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Hochstufung SF bei Neuerteilung der FE

Themenstarteram 12. April 2016 um 15:21

Hallo, vllt könnt Ihr mir mit folgendem Fall weiterhelfen:

Person A erwirbt 2010 erstmalig seine FE. Im Jahr 2015 wird diese entzogen und knapp ein Jahr später, also 2016, wieder erteilt. Das Auto war vorher auf einen Elternteil versichert.

Person A möchte nun selbst Versicherungsnehmer sein und schließt einen entsprechenden KFZ-Vertrag mit einer Versicherungsfirma ab. Er geht gutwillig davon aus, dass er in der SF-Klasse 1/2 anfängt, da er im Besitz einer FE schon länger als 3 Jahre war.

Nach Abschluss des Versicherungsvertrages vergehen 3Monate und der Versicherungsgeber möchte einen Nachweis bzgl. der Fahrerlaubnis in Form des Führerscheines haben. Person A kann natürlich seinen FE vorlegen, allerdings ist hier nur das Datum der Neuausstellung vermerkt. Daher legt er auch ein Schreiben der Führerscheinstelle vor, aus die o.g. Sachverhalt hervorgeht.

Versicherungsgeber stellt sich jedoch quer und besteht auf eine Hochstufung der SF-Klasse. Person A möchte nun den Vertrag kündigen. Er hat jedoch einen jährlichen Beitrag an den Versicherungsgeber entrichtet und fragt sich jetzt ob er diesen nach der Kündigung wiedersieht bzw. in welcher Höhe. Der Versicherungsschutz lief 3 Monate und bezahlt wurde für 12 Monate im voraus im Rahmen der SF-Klasse 1/2. Fraglich ist, ob der Versicherungsgeber rückwirkend die SF-Klasse anheben bzw. berechnen darf?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 12. April 2016 um 19:00:21 Uhr:

auch wenn du "entzogen" schreibst:

es komtm darauf an, ob er tatsächlich entzogen wurde oder ob ein Fahrverbot verhängt wurde.

Sprich die Frage ist, ob er den FS neu machen musste.

wenn er nur ein Fahrverbot hatte ist er länger als drei Jahre in Besitz ein Fahrerlaubnis.

Wenn sie enzogen wurde eben nicht.

Wann gibt es denn ein 1-jähriges Fahrverbot? Ich kenne bisher nur max. 3 Monate.

Außerdem gibt es nach einem Fahrverbot bestimmt keinen Eintrag "Neuerteilung".

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Die Fahrerlaubnis wurde 2016 erteilt, also wird auch ab da gerechnet.

am 12. April 2016 um 17:00

auch wenn du "entzogen" schreibst:

es komtm darauf an, ob er tatsächlich entzogen wurde oder ob ein Fahrverbot verhängt wurde.

Sprich die Frage ist, ob er den FS neu machen musste.

wenn er nur ein Fahrverbot hatte ist er länger als drei Jahre in Besitz ein Fahrerlaubnis.

Wenn sie enzogen wurde eben nicht.

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 12. April 2016 um 19:00:21 Uhr:

auch wenn du "entzogen" schreibst:

es komtm darauf an, ob er tatsächlich entzogen wurde oder ob ein Fahrverbot verhängt wurde.

Sprich die Frage ist, ob er den FS neu machen musste.

wenn er nur ein Fahrverbot hatte ist er länger als drei Jahre in Besitz ein Fahrerlaubnis.

Wenn sie enzogen wurde eben nicht.

Wann gibt es denn ein 1-jähriges Fahrverbot? Ich kenne bisher nur max. 3 Monate.

Außerdem gibt es nach einem Fahrverbot bestimmt keinen Eintrag "Neuerteilung".

Die Führerscheinregel mit SF 1/2 kann auch angewendet werden, wenn der Führerschein entzogen wurde.

Das regeln die Versicherungen unterschiedlich. Die Voraussetzung ist das man 3 Jahre eine gültige FE besitzt.

