defekte Laufwerk repariert oder aber ein neues Laufwerk einsetzt. Beide Varianten sind aber "Reparatur der Kaufsache".).
Der Käufer kann also sehr wohl die defekte Sache sofort zurückgeben und dafür eine neue verlangen; er kann aber nicht sofort den Rücktritt erklären und sein Geld zurückfordern. Der Rücktritt ist nur gestattet, wenn der Käufer eine angemessene Frist zur Erfüllung der von ihm gewählten Nacherfüllungsart gesetzt und der Verkäufer innerhalb dieser Frist die Leistung (Umtausch bzw. Reparatur) nicht erbracht hat.
In einigen Fällen kann man aber auch sofort zurücktreten, ohne vorher eine Frist setzen zu müssen (z.B. wenn der Verkäufer die Nacherfüllung definitiv verweigert). Diese Fälle sind (für den Rücktritt) aufgezählt in § 323 Abs. 2 BGB. Der oben zitierte § 440 BGB besagt nun, dass man darüber hinaus auch dann ohne Fristsetzung zurücktreten kann, wenn dem Verkäufer ein Nacherfüllungsversuch bereits zweimal misslungen ist.
Also: Angenommen der Käufer K kauft einen Drucker, bei dem sich ein Defekt herausstellt. K bringt den Drucker zum Händler, wo ihm eine schnelle Reparatur angeboten wird. K lässt den Drucker reparieren, ohne eine Frist zu setzen. Nachher zeigt sich aber, dass der Defekt immer noch vorhanden ist, woraufhin K den Drucker ein zweites Mal bei seinem Händler zur Reparatur abgibt. Wie K nach einiger Zeit feststellen muss, ist aber auch nach diesem zweiten Versuch der Defekt weiterhin vorhanden. Nun möchte K mit diesem Händler überhaupt nichts mehr zu tun haben und will nur noch schnell den Drucker zurückgeben und den Kaufpreis zurückerhalten (also zurücktreten). Normalerweise müsste K aber erst einmal eine Frist setzen, weil er das immer noch nicht gemacht hat. Und genau hier kommt eben § 440 S.2 BGB ins Spiel. Da bereits zwei Nacherfüllungsversuche misslungen sind, ist eine Fristsetzung entbehrlich und K kann sofort zurücktreten.
Eigentlich hätte K aber gleich am Anfang (bei der ersten Mängelanzeige) eine angemessene Frist setzen können. Wenn beim Ablauf dieser Frist der Mangel immer noch vorhanden wäre (was ja hier der Fall war), hätte er dann ohne weiteres zurücktreten können. § 440 S. 2 BGB hilft also nur in den Fällen, in denen man es versäumt hat, dem Verkäufer eine Frist zu setzen.
Es ist daher immer ratsam, gleich bei der Abgabe des Geräts zur Reparatur eine angemessene Frist zu setzen, selbst wenn zunächst keine Veranlassung dazu zu bestehen scheint. Man kann aber die Fristsetzung jederzeit nachholen; d.h. zum Beispiel auch dann noch eine Frist setzen, wenn das Gerät bereits beim Händler zur Reparatur abgegeben worden ist. In diesem Fall kann die Frist sogar etwas kürzer sein, weil der Händler bereits das Gerät einige Zeit hatte. (siehe auch "Was ist angemessen, Wie muss die Fristsetzung formuliert werden, Wie kann ich es später beweisen?").
Darüber hinaus hätte K aber auch (wenn er den Drucker als neu, also nicht gebraucht gekauft hat) anstelle der Reparatur (zumindest wenn diese mehrere Wochen in Anspruch nimmt) Umtausch mit einem neuen Drucker verlangen und diesbezüglich eine angemessene Frist setzen können. Zumindest wenn der Verkäufer von denselben Druckern noch vorrätig hat, wäre dabei eine Frist von wenigen Tagen bereits angemessen gewesen. Wenn der Verkäufer innerhalb dieser Frist keinen neuen Drucker angeboten hätte, könnte K wiederum ohne weiteres zurücktreten und sein Geld zurückfordern.
