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Hilfe - Unfall nach Autokauf - zahlt Kasko? - Bitte helfen!!!!!
Hallo,
ich habe von privat ein Auto gekauft, auf der Heimfahrt hatte ich einen selbstverschuldeten Unfall!!
Es waren noch die Nummernschilder des Verkäufers montiert (Vollkasko versichert), ich wollte es am nächsten Tag ummelden.
Zahlt mir den Schaden an meinem Auto die Kasko des vorbesitzers???
Es waren ja noch seine Nrn Schilder dran und die Kasko bestand noch.
Ich bitte um antworten, bin total verzweifelt, der Schaden ist ziemlich hoch.
gruß
starlet
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18 Antworten
Theoretisch besteht schon die Möglichkeit, dass die Kasko des Vorbesitzers den Schaden zahlt, natürlich nicht an dich sondern an den Vorbesitzer!! Der ist ja der Vertragspartner und nicht du.
Der Vorbesitzer wird de facto kein Interesse daran haben, dir in dieser Sache weiterzuhelfen, da damit ja eine Belastung des Vertrages und Selbstbeteiligung verbunden wäre. Unter Umständen wärst du ja noch nicht mal berechtigter Fahrer. Ich denke, er wird mit dem Kaufvertrag die Kasko zum Datum kündigen wegen Wagniswegfall.
Probieren kannst du´s natürlich. Der Hellste im Kopf kann ja der Vorbesitzer auch nicht sein, wenn er sich auf ein derartiges Prozedere einlässt (Ummeldung einen Tag nach Kauf!)
Hast du noch einen anderen erwischt?
Ja, ich habe ein Auto übersehen und mir ist einer reingefahren.
Habe gleich mit dem Verkäufer telefoniert.
Er würde mir helfen, nur die versicherung weigert sich mit die Vollkasko zu bezahlen.
Haftpflicht wird übernommen.
danke
starlet
Na ja, Ehrlichkeit zahlt sich manchmal eben nicht aus.
Wahrscheinlich wird er gesagt haben, dass das Fahrzeug schon veräussert war. Spielt aber letztlich nicht wirklich eine Rolle, da er ja mit seinem Fahrzeug fahren lassen kann, wen er will und darf (lt. Versicherungsvertrag!!). Er kann zeitlich den Vertrag doch noch gar nicht gekündigt haben. Zum Zeitpunkt des Unfalles war er definitiv noch der Halter und du der Fahrer. Wenn er eine Kaskoabrechnung wünscht, mit allen Konsequenzen für ihn, wird die Versicherung ihm das schlecht verweigern können.
Frag ihn doch mal, mit welcher Begründung die Versicherung nicht eintreten will.
Das stimmt so nicht.
Dadurch, dass das Fahrzeug verkauft ist und die Übergabe dokumentiert, besteht das Versicherungsverhältnis zwischen Vorbesitzer und Versicherung entgegen landläufiger Annahme NICHT mehr.
Es ergibt sich in diesem speziellen Fall irgendein Verhältnis zwischen dir (also dem Käufer) und der Versicherung des Vorbesitzers. Fragt mich jetzt aber nicht, wie das genau heißt und wie das funktioniert. Das werden die Versicherungsspezialisten hier mit Sicherheit genauer sagen können.
Die Versicherung wird in diesem Verhältnis nicht verpflichtet sein, dir eine Vollkasko anzubieten (schließlich erhält sie auch keine Gegenleistung in Form einer Prämie).
Du hast auch in der Vollkasko einen Anspruch gegen die Versicherung!
Zitat:
§ 6 Veräußerung
(1) Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Dies gilt nicht für Kraftfahrtunfallversicherungen. Für den Beitrag, welcher auf das zur Zeit der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Den Kaufvertrag auf gegenteilige Inhalte überprüfen.
Insbesondere überprüfen, ob Käufer oder Verkäufer die Vollkasko wirksam gekündigt haben.
In jedem Fall würde ich hier mit einem RA arbeiten.
@ ytna
Wie kommst du darauf, dass das Versicherungsverhältnis nicht mehr besteht, wenn der Vorbesitzer sein Fahrzeug veräußert? Für das Versicherungsverhältnis ist es völlig unerheblich, ob der Versicherungnehmer auch der Eigentümer des Fahrzeuges ist. Es gibt Gesellschaften, die bei ihrem Tarif darauf bestehen, das Halter und VN identisch sind, aber sogar dies ist ja vorliegend der Fall.
Ich kann durchaus meinem Kind mein Fahrzeug verkaufen und selbst Versicherungsnehmer bleiben.
Ich wüsste nicht, auf welchem Weg die Versicherung aus dem Versicherungsschutz raus kommen könnte, da ich ausschliesse, dass seitens des Vorbesitzers bereits eine ordentliche Kündigung aufgrund Wagniswegfall vorgenommen wurde.
@ madcruiser
Mit RA wäre ich vorsichtig. Ein Deckungsklage ist ein schweres Geschütz.
Ich finde, man sollte da erstmal genaueres wissen, bevor man dazu raten kann. Zum Beispiel, mit welcher Begründung die Versicherung ablehnt.
Wer weiss, wer da heute telefonisch diese Aussage gemacht hat. Vielleicht jemand aus dem Servicecenter, die ja meist auch nur beschränktes Fachwissen haben.