Unterbrechungen werden rausgerechnet. In diesem Fall wäre somit eine Führerscheinregel möglich, genauso könnte ein SF übernommen werden, der sich auf die Zeit des Führerscheinbesitzes bezieht, in diesem Beispiel wären das SF4 oder SF5.

Dafür ist es aber erforderlich, das man dies vorher abklärt, wie die Versicherung dies handhabt.

Um welche Versicherung handelt es sich hier?

Man kann sich ja einen Auszug aus dem Führerscheinregister machen lassen und der Versicherung vorlegen

Dann lass aber mal die Fahrerlaubns-Verordnung ändern!

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/fev_2010/gesamt.pdf

und für was soll das dann gut sein

Es gibt nur den Entzug und eine neue Fahrlaubnis. Und wo bekommst Du einen Auszug aus dem Führerscheinregister her? Die Verordnung schreibt nichts darüber, dass Du den bekommen kannst. Oder an welcher Stelle habe ich das überlesen?

http://www.bmvi.de/.../register-beim-kraftfahrt-bundesamt.html

Ich kann nur sagen wie das die HUK handhabt und da ist es so, das auch die Dauer der FE zählt, die mal entzogen wurde. Die Unterbrechungszeit zählt aber nicht dazu.

Für de Führerscheinregelung bedeutet das, 4 Jahre FE, danach Entzug, danach Neuerteilung, ergibt SF 1/2

Es geht hier nicht um einen zu übertragenden SF-Rabatt, sondern um die Ersteinstufung.

Nach meinem Verständnis gilt das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis und das steht auf dem Führerschein.

Daraus ergibt sich für mich, dass nach einem Entzug der Fahrerlaubnis und Neuerteilung derselben, neu gezählt wird.

Wenn eine Versicherung das anders handhaben sollte, dann frage ich mich, wie der Nachweis erfolgt und denke, dass es sich dann um eine Sondereinstufung handelt, die bei einem Versicherungswechsel zu Problemen führen könnte.

Wer will denn einen Rabatt übertragen, ich rede von der Führerscheinregelung mit SF 1/2, das unter den gleichen Richtlinien ein SF übertragen werden kann, geht natürlich auch. Wohlgemerkt zumindest bei der HUK

Wie erbringst Du den Nachweis, wenn jemand aufgrund des Entzuges einen neuen Führerschein erhält? Er kann keinesfalls etwas anderes vorlegen als genau diesen Führerschein!

siehe link um 9:13 Uhr

Nützt nichts. Dort ist nur der Entzug der Fahrerlaubnis mit Datum und Grund vermerkt.

am 14. April 2016 um 15:29

Solche Fahrerlaubnisauszüge habe ich zu dutzenden schon gesehen. Sie werden in der Regel i.V.m. einer Rabattabtretung eingereicht, um nachzuweisen, dass die Nutzung möglich war, obwohl auf dem FS bzw. der Kopie ein anderes Datum (Datum der Neuerteilung / Neuausstellung) steht.

Der Knapppunkt ist meines Erachtens die Formulierung :

Hat Ihr Vertrag für einen Pkw oder ein Kraftrad in der Klasse SF 0 begonnen, stufen wir ihn auf Ihren Antrag besser ein, sobald Sie drei Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder sind und folgende Voraussetzungen gegeben sind :

  • Der Vertrag ist schadenfrei verlaufen und
  • Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ausgestellt worden oder dieser nach I.2.5. gleichgestellt.

Denn Passus mag jeder so verstehen, wie er möchte.

Ich verstehe ihn so, dass sich die drei Jahre auf die neu erteilte Fahrerlaubnis und nicht auf die entzogene und neu erteilte Fahrerlaubnis in Summe bezieht.

Logisch wäre dies auch nicht, da sich eben dann die Dauer auf zwei/mehere Fahrerlaubniserteilungen beziehen würde, im Text wörtlich jedoch die "Fahrerlaubnis" im Singular steht. Das Wort "sind" hinter "Krafträder" implizit, dass es die aktuelle sein muss, da sonst eine vergangenheitsbezogene Formulierung zu verfassen wäre.

Gruß

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