So und nicht anders ist die Rechtslage. Diese Rechte können bei einem Verbrauchsgüterkauf (Verbraucher kauft von gewerblich tätigem Händler) auch nicht durch AGBs oder sonstige Vertragsbestimmungen beschränkt werden (§ 475 BGB). Dennoch stehen in vielen AGBs Bestimmungen wie
"Wir behalten uns das Recht vor, bis zu zwei Mal Nacherfüllung zu leisten. Schlägt die zweite Nacherfüllung fehl, kann der Kunde zurücktreten."
oder
"Eine Fristsetzung des Kunden ist erst nach erfolglosem Nacherfüllungsversuch wirksam."
oder
"Der Verkäufer entscheidet nach eigenem Ermessen, ob im Falle eines Mangels die Sache umgetauscht oder repariert wird."
Solche Bestimmungen sind im Verbraucher-Händler-Verhältnis schlicht und einfach unwirksam! Und zwar nicht unbedingt nach den AGB-Vorschriften des BGB (§§ 305 ff.), sondern bereits gem. § 475. Der Kunde kann eine angemessene Frist setzen und nach ergebnislosem Fristablauf ohne weiteres zurücktreten.
Erwähnt sei aber noch, dass für die besagte Legende, die gelegentlich sogar auf eigentlich seriösen Webseiten Verwirrung stiftet, teilweise auch ein unter Juristen gebräuchliches Stichwort mitverantwortlich ist: "Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung". Dieses Stichwort besagt nichts anderes als, dass der Käufer (in der Regel) eine angemessene Frist setzen muss, bevor er zurücktritt. Die erste „Andienung“ hat der Verkäufer ja bereits durch die erste Ablieferung der Sache vorgenommen. Nun wo sich herausstellt, dass diese Sache mangelhaft ist, soll der Verkäufer eine "zweite Chance" bekommen, innerhalb der gesetzten Frist den Vertrag doch noch zu erfüllen (Nacherfüllung = Umtausch oder Reparatur). Erst wenn dies nicht klappt soll der Käufer zurücktreten, also den Vertrag rückgängig machen dürfen. "Zweite Andienung" bedeutet also nicht zweite Nacherfüllung, sondern die erste Nacherfüllung; denn die erste Andienung war bereits die allererste Leistung beim ursprünglichen Kaufvorgang.
Das "Recht zur zweiten Andienung" bedeutet also "Recht zur Nacherfüllung". Der Verkäufer hat das Recht, dass ihm zunächst eine Gelegenheit zur Nacherfüllung (Umtausch oder Reparatur) gegeben wird, ohne sofort mit einem Rücktritt konfrontiert zu werden. Hierbei ist auch anzumerken, dass das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung zugleich eine Pflicht zur zweiten Andienung ist. Er muss nämlich innerhalb der Frist nacherfüllen. Tut er dies nicht, kann der Käufer zurücktreten oder aber auf Nacherfüllung bestehen und diese notfalls gerichtlich durchsetzen.
ich habe seit April diesen Jahres eine CBF 600 PC 43 ohne Verkleidung und bin sehr zufrieden damit. Bin nach 25 Jahren Abstinenz Wiedereinsteiger und hatte bisher null Probleme mit dem Motorrad.
Ich fahre nun täglich damit auf die Arbeit - leider Kurzstrecke mit 8 km - und am Wochenende dann Touren mit meiner Frau. Während der Arbeitszeit steht das Motorrad bei Wind und Wetter im Freien, nachts in meiner Garage. Ich habe mir, aufgrund dieses Threads mein Bike am WE genau angesehen, ich finde zum Glück bisher keine einzige Roststelle.
Werde auf jeden Fall weiter beobachten und ggfl. berichten.