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Hybrid Dienstwagen 0,5% bei Zulassung in 2022

BMW 5er G30
Themenstarteram 5. November 2021 um 17:50

Besteht eigentlich die Möglichkeit das die Regierung die bestehende Dienstwagenregelung (0,5%) in 2022 kippen kann?? Meine Erstzulassung ist für 5.2022 geplant!

Wie seht Ihr das??

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14 Antworten

Beitrag editiert, bitte das Thema beachten, Zimpalazumpala, MT-Moderator

Das glaube ich eher nicht, die würden dann ja alle Bemühungen , die Weiterentwicklung der rohstoffintensiven Sackgassentechnologie Elektromobilität , kontakarieren.

Vom Jahressteuergesetz 2022 scheint es aktuell aufgrund der Regierungsneubildung noch nicht einmal einen Entwurf zu geben. Auch wie Zwiebelring schon angemerkt hat, ist es eher unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber die Förderung auf die Schnelle kippt, auch wenn immer mehr Stimmen laut werden. Was mittelfristig geschieht, steht auf einem anderen Blatt - der sicherlich mitregierenden Minderheitspartei traue ich persönlich da alles zu.

Davon abgesehen, würde ich jedoch an deiner Stelle davon ausgehen, dass die Förderung für die Nutzungszeit deines in Bälde kommenden 530e(?) bestehen bleibt.

Wichtig für die steuerliche Begünstigung für den G30 (530e) wird vielmehr sein, dass dieser 60km rein elektrisch schafft (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 4 Bst. b EStG). Hier wird aktuell beim 530e eine WLTP-Mindestreichweite von 53-61km angegeben Link, wobei hierbei die sog. "EAER city (Equivalent All Electric Range city)" ausschlaggebend ist, die im WLTP LOW-Fahrzyklus regelmäßig den höheren Wert darstellt.

Etwas anderes war von BMW allerdings auch nicht zu erwarten, dass die Mindestreichweite der aktuellen Gesetzgebung zumindest nach WLTP auf dem Papier genügt, so dass die Kaufanreize nicht in Käuferfrust umschlagen.

Ich verschiebe diesen Thread aus dem Allgemeinbereich diesmal nicht zum G3x-Unterforum, sondern ins BMW Hybrid- und Elektrounterforum, da ist deine Frage sicherlich besser aufgehoben.

Beste Grüße

Chris

Ich stehe vor der gleich bzw. ähnlichen Frage und würde daher gerne sofort bestellen, um mir dies dann auch hoffentlich für die nächsten 3 Jahre zu sichern. Wie seht Ihr überhaupt die Chance, dass man den 530er Hybrid bis Mitte 2022 überhaupt bekommen kann?

Zitat:

@CHA23 schrieb am 8. November 2021 um 12:53:14 Uhr:

Wie seht Ihr überhaupt die Chance, dass man den 530er Hybrid bis Mitte 2022 überhaupt bekommen kann?

Kommt auf Deine Ausstattung an. Meiner kam in rund 3 Monaten, andere warten nen Jahr. Ich hatte aber auch nichts "kritisches" drin was Chipmangel angeht. AHK, HK, PA+ sind ein paar der Dinge die in letzter Zeit zu Verzögerungen führten. Ändert sich aber gefühlt täglich, gibt im G30/G31 Forum einen langen Thread zum Chipmangel.

Zitat:

@WieselCar schrieb am 8. November 2021 um 14:18:55 Uhr:

Zitat:

@CHA23 schrieb am 8. November 2021 um 12:53:14 Uhr:

Wie seht Ihr überhaupt die Chance, dass man den 530er Hybrid bis Mitte 2022 überhaupt bekommen kann?

Kommt auf Deine Ausstattung an. Meiner kam in rund 3 Monaten, andere warten nen Jahr. Ich hatte aber auch nichts "kritisches" drin was Chipmangel angeht. AHK, HK, PA+ sind ein paar der Dinge die in letzter Zeit zu Verzögerungen führten. Ändert sich aber gefühlt täglich, gibt im G30/G31 Forum einen langen Thread zum Chipmangel.

Danke für den Tipp. Was ist denn unter HK zu verstehen? Im Thread dazu steht noch was von WC. Auch dort werde ich als nicht BMW-Experte nicht schlau.

Mit der neuen Bundesregierung könnte ich mir gut vorstellen, dass nach kurzer Übergangsfrist die Subvention für dieses Modell im Laufe 2022 wegfällt. Entscheidend wird dann aber sicher das Auslieferungsdatum sein.

Laut dem Händler, zu dem meine Frau Kontakt hatte, ist es wahrscheinlicher, dass der 5er angeblich "deutlich" vor dem 3er drankommt. Was würdet Ihr mir raten?

HK = Harman Kardon Soundsystem

 

WC = Wireless Charging

In der Vergangenheit ist der 5er insbesondere als PHEV deutlich weniger betroffen gewesen, als alle anderen Baureihen. Besser 530e als 520e, das scheint ebenfalls schneller zu gehen.

