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In der Probezeitverlängerung geblitzt. Was nun? Hilfe...

Themenstarteram 31. März 2011 um 15:14

Servus Freunde,

ich wurde in meiner Probezeit vor etwa 2 Jahren mit 23 km/h innerorts nach Abzug der Toleranz geblitzt und nahm bereits an einem Seminar teil und erhielt eine Probezeitverlängerung von weiteren 2 Jahren. Nun bin ich sehr lange ungeblitzt durchgekommen, jedoch wurde ich leider leider heute Nachmittag in einer Kurve erwischt. Erlaubte Geschwindigkeit 60 km/h. Gefahrene Geschwindigkeit etwa 90 km/h.

Meine verlängerte Probezeit läuft am 25. 09. 2011 aus. Nun zu meiner Frage/meinem Wissensstand.

Meines Erachtens besteht folgende Situation: Bei erneutem Erhalt von Punkten jeglicher Art erhalte ich eine finale Ermahnung mit der Empfehlung zu einem persönlichen Gespräch mit einem Psychologen, welches nicht verpflichtend ist. Nach darauf folgendem, wiederholtem Erhalt von Punkten wird mir der Führerschein umgehend entzogen und ich kann den ganzen Spaß wieder von neu machen. Also befinde ich mich zurzeit in der Situation der ersten Ermahnung, die dann wahrscheinlich einfliegen wird, da ich einen Punkt erhalten werde und darf von nun an keinen weiteren Punkt erhalten, weil mir dann sonst der Führerschein entzogen wird.

Frage 1: Ist es so?

Frage 2: Falls nicht, wie ist es dann? ^^

 

Dazu muss ich sagen, dass ich auf die Schnellstraße 200m raufgefahren bin, das Tempo 80 Schild sah, 100m weiter das Tempo 60 Schild stand und es dann in einer Kurve ging, wo ich dann auch geblitzt wurde. Also der Blitzer war schon sehr provokativ aufgestellt, ohne dass ich mein Verhalten verteidigen möchte.

 

Es wäre super, wenn Ihr auf meine Fragen eingehen könntet. Ich brauche verlässliche Aussagen, sodass ich mich vielleicht / vielleicht auch nicht beruhigen kann.

 

Vielen Dank vorab

Schönen Gruß

Beste Antwort im Thema
am 1. April 2011 um 10:51

Zitat:

Original geschrieben von downforze94

Super hilfreicher Hinweis. War klar, daß irgendwann wieder so ein Moralscheißer kommt.

L O L 

 

gut dass es solche "moralscheißer" gibt, sonst hätten solche gut beratenden leute wie du nix

zu jammern  ....  ;)

wer in der probezeit sich was zu schulden kommen läßt, schon eine probezeit verlängerung hat

und immer noch nix gelernt hat, den würde ich nochmal zur fahrschule schicken, den ganzen führerschein nochmal machen lassen und anschließend eine probezeit von 5 jahren verpassen ..

..... aber so ist es halt bei euch ersatzrennfahrern .... erst gas geben ... geblitzt werden .........

rum memmen und dann schauen wie man am beste und billigsten aus der verantwortung kommt .

 

tempolimit her ... geldstrafen erhöhen (staat braucht geld) .... längere fahrverbote ... 

 

+++++duckundweg+++++

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Warte das Schreiben einfach mal ab, da steht dann auch alles genau drin.

Wenn du dich nicht zusammenreißen kannst, dann musst halt die Konsequenzen tragen.

Provokativ aufgestellter Blitzer ?

Noch nie gehört....

Zitat:

Original geschrieben von Boersengott

 

Frage 1: Ist es so?

Ja, und zwar bei einem weiteren A-Verstoß, was bei dir der Fall wäre bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h, oder bei zwei B-Verstöße.

Frage 2 hat sich damit ja erübrigt.

 

am 31. März 2011 um 15:23

Leg dir schon mal ein dickes Fell zu. Du wirst in wenigen Minuten von nem Haufen Moralprediger massivst zugeflamed werden.

Themenstarteram 31. März 2011 um 15:31

Danke Kai70. Und bitte nur sachliche Aussagen zur Situation.