Zitat:
Original geschrieben von traumzauber
Mit RA wäre ich vorsichtig.
Wenn man sich vom RA zunächst einmal beraten läßt, bevor man weiter mit der Versicherung verhandelt, kann man diesbezüglich eigentlich nicht viel verkehrt machen.
Thema RA.
Bei schwierigen oder wertvollen Angelegenheiten sollte man stets professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.
Eine Grippe kann man vielleicht noch selbst kurieren,
wichtige Diagnosen, Behandlungen und OPs sollte man Profis überlassen.
Ein Forum kann nur Wege aufzeigen und die sind teilweise falsch.
Sei es, dass die Ratschläge ganz oder teilweise falsch sind,
sei es, dass der Sachverhalt unvollständig und/oder falsch dargestellt wurde und somit richtiger Rat von falschen Voraussetzungen ausgeht und somit leer läuft.
Genau.
Viele Leute schielen bei diesem Thema zu sehr auf die Kosten, anstatt die möglichen besseren Resultate im Auge zu behalten.
Ich denke, dass ich falsch verstanden worden bin. Selbstverständlich bin ich nicht der Meinung, dass der RA der falsche Weg ist, aber es muss nicht immer der erste Step sein. Auch ein RA wird mit den dürftigen Informationen zur Ablehnung, die wohl bis jetzt nur telefonisch formuliert wurde, wenig anfangen können.
Meiner Meinung nach kann ein Gespräch, in dem sich der Versicherungsnehmer die Gründe erläutern lässt, der Sache nicht schaden. Vielleicht handelt es sich hier um ein Mißverständnis, was sich direkt klären lässt. Wenn nicht, bleibt der Gang zum Rechtsanwalt immer noch.
Ich bin mir noch nicht mal so sicher, ob diese Angelegenheit nicht eigentlich der Versicherungsnehmer klären müsste, da eine Auseinandersetzung wegen Deckung immer nur die Vertragsparteien betrifft, insofern also nicht zwangsläufig den Halter.
Im übrigen: Wenn man weiss, was manche Anwälte für Unsinn in ihre Schreiben packen, kommt einem durchaus die Idee, dass man alleine besser dran gewesen wäre.
Es gibt auch noch gute Alternativen zum RA, nämlich VErsicherungsombudsmann und Bundesaufsichtsamt für Versicherungen (nennen sich jetzt anders, fällt mir aber im Moment nicht ein). Aus eigener privater und der beruflichen Erfahrung kann ich sagen, dass besonders ein Schreiben an das Bundesaufsichtsamt hervorragend funktioniert. Im übrigen bewegt sich die Versicherung auch richtig schnell, wenn das Aufsichtsamt von denen eine Stellungnahme haben möchte.
kann ich bestätigen!
Dasselbe gilt für unlustige Polizisten und Staatsanwälte, wenn man denen beim zuständigen Innenministerium eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Hals hängt - dann geht's auf einmal ganz schnell.
Nur, ist das nicht eigentlich schade, daß es immer so laufen muß: Knüppel aus dem Sack?
Deine persönlichen Erfahrungen sollen unbestritten bleiben.
Zurück zur Methodik:
Der Fragende wußte nicht weiter und hat die erforderlichen grundsätzlichen Infos bekommen.
An Schluß kam der Tipp zum Profi zu gehen.
Mit gutem Grund.
Zum RA:
Im Schnitt bringt der Arztbesuch eine Besserung, auch wenn ein schlechter Arzt die Behandlung versauen kann.
Ausnahmen sind grundsätzlich untauglich um die Regel zu widerlegen, schlechte Beispiele sind in allgemeinen Fällen daher immer irreführend.
Und trotz Deiner Erfahrungen:
Der Gang zum Ombudsmann ist nicht immer der beste Weg.
Das Aufsichtsamt lautet auf den Namen BAFin.
@traumzauber
Der Verkäufer ist als Versicherungsnehmer mit Verkauf und dokumentierter Übergabe aus dem Schneider. Z.B. sind bei einem Unfall wie diesem die SF-Klassen des Verkäufers NICHT mehr betroffen.
Es besteht wie in dem von madcruiser zitierten Paragraphen beschrieben ein neues Verhältnis zwischen Käufer und der Versicherung aber keines mehr zwischen Verkäufer und Versicherung.
Das meine ich mit "das Versicherungsverhältnis ist beendet". Was ist denn bitte falsch daran?
@ytna
Sorry, mein Fehler, hab ich falsch aufgefasst.
Im zitierten Paragraphen heißt es dazu weiter:
"Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen( und nicht verpflichtet). Das Kündigungsrecht des Erwerbers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der Versicherung erlangt hat, ausgeübt. wird...Legt der Erwerber bei der Zulassungsstelle eine Versicherungsbestätigung vor, so gilt dies als Kündigung des übergegangenen Vertrages zum Beginn der der neuen Versicherung.
Das ist ja nun auch der normale Weg. Veräußerung mitteilen, Vertrag wird abgerechnet und der Erwerber legt bei Ummeldung die neue Doppelkarte vor.
Ich bin nach wie vor der Meinung, dass es zeitlich betrachtet unmöglich ist, dass der Versicherer diesen Vertrag bereits gekündigt haben kann.
Damit sollte die Versicherung in der Pflicht sein.