Man muss vielleicht noch anmerken, dass ich oben nur auf die Frage zur Ermittlung des für den geldwerten Vorteil relevanten Sachbezugs geantwortet habe, welche der TE gestellt hat. Die steuerliche Förderung bei der Pauschalbesteuerung des zu bewertenden Anteils der Privatnutzung eines dem betrieblichen Vermögen zugeordneten Fahrzeugs, begünstigt derzeit Elektrofahrzeuge oder PHEV bei der Ermittlung des Anteils, welches entweder als Sachbezug (Sachlohn) bei angestellten Arbeitnehmern (§ 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) oder als Privatentnahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) beim Fahrzeugnutzer zu steuerpflichtigen Einkünften (nach Abzug Eigenanteil) führen kann - ugs. die "sog. 1%-Regelung".

Begünstigte PHEV werden dabei bei der Ermittlung des pauschalen Wertes nur mit 50% des Bruttolistenpreises herangezogen, soweit diese die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG erfüllen (EZ 2022: CO2-Em. max. 50g/km oder Mindestreichweite 60km).

Diese Werte sind ja erst einmal für den AN wichtig, da sich daraus unmittelbar über den persönlichen Grenzsteuersatz (und Anrechnung eines Eigenanteils) der (Lohn-)Anteil ergibt, welcher seinen Nettolohn i.d.R. mindert. Diese steuerliche Begünstigung ist bereits seit Längerem in der Diskussion, da praxisbedingt nicht jeder PHEV ideal genutzt wird, da die Firmenwagennutzer zwar die Förderung in Anspruch nehmen (verstehe ich persönlich vollkommen, also bitte nicht als Kritik verstehen), jedoch die PHEV ausschließlich oder nahezu ausschließlich als Verbrenner nutzen und dadurch (und durch die höheren Fahrzeuggewichte) das geringe Potential der PHEV zunichte machen.

Hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass die neue Regierung irgendwann die Förderung aufgibt. ...und das war ja die Frage des TE, der nun die Felle seiner persönlichen Kalkulation davonschwimmen sieht.

Darüber hinaus werden ja die Elektrofahrzeuge und PHEV auch bei der Anschaffung gefördert, sog. Umweltprämie/Umweltbonus. Auch hier gibt es aktuell rege Diskussionen, inwieweit der Umweltbonus für PHEV in Zukunft weiterhin und/oder in welcher Höhe gewährt werden soll. Dabei gelten für die Bezuschussung ähnliche, jedoch keine identischen Voraussetzungen. M.W. sind aktuell eine Verschärfung der Voraussetzungen für PHEV geplant - afaik für PHEV eine Mindestreichweite ab 2022 (also früher für den Umweltbonus als ursprünglich vorgesehen) und der Entfall der CO2-Emission ab 2022 (Entwurf neue Förderrichtlinie - hier Stellungnahme VDA).

Auch diese Subventionierung kann für viele Firmenwageninhaber wichtig sein, wenn bspw. die Höhe der Leasingrate oder die Anschaffungskosten bei der Firmenwagenwahl bereits eine Rolle spielen.

Bei dieser Förderung sehe ich schneller Konsequenzen drohen, war aber nicht vom TE gefragt - nur dass wir bei der Diskussion beim Thema bleiben und nichts durcheinander bringen. :)

In beiden Fällen ist jedoch die Förderung nicht sicher, wobei es für die Ermittlung des Sachbezugs (...der dann den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil vorwiegend bestimmt) schon eher unwahrscheinlich ist, dass inmitten eines Veranlagungszeitraumes (i.d.R. das Kalenderjahr) materiell-rechtliche Vorgaben geändert werden. Wenn für 2022 die Förderung gekürzt oder wegfallen hätte sollen, dann hätte dies schon zum 1. Januar wegfallen müssen. Und hierzu wüsste ich zumindest nicht, dass es schon einen Gesetzesentwurf geben sollte, der dann auch noch rechtzeitig zum 1. Januar in Kraft treten sollte. Das Jahressteuergesetz lässt heuer noch etwas auf sich warten.

Wenn allerdings der Gesetzgeber, der ja auch in der aktuellen Regierungsbildung zu einem großen Teil erhalten bleibt, noch nicht einmal die Umweltprämie zur Förderung der Elektromobilität ganz abschaffen möchte, tendiert das Risiko bei der Pauschalbesteuerung gegen Null, zumindest für 2022.

Ich denke die Firmenwagennutzer, die sich aktuell um einen Neuen bemühen, können noch ganz beruhigt schlafen. Was die Zukunft bringt, werden wir sehen. Es könnte ja auch ein Nachweis eingeführt werden, der belegen kann, dass ein PHEV auch zumindest Großteils elektrisch genutzt wurde. Alles möglich, entzieht sich aber meiner Glaskugel.

