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Inspektion

VW Phaeton 3D
Themenstarteram 16. November 2010 um 13:18

Hat von Euch schon einmal jemand ein Fahrzeug zurückgegeben, dass zur Inspektion fällig war und Ihr diese nicht selbst beauftragt habt ?

peso

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22 Antworten

JA, so was nenn ich service, man wird auf den Termin aufmerksam gemacht, und nimmt(wenn man kann) wahr. Unserer wird dann immer geholt, und wieder gebracht...

Natülich mit Ersatzwagen, z.B. A8, Touareg...

 

VG

 

Christoph

Ich erinnere mich an Fälle, da stand das auch im Leasingvertrag und die Inspektion musste noch bezahlt werden.

Momo

Zitat:

Original geschrieben von VW Phaeton freak

JA, so was nenn ich service, man wird auf den Termin aufmerksam gemacht, und nimmt(wenn man kann) wahr. Unserer wird dann immer geholt, und wieder gebracht...

Natülich mit Ersatzwagen, z.B. A8, Touareg...

VG

Christoph

Moin Christoph,

ich denke, dass du pesos Frage nicht verstanden hast, jedenfalls lässt deine Antwort darauf schöießen.

@ peso

Konkret zielt deine Frage wohl darauf ab, dass die Inspektion bei Rückgabe des Fahrzeugs zum Leasingvertragsende exakt fällig oder gar überfällig wäre?

Solange die Insektion aber erst im MFD angekündigt, also noch nicht fällig ist, bist nicht zur Durchführung der Inspektion verpflichtet, denn das vollständige Ausnutzen des Inspektionsintervalls stellt eindeutig eine vertragsgemäße Nutzung dar.

Grüße aus Hamburg

Björn

Themenstarteram 16. November 2010 um 15:19

Genau das meinte ich.

Mit dem weltbesten Phaetonverkäufer habe ich korrespondiert. Er meinte, dass ich eine Kulanzierung versuchen sollte, da ein Nachfolgephaeton kommt. Alternativ wäre eine Inspektion durch die Leasinggesellschaft günstiger als bei VW.

Bei mir ist das ein wenig problematisch, da ich den Auslieferungstermin von Februar auf April geschoben habe. Damit kommt der Wagen wahrscheinlich auf die 60.000er Inspektion.

Ich möchte aber den Wagen mit Sommerreifen abholen und eine sehr ausgiebige Testfahrt machen ;-)

peso

Hallo peso,

in der Anlage eines Privat-Leasing-Vertrages (1%Lea) steht unter der Rubrik

„Inspektion einschl. Ölwechsel“:

Akzeptierter Rücknahmezustand:

Service-Intervall-Anzeige leuchtet nicht

Nicht akzeptierter Rücknahmezustand:

Service-Intervall-Anzeige leuchtet

„Nächster Service“ < 2.500 km

Nordische Grüße

Rollo

Themenstarteram 16. November 2010 um 17:04

Mich würde aber einmal interessieren, was die berechnen, wenn der Service nicht gemacht wird.

Wie sieht es denn aus, wenn der Service an sich eingehalten würde, aber z.B. durch Lieferzeitverschiebungen fällig wäre.

Einer meiner Phaetons wurde mit mehrmonatiger Verspätung geliefert. Wer bezahlt den Service, wenn sich das Fahrzeug rein vertraglich gar nicht mehr im Leasing befindet ? Ist das dann Miete ? Bei Miete muss der Vermieter an sich alles bezahlen.

peso

Nabend,

 

versteh ich nicht.

:confused::confused:

Wenn Du den Auslieferungstermin selbst verschoben hast und der Service wird faellig dann wirst Du ihn wohl noch machen muessen.

Wenn der Leasingvertrag auslaeuft und das Fahrzeug nicht zurueckgegeben wird laeuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter.

So war es zumindest bei meinem letzten A6 und bei diesem auch.

Frag doch einfach bei Deinem Haendler was der Service kostet oder ob er Dir entgegenkommt.

Wer soll Dir hier eine konkrete Aussage dazu geben?

Sollte der Haendler Dir entgegenkommen ist das gut, sollte er es nicht tun.....????

Mit dem Klagen kennst Du Dich ja scheinbar aus:D:D:D

 

Ralph

Themenstarteram 16. November 2010 um 18:59

Du hast es nicht verstanden. Es sind rechtliche Probleme, die hier angesprochen werden, die Du nicht verstehst.

Der Leasingvertrag läuft über eine bestimmte Zeit für bestimmte Kilometer. Wenn Du jetzt diese Kilometer nach der Bindefrist überschreitest, "gehört" das Fahrzeug Dir praktisch nicht. Du hast es nur "geliehen" da kein Leasingvertrag mehr existiert.

Wie sieht es aus und was kostet es, wenn Du den Wagen ohne fällige Inspektion (oder Reifen oder was weiß ich) zurückgibst.

Und bitte erst einmal lesen und versuchen zu verstehen und nicht abfällige Bemerkungen machen, wenn man es nicht verstanden hat.