Kai, was ich sehr häufig gelesen habe:

Bei einem zweiten A-Verstoß in der Probezeitverlängerung wird nicht der Führerschein sofort entzogen, sondern man wird vorher zu einem MUP-Seminar gesendet. Also kannst du mir sagen ob das nun stimmt? Im Klartext heißt das, dass man in der Probezeitverlängerung nun 2 Warnschüsse statt, wie gedacht, einen hat.

Vielen Dank nochmal

Beim zweiten Mal (wieder ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße) empfiehlt die Behörde die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Dies ist FREIWILLIG und bringt bei freiwilliger Teilnahme 2 Punkte "Rabatt".

Beim dritten mal ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße wird die Fahrerlaubnis entzogen, eine Neuerteilung ist frühestens nach 3 Monaten möglich.

Themenstarteram 31. März 2011 um 15:40

Ach das wusste ich nicht. Ich fasse nochmal zusammen um nur sicher zu gehen:

Wenn man sich in einer Probezeitverlängerung befindet hat man folgende Dinge zu beachten:

Wenn man zum ersten mal in der Probezeitverlängerung geblitzt wird und einen Punkt erhält, erhält man eine Verwarnung.

Wenn man zum zweiten mal geblitzt wird erhält man eine Empfehlung zur freiwilligen Teilnahme am genannten Gespräch.

Wenn man zum dritten mal geblitzt wird muss man den Führerschein abgeben und man kann ihn erst nach 3 Monaten wieder erhalten.

Mit "geblitzt werden" Meine ich jedes mal einen A-Verstoß.

Bitte um Bestätigung ob es so richtig ist. Und woher beziehst du deine Informationen? Also wo kann ich das nochmal nachlesen?

 

Vielen Dank nochmal, das ist mir eine große Hilfe.

Zitat:

Original geschrieben von Boersengott

Und woher beziehst du deine Informationen? Also wo kann ich das nochmal nachlesen?

StVG §2a:

§ 2a Fahrerlaubnis auf Probe

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.

seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,

2.

ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,

3.

ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Für die verkehrspsychologische Beratung gilt § 4 Abs. 9 entsprechend.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.

nach § 3 oder nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,

2.

nach Absatz 3 oder § 4 Abs. 7, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,

oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

www.gesetze-im-internet.de/stvg/__2a.html

Du solltest weiterhin bedenken, dass es auch andere Verstöße gibt. Also nicht nur beim Tempo zusammenreissen ;)

Themenstarteram 31. März 2011 um 15:55

Mensch Kai70, du bist klasse! Vielen herzlichen Dank!

Das heißt, um es jetzt auf meine Situation zu projizieren, folgendes:

Falls ich nun einen Brief erhalte und ich Punkte erhalte, wird mir dieses mal empfohlen an einem psychologischen Gespräch teilzunehmen.

Falls ich danach nochmal einen schwerwiegenden Verstoß oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße begehe, wird mir der Führerschein entzogen.

Ist das korrekt?

Themenstarteram 31. März 2011 um 15:56

haha ja, popeye, das ist richtig. Ich muss mich wohl jetzt extrem am Riemen reißen. Manchmal bin ich in Gedanken, sodass ich es einfach nicht merke. Das witzige ist ja: Ich habe sogar eine Tempolimiterkennung in meinem Auto, sodass das noch peinlicher ist ^

Zitat:

Original geschrieben von Boersengott

Ist das korrekt?

Ja

Themenstarteram 31. März 2011 um 16:03

Ok, herzlichen Dank.

Jetzt noch die Frage: Was fällt unter den Begriffen "Verstoß-A" und "Verstoß-B"?

Zitat:

Original geschrieben von Boersengott

Was fällt unter den Begriffen "Verstoß-A" und "Verstoß-B"?

klick da mal drauf....

Themenstarteram 31. März 2011 um 16:12

Danke MAgirus! Ich frage mich gerade, ob ein Verstoß A vorliegt sobald man beim Überschreiten der Geschwindigkeit geblitzt wurde und dafür Punkte erhält? Heißt es dann im Umkehrschluss, dass man für Verstöße darunter ein Verstoß B vorliegen hat? Denn das verwundert mich, da das Amt nach keinem Fahrer fragt, wenn keine Punkte in Flensburg vergeben werden.

Vielen Dank vorab

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