 

VG

Chris

PS: Ach ja, bemüht bitte natürlich immer euren persönlichen Steuerberater um die Beurteilung eurer persönlichen Situation und baut nicht alleine auf Forensdiskussionen. Selbst solch lange Beiträge können leider nur oberflächlich zu einem Thema beitragen und sind einfach zu komplex, eine allgemeingültige Antwort zu geben.

@ChrisH1978 - wie sieht es eigentlich aus, wenn man dieses Jahr - also 2021 einen PHEV als Dienstwagen zugelassen hat und einen entsprechenden Lease-Vertrag für 3 Jahre hat - das Fahrzeug also derzeit mit 0,5 % versteuert.

Gilt diese Versteuerung dann für die Laufzeit des Lease-Vertrags bis zum Ende 2024?

Sprich, wenn die Einstiegs-Regel für die PHEV Förderung verschärft werden würde (z.B. ab 2023 auf max 35g/lm oder 100km Reichweite), könnte es dann sein, dass man den PHEV, den man 2021 bekommen hat, ab 2023 dann nicht mehr mit 0,5% sondern wieder mit den regulären 1,0% für die Restlaufzeit des Vertrags 2023/2024 versteuern müsste, weil er ggf. die neuen Regeln technisch nicht mehr einhält?

@winglet3

Steht doch alles im § 6 EstG:

Zitat:

 

oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind

[...]

4. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug

a)

eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder

b)

die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder

5.

soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug

a)

eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder

b)

die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,

Das Fahrzeug wird ja nicht jährlich neu angeschafft...

Theoretisch möglich, aber sehr unwahrscheinlich @winglet3

Natürlich kann der Gesetzgeber auch die Norm anpassen und die Förderung von PHEV aufgeben. Dann gilt das mit dem Inkrafttreten der geänderten Norm. Allerdings wird dann eher eine Übergangsregelung geschaffen, die den Rechtsfrieden wahrt und den Bestandsschutz garantiert. Möglich wäre es, aber nachdem dann die Verbände, die Fahrzeughersteller und die Steuerpflichtigen (ähm Wähler) sicher auf die Barrikaden gehen, so dass es sich die Legislative schon sehr gut überlegt, ob sie solch einen Schnitt wagen wird.

Zitat:

@ChrisH1978 schrieb am 8. November 2021 um 16:06:33 Uhr:

Darüber hinaus werden ja die Elektrofahrzeuge und PHEV auch bei der Anschaffung gefördert, sog. Umweltprämie/Umweltbonus. Auch hier gibt es aktuell rege Diskussionen, inwieweit der Umweltbonus für PHEV in Zukunft weiterhin und/oder in welcher Höhe gewährt werden soll. Dabei gelten für die Bezuschussung ähnliche, jedoch keine identischen Voraussetzungen. M.W. sind aktuell eine Verschärfung der Voraussetzungen für PHEV geplant - afaik für PHEV eine Mindestreichweite ab 2022 (also früher für den Umweltbonus als ursprünglich vorgesehen) und der Entfall der CO2-Emission ab 2022 (Entwurf neue Förderrichtlinie - hier Stellungnahme VDA).

Die Erhöhung der rein elektrischen Reichweite von 40km auf 60km ab 2022 ist schon vor beschlossen und gesetzlich umgesetzt worden. Betrifft jedoch nur Fahrzeuge mit einem Verbrauch über 50g CO2.

Ob die Verbrauchskomponente künftig wegfällt ist völlig offen. Die alte Regierung hatte doch genug Zeit solche Änderungen umzusetzen.

Was anderes hatte ich nicht geschrieben. Nochmals - deswegen habe ich ja den längeren Einschub nochmals angefügt - wir müssen zwischen der Bewertungsregelung für die Ermittlung des Sachbezugs bzw. der Privatentnahme und der Umweltprämie unterscheiden! Aktuell soll nur bei Letzterer die Verbrauchskomponente wegfallen (s. Statement VDA) und die Mindestreichweite der Regelung des § 6 EStG angepasst werden.

 

Die Eingangsfrage des TE ging aber um die (lohn-)steuerliche Begünstigung, ob diese bereits für 2022 gekippt werden könnte bzw. ob es wahrscheinlich ist, dass diese in Bälde gekippt wird - und ob die dann bereits angeschafften Fahrzeuge/Steuerpflichtige einen Bestandsschutz genießen, oder nicht.

Und da war meine Antwort: Ja, theoretisch jederzeit möglich, auch noch zu 2022, aber mehr als unwahrscheinlich, weil die Regierung sich sicher nicht den Frust derjenigen aufhalsen wird (es geht ja um Wähler), die sich aktuell für ein PHEV aufgrund der günstigeren steuerlichen Bewertung entschieden haben. Wenn, ist eher wahrscheinlich, dass man eine Übergangsregelung einführt oder die Regelung mit einem späteren Inkrafttreten auslaufen lässt.

Die Diskussion ist nicht unbegründet, da gerade die PHEV bereits seit geraumer Zeit in der Diskussion stehen und sich die Regierung auch tatsächlich mit "Anpassungen" beschäftigt.

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