Hat hier jemand schon Erfahrungen, wenn man ein Leasingfahrzeug unter derartigen Voraussetzungen zurückgibt (oder - ganz krass - der Wagen eingezogen wird).

peso

Moin Peso,

 

m. E. stellt der Gebrauch des Leasinggegenstandes über das Leasingende hinaus ein reines Nutzungsverhältnis dar. Also ähnlich der Gebrauchsregelung über ein Mietende hinaus. Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen, würden damit die Kosten der ordnungsgemäßen Nutzung beim Nutzer liegen. Gleiches gilt für die Gefahr des Unterganges, bzw. der Verschlechterung des Nutzungsgegenstandes.

 

LG Filou

Themenstarteram 16. November 2010 um 19:28

Zu dieser Auffassung tendiere ich auch. Mich würden aber einmal praktische Erfahrungen interessieren.

Das geht ja schon bei der Erteilung des Inspektionsauftrages durch den Leasinggeber los. Muss dann der ehemalige Leasingnehmer die Apothekerpreise der Werkstatt bezahlen oder bekommt er den Großkundenrabatt ?

Ich habe mal vor langer Zeit von einem Leasingnehmer gehört, der den Wagen mit abgefahrenen Reifen abgegeben hat. Die Leasinggesellschaft sollte nachweisen, was sie für die Reifen bezahlt hat. Daraufhin hat man aus "Kulanzgründen" auf den Anspruch verzichtet. Bei Schuldverhältnissen muss man evtl. mögliche Rabatte berücksichtigen und kann keine Mondpreise nehmen.

In dem Zusammenhang taucht auch immer die Frage auf, warum Mehrkilometer mehr wert sind als Minderkilometer.

Und ob Mehrkilometer nicht als "Miete" betrachtet werden können. Normale Leasingkilometer sind ja weniger wert.

peso

Zitat:

Original geschrieben von tcsmoers

In dem Zusammenhang taucht auch immer die Frage auf, warum Mehrkilometer mehr wert sind als Minderkilometer.

peso

...ein sehr interessanter Ansatz!

So weisen z. Bsp. die Leasingverträge im Rahmen der 1% Regelung aus, dass zwar Mehrkilometer bezahlt werden müssen, es jedoch keinerlei Erstattungen für Minderkilometer gibt. Diese Regelung findet sich sowohl beim privaten Verbraucher, als auch beim gewerblichen Kunden gleichlautend wieder. Tendenziell halte ich diese Regelung für nicht bestandsfest.

 

Filou

Themenstarteram 16. November 2010 um 19:44

Das habe ich gerade gefunden:

Charakteristisch für Leasingverträge ist, dass der Leasinggeber seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer abtritt. Ist das geleaste Fahrzeug mangelhaft, muss sich der Leasingnehmer folglich an den Lieferanten wenden.

Sofern der Mangel vom Lieferanten zu vertreten ist und nicht behoben wird, hat der Leasingnehmer die Wahl, ob er vom Lieferanten eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages (§§ 346 I, 437 Nr. 2, 323 I iVm 398 S. 1 BGB) oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (§§ 437 Nr. 2, 441 I 1 iVm 398 S. 1 BGB) verlangt. Bei einem Prozess gegen den Händler ruht die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung der Leasingraten.

Peso: DAS finde ich sehr wichtig und bestätigt doch, das beim Erwerb eines Leasingfahrzeuges über die Hausbank des Händlers die Stellung des Leasingnehmers nicht so schlecht ist. Mein Anwalt hat mir mal gesagt, ich kann in diesen Fällen den Leasingbeitrag kürzen oder ganz einbehalten.

Gewinnt der Leasingnehmer den auf eine Rückgängigmachung des Kaufvertrags gerichteten Prozess, so entfällt damit die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages, so dass auch dieser rückgängig gemacht werden muss.

Peso: Auch sehr interessant.

Ein gewonnener Prozess, der sich auf eine Kaufpreisminderung gerichtet war, wirkt sich in einer entsprechenden Herabsetzung der Leasingraten aus.

Peso: Klasse

Ist der Ausgang des Prozesses nicht sicher, trägt der Leasingnehmer ein hohes Kostenrisiko. Denn wenn er den Prozess verliert, hat er die Prozesskosten und die in der Zwischenzeit ausgesetzten Leasingraten nachzuzahlen.

Peso: Das ist an sich immer klar.

 

peso

Themenstarteram 16. November 2010 um 19:56

Info:

Leasing-Vertrag

Der BGH hat den Finanzierungs-Leasing-Vertrag - unter Berücksichtigung der leasingvertragstypischen Ausgestaltung als Dauerschuldverhältnis qualifiziert, die in erster Linie nach Mietrecht (§§ BGB 535) zu beurteilen sind (BGB-Urt. Vom 09.10.1985).

. Mehrkilometer. Unzulässig sind jetzt auch Klauseln, die bei Mehrkilometern eine Nachzahlung des Leasingnehmers vorsehen, bei Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Kilometeranzahl (Minderkilometer) hingegen eine Vergütung ausschließen. Für eine solche Ungleichbehandlung gibt es keine sachliche Rechtfertigung.

Hallo peso,

gilt Deine Aussage:

„. Mehrkilometer. Unzulässig sind jetzt auch Klauseln, die bei Mehrkilometern eine Nachzahlung des Leasingnehmers vorsehen, bei Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Kilometeranzahl (Minderkilometer) hingegen eine Vergütung ausschließen. Für eine solche Ungleichbehandlung gibt es keine sachliche Rechtfertigung.“

auch für Privat-Sonderleasing-Verträge (1%Lea) ?

 

Nordische Grüße

Rollo

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